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Die Diskussionen werden hauptsächlich zu den folgenden Vorschlägen geführt: - Erhöhung des Frauenrentenalters auf 65 Jahre - Flexibilisierung des Rentenalters dank der Einführung einer Vorruhestandsleistung (Überbrückungsrente) für bestimmte Personenkategorien - Aufhebung der Witwenrente für kinderlose Frauen - Änderung der Modalitäten für die Leistungsanpassung an die wirtschaftliche Entwicklung Die konferenzielle Anhörung wird am 23. und 24. Mai durchgeführt.
Für Aufrechterhaltung der dezentralen Struktur der Post. Die Post soll durch eine Änderung des Postorganisationsgesetzes verpflichtet werden, ihre dezentralen Strukturen insbesondere in Bezug auf die Arbeitsplätze aufrecht zu erhalten. Dies schlägt eine Parlamentarische Initiative des Nationalrats vor, die der Bundesrat im Auftrag der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen in die Vernehmlassung geschickt hat.
Am 1.1.2006 werden in der EG verschiedene neue Bestimmungen im Bereich der Lebensmittelsicherheit (Lebensmittelhygiene, Selbstkontrolle und amtliche Kontrolle) in Kraft gesetzt. Will die Schweiz weiterhin in die EU exportieren, muss die Äquivalenz des Schweizerischen Lebensmittelrechts zu den EG-Bestimmungen gewährleistet sein. Damit verbunden ist eine Neustrukturierung des Lebensmittelverordnungsrechts.
Der Bundesrat will zur Finanzierung von wichtigen Verkehrsprojekten einen Infrastrukturfonds für den Agglomerationsverkehr und die Nationalstrassen errichten. Als kurzfristige Massnahme bis zur Einführung des Infrastrukturfonds wird ein auf vier bis fünf Jahre befristeter Dringlichkeitsfonds für dringende und baureife Vorhaben vorgeschlagen. Die Vorlage umfasst neben diesen zwei sich ergänzenden Finanzierungsgefässen auch Massnahmen für Randregionen und Berggebiete.
Das Schweizerische Institut für Berufspädagogik (SIBP) wird als Eidgenössisches Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB) weitergeführt. Es dürfte seine Tätigkeit im Herbst 2006 in Zollikofen, Lausanne und Lugano aufnehmen. Das Institut ist das Kompetenzzentrum des Bundes für Lehre und Forschung in der Berufspädagogik, der Berufsbildung und der Berufsentwicklung. Zu seinen Kernaufgaben gehören die Bildung von Lehrkräften und anderen Berufsbildungsverantwortlichen wie Prüfungsexperten sowie die Entwicklung der Berufsbildungsforschung. Darüber hinaus führt das EHB gegen Entgelt auch Aufträge für Dritte aus. Der Bundesrat hat das EVD beauftragt, die Verordnung über das EHB in die Vernehmlassung zu geben.
Das Anwaltsgesetz (BGFA) regelt, welche Voraussetzungen für den Eintrag in ein kantonales Anwaltsregister erfüllt sein müssen. Auf Grund der durch die Erklärung von Bologna ausgelösten Hochschulreform muss, wer sich ins Register eintragen lassen will, das juristische Studium mit einem Master (oder einem Lizenziat, wie heute der Fall) einer schweizerischen Hochschule abgeschlossen haben. Allerdings genügt ein Bachelor-Diplom für die Zulassung zum Praktikum. Das BGFA wird zudem in zwei weiteren Punkten geändert: Erstens müssen Anwältinnen und Anwälte für einen Registereintrag eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben und zweitens wird die Meldepflicht der Behörden ausgedehnt.
Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen soll in der Schweiz wirkungsvoller bekämpft werden. Der Bundesrat will die dafür notwendigen gesetzlichen Grundlagen schaffen. Der Gesetzesentwurf sieht Ergänzungen des Bundesgesetzes zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) vor. Mit den neuen Rechtsgrundlagen will der Bundesrat dem Phänomen Hooliganismus mit verwaltungsrechtlichen Massnahmen entgegentreten und besser präventiv agieren können.
Der Bundesrat möchte die gesetzlichen Grundlagen für die polizeilichen Datenbanken des Bundes in einem einzigen Gesetz zusammenfassen. Der Vorentwurf zum "Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI)" fasst die heute bestehenden gesetzlichen Grundlagen für drei polizeiliche Datenbanken (JANUS, IPAS und RIPOL) zusammen, die auf Bundesebene betrieben werden. Der Bundesrat will auch einen Polizei-Index als neues Informationssystem schaffen. Der Index soll dazu beitragen, polizeiliche Ermittlungen einfacher, schneller und wirksamer zu gestalten und die Zusammenarbeit unter den schweizerischen Polizeibehörden sowie mit den ausländischen Behörden bei der Bekämpfung der Kriminalität zu verbessern.
