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Gestützt auf die Motion 07.3282 beauftragt der Bundesrat die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK), ein Vernehmlassungsverfahren zur Revision des Finanzkontrollgesetzes (FKG) durchzuführen. Mit der Revision soll die bestehende Prüflücke der Finanzaufsicht bei der direkten Bundessteuer geschlossen werden. Derzeit ist kein unabhängiges Finanzaufsichtsorgan für die Überprüfung in diesem Bereich explizit zuständig. Der Vorschlag passt die aus dem Jahre 1967 stammenden Artikel 16 und 17 FKG den Änderungen der vergangenen Jahre an. Die bereits bestehende und gepflegte Zusammenarbeit der EFK mit den kantonalen Finanzkontrollen wird bekräftigt. Der Vorschlag lässt Raum für eine föderative und sachbezogene Ausgestaltung der Finanzaufsicht.
Anpassung von Gebühren und Entschädigungen an die aktuelle Situation (neu eingeführte Prüfungen, geänderte Prüfungsmodalitäten, Bereinigung von Unklarheiten usw.)
Die Regeln über Eigenmittelunterlegung und Risikoverteilung in der Eigenmittelverordnung sind an verschärfte internationale Standards anzupassen.
Zur Umsetzung einer Motion der ständerätlichen Kommission für Wirtschaft und Abgaben schlägt der Bundesrat die Einführung eines neuen Aus- und Weiterbildungskostenabzugs vor. Dieser soll als allgemeiner Abzug ausgestaltet sein und sowohl ins DBG als auch ins StHG aufgenommen werden. Als abzugsfähige Bildungskosten gelten in Zukunft alle beruflich veranlassten Bildungskosten, mit Ausnahme der Kosten für die berufsqualifizierende Erstausbildung und der Bildungskosten für ein Hobby oder zur Selbstentfaltung.
Die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) führte zu einer Stärkung der kantonalen Finanzautonomie. Das anzustrebende Ziel, den ressourcenschwachen Kantonen eine minimale Ausstattung an finanziellen Mitteln zu gewährleisten, wurde weitestgehend erfüllt. Zu diesem Schluss gelangt der erste Wirksamkeitsbericht zur NFA. Zusammen mit dem Wirksamkeitsbericht schickt der Bundesrat Vorschläge zur künftigen Dotierung der Ausgleichsgefässe in eine bis zum 2. Juli dauernde Vernehmlassung. Für die kommende Vierjahresperiode 2012-15 wird für den Ressourcen- und den Lastenausgleich eine Fortschreibung der bisherigen Grundbeiträge vorgeschlagen.
Der Bundeshaushalt soll mit dem Konsolidierungsprogramm 2011-13 (KOP 11/13) jährlich um 1,5 Milliarden entlastet werden. Damit lassen sich aus heutiger Sicht die Vorgaben der Schuldenbremse in den Finanzplanjahren einhalten. Gleichzeitig werden mit dem KOP 11/13 rasch wirkende Reduktionen, Verzichte und Reformen der Aufgabenüberprüfung realisiert, die keiner oder nur geringfügiger Gesetzesänderungen bedürfen. Tiefergreifende Reformen werden von den zuständigen Departementen im Rahmen von separaten Vorlagen vorangetrieben. Über diese Projekte und ihre Meilensteine informiert der Bericht zur Umsetzungsplanung der Aufgabenüberprüfung.
Die ADV regelt sowohl die Verfahren der sog. kleinen Amtshilfe (Informationsaustausch zur Durchführung der Doppelbesteuerungsabkommen), als auch der sog. grossen Amtshilfe (Informationsaustausch zur Durchführung des innerstaatlichen Steuerrechts der Vertragsstaaten). Die ADV regelt insbesondere auch die Vorprüfung von Amtshilfeersuchen, die Beschaffung von Informationen im Amtshilfeverfahren, die Verfahrens- und Beschwerderechte der betroffenen Personen sowie des Informationsinhabers, die weitere Verwendung übermittelter Steuerinformationen, das Verbot der Amtshilfe bei gestohlenen Bankdaten und das Stellen schweizerischer Amtshilfeersuchen.
