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Nachdem das BZG seit nunmehr knapp sechs Jahren in Kraft ist, soll es aufgrund der in den letzten Jahren gemachten Erfahrungen ein erstes Mal revidiert werden, dies insbesondere in den Bereichen Ausbildung der Führungsorgane im Bevölkerungsschutz, Ausbildungsdienste im Zivilschutz sowie Schutzbauten.
Die geltende Forschungsverordnung ist an das teilrevidierte Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation anzupassen, welches neu die Kommission für Technologie und Innovation als Behördenkommission regelt.
Am 20. März 2009 haben die Eidgenössischen Räte das Patentanwaltsgesetz angenommen (BBl 2009 2013). Am 9. Juli 2009 ist die Referendumsfrist unbenutzt verstrichen. Demzufolge ist es geplant, das Patentanwaltsgesetz per 1. Januar 2011 in Kraft zu setzen. Die Inkraftsetzung des Patentanwaltsgesetzes erfordert die Annahme und die Inkraftsetzung der Patentanwaltsverordnung.
Der sicherheitspolitische Bericht des Bundesrates ist das grundlegende Dokument für die Schweizer Sicherheitspolitik der nächsten Jahre. Inhaltlich dominiert die Kontinuität mit der bisherigen Sicherheitspolitik. Es gibt zwar vereinzelte Kurskorrekturen, aber keinen eigentlichen Kurswechsel. Die Sicherheitspolitik wird zwar etwas weiter definiert und integraler dargestellt (mit der Berücksichtigung kantonaler und kommunaler Beiträge zur Sicherheit); die bisherige Grundstrategie wird aber beibehalten: Es geht darum, ein effektives Zusammenspiel der sicherheitspolitischen Mittel von Bund, Kantonen und Gemeinden anzustreben und auch international zusammenzuarbeiten. Die wesentlichsten Änderungen im Bericht betreffen die Ausgestaltung der sicherheitspolitische Zusammenar-beit im Innern und das Sicherheitsinstrument Armee.
Der Bundeshaushalt soll mit dem Konsolidierungsprogramm 2011-13 (KOP 11/13) jährlich um 1,5 Milliarden entlastet werden. Damit lassen sich aus heutiger Sicht die Vorgaben der Schuldenbremse in den Finanzplanjahren einhalten. Gleichzeitig werden mit dem KOP 11/13 rasch wirkende Reduktionen, Verzichte und Reformen der Aufgabenüberprüfung realisiert, die keiner oder nur geringfügiger Gesetzesänderungen bedürfen. Tiefergreifende Reformen werden von den zuständigen Departementen im Rahmen von separaten Vorlagen vorangetrieben. Über diese Projekte und ihre Meilensteine informiert der Bericht zur Umsetzungsplanung der Aufgabenüberprüfung.
Ziele der Revision: Bezug der SeilV zur Systematik von SebG und SebV darlegen. Harmonisierung der kantonalen und eidgenössischen Vorschriften erreichen. Anpassung an die neuen Regeln der Technik anstreben. Verbesserte Nachvollziehbarkeit von sicherheitsrelevanten Handlungen erzielen.
Verschlüsselung von Set-Top-Boxen im digitalen Kabelnetz.
Der NAV legt Mindestlöhne für Hausangestellte in privaten Haushalten fest.
Ende Oktober 2009 hat der Bundesrat das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen (SR 818.31) sowie die dazu gehörige Verordnung (Passivrauchschutzverordnung; PRSV) per 1. Mai 2010 in Kraft gesetzt.
Der Vollzug wurde den Kantonen übertragen. Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger des Kantons Thurgau haben anlässlich der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009 den – mit dem Bundesgesetz praktisch deckungsgleichen – Gegenvorschlag des Kantonsrates angenommen und die Initiative der Lungenliga verworfen. Der Regierungsrat ist deshalb verpflichtet, gesetzliche Grundlagen für den Kanton Thurgau zu schaffen, die nicht weiter gehen dürfen als das Bundesgesetz und die PRSV.
Eine von einer Expertenkommission erarbeitete Analyse der Bestimmungen über die Börsendelikte und den Marktmissbrauch hat gezeigt, dass diese materiell- und verfahrensrechtlich überarbeitet werden müssen. Die Vorlage schlägt griffigere Normen vor, die Fehlverhalten am Markt effizient sanktionieren und internationalen Regelungen Rechnung tragen sollen.
Über eine Einführung von Anforderungen für ausgewählte organische Spurenstoffe an die Einleitung von kommunalem Abwasser in Gewässer in der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) wird der Eintrag von organischen Spurenstoffen in die Gewässer reduziert.
Für die Beurteilung des Lärms militärischer Waffen-, Schiess- und Übungsplätze werden Belastungsgrenzwerte in einem neuen Anhang 9 der LSV festgelegt. Daneben wird die Frist zur Sanierung der Militärflugplätze um 10 Jahre auf 31. Juli 2020 verlängert und es werden weitere, kleine formelle Anpassungen und Ergänzungen der LSV und der Geoinformationsverordnung (GeoIV) vorgenommen.