Die Konsumkreditverordnung ist an die gemachten Erfahrungen anzupassen: 1. Die Kantone werden davon dispensiert, Kreditvermittler einer Befähigungsprüfung zu unterziehen; einschlägige Berufserfahrung genügt. 2. Der Nachweis der Solvenz soll nicht nur mittels einer Berufshaftpflichtversicherung erbracht werden können. Auch weitere Sicherungsinstrumente kommen in Frage, namentlich die Einrichtung eines Sperrkontos.
Der LTrV-Entwurf ist eine Totalrevision des Lufttransportreglements (LTrR, SR 748.411). Die LTrV übernimmt die wichtigsten Bestimmungen des Übereinkommens von Montreal sowie die weiterhin anwendbaren Bestimmungen des LTrR. Weiter berücksichtigt sie drei europäische Verordnungen.
Die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (Kontrollstelle) hat heute einen Entwurf einer Verordnung zur Stellungnahme veröffentlicht, der die Aufsichtsabgabe und die Gebühren der Kontrollstelle regelt. Da auf Stufe Verordnung keine offizielle Vernehmlassung stattfindet, hat sich die Kontrollstelle zu einem frühzeitigen „Mitwirkungsverfahren“ entschlossen. Dies ermöglicht es allen interessierten Kreisen oder Personen, eine Stellungnahme einzugeben.
Mit Inkrafttreten der neuen Bankinsolvenzbestimmungen per 1. Juli 2004 wurden alle Banken und Effektenhändler nach Art. 37h Bankengesetz verpflichtet, ihre privilegierten Einlagen zu sichern. Diese Sicherung hat möglichst weitgehend im Rahmen einer von der Eidg. Bankenkommission zu genehmigenden Selbstregulierung zu erfolgen. Soweit mittels Selbstregulierung jedoch keine für den angestrebten Schutz der privilegierten Einleger hinreichende Lösung erfolgen kann, hat eine ergänzende Regelung auf Verordnungsstufe zu erfolgen.
Anhörung der Mitglieder der Projektbegleitgruppe "Evaluation der Förderung von Anschlussgleisen" zur Änderung der Verordnung über die Anschlussgleise.
Anlässlich verschiedener Revisionen von Gebührenverordnungen des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation wurde festgestellt, dass sie in einigen Bereichen nicht über eine ausreichende gesetzliche Grundlage im formellen Sinn verfügen. In der Form eines Sammelerlasses wird mit der Vorlage die erforderliche formellgesetzliche Grundlage geschaffen. Der Sammelerlass beinhaltet eine Anpassung des Eisenbahngesetzes, des Personenbeförderungsgesetzes, des Luftfahrtgesetzes, des Rohrleitungsgesetzes und des Elektrizitätsgesetzes.
Der Bundesrat beabsichtigt, mit der vorliegenden StGB/MStG-Revision die gesetzliche Regelung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Provider zu präzisieren (Vorentwurf A) und mit besseren Rahmenbedingungen in der Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen auch eine effizientere Strafverfolgung von in Netzwerken begangenen Delikten zu ermöglichen (Vorentwurf B).
Die Schweiz hat die im Juni 2003 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux (GAFI) angenommen. Im Oktober 2003 beauftragte der Bundesrat eine interdepartementale Arbeitsgruppe mit der Umsetzung der revidierten GAFI-Empfehlungen und weiteren notwendigen Anpassungen des Geldwäschereigesetzes.
Die eidgenössischen Räte haben am 8. Oktober 2004 eine Änderung von Artikel 55a des Krankenversicherungsgesetzes vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10, AS 2005 1071) beschlossen. Damit kann der Bundesrat ein zweites Mal für eine befristete Zeit von bis zu drei Jahren die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach den Artikeln 36-38 KVG von einem Bedürfnis abhängig machen. Er legt die entsprechenden Kriterien fest. Mit Absatz 4 haben die Räte die Bestimmung ergänzt, sodass eine erteilte Zulassung verfällt, wenn nicht innert bestimmter Frist von ihr Gebrauch gemacht wird. Der Bundesrat legt die Bedingungen fest.
