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Der erste Wirkungsbericht hat dem Finanzausgleich zwischen den Aargauer Gemeinden ein gutes Zeugnis ausgestellt, in einigen wenigen Bereichen aber gleichwohl Optimierungsbedarf festgestellt.
Die teilweise zu starke Wirkung des Soziallastenausgleichs soll nun mit einer Senkung des Grundbetrags korrigiert werden. Diese Änderung erfolgt durch eine Anpassung auf Dekretsebene, wird aber gleichwohl freiwillig der Anhörung unterstellt.
Die nicht immer klare Verteilwirkung und teilweise übermässig starke Begünstigung einzelner Gemeinden beim räumlich-strukturellen Lastenausgleich sollen durch Einführung eines neuen Indikators für die räumlich-strukturellen Lasten sowie eine Ausweitung des Kreises der beitragsberechtigten Gemeinden behoben werden.
Die Änderungen sollen gestaffelt über drei Jahre eingeführt werden, und die Gelegenheit soll genutzt werden, um drei kleine formelle oder den Vollzug betreffende Änderungen vorzunehmen.
Aufgrund diverser überwiesener parlamentarischer Vorstösse soll in erster Linie das Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht überprüft und angepasst werden. Mit den Änderungen sollen insbesondere die materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen (strafrechtlicher Leumund und Deutschkenntnisse) erhöht sowie die Zuständigkeit für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts neu geregelt werden. Letzteres würde eine Anpassung der Kantonsverfassung erfordern.
Als Folge der Änderungen in der Verordnung über die Krankenversicherung vom 1. Januar 2022 bereitet die Gesundheitsdirektion im Auftrag des Regierungsrats eine neue Zürcher Pflegeheimliste per 1. Januar 2027 vor (vgl. RRB-Nr. 1227/2023). Das zuständige Amt für Gesundheit führt hierzu in enger Zusammenarbeit mit dem Verband der Gemeindepräsidien des Kantons Zürich und der Gesundheitskonferenz des Kantons Zürich das Projekt Pflegeheimbettenplanung 2027 durch. Auch die Leistungserbringerverbände wurden in diversen Arbeitsgruppen einbezogen, um umsetzbare Lösungen zu erarbeiten. Resultat der ersten Etappe der Projektarbeiten sind der beigelegte provisorische Versorgungsbericht sowie der zugehörige Entwurf der neuen Verordnung über die Planung der stationären Pflegeversorgung. Der Regierungsrat hat die Gesundheitsdirektion ermächtigt, zu diesen beiden Dokumenten inklusive Beilagen ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen (RRB-Nr. 1289/2024).
Mit der Anhörung und öffentlichen Auflage des vorliegenden Entwurfs zur Teilrevision 2024 des kantonalen Richtplans erfolgt gleichzeitig die Vernehmlassung der Revision des Planungs- und Baugesetzes (PBG-Revision) «Raumentwicklung und Nacht», welche inhaltlich mit der Teilrevision des kantonalen Richtplans zusammenhängt und auf diese abgestimmt ist. Die zeitlich koordinierte öffentliche Auflage und Vernehmlassung der beiden Vorlagen ermöglicht es den Teilnehmenden, koordinierte und inhaltlich abgestimmte Rückmeldungen zu geben und damit den Bearbeitungsaufwand zu reduzieren. Die Baudirektion nutzt ausserdem die Gelegenheit, Ihnen die ebenfalls inhaltlich verwandte parlamentarische Initiative «Vermeidung unnötiger Lichtemissionen» sowie die ausgearbeitete Vorlage zu einer vom Kantonsrat überwiesenen Motion betreffend Solaranlagen in geschützten Ortsbildern zur Vernehmlassung zu unterbreiten. Nachfolgend finden Sie eine kurze Beschreibung der genannten Vorlagen.
