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Einer raschen und qualitativ hochstehenden Bewältigung von Katastrophen und Notlagen kommt im Kanton Graubünden als Gebirgskanton mit 150 Tälern und einer dezentralen Besiedelung eine besondere Bedeutung zu.
Bei der Bewältigung der Katastrophen und Notlagen der letzten Jahre (Bergsturz Bondo, Waldbrände Moesa, Covid-19 Pandemie, Brienzer Rutsch, Ukrainekonflikt, etc.) konnten wichtige Erfahrungen für die Gemeindeführungsstäbe und den kantonalen Führungsstab gesammelt werden, welche nun in diese Teilrevision des Bevölkerungsschutzgesetzes einfliessen sollen. Auch aus der Evaluation des Krisenmanagements des Kantons Graubünden in der Covid-19 Pandemie durch die ETH, fliessen verschiedene Massnahmenvorschläge in die Teilrevision ein.
So soll beispielsweise die Möglichkeit eines regionalen Führungsstabs neu explizit im BSG festgehalten werden. Dies zur Verdeutlichung einer möglichen interkommunalen Zusammenarbeit. Zudem soll die Führung des kantonalen Führungsstabs nicht mehr zwischen der Kantonspolizei und dem für den Bevölkerungsschutz zuständigen Amt hin und her wechseln, sondern durchgehend vom zuständigen Amt wahrgenommen werden. Die Kantonspolizei wird zwar auch künftig als erste Partnerin des Bevölkerungsschutzes auf einem Schadenplatz präsent sein, sie wird die Führung jedoch bloss stellvertretend bis zu deren Übernahme durch den KFS wahrnehmen.
Auf den 1. Januar 2021 trat auf eidgenössischer Ebene das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (Bevölkerungsschutzgesetz, BZG; SR 520.1) in Kraft, was im Kanton Graubünden zu einem massiven Rückgang der Bestandeszahlen der Angehörigen des Zivilschutzes (AdZS) geführt hätte, wären in den letzten Jahren nicht entsprechende Gegenmassnahmen, wie zum Beispiel die Verlängerung der Schutzdienstpflicht, ergriffen worden.
Mit der aktuellen Teilrevision des Zivilschutzgesetzes stehen vor allem der Erhalt der Mannschafts- und Kaderbestände im Vordergrund. Mit einem Anreizsystem soll sichergestellt werden, dass auch künftig genügend Zivilschutzkader rekrutiert werden können.
Im Hauptfokus steht weiter auch die genügende Finanzierung des Baus von öffentlichen Schutzräumen in den Gemeinden mit einem Schutzplatzdefizit. Zur Finanzierung der öffentlichen Schutzräume wird neu auch in denjenigen Fällen, in denen zu Gunsten der Eigentümerschaft ein potentiell nutzbarer Schutzraum aufgehoben wird, eine Ersatzabgabe eingeführt. Überdies wird von der Abstufung der Schutzraumgrösse abgesehen und eine einheitliche Abgabe eingeführt.
Zudem werden, um den administrativen Aufwand im Zusammenhang mit Einsätzen zu Gunsten der Gemeinschaft (EzG) abzugelten, in Zukunft sämtliche Kosten von den Kostenverursachenden beziehungsweise den Gesuchstellenden (Veranstalterinnen und Veranstalter) getragen werden müssen.
Die Verordnung soll den Betrieb der Reservekraftwerke der ergänzenden Stromreserve gemäss Winterreserveverordnung (WResV) als Interventionsmassnahme auf der Grundlage des Landesversorgungsgesetzes regeln. Dabei soll – anders als bei der WResV vorgesehen – die zusätzlich produzierte Energie in den Strommarkt eingespeist werden können.
