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Alle in der Schweiz stehenden Equiden sollen ab 1. Januar 2011 auf einer zentralen Datenbank registriert und diejenigen, die am 31. Dezember ihres Geburtsjahres noch leben, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. Eine eindeutige Identifikation und Registrierung aller Equiden sind zur Kontrolle der Bestimmungen der Lebensmittelsicherheit sowie der Rückverfolgbarkeit und Überwachung der Tiergesundheit erforderlich. Darüber hinaus sind Äquivalenzbestrebungen zur EU weitere Gründe dafür: Dort ist per 1. Juli 2009 die Verordnung (EG) Nr. 504/2008, welche die Registrierung und Kennzeichnung der Equiden regelt, in Kraft getreten.
Artikel 239g der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) ermächtigt das Bundesamt für Veterinärwesen, Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit vorzuschreiben. Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf macht das BVET von dieser Möglichkeit Gebrauch. Festgelegt wird, welche Tiere in der ganzen Schweiz geimpft werden müssen, und wie der Impfstoff angewendet wird. Zudem werden die Zuständigkeiten aller Beteiligten geregelt. Wer seine Tiere bewusst einem höheren Erkrankungsrisiko aussetzt, indem er auf angeordnete vorbeugende Massnahmen wie die Impfung gegen die Blauzungenkrankheit verzichtet, soll dieses Risiko auch selbst tragen und keine Entschädigungen durch den Kanton erhalten, falls in seinem Bestand die Seuche ausbricht und Tiere deswegen umstehen.
Mit der vorgeschlagenen Anpassung soll den Kantonen ein grösserer Handelsspielraum bei der Regelung der erweiterten Abgabekompetenz für Drogistinnen und Drogisten gewährt werden, bis mit der ordentlichen Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) eine definitive und schweizweit einheitliche Regelung erlassen wird.
Das geltende Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 1992 wird an das Recht über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände der EG angeglichen. Die Revision soll in einem zweiten Schritt die Teilnahme der Schweiz an den Systemen der Lebensmittel- und der Produktsicherheit der EG ermöglichen und dazu beitragen, den Warenverkehr zwischen der Schweiz und der EU bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum zu erleichtern.
Die 6. IV-Revision ist nach der 5. IV-Revision und der IV-Zusatzfinanzierung der dritte Schritt eines ausgewogenen Sanierungsplans der Invalidenversicherung. Damit soll ab 2018 das Defizit der IV beseitigt und die Rechnung ausgeglichen sein.
Der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit medizinischer Leistungen kommt für eine qualitativ hochstehende und finanziell tragbare Gesundheitsversorgung eine zentrale Bedeutung zu. In den letzten eineinhalb Jahren wurde im Rahmen eines Pilotprojektes im Kanton Zürich ein Gremium – das sogenannte „Medical Board“ – aufgebaut, dessen Aufgabe es sein soll, ausgewählte medizinische Leistungen auf diese Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen. Während der Pilotphase wurde das erforderliche Regelwerk bestehend aus Organisations- und Prozessreglement und methodischem Ansatz erstellt und anhand zweier konkreter Fragestellungen überprüft. Als Ergebnis des Pilotprojektes liegen folgenden vier Berichte vor, welche wir Ihnen hiermit gerne zur Vernehmlassung unterbreiten.
Das neue Gesetz zum Schutz vor Passivrauchen bezweckt, dass Personen, die sich in geschlossenen Räumen aufhalten (Arbeitsplatz, öffentlich zugängliche Gebäude, Restaurants, usw.) vor Passivrauchen geschützt werden. Die darauf gestützte Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen und regelt insbesondere die Anforderungen an die Belüftung von Raucherräumen und Raucherbetrieben.
Der Regierungsrat hat die Finanzdirektion ermächtigt, zur Anpassung verschiedener Richtpositionen des kantonalen Lohnsystems ein Vernehmlassungs- verfahren durchzuführen. Verschiedene im Kanton tätige Berufsgruppen, darunter Assistenz- und Oberärzte und andere Mitarbeitende in Gesundheitsberufen, sollen aufgrund neuer Bildungssystematik und der Marktkonformität künftig mehr Lohn erhalten.
Mit den vorliegenden Änderungen der VORA werden die Bestimmungen der Gesetzesrevision umgesetzt und präzisiert.
Die Revision hebt das bisherige Verbot der Präimplantationsdiagnostik im Fortpflanzungsmedizingesetz auf. Unter Beachtung des Grundsatzes der Menschenwürde definiert sie strenge Rahmenbedingungen, unter denen die PID für betroffene Paare zugänglich sein soll, und stellt ihre Anwendung zu anderen Zwecken unter Strafe.