Der Kantonsrat hat dem Regierungsrat am 30. Januar 2023 die Motion «Solaranlagen in geschützten Ortsbildern» (KR-Nr. 429/2020) zur Berichterstattung und Antragsstellung überwiesen. Mit der Motion wird der Regierungsrat eingeladen, dem Kantonsrat die gesetzlichen Grundlagen im Planungs- und Baugesetz (PBG; LS 700.1) zu unterbreiten, damit die Gemeinden in Ortsbildperimetern auf Stufe Nutzungsplanung geeignete Objekte bzw. Dachflächen oder Fassaden bezeichnen können, auf welchen Solaranlagen zulässig sind. Mit dem Vorstoss soll eine erhöhte Planungssicherheit bei Solaranlagen in geschützten Ortsbildern erzielt werden, indem die erforderliche Interessenabwägung, ob und in welcher Form Solaranlagen in geschützten Ortsbildern zulässig sind, wo sinnvoll und möglich, bereits auf Stufe Nutzungsplanung vorgenommen wird. Zur Erreichung dieses Ziels soll zudem in der Verordnung über die Darstellung der Nutzungspläne (VDNP; LS 701.12) die Grundlage für einen Ergänzungsplan zu den Solaranlagen geschaffen werden. Der Regierungsrat kommt mit der vorliegenden PBG-Revision seiner Aufgabe nach, dem Kantonsrat eine der Motion entsprechende Gesetzesvorlage zu unterbreiten.
Im Sinne der Motion «Raumentwicklung und Nacht» soll im Planungs- und Baugesetz (PBG; LS 700.1) eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die es ermöglicht, in der kommunalen Nutzungsplanung lichtempfindliche Gebiete auszuscheiden und zum Schutz dieser Gebiete zonen- oder gebietsweise Anordnungen zur Regelung von Lichtemissionen zu treffen.
Aus den Vernehmlassungseingaben des Vorentwurfs zur Revision des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) ergab sich, dass die Zuständigkeit für Informationszugangsgesuche in Akten der Beiständinnen und Beistände nach abgeschlossenen Verfahren streitig ist. In gewissen Fällen erachtet sich weder die KESB noch die Berufsbeistandschaft als dafür zuständig. Für die Betroffenen ist diese Situation äusserst unbefriedigend. Die Direktion der Justiz und des Innern möchte diese Streitfrage deshalb auf Gesetzesstufe regeln. Es drängt sich auf, dies im Rahmen der laufenden Revision des EG KESR zu tun. Da der Kanton die Gemeinden in Bereichen, die zu einer Beschränkung der Gemeindeautonomie führen können, rechtzeitig anhören muss (Art. 85 Abs. 3 KV), sind die Gemeinden vorliegend zwingend ins Gesetzgebungsverfahren einzubeziehen.
Gemäss dem geltenden Gemeindegesetz müssen Einlagen in die Reserve budgetiert werden und dürfen im Budget zu keinem Aufwandüberschuss führen (§ 123 Gemeindegesetz [GG, LS 131.1]). Das Budget ist das Lenkungsinstrument der Gemeindetätigkeit im Allgemeinen und der Haushaltspolitik im Besonderen. Am 30. Oktober 2023 hat der Kantonsrat dem Regierungsrat das Postulat betreffend Anpassung der Möglichkeit zur Bildung von finanzpolitischen Reserven im Gemeindegesetz (KR-Nr. 438/2020) überwiesen. Mit dem Postulat wird der Regierungsrat gebeten zu prüfen, ob die Möglichkeit besteht, Einlagen in die finanzpolitische Reserve auch ausserhalb des Budgets zu tätigen.
Der Kanton Aargau hat in den vergangenen sieben Jahren erfreuliche Ertragsüberschüsse erzielt. Diese haben es ermöglicht, die Nettoschulden vollumfänglich abzutragen und gleichzeitig die Ausgleichsreserve bis zu einem Bestand von rund 1 Milliarde Franken zu äufnen. Eine weitere Äufnung wäre zumindest aus aktueller Sicht weder sinnvoll noch generationengerecht. Solange weiterhin mit Fehlbeträgen in der Planung gerechnet werden muss, sind aber auch generelle dauerhafte Steuersenkungen oder Ausgabenerhöhungen nicht zweckmässig. Vor diesem Hintergrund unterbreitet der Regierungsrat eine Vorlage, die die rechtliche Grundlage für jährlich einmalige Steuerrabatte zugunsten der steuerpflichtigen Bevölkerung und Unternehmen schafft. Der Grosse Rat soll neu die Möglichkeit haben, bei einem Überschuss der Finanzierungsrechnung und guter Finanzlage einen einmaligen Steuerrabatt auf die ordentliche Kantonssteuer für das übernächste Steuerjahr zu beschliessen. Damit könnte ein Überschuss ganz oder teilweise an die Steuerzahlenden zurückerstattet werden. Diese jährlich einmalige und gezielte Massnahme hätte keine mittel- und langfristigen Auswirkungen auf den Finanzhaushalt.
