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Der Entwurf der neuen Verordnung konkretisiert den Art. 17a HMG, der es ermöglicht, individuelle Erkennungsmerkmale und Sicherheitsvorrichtungen auf Medikamentenverpackungen anzubringen, um deren Echtheit zu überprüfen. Diese sollen die Einführung von Fälschungen und die illegale Vermarktung von Arzneimitteln in der legalen Lieferkette verhindern.
Die Berichtspflicht im Rahmen der OECD-Pillar-2-Regelungen zur globalen Mindestbesteuerung (sogenannter GloBE Information Return (GIR)) wird in der Mindestbesteuerungsverordnung geregelt. Dies umfasst insbesondere das Verfahren zur Einreichung des GIR bei der ESTV, den internationalen Austausch des GIR mit den Partnerstaaten sowie die Verwendung durch die Kantone. Mit dieser Vorlage soll die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Informationsaustausch zur OECD-Mindestbesteuerung (GloBE-Vereinbarung) implementiert werden. Die Genehmigung der GloBE-Vereinbarung ist Gegenstand einer separaten Vorlage (Vernehmlassung 2024/49).
Das Parlament hat am 15. März 2024 die Teilrevision des Patentgesetzes (PatG) verabschiedet und damit insbesondere folgende Neuerungen beschlossen: obligatorische Recherche und Bericht zum Stand der Technik zu jeder Patentanmeldung, fakultative Vollprüfung, Verwendung englischsprachiger technischer Unterlagen, Ersatz des bisherigen Einspruchsverfahrens durch eine erweiterte Beschwerdemöglichkeit, Erhöhung der Rechtssicherheit und Transparenz für Anmelderinnen und Anmelder sowie Dritte (siehe dazu auch die Botschaft vom 16. November 2022 zur Änderung des Patentgesetzes, BBl 2023 7). Gestützt darauf müssen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsstufe angepasst und ergänzt werden. Dies wird zum Anlass genommen, die Patentverordnung vollständig zu überarbeiten (Totalrevision). Sie stammt aus dem Jahr 1977 und wurde seither mehrmals teilrevidiert. Das hat dazu geführt, dass Gliederung und Struktur der Verordnung unübersichtlich und unklar sind. Sie werden deshalb an die aktuellen Vorgaben der Gesetzestechnischen Richtlinien des Bundes angepasst. Inhaltlich soll in Umsetzung der Teilrevision des PatG das Verfahren gestrafft werden. Zudem sollen im Zuge der Digitalisierung der elektronische Verkehr sowie die elektronische Datenverwaltung erleichtert und bestehende Digitalisierungshürden beseitigt werden.
Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen bilden eine neue Kommunikationsinfrastruktur. Diese wird von wenigen international tätigen Unternehmen nach deren privat festgelegten und durchgesetzten Regeln betrieben. Mit dem neuen Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen sollen die Rechte der Nutzerinnen und Nutzer gestärkt werden. Zum Schutz der Meinungs- und Informationsfreiheit der Nutzerinnen und Nutzer wird von den Anbieterinnen sehr grosser Kommunikationsplattformen mehr Transparenz bei der Entfernung von Inhalten und der Sperrung von Konten verlangt, indem sie über solche Entscheidungen informieren und diese begründen müssen; zudem haben sie ein internes Beschwerdeverfahren bereitzustellen und bei Streitigkeiten an einer aussergerichtlichen Streitbeilegung mitzuwirken. Der Vorentwurf enthält zudem Transparenzvorgaben zur Kennzeichnung und Adressierung von Werbung sowie zum Einsatz von Empfehlungssystemen. Die regelmässige Berichterstattung sowie der Datenzugang für Verwaltung und Forschung ermöglichen, die gesellschaftlichen Auswirkungen der Tätigkeiten von sehr grossen Kommunikationsplattformen und sehr grossen Suchmaschinen besser abzuschätzen und zu beaufsichtigen.
Am 21. März 2025 hat das Parlament die Revision des Bundesgesetzes über den Gütertransport durch Bahn- und Schifffahrtsunternehmen (SR 742.41, GüTG) verabschiedet. Der Bundesrat gibt nun Ausführungsbestimmungen zum Gesetz in die Vernehmlassung.