Die EU verabschiedete im Rahmen des EU-Migrations- und Asylpakts die folgenden, für die Schweiz verbindlichen, Rechtsakte: AMMR-Verordnung, Krisenverordnung, Eurodac-Verordnung, Rückkehrgrenzverfahrensverordnung und Überprüfungsverordnung. Die ersten drei EU-Verordnungen enthalten Bestimmungen, die Weiterentwicklungen des Dublin-/Eurodac-Besitzstands darstellen. Bei der Rückkehrgrenzverfahrens- und der Überprüfungsverordnung hingegen handelt es sich um Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands. Der EU-Migrations- und Asylpakt ist ein Bündel von Regelungen zur Schaffung eines gerechteren, effizienteren und krisenresistenteren Migrations- und Asylsystems für die EU resp. den Schengen-/Dublin-Raum. Mit dieser Reform soll zum einen die irreguläre Migration nach und innerhalb Europas verringert werden; zum anderen soll nach dem Prinzip der gemeinsamen Verantwortung und Solidarität eine Entlastung der EU-Mitgliedstaaten an den Schengen-Aussengrenzen geschaffen werden, wenn diese unter besonderem Migrationsdruck stehen oder Ausnahmeregelungen erlauben für Mitgliedstaaten, die mit einer Krisensituation konfrontiert sind. Der EU-Migrations- und Asylpakt setzt auf rasche Verfahren an den Schengen-Aussengrenzen, ein weiterentwickeltes Dublin-System, eine ausgeweitete Datenregistrierung im Eurodac-System und einen obligatorischen Solidaritätsmechanismus zwischen den EU-Mitgliedstaaten.
Der Regierungsrat hat in Aussicht gestellt, nach Abschluss der Aufgaben- und Finanzierungsentflechtung zwischen Kanton und Gemeinden auch das Finanzausgleichsgesetz einer Überprüfung zu unterziehen. Inzwischen liegt eine Vernehmlassungsvorlage vor. Primär vorgesehen ist, die Beiträge beim Ressourcen- und Lastenausgleich nicht mehr an die Höhe des Steuerfusses zu knüpfen. Dies soll verbunden werden mit einem Anreizsystem, wonach Gemeinden bei Massnahmen zur Stärkung der Steuerkraft während einer gewissen Zeit unveränderte Beiträge aus dem Finanzausgleich erhalten respektive keine höheren Zahlungen leisten müssen. Letztlich wird vorgeschlagen, künftig die Zentrumslast wie auch die Polizeilast nicht mehr zu berücksichtigen.
Das Straf- und Justizvollzugsgesetz wurde am 19. Juni 2006 erlassen und ist auf den 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Es regelt im 3. Abschnitt den Justizvollzug, d.h. den Vollzug von Strafen und Massnahmen. In diesem Bereich gab es in den letzten Jahren punktuellen Anpassungsbedarf. Gestützt darauf haben wir eine Vorlage für eine Teilrevision ausgearbeitet.
Il Consiglio di Stato ha autorizzato il Dipartimento delle istituzioni, per il tramite della Divisione della giustizia, a organizzare la consultazione afferente al progetto di disegno di Legge sulla materia di protezione del minore e dell’adulto, corredato dal relativo Rapporto esplicativo. In tale contesto, mediante la presente veniamo alla vostra cortese attenzione, in qualità di autorità, enti e attori interessati, sottoponendovi in allegato la documentazione di cui sopra.
Das kantonale Bezugssystem ist eine Austauschplattform, die den Organen der Gemeinwesen des Kantons Freiburg Referenzdaten über Personen, Organisationen und Nomenklaturen zur Verfügung stellt. Sie ermöglicht es, Informationen aus den wichtigsten Registern mit Personendaten und Daten von Organisationen von Bund, Kanton und Gemeinden zentral zu sammeln und eine den aktuellen Standards entsprechende Datenqualität unter Wahrung des Datenschutzes zu gewährleisten. Das kantonale Bezugssystem ist mit einer zentralen Governance ausgestattet und unterstützt die Digitalisierung von Prozessen aus einer bereichsübergreifenden Perspektive. Gemäss den geltenden Vorschriften sind die gesetzlichen Grundlagen für die Entwicklung des kantonalen Bezugssystems in der Verordnung des Staatsrats vom 24. Juni 2019 enthalten. Sie müssen in einem vom Grossen Rat verabschiedeten Gesetz formalisiert werden, um den Betrieb der Plattform dauerhaft zu sichern.
Im geltenden Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 (Stand am 1. September 2023) über den Bevölkerungsschutz und Zivilschutz sind die Bestimmungen hinsichtlich Verantwortlichkeiten und Finanzierungsanteilen bei MSK anzupassen.
