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Die vorgeschlagenen Neuerungen dienen dem Zweck, eine grössere Beweglichkeit innerhalb der Rechtsformen zu schaffen und eine optimale Ausgestaltung der rechtlichen Unternehmensstrukturen zu erlauben. In diesem Sinn stellt der vorliegende Vorentwurf einen wichtigen Beitrag zur Liberalisierung und zur Revitalisierung der Wirtschaft dar.
Mit der KVG-Teilrevision setzt der Bundesrat den Kantonen zusätzliche Leitlinien für ihre Prämienverbilligungs-Praxis und er bringt die nötigen, rasch umsetzbaren Verbesserungen in anderen Bereichen an. Diese Korrekturen von Behinderungen der Wirkungsmechanismen des KVG und von Fehlentwicklungen bringen verschiedene Verbesserungen für die Versicherten. Parallel zur Teilrevision werden in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den Krankenkassen die Probleme mit der Spitalfinanzierung im privaten und halbprivaten Bereich angegangen.
Der vorliegende Entwurf wurde als Rahmengesetz ausgestaltet. Zentrale Pfeiler sind das Kooperations- und Subsidiaritätsprinzip. Der Gesetzesentwurf schlägt den geregelten Netzzugang auf Vertragsbasis vor. Er enthält ferner Grundsätze für den Netzbetrieb, die Rechnungsführung und die Sicherstellung der Versorgung.
Die Hersteller von Bauprodukten haben auf dem europäischen Markt einen bedeutenden Wettbewerbsnachteil, weil im EWR und in der Schweiz unterschiedliche Regelungen für das Inverkehrbringen von Bauprodukten bestehen. Daraus erwachsen zusätzliche Kosten.
Anlass für die Revision des Hochschulförderungsgesetzes (HFG) und die damit eingeschlagene Stossrichtung der Reform bieten die Veränderungen im nationalen wie im internationalen Hochschulsystem, wie sie während der vergangenen Jahrzehnte eingetreten sind.
Die Revision des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1993 verfolgt zwei Ziele: Sie entspricht dem Wunsch nach einem besseren Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor Missbrauch und schafft die Voraussetzung, dass das Konsumkreditgeschäft in der ganzen Schweiz auf der gleichen Rechtsgrundlage abgewickelt werden kann.
Das Gesetzespaket sieht den Einbau der wesentlichen Regelungen in das Umweltschutzgesetz (USG) vor. Die neu vorgeschlagenen Bestimmungen betreffen vor allem ethische Grundsätze, die beim Umgang mit Organismen zu beachten sind.
Das neue Gesetz bezweckt die Qualitätsförderung der medizinischen Versorgung. Qualitätsförderung wird durch universitäre Ausbildung, daran anschliessende Weiterbildung und Fortbildung angestrebt. Der Gesetzesentwurf weist Neuerungen gegenüber dem Freizügigkeitsgesetz und dem heutigen Zustand der Weiterbildung auf.
Das neue Gesetz regelt die Organisation und die Zuständigkeiten des Bundesgerichts sowie die einzelnen Rechtsmittelverfahren. Es soll das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) und Teile des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) ablösen.
Vorliegender Entwurf räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, die Heroinverschreibung für schwer Drogenabhängige für eine befristete Zeit zu regeln (entsprechende Ergänzung von Art. 8 BetmG).
Die Genozidkonvention ist mit 124 Vertragsstaaten eines der am weitesten akzeptierten internationalen Uebereinkommen. Es verbietet den Völkermord und verpflichtet die Staaten zu dessen Verhinderung und Bestrafung. Die sich aus dem Uebereinkommen ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen bedingen Aenderungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes.
Das neue Gesetz schafft eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage zur Erbringung erweiterter Dienstleistungen auf kommerzieller Basis und damit auch eine Rechtsgrundlage für die entsprechende internationale Zusammenarbeit. Im weitern eröffnet das neue Gesetz die Möglichkeit, bestimmte geeignete Aufgaben im Bereich der Meteorologie und Klimatologie an Private zu übertragen und schafft klare Verhältnisse für den Einsatz privatrechtlicher Verträge.
