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Im Vorentwurf zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes, der in Erfüllung der parlamentarischen Initiative 04.439 (Betäubungsmittelgesetz. Revision) ausgearbeitet worden ist, schlägt die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vor, dass der Konsum von Cannabis im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden kann.
Das zürcherische Polizeirecht ist zur Hauptsache im Polizeiorganisationsgesetz vom 29. November 2004 (POG; LS 551.1) und im Polizeigesetz vom 23. April 2007 (PolG; LS 550.1) geregelt. Die nachfolgenden Gründe zwingen zu einer Ergänzung des bestehenden Polizeirechts:
Mit dem Entscheid 136 I 87 hat das Bundesgericht die im Polizeigesetz enthaltenen Bestimmungen zur Überwachung des öffentlichen Raums mit technischen Geräten und die Regelung der Aufbewahrung entsprechender Aufzeichnungen aufgehoben. Die vorstehende Vorlage schliesst die so entstandene Gesetzeslücke. Mit der Regelung des polizeilichen Handelns im Rahmen der Strafverfolgung durch den Bund gewinnt die Abgrenzung zum polizeilichen Handeln gemäss kantonalem Polizeirecht an Bedeutung.
Die datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen erfordern eine Ergänzung der formell gesetzlichen Grundlagen für den automatisierten Datenabgleich. Mit Beschluss vom 24. November 2010 ist der Kanton Zürich der interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom 2. April 2009 (ViCLAS-Konkordat) beigetreten. Um die Möglichkeiten des Konkordates auszuschöpfen, bedürfen das Polizeiorganisationsgesetz und das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG) einer Ergänzung.
Im Laufe der Jahre hat sich bei den kantonalen Gesundheitserlassen in einzelnen Bereichen Änderungsbedarf ergeben. Die vorliegende Revision umfasst Änderungen des Gesundheitsgesetzes, des Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Heilmittelgesetz, des Sozialgesetzes und der Lebensmittelverordnung. In Einzelnen geht es um folgende Punkte:
- Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Unterstützung von Einrichtungen zur Sicherung der ambulanten Versorgung; für die Anordnung von Disziplinarmassnahmen gegen Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber; für die Erhebung einer Ersatzabgabe für Medizinalpersonen, die sich nicht am Notfalldienst beteiligen sowie für Videoüberwachungen auf den Intensivpflegestationen und bei den Notfallzutritten der Spitäler.
- Anpassung der persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen (Anpassung der kantonalen Vorschriften an das Bundesrecht).
- Meldepflicht für wissenschaftliche Untersuchungen (Krankheits- und Diagnoseregister, wie z. Bsp. Krebsregister).
- Konkretisierung der bestehenden Strafbestimmungen und Festlegung einer Meldepflicht für Strafentscheide zuhanden der Gesundheitsbehörden.
- Anpassung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung zur Führung einer privaten Apotheke.
- Ergänzung des sachlichen Geltungsbereichs des Sozialgesetzes im Bereich der Krankenversicherungsgesetzgebung.
- Änderung des Rechtsmittelweges für Verfügungen, die gestützt auf die Lebensmittelgesetzgebung erlassen werden.
Das strafrechtliche Berufsverbot (Art. 67 StGB und Art. 50 MStG) soll gestützt auf die Motion Carlo Sommaruga (08.3373, Verstärkte Prävention von Pädokriminalität und anderen Verbrechen) ausgedehnt und durch neue Verbote (auch im JStG) ergänzt werden. Tätigkeitsverbote sollen mit einem erweiterten Strafregisterauszug für Privatpersonen durchgesetzt werden. Damit der Bund diesbezüglich eine umfassende Regelung treffen kann, ist eine neue Verfassungsbestimmung notwendig.
Konsultation des Mandates betreffend Neuverhandlung des seit 2001 in Kraft stehenden trilateralen Polizeikooperationsabkommens mit Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein. Die Neuverhandlung des trilateralen Polizeivertrages richtet sich nach den auf Expertenstufe identifizierten Weiterentwicklungsmöglichkeiten. Einige der identifizierten Kooperationsbereiche, welche in den neuen Polizeivertrag einfliessen sollen, betreffen auch die Kantone.
