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Die Strategie Antibiotikaresistenzen Schweiz wurde im Auftrag der Vorsteher des Eidgenössischen Departements des Innern und des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung erstellt. Das Ziel der Strategie ist, die Wirksamkeit der Antibiotika zur Erhaltung der menschlichen und tierischen Gesundheit langfristig sicherzustellen.
Mit der Revision wird eine gesetzliche Grundlage geschaffen, welche eine unbefristete grenzüberschreitende Zusammenarbeit in grenznahen Regionen ermöglicht. Zudem betreffen zwei Bestimmungen die Versicherten, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen und in der Schweiz versichert sind. Eine weitere Anpassung setzt zwei vom Parlament angenommenen Motionen um.
Die Schweiz ist durch das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (AGA) in das europäische System des Markzugangs für Medizinprodukte und deren Überwachung eingebunden. Mit der vorliegenden Revision sollen die Inhalte der EU-Durchführungsverordnung 920/2013 übernommen werden. Ziel ist die Erhöhung der Produktesicherheit und damit der Patienten- und Anwendersicherheit durch eine verschärfte Aufsicht des Schweizerischen Heilmittelinstituts Swissmedic über die Konformitätsbewertungsstellen. Mit dieser Anpassung wird die durch das AGA geforderte Gleichwertigkeit der Gesetzgebungen aufrecht erhalten.
Die vorliegende Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) hat die Umteilung des Befalls mit dem kleinen Beutenkäfer von den zu überwachenden zu den zu bekämpfenden Seuchen zum Gegenstand, wodurch im Verdachts- und Seuchenfall Massnahmen ergriffen werden können. Der kleine Beutenkäfer ist im Sommer 2014 in Süditalien nachgewiesen worden und Untersuchungen deuten darauf hin, dass er sich in Italien etabliert und weiter ausgebreitet hat. Aufgrund des regen Bienenverkehrs zwischen Süd- und Norditalien ist es nur eine Frage der Zeit, bis der kleine Beutenkäfer die Schweiz erreichen wird. Weil Importe von Bienenvölkern, die insbesondere auch aus Italien stammen, üblicherweise in den Frühlingsmonaten erfolgen und zudem im März die Flugsaison der Bienen beginnt, sollte bereits zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit bestehen, Massnahmen gegen den Befall mit dem kleinen Beutenkäfer zu ergreifen. Dementsprechend soll eine rasche Änderung der TSV erfolgen.
Die Totalrevision verfolgt die folgenden Ziele: Die Prämienverbilligung soll bedarfsgerechter verteilt werden. Prämienverbilligungsbeiträge sollen noch gezielter jenen zur Verfügung stehen, die wirklich darauf angewiesen sind. Neu werden zum Beispiel Steuerabzüge, welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht tangieren (wie zum Beispiel Abzüge für Wohneigentum), beim Ermitteln des Anspruchs aufgerechnet.
Die Abläufe zum Beantragen von Prämienverbilligung sollen vereinfacht werden. Mit diesem flexibleren Verfahren kann rascher auf Veränderungen der wirtschaftlichen Situation von Beziehenden reagiert werden, was ebenfalls dem Ziel der Bedarfsgerechtigkeit zugutekommt.
Das gesamte System soll nachhaltiger werden, indem das Instrument der Liste säumiger Versicherter durch gezielte Beratung und Betreuung der Säumigen ergänzt wird. Damit können Betreibungen verhindert und die Höhe der Krankenkassenausstände sowie die finanzielle Belastung des Gemeinwesens gemindert werden.
Mit dem Gesetz wird das Konzept der Behindertenhilfe umgesetzt, welches die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft gemeinsam erarbeiteten.
Zur Aufrechterhaltung der inhaltlichen Gleichwertigkeit mit dem Recht der EU, zu welcher sich die Schweiz im Veterinäranhang zum Landwirtschaftsabkommen verpflichtet hat, müssen die geltenden Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten materiell geringfügig angepasst werden. Gleichzeitig sollen diese im Aufbau überarbeitet und neu nach der Herkunft von Sendungen (EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen bzw. Drittstaaten) bei der Ein- und Durchfuhr bzw. nach der Bestimmung der Sendungen bei der Ausfuhr strukturiert werden.
