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Alle schweizerischen Banken müssen im Bereich der Liquidität neuen internationalen Vorschriften genügen. Für die systemrelevanten Banken übernimmt die neu zu schaffende Verordnung die aktuelle Vereinbarung mit den beiden Grossbanken.
Der Bundesrat schickt zwei Varianten zur Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmungen über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer in die Vernehmlassung. Beide sehen die Einführung einer neuen Form der Landesverweisung im Strafgesetzbuch vor. Die vom Bundesrat favorisierte Variante 1 strebt eine vermittelnde Lösung an, welche sowohl dem von den neuen Verfassungsbestimmungen angestrebten Ausweisungsautomatismus als auch den bestehenden Verfassungsgrundsätzen und Menschenrechtsgarantien so weit als möglich Rechnung trägt. Die Variante 2 entspricht dem Lösungsvorschlag, der von den Vertretern des Initiativkomitees im Rahmen einer vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement eingesetzten Arbeitsgruppe eingebracht worden ist. Sie geht im Ergebnis davon aus, dass die neuen Verfassungsbestimmungen als jüngeres Recht absoluten Vorrang haben vor dem bisherigen Verfassungsrecht und vor dem nicht zwingenden Völkerrecht - insbesondere den internationalen Menschenrechtsgarantien.
Mit der Gesetzesrevision wird die Rolle der Schweizerschulen im Ausland verstärkt und neue Fördermöglichkeiten geschaffen. Die Schweizerschulen sollen vermehrt als Teil der Schweizer Präsenz im Ausland wahrgenommen werden und erhalten grössere betriebliche Freiheit.
Die durch Änderung vom 17. Juni 2011 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte der Auslandschweizer beschlossene Vereinfachung der Anmeldungserneuerung im Stimmregister zieht auch eine Änderung der Verordnung über die politischen Rechte der Auslandschweizer nach sich; diese bezweckt auch die verschiedenen inskünftig den Auslandschweizern angebotenen Möglichkeiten der Anmeldungserneuerung in einem einzigen Artikel zusammenzufassen.
Mit Hilfe des Projekts «Lohnstandard-Quellensteuer» (ELM/QSt) soll den Arbeitgebern im Rahmen einer Erweiterung des elektronischen Lohnmeldewesens (ELM) die Möglichkeit eröffnet werden, ihre Quellensteuerdaten elektronisch an die Steuerverwaltungen zu übermitteln. Dieses Vorhaben gliedert sich in die Schweizer E-Gov-Strategie ein, welche elektronische Government-to-Business-Prozesse anstrebt. Die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) hat die entsprechenden Grundlagen erarbeitet, damit das Projekt in die Praxis umgesetzt werden kann.
Die Nationale Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle (Nagra) hat - im Auftrag der Entsorgungspflichtigen - das Entsorgungsprogramm erstellt und am 17. Oktober 2008 beim UVEK eingereicht. Gleichzeitig mit dem Entsorgungsprogramm reichte die Nagra im Namen der Kernkraftwerkgesellschaften den «Bericht zum Umgang mit den Empfehlungen in den Gutachten und Stellungnahmen zum Entsorgungsnachweis» ein, wie dies der Bundesrat in seiner Verfügung vom 28. Juni 2006 zum Entsorgungsnachweis für hochaktive Abfälle verlangte. Nun liegen die Resultate der Überprüfung vor. Bevor die Berichte dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet werden, findet eine Anhörung gemäss Artikel 10 des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 2005 (VlG; SR 172.061) statt.
Die Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 2007 ist an die Anforderungen des e-government anzupassen (insb. Portal für Erneuerungen für die Zulassungen von Revisionsunternehmen). Die vorliegende Teilrevision bietet zudem die Gelegenheit, die Verordnung in gewissen Punkten zu aktualisieren.
Mit der Änderung des Obligationenrechts vom 23. Dezember 2011 verfügen die Unternehmen künftig über moderne und flexible gesetzliche Grundlagen für die Rechnungslegung. Das neue Rechnungslegungsrecht und die erforderlichen Ausführungsbestimmungen in der neuen Verordnung über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung (VASR) sollen am 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt werden.