Im Vorentwurf zur Änderung des Arbeitsgesetzes, der in Erfüllung der parlamentarischen Initiative 09.462 (Liberalisierung der Öffnungszeiten von Tankstellenshops) ausgearbeitet worden ist, schlägt die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vor, dass Tankstellenshops auf Autobahnraststätten und an Hauptverkehrsstrassen die ganze Nacht und den ganzen Sonntag bewilligungsfrei Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen dürfen, sofern sie ein Waren- und Dienstleistungsangebot führen, das in erster Linie auf die Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist.
Die Kommissionsmehrheit schlägt die Aufhebung von Artikel 190 BV vor. Bundesgesetze könnten dann bei ihrer konkreten Anwendung wie Verordnungen des Bundes und kantonale Erlasse von allen Behörden auf ihre Vereinbarkeit mit der Bundesverfassung und dem Völkerrecht überprüft werden. Prüfungsmassstab wäre in erster Linie die gesamte Bundesverfassung. Das Bundesgericht würde also im Unterschied zu heute im Konfliktfall auch Grundrechten, die nicht durch das Völkerrecht garantiert sind, sowie Verfassungsbestimmungen über die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen Vorrang vor einem Bundesgesetz einräumen. Eine Minderheit möchte am aktuellen Inhalt von Artikel 190 BV festhalten und lediglich den Grundsatz einschränken, wonach Bundesgesetze selbst bei Verfassungswidrigkeit für die Behörden massgebend sind. Die Behörden müssten dann keine Bundesgesetze mehr anwenden, die ein Grundrecht der Bundesverfassung oder eine Menschenrechtsgarantie des Völkerrechts verletzen.
Die im März 2010 vom eidgenössischen Parlament beschlossene Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) verlangt von den Kantonen, dass sie bis zum 1. Januar 2012 für die BVG-Aufsicht unabhängige Anstalten schaffen. Mit dem Einführungsgesetz BVG- und Stiftungsaufsicht wird die verlangte unabhängige Anstalt für BVG- und Stiftungsaufsicht geschaffen. Gleichzeitig werden weitere Revisionsanliegen aufgenommen.
Im Vergleich zur bisherigen Zuständigkeitsordnung wird, soweit es das Bundesrecht zulässt, der Regierungsrat von Entscheidkompetenzen entlastet. Zudem wird die Aufsicht über kommunale privatrechtliche und kommunale öffentlich-rechtliche Stiftungen bei der neuen Anstalt für BVG- und Stiftungsaufsicht zusammengeführt. Die Aufsicht über kommunale privatrechtliche Stiftungen war bisher beim Amt für Berufliche Vorsorge und jene für kommunale öffentlich-rechtliche Stiftungen beim Amt für Gemeinden angegliedert.
Im Rahmen dieser Vorlage erfolgen gleichzeitig Anpassungen aufgrund der Revision des Stiftungsrechts auf den 1. Januar 2006 (Art. 86a ZGB: Zweckänderung auf Antrag der stiftenden Person oder auf Grund einer Verfügung von Todes wegen; Art. 86b ZGB: unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde; Art. 88 ZGB: Aufhebung).
Die Verkehrsregelnverordnung und die Signalisationsverordnung, die aus den Jahren 1962 bzw. 1979 stammen, sollen ersetzt werden durch zwei neue Verordnungen nämlich durch die Verordnung über die Strassenbenützung (StBV) und die Verordnung über die behördliche Strassensignalisation (BSSV).
Es handelt sich um ein neues Gesetz, das die Aufsicht über die Krankenversicherer stärken soll.
Artikel 16 Absatz 2 der Sportverordnung (RB 10.4111) überträgt dem Kanton die Aufgabe, die Grundlagen für eine zukunftsgerichtete Sportanlagenpolitik zu erarbeiten. Dabei hat der Kanton mit den Gemeinden und den Organisationen, die sich der Sportförderung widmen, zusammenzuarbeiten.
Die Bildungs- und Kulturdirektion (BKD) hat eine Projektgruppe eingesetzt, welche ein kantonales Sportanlagenkonzept erarbeiten soll. Ziel dieser Projektgruppe ist es, das Konzept bis Ende 2011 vorzulegen.
Um das Konzept erarbeiten zu können, ist es notwendig, einen möglichst guten Überblick über die heutige Situation bezüglich Sportanlagen in den einzelnen Gemeinden zu erhalten. Weiter ist es notwendig, die Bedürfnisse der Benutzerinnen und Benutzer der Sportanlagen vertieft zu kennen.
