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Die verstärkte Integration der Ausländerinnen und Ausländer gehört zu den Zielen des Bundesrates für die Legislaturplanung 1999-2003. Die VIntA legt die Integrationsziele fest, regelt Aufgaben und Organisation der Eidgenössischen Ausländerkommission (Kommission) und ihr Verhältnis zum Bundesamt für Zuwanderung, Integration und und Auswanderung (IMES, Bundesamt) sowie die Gewährung von Finanzhilfen für Integrationsprojekte. Die aktivere Rolle des Bundes, der Kantone und vieler Gemeinden und neu geschaffene Koordinationsstrukturen verlangen nach einer Revision der VIntA im Bereich der Koordination und der Gewährung von Finanzhilfen sowie nach einer expliziten Formulierung des Beitrages der Ausländerinnen und Ausländer zur Integration. Begrenzungsverordnung: Das neue Berufsbildungsgesetz wird voraussichtlich am 1. Januar 2004 in Kraft treten und enthält eine Änderung des ANAG (Art. 17 Abs. 2bis). Diese hat eine Verbesserung der beruflichen Integration jugendlicher Ausländerinnen und Ausländer zum Ziel.
Die Totalrevision ist erforderlich, weil mit der geltenden Verordnung die aus der Sicht des Gesundheitsschutzes erforderliche Wirkung nicht im gewünschten Umfang erreicht wurde. Die Revision bezweckt eine Stärkung der Tabakprävention und berücksichtigt die Neuerungen der Europäischen Gemeinschaft. Mit der Vorlage soll die Selbstverantwortung gefördert und die Transparenz gesteigert werden.
Der Entwurf: - führt das Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002 aus, - enthält Begriffsumschreibungen, umschreibt die Aufgaben des neuen Behindertengleichstellungsbüros, - konkretisiert die Rechtsansprüche der Behinderten bzw. das Verfahren, - enthält Vorschriften für den Bund betreffend seine Bauten, Dienstleistungen und Arbeitsverhältnisse und - regelt die Modalitäten der Gewährung von Finanzhilfen für Programme und Pilotprojekte. Die Behindertengleichstellungsverordnung soll mit dem Behindertengleichstellungsgesetz und der Verordnung über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs auf den 1.1.2004 in Kraft treten.
Am 18. September 2003 findet eine konferenzielle Anhörung der interessierten Kreise zum Verordnungsentwurf statt.
Das vorliegende Verordnungspaket 2007 ist beschränkt auf Verordnungen des Landwirtschaftsgesetzes und des Tierseuchengesetzes. Es beruht hauptsächlich auf gesetzlichen Änderungen, die das Parlament im Rahmen der Agrarpolitik 2007 beschlossen hat. Es enthält auch neue Verordnungen und Vorschläge zu Änderungen, die aufgrund der Erfahrungen in der Praxis oder in Ergänzung und Ausnützung des bestehenden gesetzlichen Rahmens vorgenommen werden sollen.
Die Referendumsfrist zum neuen Berufsbildungsgesetz ist am 3. April 2003 unbenutzt abgelaufen. Das Gesetz soll zusammen mit der dazu gehörenden Verordnung auf das Jahr 2004 in Kraft treten können. Hauptpunkte der Reform der Berufsbildung sind: die Integration sämtlicher Berufsbildungsbereiche in einem Bundesgesetz. Der Vernehmlassungsentwurf für die neue Verordnung präzisiert diese Elemente. Mit flexiblen Übergangsregelungen werden die gesetzlichen Fristen genutzt, um insbesondere die strukturellen Anpassungen aufgrund des neuen Finanzierungssystems möglichst günstig zu gestalten.
Die schweizerische Post soll im internationalen Vergleich weiterhin zu den Topunternehmen der Branche gehören. Sie muss zudem ein flächendeckendes Poststellennetz ohne staatliche Abgeltungen unterhalten. In einer Verordnung zu der vom Parlament beschlossenen Revision des Postgesetzes werden die Vorgaben und Verfahrensvorschriften für den Umbau des Poststellennetzes konkretisiert und die Grundlagen für eine kontrollierte Öffnung des Postmarktes geschaffen.