Eine von einer Expertenkommission erarbeitete Analyse der Bestimmungen über die Börsendelikte und den Marktmissbrauch hat gezeigt, dass diese materiell- und verfahrensrechtlich überarbeitet werden müssen. Die Vorlage schlägt griffigere Normen vor, die Fehlverhalten am Markt effizient sanktionieren und internationalen Regelungen Rechnung tragen sollen.
Die Schweiz unterhält mit der Türkei enge wirtschaftliche Beziehungen, die auf einem im Jahre 1992 in Kraft getretenes Freihandelsabkommen zwischen der EFTA und der Türkei, einem Investitionsschutzabkommen vom 3. März 1988 und einem Handelsabkommen vom 13. Dezember 1930 beruhen. Angesichts seiner Wachstumsprognosen bietet der türkische Markt unserer Wirtschaft ein erhebliches Exportpotential. Aktuell beträgt der jährliche Wert der von der Schweiz nach der Türkei exportierten Güter und Dienstleistungen 2 Milliarden Schweizer Franken. Rund die Hälfte dieser Exporte entfällt auf die Chemie- und Pharmaindustrie, 30 Prozent davon ist der Maschinenindustrie zuzurechnen (insbesondere den Textilmaschinen). Aus der Sicht der Türkei stellen sich die Importe aus der Schweiz auf den 8. Rang aller ausländischen Lieferanten. Im Jahre 2004 nahm die Schweiz bezüglich der Direktinvestitionen den 6. Rang unter den ausländischen Investoren ein. Das revisierte Abkommen enthält Bestimmungen, die einen wirksamen Schutz gegen Doppelbesteuerungen gewährleisten, was für die weitere Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den beiden Ländern sehr förderlich sein wird.
Durch eine gezieltere Ausrichtung an energetische Anforderungen sollen die Mit-nahmeeffekte gesenkt und somit Effektivität und Effizienz der Steuerabzüge für energeti-sche Investitionen in bestehende Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer erhöht werden.
Ziel der Verordnungsänderungen ist es, die steuerlichen Rahmenbedingungen für konzerninterne Finanzierungsaktivitäten, wie z.B. das cash management, zu verbessern.
Die Bankeinlagen sollen durch ein neues zweistufiges Sicherungssystem, welches durch die Banken finanziert wird, besser geschützt werden. Diverse Elemente der heutigen Übergangslösung - welche bis Ende 2010 gilt - werden zudem ins Dauerrecht überführt.
Mit der Verabschiedung des neuen Mehrwertsteuergesetzes am 12. Juni 2009 wurde ein wesentlicher Schritt zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer getan. Mit dem Erlass der zugehörigen Verordnung wird dieses Ziel weiterverfolgt. Die neue Verordnung präzisiert die Gesetzesbestimmungen, um damit die Rechtssicherheit und die Transparenz für die Steuerpflichtigen weiter zu verbessern. Ausserdem ersetzt sie in wesentlichen Punkten die heutigen Publikationen der Eidg. Steuerverwaltung ESTV.
Der Liquidationsgewinn (stille Reserven) von selbständig erwerbenden Personen soll nicht mehr mit dem übrigen Einkommen, sondern davon getrennt (privilegiert) besteuert werden, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder infolge Invalidität definitiv aufgegeben wird.
In Anbetracht der Investitionen Katars in der Schweiz sowie der wachsenden wirtschaftlichen Bedeutung der Golfstaaten zum einen und der Auswirkungen der internationalen Finanzkrise zum andern schien es angebracht, dem Ersuchen der Katarer um möglichst rasche Aufnahme von Verhandlungen Folge zu leisten. Am 6. Februar konnte der Entwurf für ein Abkommen paraphiert werden. Im Zuge der Verpflichtungen, welche die Schweiz im März 2009 am Rande der Arbeiten des G-20-Gipfels einging, beschloss sie, mit Katar neue Verhandlungen aufzunehmen, um im Abkommensentwurf, der im Februar 2009 paraphiert worden war, eine Bestimmung über die Amtshilfe im Sinne von Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zu verankern. Der Abkommensentwurf wurde am 24. September 2009 in New York unterzeichnet. Abgesehen von einigen Anpassungen an die Besonderheiten des katarischen Rechts entspricht der Abkommensentwurf weitgehend dem OECD-Musterabkommen und der schweizerischen Abkommenspolitik. Die vereinbarten Lösungen sind im Gesamtzusammenhang zu werten, denn das Abkommen wird eine Verbesserung der steuerlichen Bedingungen der Investitionstätigkeit Katars in der Schweiz erlauben, was auch die Gefahr des Abwanderns solcher Investitionen in andere Länder bannen dürfte. Ein solches Abkommen wird zum Ausbau der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen beitragen und es ermöglichen, die Direktinvestitionen aufrechtzuerhalten und zu begünstigen, was der wirtschaftlichen Entwicklung beider Länder zu Gute kommt.