Revision Energieverordnung (EnV): Herkunftsnachweis, kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), wettbewerbliche Aussschreibungen und Globalbeiträge und Revision Verordnung des UVEK über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität und Revision der Gewässerschutzverordnung (GSchV): Schutz der naturnahen Gewässer. Gestützt auf die bisherigen Erfahrungen wird die KEV den aktuellen wirtschaftlichen, politischen und technischen Entwicklungen angepasst. Ferner werden die Vergabe von Globalbeiträgen an die Kantone in den Bereichen Information, Beratung, Aus- und Weiterbildung geregelt sowie die Bestimmungen für die Wettbewerblichen Ausschreibungen präzisiert. Aufgrund der thematischen Nähe wird gleichzeitig auch die Verordnung des UVEK über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität angepasst. Auf Wunsch des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) geben wir zusätzlich Vorschläge für einen besseren Schutz naturnaher Gewässer in Konsultation.
Mit der am 21. Dezember 2007 vom Bund beschlossenen Änderung des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) wurde die Spitalfinanzierung neu geregelt. Ab 2012 werden die stationären Leistungen in Spitälern mittels zum vornherein vereinbarter diagnosebezogener Fallpauschalen abgegolten (SwissDRG). Diese Vergütungen werden von den Kantonen und den Krankenversicherern anteilsmässig übernommen. Die Kantone haben ihren Finanzierungsanteil von mindestens 45% ab 2012 und mindestens 55% ab 2017 festzusetzen. Zudem müssen die kantonalen Spitalplanungen bzw. die kantonalen Spitallisten spätestens per 1. Januar 2015 den neuen gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Für die Erstellung der Spitalliste ergibt sich sowohl aus dem Bundesrecht (KVG) als auch aus dem kantonalen Recht (Spitalgesetz) die Zuständigkeit des Regierungsrates. Das kantonale Recht enthält jedoch keine Voraussetzungen für die Aufnahme von Spitälern in die Spitalliste. Mit der vorliegenden Revision des Spitalgesetzes wird der Regierungsrat explizit ermächtigt, die Voraussetzungen für die Aufnahme von Spitälern in die Spitalliste in Anlehnung an die Vorgaben der Krankenversicherungsgesetzgebung festzulegen. Zudem werden die Grundzüge der massgebenden Voraussetzungen im Spitalgesetz vorgegeben.
Da die Zuständigkeit des Regierungsrates für die Festsetzung des kantonalen Finanzierungsanteils an den stationären Behandlungen gemäss KVG im kantonalen Recht nicht explizit geregelt ist, wird eine entsprechende Zuständigkeitsvorschrift ins Spitalgesetz aufgenommen.
Eine am 10. September 2008 eingereichte Motion verlangte, das Waldgesetz (WaldG; RB 921.1) so zu ergänzen, dass Paintball-Spiele und ähnliche Tätigkeiten in öffentlichen und privaten Wäldern verboten sind. In der Begründung zur Motion wurde zusammengefasst dargelegt, dass es sich bei Paintball um ein Kriegsspiel handle.
Die Teilnehmer – oftmals in Tarnanzügen und vor allem mit Schutzausrüstung im Gesichtsbereich – simulierten dabei Gefechte, seien mit Luftdruckwaffen ausgerüstet und versuchten, ihre Gegner mittels Treffern mit Farbmunition aus dem Spiel zu nehmen. Es zeige sich, dass alle beteiligten Stellen mit dieser Situation unzufrieden seien.
Klar sei, dass es sich beim Umfang des Paintball-Betriebs nicht um eine bewilligungspflichtige Veranstaltung im Sinne von § 15 der Verordnung des Regierungsrates zum Waldgesetz (WaldV; RB 921.11) handle, sondern um eine Tätigkeit im Sinne von § 13 des Waldgesetzes. In verschiedenen Gemeinden seien dazu bereits Verbote erlassen worden, und damit nun nicht ein Verschieben in die Nachbargemeinden ausgelöst werde, dränge sich eine kantonale Regelung auf.
Die bestehende Aufteilung der Ferien- und Schulzeit zwischen Weihnachts- und Sommerferien führt je nach Zeitpunkt von Ostern im Jahr zu sehr unterschiedlich langen Schulzeiten zwischen diesen Ferien.