Hauptanliegen der Vorlage ist es, gesetzliche Rahmenbedingungen zu schaffen, welche es den Vorsorgeeinrichtungen erlauben, unter Wahrnehmung der Eigenverantwortung wirksame Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung zu treffen. Es soll Rechtssicherheit geschaffen werden. Der Handlungsspielraum der Vorsorgeeinrichtungen in Unterdeckung soll verbessert werden. Sie sollen zusätzliche Instrumente zur Behebung von Unterdeckungen erhalten.
Infolge eines in diesem Ausmass überraschenden Einbruchs der Einnahmen drohen dem Bundeshaushalt Defizite in der Höhe von mehreren Milliarden. Der Bundesrat hat sich deshalb entschieden, ein umfangreiches Sanierungsprogramm zu erarbeiten. Kern der Sanierungsmassnahmen ist ein im wesentlichen bei den Ausgaben ansetzendes Entlastungspaket, das zu einem Erlass, dem Bundesgesetz über das Entlastungsprogramm 2003, zusammengefasst werden soll.
Angesichts der Dringlichkeit des Vorhabens wird die Vernehmlassung auf konferenziellem Weg durchgeführt.
Alle Interessierten haben die Möglichkeit, sich bis zum 20. Juni 2003 auch schriftlich zu äussern. Per E-mail an: michael.stalder@efv.admin.ch, oder per Post an: die Eidg. Finanzverwaltung, Bernerhof, 3003 Bern. Bemerkungen zur vorgeschlagen Änderung des Energiegesetzes bitte zusätzlich auch an das Bundesamt für Energie, 3003 Bern.
Der Gesetzesentwurf sieht Ergänzungen respektive Änderungen des Bundesgesetzes zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS), des Strafgesetzbuches (StGB) und des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) vor.
Die Besteuerung von Mitarbeiteroptionen soll gesetzlich geregelt werden. Dies gilt auch für jede geldwerte Leistung aus den verschiedenartigsten Mitarbeiterbeteiligungsmodellen.
Ziel der Vorlage ist es, die Harmonisierung der Einwohnerregister in den Kantonen und Gemeinden verbindlich zu regeln und diese Register wie auch die grossen Personenregister des Bundes für die zukünftigen bevölkerungsstatistischen Erhebungen zu nutzen.
Das geltende Publikationsgesetz vom 21. März 1986 (SR 170.512) ist an die geltende Bundesverfassung anzupassen. Einerseits sind die geänderten Erlassformen im Gesetz anzupassen, andererseits müssen gewisse Regelungen von der Verordnungs- auf die Gesetzesstufe heraufgestuft werden.
Die rechtliche Regelung des Vernehmlassungsverfahrens des Bundes ist an die geltende Bundesverfassung anzupassen. Die erforderliche Neuregelung erfolgt in einem ersten Schritt im Rahmen einer Teilrevision des bestehenden Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG). In einem nächsten Schritt wird die bestehende Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren aus dem Jahr 1991 total revidiert.
Mit der Änderung sollen die zahnärztlichen Dienstleistungen der Preisbekanntgabepflicht unterstellt werden. Ferner wird die Preisbekanntgabe für sogenannte Mehrwertdienst-Telefonnummern (0901, 0906) verschärft.
Der Vorentwurf der Expertenkommission enthält Vorschläge zur Revision der Pfeiler Beratung und Entschädigung/Genugtuung.
Die vorgeschlagene Totalrevision des Lotteriegesetzes beinhaltet im Wesentlichen die folgenden Punkte: Schaffung einer gesetzlichen Regelung für Grossveranstalterinnen von Lotterien und Wetten; Anpassung an den technologischen und gesellschaftlichen Wandel; Prävention und Behandlung der Spielsucht; Abgrenzung zwischen dem Lotteriegesetz und dem Spielbankengesetz; Organisation der zuständigen Behörden; Neuregelung der Besteuerung.