Die Motion Moser (08.3675 - Deklarationspflicht für Pelze) beauftragt den Bundesrat, die Rechtsgrundlagen derart zu ändern, dass eine Deklarationspflicht für Pelze und deren Produkte geschaffen wird. Die Konsumentenschaft müsse dank der Deklarationspflicht Klarheit über die Haltungsform, die Herkunft sowie die Tierart erhalten.
Ende 2009 hat die Aargauer Regierung zwei Postulate zur Neuorganisation des Instrumentalunterrichts und der Musikschulen entgegengenommen. Die Regierung legt der Bevölkerung nun einen Gesetzesentwurf vor, der den Anliegen entgegenkommt, gleichzeitig aber die bestehenden Verhältnisse und die finanziellen Möglichkeiten von Kanton und Gemeinden berücksichtigt. Mit dem Gesetz soll die musikalische Bildung im Kanton Aargau in verschiedener Hinsicht optimiert werden. Primäres Ziel ist, dass alle Schülerinnen und Schüler bereits während ihrer Primarschulzeit kostenlos ein Instrument erlernen können. Zudem sollen die Rahmenbedingungen des Instrumentalunterrichts im ganzen Kanton vergleichbar sein. Dies betrifft einerseits das Instrumentenangebot, anderseits auch die Höhe der Elternbeiträge für den Unterricht. Für die Instrumentallehrpersonen werden sich mit dem neuen Gesetz die Anstellungsbedingungen verbessern. Die Musikschulen bleiben grundsätzlich in der Kompetenz der Gemeinden, werden aber künftig vom Kanton subventioniert. Für den Erhalt der kantonalen Subventionen sind von den Musikschulen verschiedene Anforderungen zu erfüllen.
Für alle Kraftwerke mit einer Anschlussleistung über 30 kVA gilt ab 1. Januar 2013 die Erfassungspflicht für Herkunftsnachweise. Mit der vorliegenden Teilrevision der Herkunftsnachweis-Verordnung werden Ausnahmen von der Erfassungspflicht festgelegt, sowie einige Präzisierungen von bestehenden Regelungen vorgenommen.
Die Gebühren für Bearbeitung von Gesuchen für Zulassungen oder Anerkennungen von Biozidprodukten werden an den erforderlichen Personalaufwand angepasst.
Das Nagoya-Protokoll regelt den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile (Access and Benefit-Sharing, ABS). Mit den vorliegenden Unterlagen sollen die Voraussetzungen für eine Ratifikation des Nagoya-Protokolls geschaffen werden. Für dessen Umsetzung sind punktuelle Anpassungen im Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) nötig.
Um die Gewalt an Fussball- und Eishockeyspielen nachhaltiger eindämmen zu können, beschloss die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) am 2. Februar 2012 zahlreiche Änderungen des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007.
Im Zentrum der Konkordatsänderung steht die Einführung einer Bewilligungspflicht für Fussball- und Eishockeyspiele mit Beteiligung der Klubs der jeweils obersten Spielklasse der Männer sowie weiterer polizeilicher Massnahmen. Spiele unterer Ligen können von den kantonalen Behörden aus Sicherheitsgründen bewilligungspflichtig erklärt werden.
Für die Übernahme des revidierten Konkordats ist eine Anpassung des kantonalen Rechts erforderlich. Insbesondere wird die Kantonspolizei als zuständige Behörde für die Bewilligungsentscheide und die neu eingeführten Massnahmen bestimmt. Die Zuständigkeitsregelung wird im kantonalen Polizeigesetz verankert.
Am 15. Februar 2011 beantwortete der Regierungsrat den Antrag gemäss § 52 der Geschäftsordnung des Grossen Rates von KR Roland Kuttruff vom 7. Juli 2010 „Bericht über die Aufgaben- und Finanzaufteilung zwischen Kanton und Gemeinden“. Der Antragsteller forderte den Regierungsrat auf, einen Bericht über die Aufgaben- und Finanzaufteilung zwischen Kanton und Gemeinden zu verfassen.
