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Die geltenden Verordnungen über den Strahlenschutz (SR 814.501), die Ausbildungen und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz (SR 814.501.261) und Personendosimetrie (SR 814.501.43) werden revidiert. Die Revision betrifft Themen aus den Aufsichtbereichen des BAG, der HSK und der Suva. Personenfreizügigkeit und geltende Regelungen der EU werden mitberücksichtigt. Gleichzeitig werden obsolete Departementserlasse aufgehoben.
Nach Beschluss des neuen Tierschutzgesetzes durch das Parlament am 16. Dezember 2005 wird die Tierschutzverordnung total revidiert und an die neuen Bestimmungen angepasst.
Diese neue Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen für die nach Artikel 42a KVG vorgesehene Versichertenkarte.
Änderungen im Bereich Rechnungsstellung, Tarifgestaltung, Medikamente und Prämien (Prämienbezahlung und Folgen des Zahlungsverzugs).
Am 1. August 2005 ist das neue Chemikalienrecht in Kraft getreten. Eine erste Revision auf Verordnungsstufe ist erforderlich, um einerseits die Fortschreibung des europäischen Rechts zu gewährleisten und andererseits, um Anpassungen und Korrekturen anzubringen, die aufgrund der Erfahrungen der ersten Monate nach dem Inkrafttreten gemacht wurden.
Die schweizerische Gesetzgebung soll den Entwicklungen des EU-Rechts so angepasst werden, dass die administrativen Vorschriften für den Grenzübertritt von Tieren und tierischen Produkten grösstenteils abgebaut werden können. Es handelt sich dabei um folgende Verordnungsänderungen: Totalrevision der Verordnung über Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, Änderung der Tierseuchenverordnung und der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle.
Durch die Assoziierung der Schweiz an Schengen entsteht ein punktueller Umsetzungsbedarf im Betäubungsmittelbereich für den Aspekt „Bescheinigung für kranke Reisende“: ärztlich verschriebene Betäubungsmittel im Reiseverkehr im Schengener Raum dürfen mit einer entsprechenden Bescheinigung aus- und eingeführt werden. Im Anschluss an die gesetzlichen Anpassungen im Rahmen des Bundesbeschlusses vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin (BBl 2004 7149) müssen nun die Einzelheiten in der Betäubungsmittelverordnung geregelt werden.
Zwei Spezialverordnungen über die Unfallverhütung bei der Verwendung von Druckgeräten (Dampfkessel und Druckbehälter) stammen aus den Jahren 1925 und 1938 und entsprechen nicht mehr den heutigen Sicherheitsanforderungen. Die Vorschriften über die Verwendung von Druckgeräten werden vollständig neu gestaltet. Damit tragen sie den heutigen Kriterien der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz und zugleich den Konzepten der EU-Gesetzgebung Rechnung. Die Druckgeräteverwendungsverordnung erfasst eine vergleichsweise reduzierte Auswahl von Druckgeräten, da die Sicherheit aller Druckgeräte bereits aufgrund anspruchsvoller Anforderungen beim Inverkehrbringen gewährleistet sein muss. Vereinfachte Meldeverfahren und Inspektionen werden eingeführt, die aufwendige und veraltete Abnahme- und Bewilligungsverfahren ablösen. Die Druckgeräteverwendungsverordnung wird durch eine Richtlinie der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) ergänzt. Sie beschreibt und erläutert insbesondere die Inspektionsverfahren für meldepflichtige Druckgeräte in den Einzelheiten.
Am 8. Oktober 2004 hat das Parlament das Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) gutgeheissen, das Inkrafttreten zusammen mit den Ausführungsbestimmungen ist per Januar 2007 geplant. Die Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung der Bewilligungen zur Durchführung von genetischen Untersuchungen und von Reihenuntersuchungen.