In den Richtlinien der Regierungspolitik für die Jahre 2023-2027 hat es sich der Regierungsrat zum Ziel gesetzt, die Agilität der Verwaltung und das Vertrauen in den Staat zu stärken. Dazu sollen unter anderem Massnnahmen ergriffen werden, um die Position des Arbeitgebers Kanton Zürich zu stützen (vgl. RRB Nr. 871/2023). Dies bedingt, dass die Anstellungsbedingungen der Aufgabenerfüllung angepasst und zeitgemäss ausgestaltet werden. Schon in der letzten Personalstrategie (RRB Nr. 907/2019) wurde die Überprüfung der Anstellungsbedingungen zu einem strategischen Handlungsfeld erklärt. Es erging der Auftrag, die bestehenden Problemfelder bei den Anstellungsbedingungen unter Einbezug der Stakeholder zu analysieren, zu prüfen und zu priorisieren. Übereinstimmend wurde dabei festgestellt, dass im Zusammenhang mit der Beendigung des Anstellungsverhältnisses Handlungsbedarf besteht. Parallel zum Überprüfungsauftrag des Regierungsrates überwies der Kantonsrat dem Regierungsrat im Dezember 2023 die Motion KR-Nr. 29/2023 betreffend Kündigungsfristen für das höhere Kader des Staatspersonals. Damit verlangt der Kantonsrat, die Kündigungsfrist für Angehörige des höheren Kaders der Kernverwaltung im 4. bis 9. Dienstjahr auf drei Monate festzusetzen. Die Motion verpflichtet den Regierungsrat, dem Kantonsrat innert zweier Jahre eine entsprechende Vorlage zu unterbreiten. Mit der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage sollen die erwähnten Aufträge des Kantonsrates und des Regierungsrates koordiniert umgesetzt werden. Die verschiedenen Rechtsänderungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Anstellungsverhältnisses werden gemeinsam zur Vernehmlassung unterbreitet. So ist eine gesamtheitliche und aufeinander abgestimmte Beurteilung der Rechtsänderungen möglich, die teilweise auch gegenseitige Abhängigkeiten aufweisen. Gemeinsames Ziel der verschiedenen Rechtsänderungen ist es, das kantonale Personalrecht den aktuellen Anforderungen an den Kanton Zürich als Arbeitgeber anzupassen.
Die beiden Gemeinderäte Dietwil und Oberrüti beantragen auf Ersuchen der Deponie Freiamt AG die Festsetzung der Deponie Typ A "Babilon, Fortsetzung Nord" im kantonalen Richtplan (Kapitel A 2.1, Beschluss 2.1). Mit der Deponieerweiterung soll dem sich mittelfristig im Oberen Freiamt abzeichnenden Mangel an Deponievolumen für unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial (Typ A-Material) entgegengewirkt werden. Der Regionalplanungsverband Oberes Freiamt unterstützt das Vorhaben.
Die Gefahrenkarte Hochwasser beschreibt im Siedlungsgebiet von Wettingen ein grosses Hochwasserschutzdefizit, das vom Dorfbach und seinen Seitenbächen ausgeht. Bereits bei einem 30-jährlichen Hochwasser kommt es zu Ausuferungen des Dorfbachs. Die Gemeinde Wettingen hat als Bauherrin das vorliegende Projekt "Hochwasserschutz Dorfbach/Gottesgraben" ausarbeiten lassen, mit welchem das Siedlungsgebiet von Wettingen besser vor Hochwasser geschützt werden soll. Die Gesamtkosten für das Projekt Hochwasserschutz Dorfbach/Gottesgraben in der Gemeinde Wettingen belaufen sich auf rund Fr. 28'721'000.– (inklusive MwSt.). An der Volksabstimmung vom 9. Juni 2024 hat die Bevölkerung von Wettingen dem Gesamtkredit zugestimmt. Dem öffentlichen Interesse am Hochwasserschutz entsprechend beteiligt sich der Kanton Aargau mit einem Beitrag von rund 6,1 Millionen Franken. Als Massnahmen sind ein Hochwasserentlastungsstollen vom Zentrum Wettingens bis in die Limmat, sowie Bachöffnungen und Revitalisierungen geplant. Durch die geplanten Hochwasserschutz- und Revitalisierungsmassnahmen wird die Siedlungsqualität in der Gemeinde Wettingen erhöht, der Bach wird erlebbar und für die Bevölkerung nutzbar gemacht. Die Natur profitiert, da die Biodiversität durch Strukturierungsmassnahmen im Bachbett gefördert wird.