Die bestehenden Reisemöglichkeiten von Personen aus der Ukraine mit vorübergehendem Schutz sollen aufgrund der entsprechenden Regelung der EU und der Visumsbefreiung im Schengen-Raum für Personen mit einem biometrischen Pass der Ukraine bis auf weiteres beibehalten werden. Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung soll eine entsprechende Sonderregelung im AIG geschaffen werden. Sie soll bis zur Aufhebung des vorübergehenden Schutzes für Personen aus der Ukraine gelten.
Die vorliegenden Ausführungsbestimmungen regeln die Grundzüge des Informationssystems Strassenverkehrskontrollen (ISK) und delegieren die Organisation und den Betrieb an den Bundesrat gemäss Artikel 89t des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01). Die entsprechenden Bestimmungen in der Strassenverkehrskontrollverordnung (SR 741.013) werden aufgehoben.
Das Gesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz) schafft die Grundlagen für die Einführung der staatlichen elektronischen Identität (E-ID) in der Schweiz. Der Bund überprüft die Identität einer Person und stellt ihr eine E-ID aus. Die E-ID und andere elektronische Nachweise werden über eine vom Bund zur Verfügung gestellte staatliche Vertrauensinfrastruktur herausgegeben. Das E-ID-Gesetz regelt die Anforderungen an diese Infrastruktur, die sowohl öffentlichen als auch privaten Akteurinnen zur Verfügung stehen wird. Dem Bundesrat wird die Kompetenz delegiert, den im Gesetz vorgesehenen Rahmen in einer Verordnung zu präzisieren. Die Ausführungsbestimmungen zum E-ID-Gesetz werden Gegenstand einer Vernehmlassung sein und sollen insbesondere die Identifikations- und Ausstellungsverfahren, die Datenschutzmassnahmen sowie die verschiedenen technischen und organisatorischen Standards regeln, die für die E-ID, andere elektronische Nachweise und die Vertrauensinfrastruktur des Bundes gelten.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die revidierten Baumeisterausschreibungsunterlagen in eine externe Vernehmlassung gegeben. Die Unterlagen werden mit der neuen Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen harmonisiert. In der Vernehmlassung wird den spezifischen Gegebenheiten und Bedürfnissen der Baubranche und den Baumeisterunterlagen Rechnung getragen.
Der Regierungsrat hat das Justiz- und Sicherheitsdepartement ermächtigt, den Entwurf einer Änderung des Ruhetags- und Ladenschlussgesetzes sowie den Entwurf einer Änderung des Gastgewerbegesetzes in die Vernehmlassung zu geben. Die Vorlage enthält zwei Liberalisierungsvorhaben in den Bereichen Gastgewerbe und Gewerbepolizei, welche auf entsprechende parlamentarische Vorstösse zurückgehen.
Es geht einerseits um die Anpassung der aktuell gültigen Ladenöffnungszeiten. In Umsetzung der Motion M 174 von Ursula Berset und des Postulats P 188 von Rolf Bossart sollen Verkaufsgeschäfte ohne Verkaufspersonal (Selbstbedienungsgeschäfte) mit einer Fläche von höchstens 30 Quadratmetern täglich bis 22 Uhr offenhalten dürfen. Sodann sollen in Umsetzung der Motion M 543 von David Roth gastgewerbliche Betriebe vor hohen Feiertagen und am Aschermittwoch wie an allen anderen Tagen eine Verlängerung beantragen können. Heute sind die Betriebe an diesen Feiertagen zwingend um 00.30 Uhr zu schliessen.
Bis Mitte der 1990-er Jahre galt in der Schweiz weitgehend der Grundsatz der Nicht-Öffentlichkeit der Verwaltung. Das heisst, nur wer ein besonderes Interesse nachweisen kann, erhält Zugang zu amtlichen Dokumenten. Seither wurde beim Bund mit dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 (BGÖ; SR 152.3) sowie den Kantonen das Prinzip der Nicht-Öffentlichkeit durch das Prinzip der Öffentlichkeit der Verwaltung abgelöst. Der Kanton Nidwalden kennt bereits mit der Verfassung vom 10. Oktober 1965 die Öffentlichkeit der amtlichen Dokumente bezüglich der freien Meinungsbildung für die Wahrnehmung der demokratischen Rechte durch die Bürgerinnen und Bürger. Mit dieser Vorlage soll in Erfüllung der am 13. Februar 2019 vom Landrat gutgeheissenen Motion im Kanton Nidwalden das Prinzip der Öffentlichkeit der Verwaltung umfassend eingeführt werden.
