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Das Parlament hat am 20. Juni 2014 ein neues Lebensmittelgesetz verabschiedet. Mit dem neuen Gesetz wird einerseits bezweckt, bestehende Handelshemmnisse zwischen dem schweizerischen Recht und demjenigen der EU abzubauen und anderseits wird gewährleistet, dass der Schutz der Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten mit dem Konsumentenschutz in der EU vergleichbar ist. Weiter schafft es die rechtlichen Rahmenbedingungen, um auch weiterhin von den im Rahmen der Bilateralen Abkommen mit der EU ausgehandelten Handelserleichterungen profitieren zu können. Das Inkraftsetzen des neuen Lebensmittelgesetzes bedingt, dass das bisherige Verordnungsrecht grundlegend überarbeitet wird.
Die Gesundheitspolitische Gesamtplanung (GGpl) ist ein Planungswerk, in welchem die übergeordnete Zielsetzung, Strategien und strategische Schwerpunkte für das Gesundheitswesen festgelegt werden. Die GGpl bietet die Möglichkeit, die sich in einem dynamischen Umfeld verändernden gesundheitspolitischen Herausforderungen vernetzt anzugehen. Sie hat zum Ziel, möglichst ganzheitlich gegenwärtige und zukünftige Entwicklungen sowie langfristige Strategien im aargauischen Gesundheitswesen abzubilden. Die aktuelle Revision ergibt sich aus dem gesetzlichen Auftrag, die GGpl periodisch zu überarbeiten sowie den im Rahmen der KVG-Revision veränderten Umweltbedingungen im Gesundheitswesen.
Die übergeordnete strategische Ausrichtung der Gesundheitspolitik im Kanton Aargau beinhaltet eine doppelte Perspektive, die sowohl individuelle als auch strukturelle Aspekte des Gesundheitswesens miteinbezieht. Gesundheitspolitik hat zum Ziel, die bestmögliche Gesundheit der Bevölkerung mit den politisch zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln zu gewährleisten. Gemäss diesem Ziel werden für die GGpl 2025 drei Teilzielsetzungen formuliert, von denen sich eine auf die individuelle Ebene des Gesundheitsverhaltens (Befähigungszielsetzung) bezieht und zwei auf der strukturellen Ebene des Gesundheitssystems (Versorgungs- und Finanzierungszielsetzung) angesiedelt sind. Insgesamt acht Strategien sollen zur Erreichung der übergeordneten Zielsetzung beitragen. Die Strategien beinhalten die Themen (1) Integrierte Versorgung und digitale Vernetzung, (2) Fachpersonal, (3) Ambulante Akutversorgung, (4) Rettungswesen, (5) Palliative Care, (6) Stationäre Akutversorgung, (7) Langzeitversorgung sowie (8) Gesundheitsförderung und Prävention.
Die Regierungen der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt streben eine gemeinsame Trägerschaft des Schweizerischen Tropen- und Public Health Institut (Swiss TPH) an. Der Entwurf des Staatsvertrags sieht vor, dass die bikantonalen Betriebsbeiträge von beiden Kantonen zu 50 % finanziert werden.
Für die neue Leistungsauftragsperiode ab 2017 sind bi-kantonale Betriebsbeiträge von 7,2 Mio. Franken pro Jahr, also 3,6 Mio. Franken pro Kanton, vorgesehen. Als Standort für den geplanten Neubau ist das Bachgraben-Areal in Allschwil vorgesehen.
Die Pflegeheimplanung 2016-2020 basiert auf statistischen Grundlagen, die durch das Schweizerische Gesundheitsobservatorium (Obsan) ausgewertet wurden (Obsan-Studie 2014). Im Vergleich zur früheren Studie (Obsan-Studie 2011) ermittelte das Obsan generell einen tieferen Bettenbedarf für den Kanton Zug.
Grund der Änderung der KVV ist die Umsetzung der Datenbekanntgabe im Sinne von Artikel 22a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) gemäss der in Artikel 22a Absatz 4 KVG festgehaltenen Kompetenz des Bundesrates auf Verordnungsstufe.
