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Das Ziel der Revision besteht in der Aktualisierung, Präzisierung und inhaltlichen Klärung der AGB GB & DL des Bundes. Sich an den aktuellen technologischen, organisatorischen und rechtlichen Gegebenheiten orientierend, werden bestehende Inhalte überarbeitet sowie Anliegen aus der Praxis aufgenommen. Gleichzeitig wird eine weitgehende Angleichung mit den anderen AGB des Bundes und denjenigen der Bundesunternehmen (insbesondere der SBB und der Schweizerischen Post) angestrebt. Die revidierten AGB GB & DL werden von den Ämtern der Bundesverwaltung, der ETH Zürich sowie der EPF Lausanne verwendet.
Mit dem Stabilisierungsprogramm 2017-2019 soll die Einhaltung der Vorgaben der Schuldenbremse in den nächsten Jahren gewährleistet werden. Die darin enthaltenen Entlastungsmassnahmen reduzieren die Ausgaben des Bundes gegenüber der bisherigen Planung ab 2017 um 800 Millionen bis 1 Milliarde. Die insgesamt 25 Massnahmen erstrecken sich über das gesamte Aufgabenspektrum des Bundes, wobei auch der Eigenbereich seinen Beitrag leistet. Mit dem Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm 2017-2019 (Mantelerlass) sollen 12 bestehende Bundesgesetze angepasst und eines aufgehoben werden.
Es ist vorgesehen, eine ergänzende Deklarationspflicht für in der Schweiz nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellte Lebensmittel einzuführen und die Übergangsfrist für gesundheitsbezogene Angaben in Art. 19 Abs. 1 VIPaV zu verlängern.
Die bestehende Pflegeheimplanung weist einen Planungshorizont bis Ende 2015 auf. Um den aktuellen Datengrundlagen (Bevölkerungsprognosen, Entwicklung der Pflegebedürftigkeit usw.) sowie den neuen Erkenntnissen und Entwicklungen gerecht zu werden, hat die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion (GSUD) im September 2014 das Schweizerische Gesundheitsobservatorium (OBSAN) beauftragt, die Pflegeheimplanung 2016+ zu erstellen. Das OBSAN führt die Berechnungen zum künftigen Bedarf an Pflegeplätzen in zahlreichen anderen Kantonen durch (u. a. in Zug, Nidwalden, Obwalden, Zürich usw.).
Die Arbeiten wurden durch eine breit abgestützte kantonale Begleitgruppe begleitet. Darin sind Gemeinden, Pflegeheime, Kantonsspital Uri, Spitex Uri, Pro Senectute Uri und der Entlastungsdienst SRK Uri vertreten. So konnte sichergestellt werden, dass die Ergebnisse den realen Gegebenheiten entsprechen und die grundsätzlichen Aussagen Akzeptanz finden. In einem Schlussbericht wurden die statistischen Grundlagen zur Pflegeheimplanung 2016 bis 2035 zusammengefasst.
Der Regierungsrat hat die GSUD ermächtigt, die erarbeiteten Grundsätze der künftigen kantonalen Pflegeheimplanung bei den für die stationäre Langzeitpflege zuständigen Urner Einwohnergemeinden sowie bei Curaviva Uri (Verband der Urner Pflegeheime), in eine Vernehmlassung zu geben. Als Grundsätze der künftigen kantonalen Pflegeheimplanung hat der Regierungsrat den prognostizierten Bedarf an Pflegeheimplätzen bis ins Jahr 2035, die Handhabung von Investitionsbeiträge des Kantons pro neu geschaffenem Pflegeheimplatz sowie das Vorgehen zur Anpassung der Pflegeheimliste des Kantons ab 2020 beschlossen. Zudem wird festgelegt, dass "Ferienbetten" künftig ausschliesslich als Entlastungsangebot für pflegende Angehörige gelten und dass diese somit nicht Bestandteil der Pflegeheimplanung sind.
Mit den Verordnungsänderungen werden die vom Bundesrat am 21. Oktober 2015 verabschiedeten Eckwerte zu Anpassung der geltenden «Too-big-to-fail»-Bestimmungen ausformuliert. Gleichzeitig soll die vom Parlament überwiesene Motion 12.3656 «Konkrete Eigenmittelanforderungen für nichtsystemrelevante Banken in einer gesonderten Verordnung oder über eine zeitnahe Revision der Eigenmittelverordnung» umgesetzt werden.
