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Der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit medizinischer Leistungen kommt für eine qualitativ hochstehende und finanziell tragbare Gesundheitsversorgung eine zentrale Bedeutung zu. In den letzten eineinhalb Jahren wurde im Rahmen eines Pilotprojektes im Kanton Zürich ein Gremium – das sogenannte „Medical Board“ – aufgebaut, dessen Aufgabe es sein soll, ausgewählte medizinische Leistungen auf diese Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen. Während der Pilotphase wurde das erforderliche Regelwerk bestehend aus Organisations- und Prozessreglement und methodischem Ansatz erstellt und anhand zweier konkreter Fragestellungen überprüft. Als Ergebnis des Pilotprojektes liegen folgenden vier Berichte vor, welche wir Ihnen hiermit gerne zur Vernehmlassung unterbreiten.
Die eidgenössischen Räte haben am 23. März 2007 das Stromversorgungsgesetz verabschiedet. Dieses Bundesgesetz soll die Voraussetzungen für eine sichere Elektrizitätsversorgung und einen wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkt schaffen. Es legt die Rahmenbedingungen fest für eine zuverlässige sowie nachhaltige Versorgung mit Elektrizität in allen Landesteilen und die Erhaltung und Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Elektrizitätswirtschaft.
Dabei ist eine zweistufige Marktöffnung vorgesehen. In den ersten fünf Jahren haben Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von mehr als 100 MWh pro Jahr freien Marktzugang. Nach fünf Jahren können alle Endverbraucher ihren Stromlieferanten frei wählen, sofern gegen diese volle Marktöffnung nicht das fakultative Referendum ergriffen wird. Das Höchstspannungsnetz ist von einer nationalen Netzgesellschaft zu betreiben, die schweizerisch beherrscht sein muss (swissgrid ag). Das eidgenössische Stromversorgungsgesetz ist mit Ausnahme der Regelung für Endverbraucher von weniger als 100 MWh in Etappen am 1. Januar 2008 und 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt worden.
Der Bundesrat will mit klaren rechtlichen Vorgaben das Wohl der Kinder gewährleisten, die in einer fremden Familie oder in einer Einrichtung betreut werden. Die Kinderbetreuungsverordnung will ein verständliches Arbeitsinstrument für die meistens nicht juristisch ausgebildeten Akteure im Pflegekinderwesen sein. Sie ist deshalb umfangreicher als die alte Pflegekinderverordnung. Sie bleibt aber eine Rahmenverordnung, die durch die kantonalen Gesetze ergänzt wird. Der besseren Verständlichkeit und Übersichtlichkeit dient auch der Vorschlag, die in der Pflegekinderverordnung enthaltenen Bestimmungen zur Aufnahme von Adoptivkindern mit der Verordnung über die Adoptionsvermittlung und der Verordnung über die Gebühren für Dienstleistungen bei internationalen Adoptionen in einer separaten Verordnung über die Adoption zusammenzufassen.
Anpassung an EG-Richtlinien 2007/23/EG vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände, und 2008/43/EG vom 4. April 2008 zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäss der Richtlinie 93/15/EWG.
Beide Verordnungen sind überholt und sollen ersatzlos aufgehoben werden.
In Anbetracht der Investitionen Katars in der Schweiz sowie der wachsenden wirtschaftlichen Bedeutung der Golfstaaten zum einen und der Auswirkungen der internationalen Finanzkrise zum andern schien es angebracht, dem Ersuchen der Katarer um möglichst rasche Aufnahme von Verhandlungen Folge zu leisten. Am 6. Februar konnte der Entwurf für ein Abkommen paraphiert werden. Im Zuge der Verpflichtungen, welche die Schweiz im März 2009 am Rande der Arbeiten des G-20-Gipfels einging, beschloss sie, mit Katar neue Verhandlungen aufzunehmen, um im Abkommensentwurf, der im Februar 2009 paraphiert worden war, eine Bestimmung über die Amtshilfe im Sinne von Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zu verankern. Der Abkommensentwurf wurde am 24. September 2009 in New York unterzeichnet. Abgesehen von einigen Anpassungen an die Besonderheiten des katarischen Rechts entspricht der Abkommensentwurf weitgehend dem OECD-Musterabkommen und der schweizerischen Abkommenspolitik. Die vereinbarten Lösungen sind im Gesamtzusammenhang zu werten, denn das Abkommen wird eine Verbesserung der steuerlichen Bedingungen der Investitionstätigkeit Katars in der Schweiz erlauben, was auch die Gefahr des Abwanderns solcher Investitionen in andere Länder bannen dürfte. Ein solches Abkommen wird zum Ausbau der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen beitragen und es ermöglichen, die Direktinvestitionen aufrechtzuerhalten und zu begünstigen, was der wirtschaftlichen Entwicklung beider Länder zu Gute kommt.