Anpassung des minimal versicherten Verdienstes in der freiwilligen Unfallversicherung.
Das Krankenversicherungsgesetz vom 18. März 1994 soll geändert werden, so dass die Pflegefachpersonen einen Teil der Pflegeleistungen, nämlich die Leistungen der Abklärung, Beratung und Koordination sowie der Grundpflege, nicht mehr auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbringen, sondern direkten Zugang zu den Patientinnen und Patienten haben - sowohl im Spital als auch als selbständige und auf eigene Rechnung tätige Pflegefachperson, als Angestellte eines Pflegeheims oder als Angestellte einer Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause.
Das Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (EG zum KVG; bGS 833.14) wurde im Jahr 2009 totalrevidiert. In der Zwischenzeit erfuhr das übergeordnete Bundesrecht per 1. Januar 2012 Änderungen, welche im kantonalen Verordnungsrecht aus Dringlichkeitsgründen vorläufig umgesetzt wurden. Dies bedarf der Überführung in die ordentliche Gesetzgebung.
Im Bereich der individuellen Prämienverbilligung (IPV) ist die finanzielle Situation angespannt. Im Rechnungsjahr 2014 fielen die Ausgaben für die IPV wesentlich höher aus, als die vom Kantonsrat im Voranschlag bewilligten Mittel.
Angesichts dessen musste der Regierungsrat für das Jahr 2015 den für die IPV massgebenden Selbstbehalt weiter erhöhen (von 38 % auf derzeit 58 %). Dadurch erhalten immer weniger Personen eine IPV. Der Regierungsrat hat daher das EG zum KVG überarbeitet und schickt den teilrevidierten Gesetzesentwurf in die Vernehmlassung.
Die Tätigkeit von medizinischen Praxisassistentinnen und -assistenten in der Arztpraxis soll neu geregelt werden. Sofern sie entsprechend ausgebildet sind, sollen sie auf Anordnung der Ärztin oder des Arztes insbesondere Patientinnen und Patienten mit einer chronischen Erkrankung betreuen können.
Dazu gehören beispielsweise Routinetests bei Personen mit Diabetes. Ziel ist, die Ärztinnen und Ärzte in der Grundversorgung zu entlasten, damit sie sich auf komplexere medizinische Probleme konzentrieren können. Neben dieser Änderung werden Tierphysiotherapeutinnen und -therapeuten mit eidgenössischem Diplom zur selbstständigen Tätigkeit zugelassen.
In Folge der bundesrätlichen Strategie Gesundheit2020 werden die strategischen Grundlagen zur Gesundheitsförderung und zur Krankheitsvorbeugung neu ausgerichtet. Die Strategie Sucht trägt bei zur Zielerreichung 1.3 und hat zum Ziel, die Vorbeugung, Früherkennung und Bekämpfung von Suchterkrankungen zu verbessern. Die Strategie Sucht führt die bisherigen Teilstrategien zu Alkohol, Tabak und Drogen zusammen und schafft einen nationalen Orientierungsrahmen zur Prävention, zur Früherkennung und zur Behandlung von Suchterkrankungen.
Das Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) wurde am 26. September 2014 verabschiedet. Die vorliegende Verordnung (KVAV) beinhaltet die entsprechenden Ausführungsbestimmungen.
Im Hinblick auf die Inkraftsetzung des vom Grossen Rat am 3. Dezember 2014 verabschiedeten neuen Gesetzes über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz; GG) sind die darauf beruhenden Vollzugsbestimmungen anzupassen. Dies betrifft insbesondere die Verordnung über Berufe des Gesundheitswesens vom 17. August 2004 (RB 811.121), welche jene Gesundheitsberufe regelt, die der gesundheitspolizeilichen Aufsicht unterliegen.