Am 13. Dezember 2023 reichte die CVP - Die Mitte-Fraktion ein Postulat «zu einem tragbaren Finanzhaushalt ab 2024» ein. Dies mit dem Ziel, die kommenden Planjahre klar innerhalb der Schuldengrenze budgetieren und mittelfristig wieder zu ausgeglichenen Budgets zurückkehren zu können. Das Kernstück des Berichts bildete der Vorschlag eines Massnahmenpakets 2024. In der Folge arbeiteten sechs Arbeitsgruppen in mehreren Sitzungen ein Paket mit insgesamt 88 Massnahmen und einer Wirkung ab 2030 von 26,7 Mio. Franken sowie einer kumulierten Wirkung (2025 – 2030) von gut 114 Mio. Franken aus.
Die mit dem Postulat erwartete rasche Wirkung einerseits und die finanziellen hohen Herausforderungen des Kantons anderseits, führten zu einem ambitionierten Zeitplan dieses Projekts. Damit der Zeitplan mit Landrat, Budgetprozess und allfällige Gesetzesanpassungen eingehalten werden kann, braucht es eine leicht verkürzte Vernehmlassungsfrist.
Die Parlamentarische Initiative von Marc Bourgeois und Mitunterzeichnenden verlangt Änderungen des Volksschulgesetzes sowie des Lehrpersonalgesetzes mit dem Ziel, die Vorschriften zu den Lehrmitteln zu liberalisieren.
Der Regierungsrat und das Obergericht haben am 1. bzw. 8. September 2010 die Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren erlassen. Sie ist am 1. März 2011 in Kraft getreten. Im Anwendungsbereich der Verordnung dürfen Gutachtensaufträge nur an ärztliche Sachverständige vergeben werden (Ausnahme: aussagepsychologische Gutachten). Nach bisheriger Sicht des Bundesgerichts erfüllen Psychologinnen und Psychologen «in der Regel» die Mindestanforderungen zur Begutachtung und Massnahmenindikation in Strafverfahren nicht (BGE 140 IV 49), wobei später festgehalten wurde, dass die erforderliche Sachkunde «zumindest gegenwärtig» nur so sichergestellt werden können (BGer, 6B_850/2013 vom 24. April 2014 E. 2.2). Die Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten für forensische Psychologinnen und Psychologen haben sich zwischenzeitlich stark verändert. Psychologinnen und Psychologen sollen daher bei entsprechender Qualifikation neu, ebenso wie ärztliche Sachverständige, zur Erstellung von Gutachten im Anwendungsbereich der PPGV zugelassen werden. Für die Verfahrensleitungen in Strafverfahren ändert sich insoweit nichts, als ihnen im Einzelfall weiterhin die Auswahl von Sachverständigen nach den Vorgaben von Art. 182 ff. StGB obliegt.
Gestützt auf die Artikel 95 Abs. 1 und 118 Abs. 2 Bst. a und b der Bundesverfassung (BV; SR 101) hat der Bund das Bundesgesetz vom 1. Oktober 2021 über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG; SR 818.32) und die Verordnung vom 28. August 2024 über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV; SR 818.321) erlassen. Das TabPG dient dem Schutz der Menschen vor den schädlichen Auswirkungen des Tabak- und Nikotinkonsums und soll den Konsum von Tabakprodukten und die Verwendung elektronischer Zigaretten verringern. Es gilt für herkömmliche Tabakprodukte, elektronische Zigaretten und weitere tabak- und nikotinhaltige Produkte. Die TabPV enthält die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Gemäss Art. 35 Abs. 1 TabPG sind die Kantone für den Vollzug der Tabakproduktegesetzgebung verantwortlich, soweit nicht der Bund zuständig ist. Sie erlassen die für den kantonalen Vollzug erforderlichen Ausführungsbestimmungen und regeln die Aufgaben und die Organisation ihrer Vollzugsorgane (Art. 35 Abs. 3 TabPG).
Aufgrund der zunehmenden Ausbreitung der invasiven Quaggamuschel in Schweizer Gewässern wurde für den Walensee und den Klöntalersee ein bis zum 31. Mai 2025 befristetes Einwasserungsverbot für immatrikulationspflichtige Schiffe erlassen. Das Einwasserungsverbot soll künftig durch eine Melde- und Reinigungspflicht für Schiffe abgelöst werden. Die neu zu erlassende Verordnung über die Melde-, Einwasserungsbewilligungs- und Reinigungspflicht für Schiffe schafft die dafür erforderliche gesetzliche Grundlage. In der Verordnung wird eine Meldepflicht für die Einwasserung von immatrikulationspflichtigen Schiffen und Schiffen aus dem Ausland in den Klöntalersee und den Walensee sowie von Gewässerwechseln eingeführt. Die Einwasserung in die beiden schiffbaren Glarner Seen wird zudem von der Erteilung einer Einwasserungsbewilligung abhängig gemacht.