Artikel 17 Absatz 1 des Zollgesetzes und Artikel 69 Absatz 1 der Zollverordnung regeln den Betrieb von Zollfreiläden auf Zollflugplätzen. Damit Abgabenfreiheit zugestanden werden kann, sind die in Zollfreiläden gekauften Waren durch nach dem Ausland reisende Passagiere aus dem schweizerischen Zollgebiet auszuführen. Der Verkauf von Waren in Zollfreiläden an den Schweizer Flughäfen wird nun auch für aus dem Ausland ankommende Passagiere geöffnet.
Mit der Anpassung der Zoll-, Mehrwertsteuer-, Alkohol- und Tabaksteuergesetzgebung in Form eines Mantelerlasses (Bundesgesetz über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flugplätzen) kann der zollfreie Einkauf bei Ankunft aus dem Ausland ermöglicht werden.
Die Richtlinie des Parlaments und des Rates über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger vom 16. Dezember 2008 (Rückführungsrichtlinie) stellt eine Schengen-Weiterentwicklung dar. Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet. Die Umsetzung dieser Richtlinie erfordert eine Anpassung des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) sowie des Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni 1998. Die Änderungen tangieren die Bereiche Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen, Ausschaffung und Zwangsmassnahmen. Insbesondere muss die formlose Wegweisung durch ein formelles Wegweisungsverfahren ersetzt werden. Eine weitere wichtige Änderung betrifft die maximale Haftdauer aller Haftarten nach Artikel 79 AuG. Nach geltendem Recht beträgt die Maximaldauer aller Haftarten 24 Monate. Neu wird die Haft noch bis zu einer Maximaldauer von 18 Monaten verlängert werden können.
Das neue Gesetz zum Schutz vor Passivrauchen bezweckt, dass Personen, die sich in geschlossenen Räumen aufhalten (Arbeitsplatz, öffentlich zugängliche Gebäude, Restaurants, usw.) vor Passivrauchen geschützt werden. Die darauf gestützte Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen und regelt insbesondere die Anforderungen an die Belüftung von Raucherräumen und Raucherbetrieben.
Die bisherige Energieetikette für Personenwagen soll ab August 2010 durch eine umfassende Umweltetikette abgelöst werden. Zusätzlich zu den bisherigen Informationen finden sich auf der neuen Etikette Angaben über die durch den Betrieb des Fahrzeugs verursachte Umweltbelastung.
Am 22. September 2009 wurde mit Finnland ein Protokoll zur Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet. Das vorgeschlagene Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Finnland sieht die Aufnahme einer Bestimmung über den Informationsaustausch gemäss dem OECD-Standard vor. Zusätzlich konnte insbesondere die Reduktion der erforderlichen Beteiligungshöhe für die Anwendung des Nullsatzes auf Dividenden von 20 auf 10 Prozent vereinbart werden.
Die derzeit geltende Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG) datiert aus dem Jahre 1965 und ist seit dem 1. Februar 1966 in Kraft. Auf Grund verschiedener Änderungen hat die Verordnung diverse Teilkorrekturen erfahren. Zudem haben die Eidgenössischen Räte am 21. Dezember 2007 eine Gesetzesrevision verabschiedet, welche den Art. 19 ArG um einen zusätzlichen Abs. 6 ergänzt.
Danach können die Kantone höchstens vier Sonntage pro Jahr bezeichnen, an denen Arbeitnehmer in Verkaufsgeschäften ohne Bewilligung beschäftigt werden dürfen. Diese Bestimmung ist am 1. Juli 2008 in Kraft getreten. Eine systematische Neuordnung und Totalrevision, der im Bereich des kantonalen Arbeitsrechts geltenden Bestimmungen, drängt sich auf. Insbesondere wird die Transparenz des Regelungsstoffes erhöht und von unnötigen und überholten Normen befreit.