Infolge der Umsetzung eines überwiesenen Vorstosses im Grossen Rat sollen die Fristen bei Stimmrechts-, Wahl- und Abstimmungsbeschwerden verlängert werden. Dabei wird differenziert: Im Grundsatz sollen die Fristen neu 10 Tage – statt 3 Tage – betragen. Einzig bei zweiten Wahlgängen soll die Frist bei den 3 Tagen belassen werden. Insbesondere bei Ständerats- und Regierungsratswahlen würden sich längere Fristen nachteilig auswirken. Aufgrund der engen Fristen, die bei diesen Wahlen zwischen dem Urnengang und dem Amtsantritt bestehen, muss in diesen Fällen so rasch wie möglich Klarheit über den Ausgang der Wahlen geschaffen werden. Der Übersichtlichkeit und Einfachheit halber sollen alle zweiten Wahlgänge der gleichen Beschwerdefrist von 3 Tagen unterstellt werden. Damit besteht eine einheitliche und bürgerfreundliche Regelung.
Die Transparenzregelungen sollen sinngemäss der auf Bundesebene am 23. Oktober 2022 in Kraft getretenen Transparenzvorschriften ausgestaltet werden. Wo nötig, werden die aus dem Bundesrecht übernommenen Bestimmungen an die kantonalen Gegebenheiten angepasst. Einzelbereiche werden bewusst abweichend zum Bundesrecht geregelt. Für Bereiche, die das Bundesrecht nicht regelt, die aber für die Umsetzung der kantonalen Transparenzvorlage von Bedeutung sind, werden passende Regelungen vorgeschlagen. Im Rahmen der Offenlegung der Parteifinanzierung sollen die im Grossen Rat vertretenen Parteien alle Einnahmen, alle geldwerten und nicht geldwerten Zuwendungen (d.h. wirtschaftliche Vorteile, die freiwillig gewährt werden) über dem Wert von Fr. 15'000.– sowie alle Beiträge von Mandatsträgerinnen -trägern offenlegen. Parteilose Mitglieder des Grosse Rats sollen alle geldwerten und nicht geldwerten Zuwendungen über dem Wert von Fr. 15'000.–, die sie im Hinblick auf die Finanzierung ihrer politischen Tätigkeit erhalten, offenlegen. Im Rahmen der Offenlegung der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen sollen natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die im Hinblick auf eine Wahl in den Grossen Rat oder in den Regierungsrat, eine Wahl auf Bezirks- oder Kreisebene oder eine kantonale Abstimmung eine Kampagne führen, deren Finanzierung offenlegen, wenn sie dafür mehr als Fr. 50'000.– aufwenden. Die Offenlegung umfasst alle Einnahmen, die sie im Hinblick auf die Finanzierung der Kampagne erhielten, und alle geldwerten und nicht geldwerten Zuwendungen, die in den letzten 12 Monaten vor der Abstimmung oder Wahl erfolgten und den Wert von Fr. 15'000.– pro Zuwenderin beziehungsweise Zuwender und Kampagne überschreiten. Die Zuständigkeit für die Aufgaben im Zusammenhang mit den Transparenzregeln soll abweichend vom Bund zwischen Finanzkontrolle und Staatskanzlei aufgeteilt werden. Die Staatskanzlei soll insbesondere für die Entgegennahme der offenzulegenden Angaben zuständig sein, indem sie mittels einer Software ein Register bereitstellt, in das die offenlegungspflichtigen Personen und Organisationen die Daten eintragen können. Die Finanzkontrolle soll insbesondere für die Kontrolle der offenzulegenden Angaben zuständig sein.