Die Verordnung über die Vorbereitung und Umsetzung der Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung sieht vor, die öffentliche Aufgabe der Vorbereitung und operativen Umsetzung des Gas-Solidaritätsabkommens an die Schweizerische Aktiengesellschaft für Erdgas (Swissgas) zu übertragen. Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf sollen die Vorbereitungsmassnahmen zur Bearbeitung von Ersuchen der Schweiz um Gaslieferungen geregelt werden. Ausserdem regelt der Verordnungsentwurf die Umsetzung des Ersuchens des Auslands um Gaslieferungen.
Die Finanzierung der Feuerwehr-Stützpunktaufgabe Strassenrettung soll neu und im Einklang mit dem Gesetz über den Feuerschutz geregelt werden. Die Finanzierung wird auf sämtliche Gemeinden, den Kanton, die Verursacherinnen und Verursacher des Feuerwehreinsatzes sowie die Gebäudeversicherung Luzern aufgeteilt. Die Hauptlast tragen die Gemeinden. Die zeitliche Dringlichkeit einer Regelung ergibt sich aufgrund der anstehenden Ersatzbeschaffung von vier Strassenrettungsfahrzeugen.
Die neue Regelung der Finanzierung ermöglicht nicht nur die aktuell anstehende Ersatzbeschaffung der vier Fahrzeuge, sondern verhindert auch Probleme bei zukünftigen Investitionen und gewährleistet Rechtssicherheit für den täglichen Betrieb und Unterhalt. Bei den übrigen Feuerwehr-Stützpunktaufgaben neben dem Strassenrettungsdienst besteht kein Handlungsbedarf für eine Regelung der Finanzierung.
Um die auf Bundesebene erfolgten Änderungen der Strafprozessordnung und der Zivilprozessordnung sowie der Gerichtsorganisation umzusetzen, müssen verschiedene kantonale Bestimmungen angepasst werden.
Betroffen sind das EG ZSJ, indirekt das Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG), das Kantonale Anwaltsgesetz (KAG) und das Gesetz über den Justizvollzug (JVG). Gleichzeitig wird das BRSD aufgehoben. Zusätzlich werden Anpassungen im Dekret über die Gerichtssprachen (GSD) und im Dekret betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (VKD) vorgenommen.
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 141 IV 465) hat bei unserer geltenden Gesetzgebung zu Änderungsbedarf geführt, insbesondere was die Definition von Gebühren und Auslagen und die Einzelheiten ihrer Fakturierung anbelangt.
Das Ziel der neuen Verordnung über die Kosten der Kantonspolizei besteht demnach in einer inhaltlichen und formalen Vereinfachung. In diesem Sinne beschränkt sich der Vorentwurf der Verordnung in den Grundzügen darauf, die Kategorisierung der Kosten anzupassen und einige Fakturierungsgrundsätze festzulegen. Des Weiteren enthält der Verordnungsentwurf einen Anhang, in dem alle Beträge der Kosten, welche die Kantonspolizei gemäss der Verordnung erheben kann, aufgeführt sind.
Mit der Änderung des Informationssicherheitsgesetzes (SR 128) vom 29. September 2023 hat das Parlament die Einführung einer Meldepflicht für Cyberangriffe bei kritischen Infrastrukturen beschlossen. Mit der CSV legt der Bundesrat nun die Ausführungsbestimmungen zu dieser Gesetzesänderung vor. Die Verordnung regelt die Nationale Cyberstrategie und deren Steuerungsausschuss, die Aufgaben des Bundesamtes für Cybersicherheit (BACS), den Informationsaustausch des BACS mit Behörden und Organisationen zum Schutz vor Cybervorfällen und Cyberbedrohungen sowie die Meldepflicht für Cyberangriffe.
Die Strafanstalt ist sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den geltenden Vorgaben. Als Sanierungsmassnahme ist ein teilweiser Neubau der Strafanstalt vorgesehen. Die Aufgaben des Strafvollzugs werden schon lange in enger Zusammenarbeit mit den anderen Kantonen abgedeckt. Mit der Sanierung der Strafanstalt Gmünden kann diese bewährte Zusammenarbeit nachhaltig gestärkt werden. Überdies ist die öffentliche Sicherheit für die Bevölkerung ein wichtiges Anliegen. Funktionierende Gefängnisbauten sind für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit elementar.