Diese setzt voraus, dass die Schiffe vorher durch zugelassene Reinigungsstellen fachgerecht gereinigt und ihre Einwasserung gemeldet wurde. Um eine fachgerechte Reinigung sicherzustellen, sind die Anforderungen an die Reinigungsstellen und deren Zulassung zu regeln. Während einer Übergangszeit von drei Monaten wird auf Basis einer Selbstdeklaration für bereits eingewasserte Schiffe eine erleichterte erstmalige Einwasserungsbewilligung erteilt. Die neue Verordnung beinhaltet die Regelungen für die Melde-, Einwasserungsbewilligungs- und Reinigungspflicht und regelt insbesondere die Vollzugszuständigkeiten.
Der Bund und die Kantone können bestimmten Behörden im Strafverfahren volle Parteirechte einräumen. Dadurch können diese Behörden im Strafverfahren unter anderem Akteneinsicht beanspruchen, an Verfahrenshandlungen teilnehmen, zu Eingaben anderer Parteien Stellung nehmen, an der Hauptverhandlung teilnehmen, die Eröffnung und Begründung eines Entscheids beanspruchen sowie Rechtsmittel ergreifen. Im Kanton Zürich bestehen solche vollen Parteirechte bereits im Tierschutz-, im Sozialhilfe-, im Jagd- und im Wasserrecht. Vielen Umweltbehörden kommen bislang jedoch keine vollen Parteirechte zu. Das erschwert die Rechtsdurchsetzung im Umweltbereich. Aber auch in weiteren, klar umrissenen Rechtsgebieten besteht Handlungsbedarf: Bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden des Strafgerichts, bei Steuerbetrug und Veruntreuung von Quellensteuern sowie bei Straftaten im Zusammenhang mit Covid-19-Härtefallmassnahmen. Deshalb soll mit der vorliegenden Änderung wenigen zusätzlichen Behörden Parteirecht im Strafverfahren eingeräumt werden. Durch diese Anpassungen kann Bundes- und kantonales Recht zufriedenstellend umgesetzt werden.
Der Regierungsrat hat die Justizdirektion ermächtigt und beauftragt, zum Entwurf des Agglomerationsprogramms Unteres Reusstal 5. Generation die öffentliche Mitwirkung durchzuführen. Für die 5. Generation wurde ein Fokus auf die teils seit Jahren geplante Erschliessung der ESP Arbeitsplatzgebiete, begleitet durch eine verstärkte Koordination der ESP, die verträgliche Entwicklung von Schlüsselarealen, die Ortskernbelebung, die ökologische Vernetzung und Ausweitung des Natur- und Landschaftsschutzes, die siedlungsorientierte Umgestaltung von Strassenräumen und die Verkehrssicherheit gelegt. Die Massnahmen verteilen sich dabei auf den A- und B-Horizont sowie auf Eigenleistungen.
Die Biodiversität nimmt schweizweit ab. So ist über ein Drittel aller Tier- und Pflanzenarten gefährdet, stark gefährdet oder sogar in der Schweiz ganz ausgestorben. Dieser negative Trend wird auch im Kanton Aargau festgestellt. Dieser Rückgang ist ein eindeutiger Hinweis auf die gestörte Funktionalität der (noch) bestehenden Ökosysteme und verdient unsere volle Aufmerksamkeit. Funktionierende Ökosysteme und intakte Landschaften bilden unsere natürlichen Lebens- und Wirtschaftsgrundlagen. Sie versorgen uns mit vielfältigen und unverzichtbaren Ökosystem- und Landschaftsleistungen (zum Beispiel sauberes Trinkwasser, Nährstoffkreisläufe, Schutz vor Naturgefahren, Nahrungsmittel usw.). Um dem Trend der abnehmenden Biodiversität entgegenzuwirken, bleibt der Handlungsbedarf hinsichtlich Aufwertung und besserer Vernetzung natürlicher und naturnaher Lebensräume weiterhin hoch. Der Regierungsrat sieht die Dringlichkeit und Wichtigkeit von Schutz und Förderung der Aargauer Landschaft und Naturwerte und hat diese in seinem Entwicklungsleitbild 2021–2030 mit dem Schwerpunkt "Natürlichen Lebensraum gestalten und Landwirtschaft weiterentwickeln" aufgenommen. Das Programm Natur 2030 leistet einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Zielsetzungen des obengenannten Entwicklungsschwerpunkts. Es dient zudem dem Vollzug von Aufgaben zum Schutz der Landschaft, zur Sicherung, Aufwertung und Vernetzung von Lebensräumen und zur gezielten Förderung von Arten.