Bezirksärztinnen und Bezirksärzte sind in der Regel niedergelassene Hausärztinnen und Hausärzte, die für die Wahrnehmung weiterer Aufgaben in ihrem Bezirk ernannt werden. Primäre Rechtsgrundlage stellt § 60 des Gesundheitsgesetzes (GesG; LS 810.1) dar. Bezirksärztinnen und Bezirksärzte nehmen aktuell in erster Linie Aufgaben im Bereich Public Health wahr. Das aktuelle Aufgabenspektrum unterscheidet sich wesentlich gegenüber jenem von vor einigen Jahren. Angesichts des veränderten Aufgabenbereichs ist eine Bereitschaft rund um die Uhr, wie sie bislang bestand, nicht mehr notwendig. Die Stellvertretungsfunktion soll vor diesem Hintergrund abgeschafft werden. Die Wahrnehmung der bezirksärztlichen Funktion soll weiterhin mit einer Grundpauschale (bisher «Wartegeld») abgegolten werden. Diese soll angesichts des veränderten Aufgabenbereichs jedoch von aktuell Fr. 8000 für Bezirksärztinnen und Bezirksärzte und Fr. 5500 für deren Stellvertretungen auf neu einheitlich Fr. 7000 angepasst werden. Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen soll für Bezirksärztinnen und Bezirksärzte neu als verpflichtend und mit der Grundpauschale abgegolten erklärt werden. Des Weiteren sind sämtliche Bestimmungen vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse zu überprüfen und bestehende Lücken zu schliessen. Namentlich ist eine explizite rechtliche Grundlage für die bereits bisher auf vier Jahre festgesetzte Amtsdauer zu schaffen und es sind Wählbarkeitsvoraussetzungen zu statuieren. Die Verordnung über die Entschädigung der Bezirksärztinnen und Bezirksärzte (VEB; LS 810.11) ist aus diesen Gründen einer Totalrevision zu unterziehen und soll aufgrund des erweiterten Regelungsspektrums neu allgemeiner «Verordnung über die Bezirksärztinnen und Bezirksärzte (VBez)» heissen.
Die aktuelle Wohnbauförderungsverordnung (WBFV) ist seit 1. Juli 2005 in Kraft und wurde 2009 einer grösseren Teilrevision unterzogen. Seither haben sich die Rahmenbedingungen im Wohnungsbau und die Bedürfnisse der verschiedenen Anspruchsgruppen verändert. Um diese zu berücksichtigen, unterbreiten wir Ihnen gerne in der Beilage den Entwurf der Änderung der WBFV und der Verordnung über den preisgünstigen Wohnungsbau zur Vernehmlassung.
Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 17. März 2023 eine Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung betreffend Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung verabschiedet. Diese Änderung schafft zusätzliche Spielräume für die Kantone. Einer dieser Spielräume soll genutzt werden, um am Handelsgericht einen sog. Zurich International Commercial Court zu errichten. An diesem können internationale handelsrechtliche Streitigkeiten in englischer Sprache verhandelt werden. Dazu muss das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess geändert werden. Die Änderung wird zum Anlass genommen, weitere Bestimmungen des Gesetzes zu präzisieren und zu bereinigen.
Der im Jahr 2019 vom Grossen Rat bewilligte Kredit für die fünfte Etappe des Naturschutzprogramms Wald läuft per Ende 2025 aus. Das Programm war auch in der fünften Etappe erfolgreich. Die formulierten Leistungsziele wurden erreicht. Die positiven Wirkungen des Programms auf die Artenvielfalt lassen sich belegen. Die Etappe 2020–2025 ist so weit fortgeschritten, dass der gesprochene Kredit per 31. Dezember 2025 abgeschlossen und abgerechnet werden kann. Das erfolgreiche Programm soll nahtlos weitergeführt werden. In der sechsten Etappe sollen neue Feuchtgebiete geschaffen, Lücken im Netz der Biodiversitätsvorrangflächen geschlossen und eine bessere Vernetzung der Lebensräume erreicht werden. Diese Massnahmen tragen massgeblich zu einer funktionierenden Ökologischen Infrastruktur im Aargauer Wald bei. Die Zielwerte im Bereich der Prozessschutzflächen und der Spezialreservate wurden erhöht. Die Ziele zur Sicherung der Ökologischen Infrastruktur sollen bis 2055 erreicht werden. Dem Grossen Rat werden der Zwischenbericht 2024 zur fünften Etappe des Naturschutzprogramms Wald unterbreitet und die Bewilligung eines Verpflichtungskredits in der Höhe von brutto 8,79 Millionen Franken für die Etappe 2026–2031 beantragt.
Die Kommission für Energie, Verkehr und Umwelt (KEVU) hat im Rahmen der Beratung der parlamentarischen Initiative (PI) KR-Nr. 334/2022 einen Entwurf für eine Änderung des Energiegesetzes (EnerG, LS 730.1) für eine erweiterte Pflicht für den Bau von Solarstrom- oder Solarwärmeanlagen erarbeitet. Die KEVU hat den Regierungsrat mit Schreiben vom 2. Juli 2024 gebeten, zum Erlassentwurf eine Vernehmlassung durchzuführen.