Die Revision ist notwendig, um das global harmonisierte System (GHS) für die Einstufung und Kennzeichnung von Zubereitungen ab dem 1. Juni 2015 obligatorisch einzuführen. Die bisherigen Bestimmungen werden aufgehoben. Damit die Verordnung kohärent aufgebaut bleibt und zahlreiche Lücken zwischen den verbleibenden Artikeln vermieden werden können, ist eine Totalrevision erforderlich. Die Revision präzisiert auch die verschiedenen Akteure, die Chemikalien beziehen. Dazu wurden drei neue Definitionen eingeführt: Händlerin, berufliche Verwenderin und private Verwenderin. Diese Begriffe klären die Terminologie in den drei Amtssprachen und werden nun in der ganzen Verordnung konsequent verwendet.
Am 6. Juni 2014 hat der Bundesrat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) mit dem Aufbau einer Informations- und Koordinationsplattform für den Arzneimittelsektor beauftragt. Aus diesem Grund wird eine neue Meldestelle kreiert, welche zum Ziel hat, Versorgungsengpässe und Lieferunterbrüche rasch zu erfassen und geeignete Massnahmen einzuleiten, für den Fall, dass die Wirtschaft die Situation selbst nicht bewältigen kann. Sie wird national als einzige Stelle Versorgungsengpässe und Lieferunterbrüche auf dem Gebiet der Humanarzneimittel erfassen. Die Verordnung legt die Voraussetzungen der Meldepflicht, die Art der Erfassung, den Inhalt und die Form der Meldungen, die Aufgaben der Meldestelle sowie die Vorgehensweise bezüglich der Bearbeitung der geschützten Daten fest. Im Anhang zu dieser Verordnung werden die Wirkstoffe, welche der Meldepflicht unterstellt werden, abschliessend aufgeführt.
Der Vorentwurf der SGK-NR zur Änderung des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) geht davon aus, dass Personen, die so viel Alkohol konsumieren, dass sie deswegen eine medizinische Behandlung benötigen, diese grundsätzlich selber verschuldet haben. Deshalb sollen sie - und nicht die Versichertengemeinschaft - ihre Behandlungskosten auch selber bezahlen. Mit ihrem Vorschlag möchte die Kommission die Eigenverantwortung der versicherten Personen stärken. Weiter sieht der Vorentwurf die rechtliche Unterscheidung zwischen Verschulden und Krankheit (Alkoholabhängigkeit) vor.
Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 muss im Hinblick darauf, dassdie Bestimmung betreffend Zulassungsbeschränkung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abläuft, angepasst werden. Der Bundesrat schlägt vor, dass die Kantone die Möglichkeit erhalten, den ambulanten Bereich im Falle einer Überversorgung (Möglichkeit zur Zulassungsbeschränkung nach Konsultation einer Kommission aus Vertreterinnen und Vertretern der Versicherten, Leistungserbringer und Versicherer) oder einer Unterversorgung (Möglichkeit, geeignete Massnahmen zu treffen) zu steuern. Die Kantone müssen ausserdem die Tätigkeit der Spitäler im ambulanten Bereich regeln. Der Bundesrat erhält die subsidiäre Kompetenz, in die Tarife einzugreifen, wenn ein Kanton keine Vorkehrungen getroffen hat und das dortige Kostenwachstum über dem gesamtschweizerischen Kostenwachstum liegt.
Das Epidemiengesetz (EpG) wurde am 28. September 2012 vom Parlament verabschiedet. Gegen die Gesetzesrevision wurde das Referendum ergriffen. In der Volksabstimmung vom 22. September 2013 wurde die Vorlage angenommen. Der vorliegende Entwurf zum Verordnungsrecht EpG bildet den Abschluss der Revisionsarbeiten zum Epidemiengesetz. Das Gesetz und die dazugehörigen Verordnungen sollen am 1. Januar 2016 in Kraft treten.
Der Bundesrat hat am 1. Januar 1992 die Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen (VTN; SR 531.32) in Kraft gesetzt. Damit soll gewährleistet werden, dass in Notlagen die normale Versorgung mit Trinkwasser so lange wie möglich aufrechterhalten bleibt, auftretende Störungen rasch behoben werden können und das zum Überleben notwendige Trinkwasser jederzeit vorhanden ist. Der Bund hat den Vollzug dieser Verordnung den Kantonen übertragen.
Gestützt auf die VTN hat das Amt für Umweltschutz ein Konzept zur Umsetzung der Trinkwasserversorgung in Notlagen (TWN) erarbeitet. Das TWN-Konzept soll den Wasserversorgungen bei der Erstellung Ihrer jeweiligen TWN-Dokumentation als Anleitung dienen.