Die Änderungen des ZGB im Bereich des Stiftungsrechts erfordern eine Anpassung der Handelsregisterverordnung. Die bisherigen Ausführungsbestimmungen der HRegV zum Stiftungsrecht sind überholt, unvollständig und mangels einer stringenten Systematik unübersichtlich. Es gilt die Gelegenheit zu ergreifen, die registerrechtlichen Rahmenbedingungen zu verbessern, indem zeitgemässe und klare Bestimmungen geschaffen werden.
Der vorliegende Entwurf zu einer Verordnung betreffend die Revisionsstelle von Stiftungen beantwortet die zwei Fragen, deren Regelung das ZGB dem Bundesrat delegiert: Welche Stiftungen brauchen keine Revisionsstelle? Welche Stiftungen müssen eine besonders befähigte Revisorin oder einen besonders befähigten Revisor beiziehen?
Der Bundesrat schickt die zum dritten und letzten Paket der 1. BVG-Revision (Inkrafttreten 1. 1. 2006) gehörenden Verordnungsanpassungen bis zum 15. März 2005 in die Vernehmlassung. Die Änderungen der Verordnung betreffen den Begriff der beruflichen Vorsorge und den Einkauf. Sie wirken sich somit auch auf die Steuerabzüge bei der beruflichen Vorsorge aus. Weitgehend wird mit den Änderungen die aktuelle Praxis auf Verordnungsstufe verankert. Für den Grossteil der Versicherten ergeben sich kaum spürbare Konsequenzen. Die Verordnung gibt den Vorsorgeeinrichtungen das Recht, ihren Versicherten verschiedene Vorsorgepläne anzubieten. Hingegen sollen einige Regeln übermässige steuerliche Vorteile für privilegierte Versicherte verhindern.
Die SPK-S unterbreitet mit Bezug auf Volksabstimmungen zu Einbürgerungen auf Gemeindeebene eine Lösung, in welcher festgehalten wird, dass das Verfahren von den Kantonen zu bestimmen ist und dass ablehnende Einbürgerungsentscheide zu begründen sind, ohne ein Entscheidorgan zu nennen. Ein spezielles Verfahren, wie die vorausgesetzte rechtsgenügliche Begründung zu erfolgen hat, ist nicht vorgesehen. Der Gesetzesentwurf sieht weiter vor, ein Beschwerderecht gegen ordentliche Einbürgerungen auf kantonaler Ebene zu verankern.
Die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) rückt einen kleinen Schritt näher: Der Bundesrat hat heute die Vernehmlassung zur NFA-Ausführungsgesetzgebung durch einen Zusatzbericht ergänzt. Dieser befasst sich mit der Frage, wie sich der Bund im Bereich des Verkehrsmanagements im Bereich der Nationalstrassen verstärkt engagieren könnte.
Mit der Änderung der Milchqualitätsverordnung wird den Kantonen ermöglicht, die Inspektion der Einhaltung der Vorschriften der MQV nach ihren Bedürfnissen zu regeln. Die Beratung wird von der Inspektion getrennt und der Branche übertragen. Mit der Qualitätskontrolle (Probenahme, Laboruntersuchungen) werden zentrale Prüflaboratorien aufgrund einer Ausschreibung des Bundes beauftragt. Es wird davon ausgegangen, dass die vom Bund bisher dem MIBD zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel weiterhin für die Inspektion, die Qualitätskontrolle und die Beratung zur Verfügung stehen.
Die Volksrechtsrevision führt die neue Form der allgemeinen Volksinitiative ein. Auf dem Initiativweg können neu auch Änderungen der Bundesgesetzgebung angeregt werden; die Bundesversammlung bestimmt die Erlassstufe für die Umsetzung selbst und arbeitet Vorlagen auf Verfassungs- oder Gesetzesstufe aus. Die Bundesverfassung verbietet, dass Uneinigkeit der Räte sich negativ auf das Initiativrecht auswirken darf (Art. 156 Abs. 3 BV). Diese Anliegen sind durch Gesetzesänderungen (BPR, ParlG, OG) praktikabel umzusetzen.
Aufgrund gewisser Vorkommnisse der letzten Jahre in den Kantonen sollen im Rahmen dieser Revision in einer zweiten Vorlage (Revision der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte) Vereinfachungen in Bezug auf Nationalratswahlen zur Diskussion gestellt werden. Einige Normvorschläge versuchen Anregungen aus den Kantonen aufzunehmen, die im Anschluss an Ereignisse aus jüngster Zeit bei Volksabstimmungen und Nationalratswahlen entstanden sind.