Eine Konsultativabstimmung anlässlich der Schulpräsidienkonferenz vom 15. Mai 2009 zeigte, dass eine Mehrheit der anwesenden Schulrätinnen und Schulräte der Prüfung einer Neuregelung der Ferien zwischen Weihnachts- und Sommerferien zustimmten. Der Erziehungsrat beauftragte eine Projektgruppe mit der Ausarbeitung eines Vorschlags, der nun in eine Vernehmlassung gegeben wird.
Das Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926 (GG) bildet die Rechtsgrundlage für das Gemeindewesen im Kanton Zürich. Der geltende Erlass ist mancherorts veraltet und enthält verschiedene Bestimmungen, welche die Gemeinden zu stark einschränken und den Anforderungen an zeitgemässe Organisationsvorhaben nicht mehr gerecht werden. Zudem sind die Vorgaben der neuen Kantonsverfassung noch nicht im Gemeindegesetz umgesetzt und das kommunale Haushaltsrecht entspricht nicht den aktuellen Entwicklungen und Anforderungen in der Rechnungslegung.
Aus den genannten Gründen soll das Gemeindegesetz einer Totalrevision unterzogen werden. Der Vernehmlassungsentwurf regelt das Organisations- und Haushaltsrecht der politischen Gemeinden und der Schulgemeinden und will den geeigneten Rahmen schaffen, damit die Gemeinden ihre Aufgaben selbstständig, demokratisch, wirtschaftlich und rechtmässig erfüllen können. Den Gemeinden soll ein Gestaltungsspielraum für eigene Lösungen eingeräumt werden, damit sie die Organisation optimal an ihre Verhältnisse anpassen können.
Am 13. Dezember 2006 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen angenommen. Die Konvention orientiert sich inhaltlich an bereits bestehenden internationalen Menschenrechtsübereinkommen. Das Übereinkommen verbietet die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen und garantiert ihnen die bürgerlichen, politischen, wirtschaftliche, sozialen und kulturellen Menschenrechte. Neben den zahlreichen inhaltlichen Bestimmungen ist die Konvention mit wichtigen Umsetzungsinstrumenten versehen. So wird ein Vertragsorgan geschaffen, welches wie die übrigen Uno-Menschenrechtsvertragsorgane in Genf tagt und dessen Aufgabe in der Überwachung der Umsetzung der Konvention durch die Vertragsstaaten besteht, insbesondere durch Überprüfung von periodisch zu erstattenden Staatenberichten.
Die Musikbildungslandschaft im Kanton Zürich hat sich in den letzten Jahren erheblich verändert, wobei diesen Veränderungen in rechtlicher Hinsicht nur teilweise Rechnung getragen wurde. Dies hat den Regierungsrat dazu veranlasst, ein Konzept für ein Musikschulgesetz im Kanton Zürich zu erarbeiten, mit dem Ziel, Musikbildung als integraler Bestandteil der öffentlichen Bildung zu verankern und allen zugänglich zu machen.
Gemäss dem Konzept soll ein neues Musikschulgesetz die Regelungen umfassen, welche die Organisation, die Führung und die Finanzierung der vom Kanton mit Staatsbeiträgen unterstützten Musikschulen betreffen. Unverändert bleibt nach dem Konzept die Zuständigkeit der Gemeinden für die Musikschulen. Neu sollen Mindestvorgaben für die Angebotsstruktur festgelegt und die Zusammenarbeit der Musikschulen im Verband Zürcher Musikschulen (VZM) weiter gefördert werden.
Das Steueramtshilfegesetz (StAG) enthält die verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum Vollzug der Amtshilfe nach den Doppelbesteuerungsabkommen und nach anderen internationalen Abkommen, die einen auf Steuersachen bezogenen Informationsaustausch vorsehen. Mit Inkrafttreten des StAG wird die auf 1. Oktober 2010 in Kraft gesetzte Verordnung vom 1. September 2010 über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen (ADV; SR 672.204) aufgehoben.
Die bestehende Energieetikette für Personenwagen soll verbessert werden. Insbesondere soll der absolute Treibstoffverbrauch bei der Einteilung der Fahrzeuge in die Energieeffizienz-Kategorien stärker gewichtet werden. Die neue Etikette deckt zudem auch alternative Antriebe wie Elektro- oder Gasfahrzeuge ab und die Energieeffizienz-Kategorien sollen künftig jährlich gemäss dem neusten Stand der Technik verschärft werden.
Gestützt auf die Artikel 64a und 65 KVG, welche die Räte am 19. März 2010 verabschiedet haben, werden die Artikel 105b ff. KVV (Nichtbezahlung von Prämien) und 106b ff. KVG (Prämienverbilligung) revidiert.