Mit der neuen Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst soll eine ganzheitliche Regelung zur Ausbildung für alle Personen im öffentlichen Veterinärdienst getroffen werden. Ziel ist es, dass die anspruchsvollen und vielfältigen Aufgaben im öffentlichen Veterinärdienst von Personen mit vertiefter Aus- und Weiterbildungen, die den internationalen Ansprüchen genügt, übernommen werden. Die Tierseuchenverordnung muss in mehreren Punkten geändert werden. Es betrifft dies insbesondere: seuchenpolizeiliche Pflichten im Viehhandel, die KODAVET-Datenbank, den Equidenpass, Massnahmen zur Bekämpfung der Schweinkrankheit PRRS und sowie die Überführung der getroffenen Sofortmassnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest in ordentliches Recht.
Mit der neuen Verfassungsbestimmung soll der Bund eine umfassende Zuständigkeit zur Regelung der Forschung am Menschen im Gesundheitsbereich erhalten. Das primäre Ziel einer solchen Regelung ist der Schutz der Würde und Persönlichkeit des Menschen in der Forschung. Basierend auf der neuen Verfassungsbestimmung sollen mit dem Bundesgesetz über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) eine einheitliche, umfassende und abschliessende Bundesregelung geschaffen und die auf Verfassungsebene genannten Grundsätze konkretisiert werden.
Hauptthemen: Sistierung der Versicherungspflicht für Änderungen im Bereich der Preisfestsetzung der Medikamente, der Reservesätze der Versicherer, der Sistierung der Versicherungspflicht für Personen, die der Militärversicherung unterstellt sind sowie Massnahmen betreffend das Prämiengenehmigungsverfahren vor. Ein Vorschlag zur Lockerung des Territorialitätsprinzips ist ebenfalls enthalten.
Durch die Assoziierung der Schweiz an Schengen entsteht ein punktueller Umsetzungsbedarf im Betäubungsmittelbereich für den Aspekt „Bescheinigung für kranke Reisende“: ärztlich verschriebene Betäubungsmittel im Reiseverkehr im Schengener Raum dürfen mit einer entsprechenden Bescheinigung aus- und eingeführt werden. Im Anschluss an die gesetzlichen Anpassungen im Rahmen des Bundesbeschlusses vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin (BBl 2004 7149) müssen nun die Einzelheiten in der Betäubungsmittelverordnung geregelt werden.
Die Inkraftsetzung des Transplantationsgesetzes erfordert auch den Erlass verschiedener Verordnungen (u.a. betreffend Todesfeststellung, Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen bei lebenden Personen, Umgang mit Organen, Geweben oder Zellen, Allokation, Xenotransplantation).
Die ersten Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) wurden 1951 unter dem Namen „Internationales Sanitätsreglement (ISR)“ von der Weltgesundheitsversammlung (WHA) verabschiedet und sind seither dreimal revidiert worden. Die z.Z. noch geltenden Vorschriften sind ein technisches Reglement zur Kontrolle und Eindämmung von Pest, Cholera und Gelbfieber. Durch eine Totalrevision entstanden daraus die Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV), die auf alle Ereignisse anwendbar sind, die eine akute Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen können. Hauptziel der IGV ist die Verhinderung der Ausbreitung von Infektionskrankheiten, ohne dabei den internationalen Waren- und Personenverkehr unnötig zu behindern. In der Vernehmlassung werden die möglichen Konsequenzen aus der Umsetzung der IGV zur Diskussion gestellt.
Das Psychologieberufegesetz (PsyG) bezweckt den Gesundheitsschutz sowie den Schutz gegen Täuschung und Irreführung bei der Ausübung von Psychologieberufen.
Ausgehend von der Botschaft des Bundesrates 04.061 legt die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK) des Ständerates ein Finanzierungsmodell vor, das die Gleichbehandlung der ambulanten und stationären Leistungen, die Gleichbehandlung der in öffentlichen und privaten Spitälern erbrachten Leistungen gemäss KVG sowie die Gleichbehandlung aller obligatorisch versicherten Personen vorsieht.
Aufhebung der Vollziehungsverordnung zum BG betreffend Massnahmen gegen Tuberkulose: Der Inhalt der Verordnung ist durch die bestehende Gesetzgebung genügend abgedeckt, so weit er sachlich noch gerechtfertigt ist. Revision der Verordnung des EDI über grenzsänitätsdienstliche Massnahmen: Im Rahmen der Sparmassnahmen des Bundes werden die grenzsanitarischen Massnahmen des Bundes neu ausgerichtet.