Zur langfristigen Sicherstellung der Landesversorgung mit Salz sind neben der bis 2075 verlängerten Konzession neue Salzgewinnungsgebiete im Kanton Aargau zu erschliessen. Als Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen diese einer Grundlage im Richtplan. Hierfür wird das Kapitel "Salzabbau" neu in den kantonalen Richtplan aufgenommen. Darin werden die für die langfristige Salzversorgung notwendigen Abbaugebiete festgelegt. Gleichzeitig wird zur grundeigentümerverbindlichen Umsetzung des im Richtplan festzusetzenden Gebiets "Nordfeld" der kantonale Nutzungsplan "Salzabbau Nordfeld" erlassen. Damit wird die Voraussetzung für eine zonenkonforme Bewilligung der für den Salzabbau notwendigen Infrastrukturanlagen geschaffen. Nach öffentlicher Anhörung und Mitwirkung sowie öffentlicher Auflage des kantonalen Nutzungsplans entscheidet der Regierungsrat über den Antrag an den Grossen Rat zur Änderung des kantonalen Richtplans und zum Erlass des kantonalen Nutzungsplans.
Zur langfristigen Sicherstellung der Landesversorgung mit Salz sind neben der bis 2075 verlängerten Konzession neue Salzgewinnungsgebiete im Kanton Aargau zu erschliessen. Als Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen diese einer Grundlage im Richtplan. Hierfür wird das Kapitel "Salzabbau" neu in den kantonalen Richtplan aufgenommen. Darin werden die für die langfristige Salzversorgung notwendigen Abbaugebiete festgelegt. Gleichzeitig wird zur grundeigentümerverbindlichen Umsetzung des im Richtplan festzusetzenden Gebiets "Nordfeld" der kantonale Nutzungsplan "Salzabbau Nordfeld" erlassen. Damit wird die Voraussetzung für eine zonenkonforme Bewilligung der für den Salzabbau notwendigen Infrastrukturanlagen geschaffen. Nach öffentlicher Anhörung und Mitwirkung sowie öffentlicher Auflage des kantonalen Nutzungsplans entscheidet der Regierungsrat über den Antrag an den Grossen Rat zur Änderung des kantonalen Richtplans und zum Erlass des kantonalen Nutzungsplans.
Das Verbot des Erteilens der Rahmenbewilligung für Kernkraftwerke im Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 soll aufgehoben werden.
In Umsetzung einer entsprechenden parlamentarischen Initiative schlägt die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats eine Ergänzung des schweizerischen Kernstrafrechts mit einem spezifischen Straftatbestand vor, der Folter unter Strafe stellt. Die Vorlage verfolgt einerseits das Ziel, die Gesetzgebung zu stärken und ein Zeichen gegen solche Verbrechen zu setzen. Andererseits soll auch die Fähigkeit der Schweiz zur Gewährung von Rechtshilfe in Strafsachen an andere Staaten weiter ausgebaut werden.
Modernisierung der Seeschifffahrts- und Schiffsregistergesetzgebung, insbesondere Lockerungen der Registrierungsvoraussetzungen für Rhein- und Seeschiffe sowie Anpassungen der Zulassung in Bezug auf Sicherheit- und Nachhaltigkeitsaspekte und ein ausgewogenes und flexibles Sanktions- und Kontrollsystem.
Die geltende VPVK ist aufgrund der Änderung vom 29.09.2023 am Bundesgesetz über Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) anzupassen. Die Verordnung regelt insbesondere die Berechnung des Bundesbeitrags an die Prämienverbilligung sowie die kantonalen Mindestbeiträge zur Prämienverbilligung. Insbesondere ist aufgrund der KVG-Änderung zu regeln, wie die kantonalen Bruttokosten, die 40 Prozent einkommensschwächsten Versicherten und die tatsächlich bezahlten Prämien sämtlicher Versicherungsformen (mittlere Prämie) ermittelt werden.