Die ADV regelt sowohl die Verfahren der sog. kleinen Amtshilfe (Informationsaustausch zur Durchführung der Doppelbesteuerungsabkommen), als auch der sog. grossen Amtshilfe (Informationsaustausch zur Durchführung des innerstaatlichen Steuerrechts der Vertragsstaaten). Die ADV regelt insbesondere auch die Vorprüfung von Amtshilfeersuchen, die Beschaffung von Informationen im Amtshilfeverfahren, die Verfahrens- und Beschwerderechte der betroffenen Personen sowie des Informationsinhabers, die weitere Verwendung übermittelter Steuerinformationen, das Verbot der Amtshilfe bei gestohlenen Bankdaten und das Stellen schweizerischer Amtshilfeersuchen.
Die Anhänge der geltenden Verordnung vom 11. März 2005 sind aufgrund veränderter Bedürfnisse der Wirtschaft anzupassen. Es werden neue Fachrichtungen für Bildungsgänge eingeführt oder die Bezeichnung bereits bestehender Fachrichtungen und geschützten Titel abgeändert.
Zur Vermeidung technischer Handelshemmnisse wird mit der Verordnungsrevision die Möglichkeit eingeführt, Chemikalien in Verkehr zu bringen, die nach den Bestimmungen der entsprechenden neuen europäischen Verordnung eingestuft und gekennzeichnet sind, und es werden die Fristen für die obligatorische Einstufung und Kennzeichnung nach diesem neuen System festgesetzt.
Dieses Gesetzesprojekt regelt die Sperrung, Einziehung und Rückerstattung von Vermögenswerten politisch exponierter Personen oder ihres Umfelds, wenn aufgrund des Versagens staatlicher Strukturen im ersuchenden Staat, in dem die politisch exponierte Person ihr öffentliches Amt ausübt oder ausgeübt hat, ein internationales Rechtshilfeersuchen in Strafsachen zu keinem Ergebnis führt. Dieses Gesetz verankert die vom Bundesrat seit mehr als 20 Jahren verfolgte Politik, wonach die Schweiz nicht als Hort von Vermögen von Diktatoren oder korrupten Politikern zur Verfügung steht.
Die Schweiz unterhält mit der Türkei enge wirtschaftliche Beziehungen, die auf einem im Jahre 1992 in Kraft getretenes Freihandelsabkommen zwischen der EFTA und der Türkei, einem Investitionsschutzabkommen vom 3. März 1988 und einem Handelsabkommen vom 13. Dezember 1930 beruhen. Angesichts seiner Wachstumsprognosen bietet der türkische Markt unserer Wirtschaft ein erhebliches Exportpotential. Aktuell beträgt der jährliche Wert der von der Schweiz nach der Türkei exportierten Güter und Dienstleistungen 2 Milliarden Schweizer Franken. Rund die Hälfte dieser Exporte entfällt auf die Chemie- und Pharmaindustrie, 30 Prozent davon ist der Maschinenindustrie zuzurechnen (insbesondere den Textilmaschinen). Aus der Sicht der Türkei stellen sich die Importe aus der Schweiz auf den 8. Rang aller ausländischen Lieferanten. Im Jahre 2004 nahm die Schweiz bezüglich der Direktinvestitionen den 6. Rang unter den ausländischen Investoren ein. Das revisierte Abkommen enthält Bestimmungen, die einen wirksamen Schutz gegen Doppelbesteuerungen gewährleisten, was für die weitere Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den beiden Ländern sehr förderlich sein wird.
Mit der Revision der ArGV 1 soll - nebst redaktionellen Anpassungen - der Begriff der betrieblichen Unentbehrlichkeit bei Nachtarbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit auf Verordnungsstufe konkretisiert werden (neuer Art. 30 Abs. 2bis ArGV 1).
Durch eine gezieltere Ausrichtung an energetische Anforderungen sollen die Mit-nahmeeffekte gesenkt und somit Effektivität und Effizienz der Steuerabzüge für energeti-sche Investitionen in bestehende Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer erhöht werden.
Im Vorentwurf zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, der in Erfüllung der parlamentarischen Initiative 08.520 (Abschaffung der Fahrradnummer) ausgearbeitet worden ist, schlägt die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates vor, das im Strassenverkehrsgesetz vorgesehene Obligatorium für eine Fahrradversicherung aufzuheben und im Gegenzug die Deckungspflicht des Nationalen Garantiefonds anzupassen.
Revidiert werden sollen die Bestimmungen über den Vorsorgeausgleich des Zivilgesetzbuches (Art. 122-124 ZGB) des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) und des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Erreicht werden soll damit namentlich eine bessere Absicherung von Ehepaaren, die sich erst nach Eintritt eines Vorsorgefalls scheiden lassen.