Dabei drängt sich aus verschiedenen Gründen eine Totalrevision auf: in systematischer Hinsicht ist mit Blick auf das Bundesgesetz über universitäre Medizinalberufe (MedBG; SR 811.11) zwischen universitären und nichtuniversitären Medizinalberufen zu unterscheiden. Sodann sind in die Verordnung Bestimmungen über die Bewilligung von stationären und ambulanten Einrichtungen des Gesundheitswesens aufzunehmen, die bisher (teilweise) gefehlt haben. Umfassender Anpassungsbedarf ergibt sich auch deswegen, weil das neue Gesundheitsgesetz zum einen bisheriges Verordnungsrecht auf Gesetzesstufe regelt (z. B. die Bestimmungen über die Stellvertretung und die Aufzeichnungspflicht) und zum anderen die Normierung einzelner Bewilligungsvoraussetzungen dem Vollzugsrecht zuweist.
In den vergangenen Jahren ist es im Bereich des Patientenrechts zu einigen massgeblichen Novellierungen gekommen. Diese haben auf Bundesebene vor allem im - auf Anfang 2013 in Kraft getretenen - Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Niederschlag gefunden. Dieser Entwicklung wurde bei der Totalrevision des Gesetzes über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz [revGG]) Rechnung getragen, indem man die Neuerungen im Bereich der Patientenverfügung (Art. 370 if. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), der Vertretung in medizinischen Angelegenheiten (Art. 377 if. ZGB) sowie der Behandlung gegen den Willen des Patienten (Art. 434 ZGB) in die Ausgestaltung der kantonalen Gesetzgebung aufgenommen hat (§ 34 revGG).
Weiter sind einige Bereiche, welche ehemals auf Verordnungsstufe geregelt waren (Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der Patienten und Patientinnen [RB 811.314]), nunmehr auf Gesetzesstufe verankert worden. Dies gilt - neben den vorgenannten bundesrechtlichen Bestimmungen - insbesondere auch für den neu im Gesetz geregelten Behandlungsauftrag (§ 30 revGG), die Wahrung des Einsichtsrechts in die Krankengeschichte (§ 20 Abs. 2 revGG) sowie den Umgang mit urteilsunfähigen Patienten und Patientinnen (§ 34 revGG).
Die Schuldienste erbringen unterstützende Dienstleistungen zugunsten von Schülerinnen und Schülern ausserhalb des Unterrichts, aber auch von Lehrpersonen, Schulleitungen sowie anderen Personengruppen.
Die Schuldienste sind im Schulgesetz sowie im Dekret und in der Verordnung über die Schuldienste geregelt. Dazu gehören der kinder- und jugendpsychiatrische Dienst, der Schulpsychologische Dienst, die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung, die Schulsozialarbeit, der Schularzt und die Schulzahnpflege. Ausserdem enthalten die rechtlichen Grundlagen Regelungen zur Bereitstellung der Lehrmittel und zur Führung von Mediotheken beziehungsweise Schulbibliotheken.
Die bestehenden Erlasse genügen den heutigen Anforderungen nicht mehr. Im Rahmen der vorgesehenen Teilrevision des Schulgesetzes sollen die Erlasse darum inhaltlich angepasst werden. Als konkrete Massnahmen werden unter anderem die Regelung kinder- und jugendpsychiatrischer Dienstleistungen zugunsten der Schulen, das Zusammenführen der schul- und jugendpsychologischen Beratung an der Sekundarstufe II mit dem Schulpsychologischen Dienst der Volksschule, die Einführung eines Gutscheinsystems für die obligatorischen ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen während der Volksschule oder die Vorverlegung der Schulzahnprophylaxe auf den Kindergarten vorgeschlagen.
Das Gesundheitsgesetz des Kantons Zug hat sich seit der Einführung im Jahr 2009 bewährt. Es gilt jedoch, einige aktuelle Entwicklungen aufzunehmen und das Gesetz punktuell anzupassen. Mit der verstärkten Koordination unter den Rettungsdiensten soll das Rettungswesen weiter verbessert werden.
Neu sollen im Rahmen der integrierten psychiatrischen Versorgung Tagesangebote für akut psychisch erkrankte Erwachsene, Kinder und Jugendliche geschaffen werden können. Zuletzt soll die gesetzliche Grundlage für die leistungsorientierte Unterstützung der Ausbildung von Pflegefachpersonen – insbesondere in der Langzeitpflege – geschaffen werden.