Am 22. September 2009 wurde mit Finnland ein Protokoll zur Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet. Das vorgeschlagene Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Finnland sieht die Aufnahme einer Bestimmung über den Informationsaustausch gemäss dem OECD-Standard vor. Zusätzlich konnte insbesondere die Reduktion der erforderlichen Beteiligungshöhe für die Anwendung des Nullsatzes auf Dividenden von 20 auf 10 Prozent vereinbart werden.
Betroffen sind der Kantonalbankenrabatt (Art. 33 Abs. 3 ERV) sowie die Nachschusspflicht bei Genossenschaftsbanken (Art. 16 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 2 ERV). Die FINMA schlägt die Abschaffung beider Ausnahmeregelungen vor. Damit werden die Institute angehalten, für eine angemessene, qualitativ verbesserte Kapitaldecke zu sorgen. Die Anhörung erfolgt in Absprache mit der Eidg. Finanzverwaltung.
Am 3. September 2009 wurde mit Österreich ein Protokoll zur Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet. Das vorgeschlagene Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Österreich sieht die Aufnahme einer Bestimmung über den Informationsaustausch gemäss dem OECD-Standard vor. Zudem wurde im Protokoll die Ergänzung des Abkommens mit einer Schiedsgerichtsbestimmung vereinbart.
Das schweizerisch-französische Abkommen vom 9. September 1966 zur Vermeidung des Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wurde durch die Zusatzabkommen vom 3. Dezember 1969 und 22. Juli 1997 revidiert. Seit der letzten Revision hat die Schweiz einerseits auf multilateralem Gebiet im Rahmen der OECD und anderseits auf bilateralem Gebiet mit der EU und ihren Mitgliedstaaten, verschiedene Verpflichtungen übernommen, die die Amtshilfe betreffen. Diese Entwicklung der schweizerischen Abkommenspolitik auf dem Gebiet der Amtshilfe im Allgemeinen und insbesondere inbezug auf das Zinsbesteuerungsabkommen haben zur Aufnahme von Verhandlungen zur Revision des Doppelbesteuerungsabkommens von 1966 geführt. Am 12. Januar 2009 konnte nach ziemlich schwierigen Verhandlungen ein Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich von 1966 unterzeichnet werden. Als Folge der schweizerischen Bemühungen, die Bestimmungen des Artikels 26 der OECD betr. den Informationsaustausch aufzunehmen, musste das Zusatzabkommen angepasst werden. Das neue Zusatzabkommen wurde am 27. August 2009 unterschrieben.
Le protocole signé le 18 septembre 2009 et modifiant la convention mexicano-suisse contre les doubles impositions de 1993 introduit des adaptations de la convention à la situation sur le plan bilatéral. Suite aux engagements pris par la Suisse en mars 2009 dans le contexte des travaux du G 20, le Mexique n'était plus disposé à maintenir des solutions en matière d'entraide administrative qui ne correspondraient donc pas au standard de l'article 26 du Modèle de convention de l'OCDE. Les solutions contenues par ailleurs dans ce protocole répondent aux préoccupations des deux parties et sont le résultat de concessions réciproques. Elles ont évité une dégradation possible des relations fiscales bilatérales et contribuent ainsi à garantir la sécurité du droit pour l'économie suisse prise dans son ensemble.
Grundanliegen der Totalrevision des VVG sind die Anpassung des Versicherungsvertragsrechts an die veränderten Gegebenheiten und Bedürfnisse sowie die Sicherstellung eines vernünftigen und realisierbaren Versichertenschutzes. Der Gesetzesentwurf sorgt für eine Ausgewogenheit zwischen den Verpflichtungen der Versicherungsnehmer einerseits und jenen der Versicherungsunternehmen andererseits.