Die Benutzerfreundlichkeit wird verbessert und die Rechtsanwendung in der Praxis erleichtert. In der vorliegenden Verordnung wird das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) für den Vollzug der eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung als kantonale Vollzugsbehörde festgelegt. Die Kompetenzen sind so klar geregelt.
Betroffen sind der Kantonalbankenrabatt (Art. 33 Abs. 3 ERV) sowie die Nachschusspflicht bei Genossenschaftsbanken (Art. 16 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 2 ERV). Die FINMA schlägt die Abschaffung beider Ausnahmeregelungen vor. Damit werden die Institute angehalten, für eine angemessene, qualitativ verbesserte Kapitaldecke zu sorgen. Die Anhörung erfolgt in Absprache mit der Eidg. Finanzverwaltung.
Die vorgeschlagene Gesetzesrevision soll zu einer besseren Koordination der Asyl- und der Auslieferungsverfahren führen. Koordinationsbedarf besteht dann, wenn ein Auslieferungsbegehren, welches Aussicht auf Erfolg hat, gegen eine Person vorliegt, die in der Schweiz einen Asylantrag stellt oder gestellt hat.
Die tierzüchterischen Massnahmen für Honigbienen können ab 2010 mit höchstens 250'000 Franken pro Jahr gefördert werden. Damit setzt der Bundesrat den Auftrag des Parlaments aus der Motion Gadient (04.3733) um. Die Finanzmittel werden innerhalb des bestehenden Tierzuchtkredits mit Minderausgaben insbesondere bei Pferdezucht kompensiert.
Mit dem Auftrag, die Landwirtschaft möglichst zielgerichtet zu unterstützen schlagen wir vor, einige Bestimmungen der SBMV zu ändern. Die vorgesehenen Änderungen geben den Kantonen und damit auch den Betriebsleiterinnen und Betriebsleitern mehr Handlungsspielraum bei der Gewährung, respektive Erhalt von Betriebshilfedarlehen. Zudem werden administrative Vereinfachungen bei den jährlichen Tilgungen möglich (analog SVV).
Es geht um die Übernahme der Anforderungen, die sich aus dem Rahmenbeschluss 2008/977/JI ergeben. Der Rahmenbeschluss stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes dar. Die Vorlage beinhaltet hauptsächlich Änderungen des Datenschutzgesetzes, des Strafgesetzbuches und des Entwurfs des Bundesgesetzes über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten.
Am 3. September 2009 wurde mit Österreich ein Protokoll zur Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet. Das vorgeschlagene Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Österreich sieht die Aufnahme einer Bestimmung über den Informationsaustausch gemäss dem OECD-Standard vor. Zudem wurde im Protokoll die Ergänzung des Abkommens mit einer Schiedsgerichtsbestimmung vereinbart.
Übertragung der Kontrolle der Bescheinigungen für High-Quality Beef an die Eidgenössische Zollverwaltung.
Das schweizerisch-französische Abkommen vom 9. September 1966 zur Vermeidung des Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wurde durch die Zusatzabkommen vom 3. Dezember 1969 und 22. Juli 1997 revidiert. Seit der letzten Revision hat die Schweiz einerseits auf multilateralem Gebiet im Rahmen der OECD und anderseits auf bilateralem Gebiet mit der EU und ihren Mitgliedstaaten, verschiedene Verpflichtungen übernommen, die die Amtshilfe betreffen. Diese Entwicklung der schweizerischen Abkommenspolitik auf dem Gebiet der Amtshilfe im Allgemeinen und insbesondere inbezug auf das Zinsbesteuerungsabkommen haben zur Aufnahme von Verhandlungen zur Revision des Doppelbesteuerungsabkommens von 1966 geführt. Am 12. Januar 2009 konnte nach ziemlich schwierigen Verhandlungen ein Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich von 1966 unterzeichnet werden. Als Folge der schweizerischen Bemühungen, die Bestimmungen des Artikels 26 der OECD betr. den Informationsaustausch aufzunehmen, musste das Zusatzabkommen angepasst werden. Das neue Zusatzabkommen wurde am 27. August 2009 unterschrieben.