Beim Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung vom 13. Juni 2008 (BBl 2008 5247) handelte es sich um ein Reformpaket in Zusammenhang mit dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10). Die Neuordnung der Pflegefinanzierung ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten und hatte zum Ziel, seit Einführung des KVG (1. Januar 1996) bestehende Probleme im Bereich der Finanzierung der Pflege zu lösen.
Das Paket umfasste auch Anpassungen bei den Vermögensfreibeträgen bei den Ergänzungsleistungen (EL) und die Einführung einer Hilflosenentschädigung (HE) zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) bei leichter Pflegebedürftigkeit zu Hause. Diese Änderungen waren im Kanton direkt anwendbar. Zusätzlich umfasste die Vorlage die Klärung der Finanzierung von ambulanter und stationärer Pflege sowie der neuen Tarifkategorie der Akut- und Übergangspflege.
Die Finanzierung der ambulanten und stationären Pflege bildete das Kernstück der Vorlage. Seit Inkrafttreten der Neuordnung der Pflegefinanzierung leistet die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) einen gesamtschweizerisch festgelegten Beitrag an die Pflegekosten. Zusätzlich wurde der Beitrag der Pflegebedürftigen limitiert. Die Finanzierung der restlichen Pflegekosten ist von der öffentlichen Hand sicherzustellen.
Das geltende Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen vom 8. Oktober 2004 ist gemäss der Motion 11.4037 (WBK-N; Änderung des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen) an die rasche Entwicklung des sensiblen Bereichs der genetischen Untersuchungen anzupassen. Dies betrifft namentlich die Durchführung genetischer Untersuchungen, die ausserhalb oder am Rande des Geltungsbereichs des Gesetzes angeboten werden. Insbesondere soll die Bevölkerung vor den Bedrohungen eines neuen und unkontrollierten Online-Marktes geschützt werden.
Am 18. Mai 2014 nahm das Schweizer Stimmvolk den Bundesbeschluss über die medizinische Grundversorgung (direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Ja zur Hausarztmedizin») mit einem überwältigen Ja-Stimmenanteil von 88 Prozent an. Der neue Verfassungsartikel (Art. 117a BV; SR 101) erteilt Bund und Kantonen den Auftrag, die medizinische Grundversorgung zu erhalten und zu fördern. Konkret verpflichtet er Bund und Kantone, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende, allen zugängliche medizinische Grundversorgung von hoher Qualität zu sorgen. Zudem haben sie die Hausarztmedizin als einen wesentlichen Bestandteil dieser Grundversorgung zu anerkennen und zu fördern.
Die Verfassung des Kantons Uri (KV; RB 1.1101) definiert das Gesundheitswesen als Verbundaufgabe von Kanton und Gemeinden. Nach Artikel 45 KV fördern Kanton und Gemeinden die Volksgesundheit, die Gesundheitsvorsorge und die Krankenpflege und schaffen die Voraussetzungen für die medizinische Versorgung der Bevölkerung.
Die Sicherstellung einer flächendeckenden bedarfsgerechten und wohnortnahen medizinischen Grundversorgung der Bevölkerung ist auch im Kanton Uri ein zentrales gesundheitspolitisches Anliegen. Am 8. April 2009 reichte Landrat Dr. Toni Moser, Bürglen, eine Motion ein, worin er eine Strategie zur Sicherung und Förderung der Hausarztmedizin forderte. Auf Antrag des Regierungsrats erklärte der Landrat die Motion am 21. Oktober 2009 einstimmig erheblich. Anfang Januar 2015 wurden zwei Kleine Anfragen aus dem Landrat zur medizinischen Grundversorgung eingereicht. Insbesondere der Vorstoss von Landrat Toni Gamma, Gurtnellen, befasst sich mit Fragen zur Unterstützung und Förderung der medizinischen Grundversorgung im Kanton Uri.