Zur Limitierung der volkswirtschaftlichen Risiken durch systemrelevante Banken ist das geltende Bankgesetz vom 8. November 1934 um neue Artikel bezüglich der systemrelevanten Banken und zusätzliches Gesellschaftskapital zu ergänzen. Im Rahmen der Regulierung müssen zudem folgende Bundesgesetze angepasst werden: - Obligationenrecht vom 30. März 1911; - Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgabe; - Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer; - Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003.
Nationalrat und Ständerat haben in ihrer Schlussabstimmung vom 19. Dezember 2008 die Änderungen im Zivilgesetzbuch betreffend das neue Erwachsenenschutzrecht beschlossen. Die Totalrevision des Vormundschaftsrechts führt dabei vor allem zu einer grundsätzlichen Neugestaltung im Bereich Erwachsenenschutz, sie hat aber auch wesentliche Anpassungen in den Bereichen Personenrecht und Kindesrecht zur Folge. Die Veränderung der Bundesgesetzgebung macht es notwendig, das solothurnische Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954 in Teilen zu revidieren.
Das neue Recht verlangt, dass Beschlüsse im Kindes- und Erwachsenenschutz durch eine hauptamtliche Fachbehörde gefällt werden müssen. Dieses grundsätzliche Revisionsanliegen stellt denn auch die grosse Herausforderung der Gesetzesänderung dar. Im Kanton Solothurn, in welchen der Leistungsbereich Vormundschaft mehrheitlich durch regionale und kommunale Laienbehörden sichergestellt wird, führt das neue Recht insbesondere dazu, dass Veränderungen hinsichtlich Organisation und Strukturen innerhalb des Kantons und den Einwohnergemeinden mit ihren Sozialregionen vollzogen werden müssen, um den kommenden Anforderungen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts genügen zu können.
Nach dem vorliegenden Entwurf soll es deshalb im Kanton Solothurn künftig noch drei Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden geben: dies jeweils für die Einzugsgebiete Solothurn-Lebern/Bucheggberg-Wasseramt, für Olten-Gösgen und für Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein. Diese Fachbehörden sollen bei den Oberämtern geführt und damit zu kantonale Verwaltungsbehörden werden. Dadurch wäre mit schlanken Strukturen die verlangte Fachlichkeit sichergestellt. Die im Vorfeld eines Beschlusses notwendigen Abklärungen sowie das Führen der angeordneten Massnahmen, also der eigentliche Vollzug, soll aber weiterhin in den Sozialregionen erfolgen. Dadurch bleibt die Bedeutung der regionalen Sozialdienste erhalten und deren Leistungsfelder ändern nur marginal.
Die zwingend vorzunehmende Einführung des neuen Erwachsenenschutzrechts hat personelle und finanzielle Auswirkungen, und zwar zur Hauptsache für den Kanton. Die Auswirkungen können mangels Erfahrungswerten nur sehr schwer abgeschätzt werden. Aus heutiger Sicht muss aber zusammengefasst mit einmaligen Kosten von ca. Fr. 940'000.— und mit jährlich wiederkehrenden Kosten von ca. Fr. 4.8 Millionen zu Lasten des Kantons gerechnet werden. Dieser Mehraufwand ist zur Hautsache auf die neue Organisation und Behördenstruktur zurück zu führen. Die Einwohnergemeinden werden im Gegenzug aber wesentlich entlastet und haben sich daher an den Kosten zu einem Drittel bzw. mit ca. 1.6 Millionen Franken zu beteiligen.
Mit Änderungen des Mineralölsteuergesetzes und des Umweltschutzgesetzes sollen die indirekten, negativen Auswirkungen bei der Produktion von biogenen Treibstoffen gebührend berücksichtigt und möglichst vermieden werden. Die Vorlage sieht vor, die Kriterien für die Steuererleichterung von biogenen Treibstoffen zu erweitern. Zudem wird der Bundesrat verpflichtet, bei Bedarf eine Zulassungspflicht für biogene Treib- und Brennstoffe einführen.
Mit dem vorgeschlagenen neuen Verfassungsartikel 115a BV sollen Bund und Kantone verpflichtet werden, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern und insbesondere für ein bedarfsgerechtes Angebot an familien- und schulergänzenden Tagesstrukturen zu sorgen.