Die Kostenentwicklung im Gesundheitswesen und die für das nächste Jahr angekündigten Prämienerhöhungen in der Krankenversicherung erfordern rasch wirksame Massnahmen zur Kostendämpfung. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) bereitet deshalb zurzeit eine dringliche KVG-Revision vor, die bereits Ende Mai 2009 vom Bundesrat verabschiedet und dem Parlament unterbreitet werden soll. Diese Revision soll vom Parlament in einem Sonderverfahren beraten werden und auf den 1. Januar 2010 in Kraft treten.
Die vorgezogene Revision des Heilmittelgesetzes (HMG, 1. Etappe), die Entwicklung der Gesetzgebung in der Schweiz und im Ausland sowie Veränderungen auf dem Medikamentenmarkt erfordern eine Anpassung der Bundesratsverordnungen. Das Heilmittelverordnungspaket III umfasst folgende Teilbereiche: Die Revision der Medizinprodukteverordnung, die Revision der Tierarzneimittelverordnung, die Ausführungsbestimmungen zur vorgezogenen Teilrevision des Heilmittelgesetzes (1. Etappe) sowie Ausführungsbestimmungen zu Art. 13 des Heilmittelgesetzes.
Der Kreis der versicherten Personen wird angepasst um die Reformen der Armee und des Zivilschutzes zu berücksichtigen. Die Leistungen werden überprüft und teilweise denjenigen der Unfallversicherung angeglichen. Mit dieser Revision sollen innerhalb der Suva, welche auch die Militärversicherung führt, grössere Synergien im Verwaltungsbereich und längerfristig Einsparungen von rund 10 Mio. Franken pro Jahr erreicht werden.
Verordnung des BVET über die Versuchstierhaltungen und die Erzeugung gentechnisch veränderter Tiere sowie über die Verfahren bei Tierversuchen (Tierversuchsverordnung): Die Verordnung hat zum Ziel, offen formulierte Bestimmungen der Tierschutzverordnung in den Bereichen Versuchstierhaltung und Tierversuche auszuführen.
Verordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche (VerTi-V): Die Verordnung regelt den Betrieb des elektronischen Informationssystems für die Bewilligung und Überwachung von Tierversuchen und Versuchstierhaltungen. Das System dient der besseren und effizienteren Gestaltung des Bewilligungsverfahrens und einer einfacheren Überwachung von Tierversuchen und Versuchstierhaltungen.
Am 13. Juni 2008 verabschiedete das Parlament das Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung, welches das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10), das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sowie das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) betrifft. Die Gesetzesrevision hat zur Folge, dass auch die von den beschlossenen Änderungen betroffenen Verordnungen anzupassen sind. Dies sind namentlich die Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102), die Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV; SR 832.112.31) und die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101).
Anlässlich der Aufnahme der ersten von der EG geprüften Wirkstoffe in die Anhänge der Biozidprodukteverordnung wurde die Notwendigkeit manifestiert, die zur Verwendung der Wirkstoffe in Biozidprodukten von der EG festgelegten Bedingungen und Auflagen gegebenenfalls an die hiesigen Verhältnisse anpassen zu können. Nebst diesem - angesichts der anstehenden Aufnahme weiterer Wirkstoffe - zeitlich dringlichen Revisionspunkt soll es künftig möglich sein, Anerkennungen aus einem EU-Mitgliedstaat mit Auflagen oder Bedingungen auszugestalten, wenn spezifische schweizerische Verhältnisse dies erfordern.
Verlängerung der Einführungsfrist der Versichertenkarte auf den 1. Januar 2010.
Das Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung gilt für präventive und gesundheitsfördernde Massnahmen zur Verhütung und Früherkennung von physischen und psychischen Krankheiten des Menschen, die übertragbar, stark verbreitet oder bösartig sind. Es regelt die Steuerung und Koordination sowie die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen. Die Finanzflüsse der Präventionsabgaben (Tabakpräventionsabgabe und Zuschlag auf der KVG-Prämie) werden ebenso wie die Organisation auf Bundesebene mit der Schaffung des Schweizerischen Instituts für Prävention und Gesundheitsförderung neu geregelt. Das Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung regelt die Organisation des Instituts sowie dessen Steuerung und Aufsicht durch den Bund und ist als reiner Organisationserlass ausgestaltet.
Das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 ist im Rahmen der Agrarpolitik 2011 in verschiedener Hinsicht geändert worden. Der vorliegende Entwurf für eine Änderung der Tierseuchenverordnung enthält Ausführungsbestimmungen zu den neuen Artikeln 16, 20 Absatz 2 und 56a des Tierseuchengesetzes. Dabei geht es insbesondere um die zentrale Registrierung von Tierhaltungen mit Equiden, Hausgeflügel, Fischen oder Bienen sowie um den Viehhandel und die Schlachtabgabe. Weiter werden die Bekämpfungsmassnahmen verschiedener Seuchen an die momentane Seuchensituation und an neue Erkenntnisse angepasst.
Totalrevision der vom EDI erstellten Liste der Analysen mit Tarif (Art. 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 KVG (SR 832.10).