Mit der Gesetzesänderung soll der Bund befristet auf fünf Jahre die Möglichkeit erhalten, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit mit zwei neuen Arten von Finanzhilfen zusätzlich zu fördern. Zum einen mit Finanzhilfen für die Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung und zum anderen für Projekte, welche das familienergänzende Betreuungsangebot besser auf die Bedürfnisse der Eltern abstimmen.
Die Praxis der Schweiz in Bezug auf gestohlene Daten wird gelockert. Neu soll auf Ersuchen eingetreten werden können, falls ein ausländischer Staat solche Daten auf ordentlichem Amtshilfeweg oder aus öffentlich zugänglichen Quellen erhalten hat. Weiterhin nicht möglich ist die Amtshilfe, falls ein Staat gestohlene Daten ausserhalb eines Amtshilfeverfahrens aktiv erworben hat.
Neue Verordnung zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015 mit ausführenden Regeln namentlich zu den neuen Finanzmarktinfrastrukturen und zum Derivathandel.
Das Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015 (BBl 2015 4931) soll auf Verordnungsstufe umgesetzt werden.
Am 8. Oktober 2014 hat der Bundesrat Verhandlungsmandate zur Einführung des automatischen Informationsaustauschs in Steuersachen (AIA) mit Partnerstaaten verabschiedet, darunter ein Mandat, um mit der EU über die Einführung des AIA zu verhandeln. Das mit der EU ausgehandelte Änderungsprotokoll enthält grundsätzlich drei Elemente: den reziproken AIA nach dem globalen Standard der OECD, den Informationsaustausch auf Ersuchen gemäss geltendem OECD-Standard (Art. 26 des OECD-Musterabkommens) und eine Bestimmung betreffend die Quellensteuerbefreiung von grenzüberschreitenden Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen, die aus dem bestehenden Zinsbesteuerungsabkommen übernommen wurde.
Die Gesetzesänderungen gemäss Bundesgesetz zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière (AS 2015 1389) sollen auf Verordnungsstufe umgesetzt werden.
Die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank (AIIB) ist eine neue Finanzinstitution. Sie hat zum Ziel, mit Finanzierungen in der Infrastruktur und anderen produktiven Sektoren die nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung in Asien zu fördern. Die Statuten wurden am 29. Juni 2015 in Peking durch die Schweiz unterzeichnet und müssen nun bis am 31. Dezember 2016 ratifiziert werden. In Anbetracht der Bedeutung dieses Beitritts zu einer neuen asiatischen Finanzinstitution - und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit zu einem raschen Vorgehen - hat der Bundesrat entschieden, dieses Geschäft einer verkürzten Vernehmlassung zu unterziehen.
Am 14. Januar 2015 wurden die Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement; MCAA) und der Entwurf des Bundesgesetzes über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz) in die Vernehmlassung geschickt. Sie schaffen die rechtlichen Grundlagen für den automatischen Informationsaustausch (AIA), ohne aber die Partnerstaaten zu bestimmen, mit denen der AIA eingeführt werden soll. Diese Vernehmlassungsvorlage betrifft die Einführung des AIA mit Australien, die für 2017 mit einem ersten Austausch 2018 vorgesehen ist.
Aufgrund der Revision der Aufsichtsverordnung (AVO; SR 961.011), die am 1. Juli 2015 in Kraft getreten ist, wird die AVO-FINMA teilrevidiert und mit zwei neuen Bestimmungen ergänzt. Erstens wird eine Bestimmung zur Kaution von ausländischen Versicherungsunternehmen aufgenommen; dabei handelt es sich in erster Linie um eine Korrektur der Regelungsstufe. Zweitens wird aufgrund einer Kompetenzdelegation in der AVO (Art. 111b AVO) eine Bestimmung betreffend die Mindestgliederung der Jahresrechnung von Versicherungsunternehmen erlassen. Die revidierte AVO-FINMA soll im Dezember 2015 in Kraft treten.