Angesichts der demographischen Alterung und der unterschiedlichen Versorgungssituation von Ballungsräumen und ländlichen Regionen gibt es gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Dieser Handlungsbedarf wird für den Kanton Uri durch die jüngsten Zahlen des Bundesamts für Statistik verdeutlicht. So wies Uri im Jahr 2013 die geringste Ärztedichte aller Kantone auf.
Sorge bereitet auch die Tatsache, dass die Ärztedichte in Uri seit Jahren abnimmt und zwar massiv. Während die Abnahme in den fünf ebenfalls von einem Rückgang betroffenen Kantonen weniger als zehn Indexpunkte betrug, nahm die Ärztedichte in Uri gar um 25 Indexpunkte ab. Verschärfend kommt hinzu, dass die Hälfte aller heute in Uri praktizierenden Hausärztinnen und Hausärzte in den nächsten zehn Jahren das Pensionsalter erreichen wird.
Die genannten Entwicklungen verlangen nach Antworten und Massnahmen für die künftige Sicherstellung der flächendeckenden und bevölkerungsnahen medizinischen Versorgung. Gerade auch für zentrumsferne Gebiete im Kanton Uri müssen Versorgungslösungen gefunden werden. Vor diesem Hintergrund hat der Kanton eine Gesetzesvorlage erarbeitet, die neue Instrumente im kantonalen Recht schafft. Künftig soll es dem Kanton und den Gemeinden möglich sein, via Förder- und Anreizsysteme einer Unterversorgung entgegenzuwirken bzw. die Grundversorgung zu erhalten bzw. zu verbessern. Mit der Revision des Gesundheitsgesetzes werden Artikel 117a der Bundesverfassung und die Motion Moser umgesetzt.
Mit der Verordnung wird ein Kontrollverfahren zur Überprüfung der Rechtmässigkeit importierter Fischereierzeugnisse eingeführt. Erzeugnisse aus illegaler, nichtgemeldeter und unregulierter Fischerei sollen nicht auf den Schweizer Absatzmarkt gelangen. Die Verordnung trägt damit zu einer nachhaltigen Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen bei.
Die TSV, die VTNP und die TSchV sollen in verschiedenen Punkten angepasst werden.
In der TSchV sollen die Vorschriften zum Aufenthalt von Tieren in Transportmitteln (Art. 165) sowie zur Dokumentation von Tiertransporten (Art. 152) angepasst werden.
Die Änderung der TSV hat die Umteilung von zwei Tierseuchen von den zu überwachenden zu den zu bekämpfenden Seuchen, die Aktualisierung diverser Bestimmungen aufgrund neuer Erkenntnisse sowie die Aufnahme von konkreten Vorgaben zur Leitung eines diagnostischen Labors und zum Verfahren für die Anerkennung der Laboratorien zum Gegenstand.
Bei der VTNP gehören der Status von Equiden, die Regelung betreffend Entsorgung von Fischabfällen im Herkunftsgewässer, die Einführung von Vorgaben zur Erhitzung von Milchprodukten vor der Verfütterung an Klauentiere, gewisse Neuerungen und Präzisierungen bezüglich der Verfütterung von tierischen Nebenprodukten und bezüglich Anlagen zur Verarbeitung von Nutz- und Heimtierfutter sowie eine Erweiterung der Ausnahmen für die Inlandentsorgungsgarantie zu den wichtigsten Änderungen.
Tierarzneimittelverordnung: Ziel des ersten Massnahmenpakets der zweiten Etappe der Teilrevision TAMV ist es, den Einsatz von Tierarzneimitteln transparenter und professioneller zu gestalten. Die fachgerechte Verschreibung, Abgabe sowie Anwendung von Tierarzneimitteln soll damit verbessert werden. Es werden unter anderem Massnahmen zur Minimierung von Antibiotikaresistenzen aufgenommen.
Arzneimittel-Werbeverordnung: Der Bundesrat setzt die Anliegen der Motion Eder 13.3393 «Swissmedic-Zulassung eines Arzneimittels als erlaubtes Werbeelement» um. Die Zulassungsinhaberinnen sollen neu mit dem Zulassungsstatus (schriftlich wie auch bildlich) werben dürfen.