Der neue Erlass soll das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über eine Finanzhilfe an die Schweizerische Zentrale für Handelsförderung (OSEC) ablösen, welches den Anforderungen des Subventionsgesetzes von 1990 nicht mehr genügt.
Mit einem pragmatischen Ansatz strebt der Bundesrat eine innen- und aussenpolitisch verträgliche Umsetzung der Zielsetzungen des Alpenschutzartikels an.
Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat den Bundesrat ersucht, zum von ihr erarbeiteten Vorentwurf für eine Regelung des straflosen Schwangerschaftsabbruches eine Vernehmlassung zu eröffnen.
Nach dem Vernehmlassungsentwurf soll die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte durch den Ausbau der kantonalen Anwaltsregister gewährleistet werden.
Die Voraussetzungen für eine Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs oder für den Einsatz technischer Überwachungsgeräte sollen verschärft werden. In Zukunft kann eine Überwachungsmassnahme nur noch zur Verfolgung oder Verhinderung von 83 statt bisher 181 Straftatbeständen angeordnet werden.
Der 32. Titel des OR, um den es bei diesem Vorentwurf geht, legt insbesondere die Voraussetzungen fest, die erfüllt werden müssen, wenn Geschäftsbücher, Korrespondenz und Belege auf Bild- oder Datenträgern aufbewahrt werden.
Die Höchstzahlen für Jahresbewilligungen sollen erneut unverändert bei 17'000 (Kantone 12'000; Bund 5'000) und jene für Kurzaufenthalter bei 18'000 (Kantone 11'000; Bund 7'000) belassen werden.
Die beiden Vorlagen sollen bei internationalen Adoptionen eine Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Heimat- und der Aufnahmestaaten institutionalisieren und damit einen besseren Schutz der Kinder ermöglichen. In erster Linie werden Massnahmen gegen Missbräuche wie Kinderhandel vorgeschlagen.
Die Zielsetzung des Vorentwurfes für ein eidgenössisches Heilmittelgesetz ist der gesundheitspolizeilich motivierte Schutz von Mensch und Tier. Danach müssen die in Verkehr gebrachten Heilmittel qualitativ hochstehend, sicher und wirksam sein. Gegenüber den heutigen Regelungen ist der Geltungsbereich umfassender. Mit dem Gesetz werden auf Bundesebene die bisher im Pharmakopöegesetz, im Epidemien- gesetz, im Tierseuchengesetz und im Bundesbeschluss über die Kontrolle von Blut, Blutprodukten und Transplantaten verankerten Regelungen in einen einzigen Erlass übergeführt.
Eine vom EFD eingesetzte Expertenkommission schlägt vor, den Status der Kantonalbanken neu zu regeln. Der Handlungsspielraum dieser Banken soll vergrössert werden, ohne dass dadurch der Schutz der Risikoträger verschlechtert wird.
Mit dem Gesetzesentwurf sollen die bestehenden Formen der Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen nicht geändert, sondern lediglich bekräftigt und konkretisiert werden. Der bewusst schlank gehaltene Entwurf sieht namentlich drei Formen der Zusammenarbeit vor: die Information der Kantone, die Anhörung der Kantone sowie die Mitwirkung von Kantonsvertreterinnen und -vertretern bei der Vorbereitung von Verhandlungsmandaten und bei Verhandlungen des Bundes.
Die Frage der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts würde künftig einheitlich durch ein einziges Gesetz beantwortet. Damit würde der Gesetzgeber für das innerschweizerische Recht nachholen, was für unser Land bei internationalen Streitigkeiten längst besteht, nämlich eine einheitliche Zuständigkeitsordnung. Der gewachsene Rechtszustand soll dabei, wenn immer möglich, übernommen werden.
Ziel der Vorlage ist es, den Linienverkehr für schweizerische Fluggesellschaften zu öffnen. Das Monopol der Swissair wird aufgehoben. Nach dem neuen System werden sich grundsätzlich alle schweizerischen Fluggesellschaften um einzelne Fluglinien bewerben können.