Gleichzeitig soll in Gmünden ein zentraler Neubau des Strassenverkehrsamts erstellt werden. Die Einrichtungen des Strassenverkehrsamts sind derzeit auf verschiedene Orte verteilt. Zudem entsprechen sie den heutigen Anforderungen nicht mehr. Mit einer eigenen Prüfhalle und modernen Schalterräumlichkeiten werden die Einheiten des Strassenverkehrsamts an einem zentralen Ort zusammengefasst. Auch werden die Kundenfreundlichkeit und die Sicherheit erhöht. Die Arbeitsabläufe können effizienter gestaltet und Personal eingespart werden.
Auch die Räumlichkeiten der Regional- und Verkehrspolizei (ReVepo) in Trogen genügen den heutigen Anforderungen nicht mehr. Zudem ist der Verkehrsbereich der ReVepo auf zwei Standorte (Trogen und Herisau) verteilt. Wegen der zahlreichen Schnittstellen zum Strassenverkehrsamt soll auch die Verkehrspolizei in den Neubau in Gmünden integriert werden. Gleichzeitig kann der Verkehrsbereich der ReVepo örtlich zusammengeführt werden.
Dank der gemeinsamen Realisierung der Projekte für die Gefängnisse, für das Strassenverkehrsamt und für die Verkehrspolizei können verschiedene Synergien erzielt werden.
Der Bundesrat hat im Frühjahr 2023 die Eckwerte für die zukünftige Krisenorganisation festgelegt. Dabei hat er das VBS beauftragt, eine neue Verordnung zu erarbeiten. Die Vernehmlassungsvorlage sieht vor, dass bei zukünftigen komplexen und vielseitigen Krisen ein politisch-strategischer Krisenstab unter Leitung des federführenden Departements gebildet wird. Das federführende Departement kann einen operativen Krisenstab einsetzen. Um ein ganzheitliches und überdepartementales Krisenmanagement sicherzustellen, das rasch einsetzbar ist und systematisch erfolgt, soll zudem ein permanenter Kernstab eingerichtet werden.
Der Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (KMG; SR 514.51) folgt dem Auftrag, den das Parlament dem Bundesrat erteilt hat, indem es am 18. Dezember 2023 die Motion 23.3585 der Sicherheitspolitischen Kommission des Ständerats (SiK-S) annahm. Mit der Änderung soll ein neuer Artikel (22b) in das KMG eingefügt werden, welcher dem Bundesrat eine Abweichungskompetenz einräumen würde, um im Falle ausserordentlicher Umstände zur Wahrung der aussen- oder sicherheitspolitischen Interessen des Landes von den Bewilligungskriterien für Auslandsgeschäfte abzuweichen.
Die Regierung hat zwei Teilrevisionen des Polizeigesetzes des Kantons Graubünden zur Vernehmlassung freigegeben. Mit den betreffenden Änderungen soll das Polizeirecht aktualisiert werden, damit die Kantonspolizei weiterhin effektiv und effizient gegen kriminelle Handlungen vorgehen und diese im besten Fall verhindern kann. Die betreffenden Änderungen beziehen sich auf unterschiedliche Bereiche der polizeilichen Tätigkeit. Deshalb hat die Regierung entschieden, diese in zwei Vorlagen aufzuteilen. Hiermit soll sichergestellt werden, dass der Grosse Rat und bei einem allfälligen Referendum die Bündner Stimmbevölkerung ihren Willen frei und unverfälscht zum Ausdruck bringen können.
In den letzten Jahren haben Angriffe auf die Informatiksysteme der kantonalen Verwaltung stark zugenommen. Der Schutz von Informationen vor Cyberangriffen und anderen Bedrohungen wird immer wichtiger und ist eine unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren der Verwaltung. Mit dem neuen Informationssicherheitsgesetz sollen die rechtlichen Grundlagen geschaffen werden, um die Informations- und Cybersicherheit in der Kantonsverwaltung zu stärken.