Hauptziele der FSHG-Revision sind die Erweiterung des Geltungsbereichs des Gesetzes um die Bereiche Gesundheit, Soziales, Kunst (GSK), die Umsetzung der Erklärung von Bologna, die Anpassung der Zulassungsvoraussetzungen, die schaffung der Grundlagen für ein Akkreditierungs- und Qualitätssicherungssystem, die Stärkung der Autonomie der Träger von Fachhochschulen und der Zusammenarbeit, die vermehrt leistungsorientierte Finanzierung der Fachhochschulen sowie die Stärkung der angewandten Forschung und Entwicklung.
Die Revision des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 22.3.2002 (BBl 2771) bedingt eine Anpassung der Vollzugsverordnung (AVIV). Die AVIV-Änderung betrifft rund hundert Artikel.
In ihrem Vorentwurf und erläuternden Bericht schlägt die SPK-N die Ergänzung der Bundesverfassung mit einer neuen Bestimmung zur Medienpolitik (Art. 93a BV) vor. Ziel ist die Förderung der Vielfalt und Unabhängigkeit der Medien.
Mit der Einführung von Landschaftspärken sollen - nach dem Grundsatz "schützen und nutzen" - Naturschutz und Wirtschaftsförderung unter einen Hut gebracht werden. Landschaftspärke erhalten wertvolle Natur- und Kulturlandschaften und ermöglichen gleichzeitig deren touristische und wirtschaftliche Nutzung. Zudem sollen das Nationalparkkonzept angepasst und Naturpärke eingeführt werden. Zu diesem Zweck wird das NHG teilrevidiert.
Wer künftig eine Waffe erwerben will, muss dazu bei den zuständigen kantonalen Behörden einen Waffenerwerbsschein beantragen. Damit wird der Unterschied zwischen dem privaten und dem professionellen Handel aufgehoben. Zudem werden Soft Air Guns und Imitationswaffen dem Waffengesetz unterstellt.
Die von der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates verabschiedete parlamentarische Initiative verlangt, dass dem Bund mit einem neuen Verfassungsartikel die Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Schutzes vor Naturgefahren eingeräumt werden soll. Die neue Verfassungsbestimmung soll dem Bund ermöglichen, ein Rahmengesetz zur Erdbebenvorsorge zu erlassen.
Gegenstand der Vorlage sind im Wesentlichen die Entbündelung der letzten Meile auf Verordnungsebene, die Bereitstellung griffigerer Regulierungsinstrumente für die ComCom, Anpassungen des schweizerischen Fernmelderechts an das EU-Recht und die Verstärkung des Konsumenten- und Datenschutzes.
Die Gesetzesrevision will den Erwerb von Anteilen an Immobiliengesellschaften grundsätzlich gleich behandeln wie den Erwerb von Anteilen von Immobilienanlagefonds. Die Gesetzesvorlage sieht vor, den Erwerb von Anteil an einer Wohnimmobiliengesellschaft durch Personen im Ausland von der Bewilligungspflicht zu befreien, sofern die Anteile an einer Börse in der Schweiz kotiert sind. Neben weiteren Änderungen von Gesetzesbestimmungen schlägt der Bundesrat vor, in der Ausführungsverordnung die Beschränkung der Nettowohnfläche für Zweit- und Ferienwohnungen von 100 auf 200 m2 zu erhöhen.
Mit dem Entwurf für eine Teilrevision der Raumplanungsverordnung (RPV) sollen die Veränderungsmöglichkeiten für altrechtliche Bauten ganz allgemein geringfügig angepasst werden: Einerseits wird klargestellt, dass Erweitungen wenn möglich innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens erfolgen sollen und dass bei Wohnbauten höchstens eine zusätzliche Wohneinheit geschaffen werden darf. Zudem wird geklärt, in welchem Ausmass Gebäude verändert werden dürfen, die ursprünglich landwirtschaftlich genutzt wurden, aber inzwischen für diesen Zweck nicht mehr benötigt werden.