Der Entwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK) des Ständerats schlägt einen neuen Artikel 18a des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) vor. Damit soll die Befristung des Risikoausgleichs zwischen den Krankenkassen aufgehoben werden. Ausserdem sollen zusätzliche Kriterien für den Risikoausgleich berücksichtigt werden: Ausser Geschlecht und Alter soll auch das erhöhte Krankheitsrisiko massgebend sein. Dieses wird erfasst durch den Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim oder durch Diagnosen aufgrund von krankheitsspezifischen Arzneimitteln.
Am 1.1.2006 werden in der EG verschiedene neue Bestimmungen im Bereich der Lebensmittelsicherheit (Lebensmittelhygiene, Selbstkontrolle und amtliche Kontrolle) in Kraft gesetzt. Will die Schweiz weiterhin in die EU exportieren, muss die Äquivalenz des Schweizerischen Lebensmittelrechts zu den EG-Bestimmungen gewährleistet sein. Damit verbunden ist eine Neustrukturierung des Lebensmittelverordnungsrechts.
Die eidgenössischen Räte haben am 8. Oktober 2004 eine Änderung von Artikel 55a des Krankenversicherungsgesetzes vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10, AS 2005 1071) beschlossen. Damit kann der Bundesrat ein zweites Mal für eine befristete Zeit von bis zu drei Jahren die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach den Artikeln 36-38 KVG von einem Bedürfnis abhängig machen. Er legt die entsprechenden Kriterien fest. Mit Absatz 4 haben die Räte die Bestimmung ergänzt, sodass eine erteilte Zulassung verfällt, wenn nicht innert bestimmter Frist von ihr Gebrauch gemacht wird. Der Bundesrat legt die Bedingungen fest.
Mit der Änderung der Milchqualitätsverordnung wird den Kantonen ermöglicht, die Inspektion der Einhaltung der Vorschriften der MQV nach ihren Bedürfnissen zu regeln. Die Beratung wird von der Inspektion getrennt und der Branche übertragen. Mit der Qualitätskontrolle (Probenahme, Laboruntersuchungen) werden zentrale Prüflaboratorien aufgrund einer Ausschreibung des Bundes beauftragt. Es wird davon ausgegangen, dass die vom Bund bisher dem MIBD zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel weiterhin für die Inspektion, die Qualitätskontrolle und die Beratung zur Verfügung stehen.
Verordnungspaket zum neuen Chemikalienrecht (gemeinsam mit EVD und UVEK; 8 Verordnungen). Mit dem neuen Chemikalienrecht wird der "Giftverkehr" in der Schweiz insbesondere durch den Wegfall des heutigen Bewilligungssystems für den Bezug von Giften weitgehend liberalisiert. In den fünf Verordnungsentwürfen des EDI zum neuen Chemikalienrecht werden personenbezogene Anforderungen und Voraussetzungen für den Umgang mit besonders gefährlichen Chemikalien geregelt. Damit soll sichergestellt werden, dass weiterhin ein ausreichender Schutz beim Umgang mit diesen Chemikalien gewährleistet ist.
Änderungen im Bereich der Versicherungspflicht und Kostenbeteiligung der KurzaufenthalterInnen, der Zulassungsvoraussetzungen für Leistungserbringer (Weiterbildung der Ärzte und Ärztinnen und Anpassungen an das Berufsbildungsgesetz) sowie weitere verfahrensrechtliche und technische Anpassungen insbesondere im Bereich des Risikoausgleichs.
In seiner Vernehmlassungsvorlage stellt der Bundesrat zwei unterschiedliche Finanzierungsmodelle zur Diskussion, mit denen die finanziellen und sozialpolitischen Herausforderungen im Pflegebereich angegangen werden sollen. Die beiden Modelle unterscheiden sich vorab in der Definition der kassenpflichtigen Leistungen. Die Modelle zielen darauf ab, die Ausgaben der Krankenversicherung zu stabilisieren und die Ergänzungsleistungen zu erweitern.