Die Anpassung bezweckt einerseits eine Ausweitung der Kompetenzen für die Kantonspolizei bei der Anordnung von Massnahmen im Rahmen der häuslichen Gewalt. Neben der schon jetzt möglichen Wegweisung der gefährdenden Person aus der Wohnung sollen künftig auch zusätzlich ein Rayonverbot sowie ein Kontaktverbot angeordnet werden können, wenn es die Umstände erfordern. Die Kantonspolizei wird in Fällen häuslicher Gewalt je nach Konstellation auch die entsprechenden Fachstellen des Kantons über den Sachverhalt und die getroffenen Anordnungen unterrichten (Opferberatung, Gewaltberatung, psychosoziale Beratung für Kinder und Jugendliche) sowie im Bedarfsfall auch mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) kooperieren. Andererseits sollen die für Laien schwer nachvollziehbaren Verfahrensvorschriften entflochten werden. Neu – und im Einklang mit den bundesrechtlichen Vorschriften – ist eine Überführung des polizeilichen Massnahmeverfahrens in die Zivilgerichtsbarkeit vorgesehen, sofern eine betroffene Partei die Fortführung, Abänderung oder gerichtliche Überprüfung der angeordneten Massnahmen verlangt.
Einer raschen und qualitativ hochstehenden Rettung kommt im Kanton Graubünden als Gebirgskanton mit 150 Tälern und einer dezentralen Besiedelung eine besondere Bedeutung zu.
Ziel des vorliegenden Gesetzgebungsprojekts ist es, Rahmenbedingungen zu schaffen, dass jeder in Gefahr befindenden, kranken oder verunfallten Person möglichst rasch und optimal Hilfe geleistet werden kann.
Zu diesem Zweck wird die den öffentlichen Spitälern obliegende Aufgabe der Bereitstellung eines leistungsfähigen strassengebundenen Rettungsdiensts in ihrer Gesundheitsversorgungsregion präzisiert. Die Regierung soll ihnen Vorgaben hinsichtlich der Organisation ihres Rettungsdiensts machen können, wenn dies zur Gewährleistung eines leistungsfähigen Rettungsdiensts erforderlich ist. Neu geregelt wird auch der Einbezug der freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte in den Notfalldienst.
Während die für das Rettungswesen massgebenden Bestimmungen heute auf verschiedene Erlasse verteilt sind, soll das Rettungswesen im Kanton künftig umfassend in einem eigenständigen Gesetz geregelt werden.
Mit der Vernehmlassungsvorlage wird die Motion 20.4267 «Deklaration von in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden» umgesetzt. Es werden Deklarationspflichten eingeführt für Stopfleber und für tierische Erzeugnisse, die mit schmerzverursachenden Eingriffen ohne Schmerzausschaltung produziert wurden, sowie für pflanzliche Lebensmittel, an denen bestimmte Pflanzenschutzmittel angewendet wurden. Zudem wird ein Einfuhrverbot erlassen für tierquälerisch erzeugte Pelze und Pelzprodukte.
Die Europäische Union sieht mit der Verordnung (EU) 2022/1190 vom 6. Juli 2022 vor, dass die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) im Schengener Informationssystem (SIS) zur Bekämpfung von schwerer Kriminalität und von Terrorismus Informationsausschreibungen bei Schengen Staaten veranlassen kann. Die Umsetzung ins Landesrecht erfordert eine Teilrevision des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI). Mittels der Informationsausschreibungen ist für die Endnutzer des SIS, wie die Mitarbeitenden der Kantonspolizeien oder des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), bei einer Abfrage im SIS ersichtlich, dass eine bestimmte Person im Verdacht steht, in eine in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallende Straftat verwickelt zu sein. Gestützt darauf ergreifen die zuständigen Behörden die in der Ausschreibung vorgesehenen Massnahmen. Weiter ist auch vorgesehen, dass Europol die Schweiz zur Eingabe von Informationsausschreibungen im SIS anfragen darf. Auch dies wird mit der geplanten landesrechtlichen Umsetzung ermöglicht.
Ziel der vorliegenden Gesetzgebungsvorlage ist die Anpassung des kantonalen Rechts an das eidgenössische Ordnungsbussenrecht, die inhaltliche Angleichung der kantonalen Ordnungsbussengesetzgebung an die Bundesvorschriften sowie die systematische Zusammenfassung, Aufarbeitung und Ergänzung der kantonalen Vorschriften.
Die Änderung des ZDG dient der Umsetzung der Motion 22.3055 Fraktion der Schweizerischen Volkspartei: Armeebestand mittels Massnahmen beim Zivildienst stärken, welche sechs Massnahmen nennt, mit denen die hohe Zahl an Zulassungen von eingeteilten Armeeangehörigen zum zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) reduziert werden sollen.