Der Regierungsrat ortete damals drei Hauptbereiche, die im Bericht näher beleuchtet werden sollen: den aktuellen Stand der Aufgaben- und Finanzaufteilung zwischen Kanton und Gemeinden, unter Berücksichtigung der auf das Jahr 2011 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen (Pflegefinanzierung); den allfälligen Handlungsbedarf, ausgehend von der Zielsetzung, dass die öffentlichen Aufgaben systematisch korrekt auf den Kanton und die Gemeinden verteilt werden; und eine Übersicht über die von Kanton und Gemeinden gegenseitig erbrachten Dienstleistungen und Informationen (Daten), mit einem Vorschlag, was entgeltlich und was unentgeltlich erbracht werden soll.
Der Regierungsrat wies in dieser Antwort darauf hin, dass unlängst im Vorfeld des Grossprojektes Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) eine umfangreiche Auslegeordnung über die Aufgabenaufteilung zwischen Kanton und Gemeinden vorgenommen worden sei. Es sei sinnvoll, das Thema im Lichte der damals erarbeiteten Grundlagen neu zu beurteilen, und da das Finanzausgleichsgesetz ohnehin eine Wirksamkeitsüberprüfung nach vier Jahren vorschreibe, liege es nahe, auch dieses Thema in einen Gesamtbericht zu integrieren.
Diese Änderung der Luftreinhalte-Verordnung setzt die Forderung der parlamentarischen Initiative von Siebenthal «Positive Umwelteffekte durch das Verbrennen von unbehandeltem Holz» (10.500) um. Die Initiative verlangt eine Anpassung der rechtlichen Rahmenbedingungen dahingehend, dass unbehandeltes Holz ohne Auflagen verbrannt werden darf. Um dies zu ermöglichen, wird die Brennstoffdefinition in der LRV geändert bzw. erweitert: Mechanisch bearbeitetes Holz, das nicht mit holzfremden Stoffen verunreinigt wurde, wird naturbelassenem Holz gleichgestellt. Dies ungeachtet der Tatsache, ob es sich um unbenutztes, gebrauchtes oder altes Holz handelt. Solches Holz darf damit nicht mehr nur in Restholz-, Altholzfeuerungen oder Kehrichtverbrennungsanalgen verbrannt werden, sondern es kann auch in Kleinfeuerungen thermisch verwertet werden.
Das geltende Bundesgesetz über die Lärmsanierung der Eisenbahnen legt die zum Schutz der Bahnanwohner vor übermässigem Lärm zu treffenden Massnahmen fest und regelt deren Finanzierung. Es ist bis Ende 2015 befristet. Mit der vorliegenden Revision erhält der Bundesrat die Kompetenz, ab 2020 Emissionsgrenzwerte für alle in der Schweiz verkehrenden Güterwagen einzuführen. Zudem wird auch das Massnahmenspektrum mit dem Ziel erweitert, die Auswirkungen des hohen Verkehrswachstums aufzufangen und den Lärmschutz entlang des Schienennetzes weiter zu verbessern. Die Gültigkeitsdauer des Gesetzes soll verlängert werden.
Im Kanton Aargau können nur Kaminfegerinnen und Kaminfeger tätig sein, denen von einer Gemeinde eine Konzession zur Ausübung des Berufs erteilt wurde. Sie dürfen nur im betreffenden Gemeindegebiet tätig sein. Gelegentlich besteht bei den Eigentümerinnen und Eigentümerin bzw. bei den Betreiberinnen und Betreibern von Feuerungs- und Abgasanlagen der Wunsch, eine andere Kaminfegerperson, als die in der betreffenden Gemeinde konzessionierte, zu wählen. Die Teilrevision des Brandschutzgesetzes sieht deshalb vor, dass – unter vorgängiger Mitteilung an die Gemeinde – künftig eine andere im Kanton Aargau konzessionierte Kaminfegerper-son beauftragt werden kann.