Mit der Vorlage soll in einem neuen Bundesgesetz die geltenden Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes (LMG) vom 9. Oktober 1992 für Tabakprodukte übernommen werden. Hinzu kommen die für die Umsetzung der Motionen Humbel 11.3637, «Gesamtschweizerisch einheitliches Abgabealter für Tabakprodukte», und Tillmanns 00.3435, «Verbot der Tabakwerbung», erforderlichen Bestimmungen und allenfalls weitere Elemente.
Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf sollen die gesetzlichen Grundlagen für die Errichtung eines nationalen Zentrums für Qualität geschaffen werden, u.a. mit dem Ziel, die Qualität der medizinischen Leistungen und die Sicherheit der Patientinnen und Patienten zu erhöhen, schweizweite Qualitätsprogramme zu lancieren sowie die Leistungen konsequent auf ihren Nutzen hin zu überprüfen.
Die Teilrevision umfasst im Wesentlichen folgende Punkte: Es soll ein neuer eidgenössischer Weiterbildungstitel in Handchirurgie geschaffen werden. Zudem soll die Dauer der Weiterbildungen in Anästhesiologie, Gynäkologie und Geburtshilfe, Pathologie, Radiologie und Radio-Onkologie/Strahlentherapie von 6 auf 5 Jahre verkürzt werden. Dies erfolgt durch die Streichung des schwierig zu kontrollierenden Fremdjahres (nicht fachspezifische Weiterbildung). Die Dauer der Weiterbildung in Chiropraktik wurde von 2 auf 2,5 Jahre verlängert, da neu ein 4-monatiges Praktikum in der Weiterbildung enthalten ist. Artikel 12 zur Berufsbezeichnung, welcher insbesondere auch die Kantone betrifft, soll zur besseren Verständlichkeit überarbeitet werden. Ausserdem sollen bestimmte Gebühren erhöht (oder eingeführt) werden, um die entsprechenden Verfahrenskosten zu decken. Schliesslich erfolgen mit der Revision die notwendigen technischen Anpassungen der Verweise auf das entsprechende EU-Recht (RiLi 2005/36/EG).
Die Verordnung vom 18. April 2007 über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV), die Teil des Veterinäranhangs ist, wird infolge des neuen entsprechenden Erlasses in der EU materiell geringfügig angepasst. Gleichzeitig soll die EHtV als Teil der geplanten Neustrukturierung der Erlasse im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Gesamtaufbau überarbeitet werden. Dabei sollen weiterhin möglichst alle Regelungen in einer eigenständigen Verordnung zusammengefasst und nicht gemeinsam mit den Anforderungen an die gewerbsmässige Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten geregelt werden.
Mit der vorliegenden Änderung der VORA setzt der Bundesrat die vom Parlament am 21. März 2014 beschlossene Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, Artikel 16-17a; BBl 2014 2861) um. Der Bundesrat nimmt seine Kompetenz wahr und legt in der Verordnung weitere Indikatoren fest, die auf ein erhöhtes Krankheitsrisiko hindeuten. Neben dem Alter und Geschlecht soll in der Risikoausgleichsformel weiterhin der bisherige Indikator Aufenthalt im Spital oder Pflegeheim im Vorjahr berücksichtigt werden, sowie neu zusätzlich der Indikator «Arzneimittelkosten im Vorjahr». Diese Formel stellt eine Übergangslösung dar. Sie erlaubt, auch kostenintensive Versicherte zu erkennen, die im Vorjahr keinen stationären Aufenthalt aufweisen, und entlastet die Versicherer in der Folge.
Bestimmungen der geltenden Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) sollen durch drei neue Amtsverordnungen präzisiert werden: Die Verordnung über den Tierschutz beim Züchten von Tieren stützt sich auf Artikel 29 TSchV und soll die Grundsätze zum Züchten von Tieren nach Art. 25 TSchV präzisieren. Die Verordnung über die Haltung von Hunden und Heimtieren stützt sich auf Artikel 209 TSchV und enthält präzisierende Bestimmungen zur Haltung insbesondere von Hunden. Die Verordnung über die Haltung von Wildtieren stützt sich auf Artikel 209 TSchV und legt Anforderungen an die Haltung verschiedener Wildtiere fest.
Um das Kostenwachstum bei den Originalpräparaten zu stabilisieren, die Prozesse zu vereinfachen und die Transparenz zu erhöhen, soll das Preisfestsetzungssystem bei den Arzneimitteln der Spezialitätenliste auf Anfang 2015 angepasst werden.