Das Straf- und Justizvollzugsgesetz wurde am 19. Juni 2006 erlassen und ist auf den 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Es regelt im 3. Abschnitt den Justizvollzug, d.h. den Vollzug von Strafen und Massnahmen. In diesem Bereich gab es in den letzten Jahren punktuellen Anpassungsbedarf. Gestützt darauf haben wir eine Vorlage für eine Teilrevision ausgearbeitet.
Der kantonale Richtplan ist das behördenverbindliche Steuerungsinstrument des Kantons, um die räumliche Entwicklung langfristig zu lenken und die Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten über alle Politik- und Sachbereiche hinweg zu gewährleisten.
Die Parlamentarische Initiative (PI) von Rosmarie Joss und Mitunterzeichnenden (KR-Nr. 442/2020) verlangt mehr Transparenz in der Partei- und Kampagnenfinanzierung. Den Stimmberechtigten soll offengelegt werden, von wem Parteien, Kandidierende und Abstimmungskomitees im Wahl- und Abstimmungskampf finanziell unterstützt werden. Substanzielle Spenden bei Abstimmungen und Wahlen insbesondere von juristischen Personen können die politische Ausrichtung einer Partei, einer Mandatsträgerin oder eines Mandatsträgers beeinflussen. Mehr Transparenz stärkt die direkte Demokratie langfristig, da das Vertrauen in die politischen Parteien und damit in die politischen Institutionen gestärkt wird.
Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der Bestimmungen zum Kindes- und Erwachsenschutzrecht (Art. 360 ff. ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) liess die Direktion der Justiz und des Innern (JI) das EG KESR evaluieren, um eine Grundlage für allfällige Verbesserungen der Gesetzgebung zu schaffen. Die Evaluation ergab, dass das EG KESR ein zweckmässiges Instrument ist. Allerdings zeigte sich auch in verschiedenen Bereichen Handlungsbedarf. Die JI lancierte daher ein Gesetzgebungsprojekt mit fünf Teilprojekten.
Die am 16. Mai 2022 von den Kantonsräten Michael Zeugin, Winterthur, Roland Scheck, Zürich und Dieter Kläy, Winterthur eingereichte Motion KR-Nr. 157/2022 betreffend "Eine kantonale Gerichtsinstanz in Steuerverfahren" verlangt die Einführung eines einstufigen kantonalen Rechtsmittelverfahrens und die Einschränkung der streitwertbezogenen Einzelrichtendenzuständigkeit in Steuersachen. Mit der Reduktion auf eine kantonale Gerichtsinstanz sollen die Steuerverfahren beschleunigt und die Kosten für die Steuerpflichtigen und die Öffentlichkeit gesenkt werden.
Die regionalen Zentren Baden–Wettingen, Brugg–Windisch, Lenzburg, Wohlen und Bremgarten sowie die umliegenden Räume sind vielseitig miteinander verflochten und bilden gemeinsam die Agglomeration Aargau-Ost. Das Agglomerationsprogramm Aargau-Ost trägt dazu bei, die regionale Siedlungs- und Verkehrsentwicklung in diesem Raum aufeinander abzustimmen. Für die 5. Generation wurde das Programm weiterentwickelt und fortgeschrieben. In Zusammenarbeit mit den Gemeinden und den Replas wurde ein Zukunftsbild erarbeitet. Um dieses Zukunftsbild zu erreichen, besteht aufgrund der bisherigen und zukünftigen Entwicklung der Agglomeration Handlungsbedarf in den Bereichen Siedlung, Landschaft und Verkehr. Teilstrategien in diesen Bereichen zeigen auf, wie die Agglomeration auf den identifizierten Handlungsbedarf reagieren kann. Zu den beschriebenen Teilstrategen werden durch den Kanton und die Gemeinden konkrete Massnahmen entwickelt und beim Bund eingereicht. Der Umsetzungszeitpunkt für Massnahmen im prioritären A-Horizont liegt zwischen 2028 und 2032, im B-Horizont voraussichtlich zwischen 2032 und 2036. National- und Ständerat entscheiden, mit welchem Beitragssatz die eingereichten Massnahmen vom Bund unterstützt werden. Bisher profitierte die Agglomeration Aargau-Ost von Beitragssätzen von 35 bis 45 Prozent. Das Agglomerationsprogramm Aargau-Ost der 5. Generation berücksichtigt den aktuellen Stand des Gesamtverkehrskonzepts Raum Baden und Umgebung. Dieses ist zurzeit in Erarbeitung und wird erst im Herbst 2024 abgeschlossen sein. Gestützt auf die Ergebnisse kann es zu Anpassungen im Hauptbericht und im Massnahmenbericht kommen.