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Die Geoinformation und die amtliche Vermessung sind derzeit in zwei unterschiedlichen Gesetzen geregelt. Dies entspricht jedoch nicht mehr der Systematik auf Bundesebene. Zudem ist das Gesetz über die amtliche Vermessung bereits bald zwanzig Jahre alt, und viele seiner Artikel müssen aktualisiert und auf den neuesten Stand gebracht werden. Es enthält auch zahlreiche Bestimmungen technischer oder administrativer Natur, die in den Vollzugsbestimmungen enthalten sein sollten. Angesichts dessen hat der Staatsrat in seiner Sitzung vom 2. November 2022 die Ermächtigung erteilt, eine Gesamtrevisionsvorlage für die Gesetzgebung über Geoinformation und die amtliche Vermessung in die Vernehmlassung zu schicken. Das «Vernehmlassungspaket» umfasst den Vorentwurf des Gesetzes über Geoinformation, den Entwurf der Verordnung über Geoinformation mit zwei Anhängen sowie den Entwurf der Verordnung über die amtliche Vermessung. Diese Vorlagen sowie die dazugehörigen erläuternden Berichte sind bis zum 17. Februar 2023 in Vernehmlassung.
Als verantwortungsbewusste Antwort auf die Biodiversitätskrise und als Folge diverser parlamentarischer Vorstösse legt der Staatsrat eine kantonale Biodiversitätsstrategie (KBS) vor. Sie berücksichtigt die bestehenden Anstrengungen anderer nationaler und kantonaler Planungen und schlägt 47 konkrete Massnahmen vor.
Am 9. September 2021 reichte Kantonsrätin Veronika Wagner-Hersche und weitere Mitunterzeichnende eine Motion mit dem Titel "Erhöhung Einschulungsalter obligatorischer Kindergarten" ein. Der Regierungsrat wurde darin beauftragt, das Einschulungsalter zu erhöhen, den gesetzlichen Stichtag um drei bis fünf Monate früher anzusetzen und die Volksschulverordnung entsprechend anzupassen.
Um das Instrument der Datenverknüpfung unter strikter Beachtung der geltenden gesetzlichen Anforderungen für die Statistik nutzen zu können, hat die Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion VWBD über ihr Amt für Statistik (StatA) einen Vorentwurf zur Änderung des Gesetzes über die kantonale Statistik (StatG) ausgearbeitet. Das Gesetz über die kantonale Statistik, das am 7. Februar 2006 verabschiedet wurde, ist bisher nur einmal geändert worden (Art. 26), und zwar im Jahr 2010. Im Jahr 2020 wurde es durch die Verordnung vom 3. März 2020 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Kantons (StatEV) ergänzt. Diese Verordnung listet in ihrem Anhang die Organe auf, die für die Durchführung von spezifischen statistischen Erhebungen des Kantons zuständig sind, und führt die Modalitäten für die Erhebungen auf. Obwohl das StatG neuer ist als das Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992, enthielt es bisher keine Bestimmungen über die Verknüpfung von Daten, die ein zentrales Instrument der modernen Statistik ist. Die vorliegende Gesetzesrevision ermöglicht es, diesem Instrument eine Gesetzesgrundlage auf kantonaler Ebene zu geben.
Der Kanton betreibt seit über einem Jahrzehnt eine aktive Energiepolitik, mit welcher er den Energiebedarf und die Treibhausgasemissionen im Kanton senkt. Das letzte Massnahmenprogramm, das Energiekonzept 2009, hatte einen Planungshorizont bis Ende 2020 und konnte erfolgreich umgesetzt werden.
Das vorliegende Energie- und Klimakonzept 2035 umfasst einen Zeitraum bis ins Jahr 2035. Er berücksichtigt die veränderten energie- und klimapolitischen Rahmenbedingungen. Entsprechend fokussiert das Energie- und Klimakonzept 2035 neu zusätzlich auf die Reduktion der Treibhausgasemissionen und behandelt diese mit den Themen Energieeffizienz und erneuerbare Energie gleichwertig. Das Thema Versorgungssicherheit wird in mehreren Aspekten beleuchtet.
Im Energie- und Klimakonzept 2035 zeigt der Regierungsrat auf, mit welchen Stossrichtungen und Massnahmen der Kanton die Ziele zur Steigerung der Energieeffizienz, zum Schutz des Klimas und für eine verbesserte Versorgungssicherheit in den nächsten Jahren gezielt und koordiniert angehen will.
An seiner Sitzung vom 28. Juni 2019 hat der Kantonsrat der Motion von Kantonsrat Mike Bacher und 20 Mitunterzeichnenden betreffend die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips in Obwalden mit 23 zu 18 Stimmen bei 12 Enthaltungen zugestimmt. Mit der Motion wird der Regierungsrat beauftragt einen Erlassentwurf zur Einführung des Öffentlichkeitsprinzips auszuarbeiten.
Der Regierungsrat hat am 8. Februar 2022 den Entwurf zum Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz, OeG) zuhanden der Vernehmlassung verabschiedet und die Staatskanzlei mit der Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens beauftragt.
Das Öffentlichkeitsprinzip gewährt Bürgerinnen und Bürgern Einsicht in amtliche Dokumente der Behörden und der Verwaltung. Ein spezielles Interesse an der Einsichtnahme muss dabei nicht geltend gemacht werden. Die Einsicht kann grundsätzlich nur verweigert oder eingeschränkt werden, wenn öffentlich oder private Interessen entgegenstehen. Mit dem Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip wird dieser bereits in Art. 3 des Staatsverwaltungsgesetzes und den Gemeindeordnungen der Einwohnergemeinden enthaltene Grundsatz detailliert geregelt. Das Öffentlichkeitsgesetz soll auf kantonaler Ebene auch für den Kantonsrat und seine Organe gelten. Auf kommunaler Ebene sollen alle Gemeindearten dem Gesetz unterstehen.
Das Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip umschreibt, in welchen Fällen die Einsicht in amtliche Dokumente verweigert oder eingeschränkt werden kann und in welchen Fällen eine Einsichtnahme generell ausgeschlossen ist. Es regelt das Vorgehen zur Einsichtgabe in amtliche Dokumente und den Verfahrensablauf, wenn die Einsichtgabe wegen entgegenstehenden privaten oder öffentlichen Interessen verweigert wird. Der Anspruch auf Einsicht in amtliche Dokumente ist als justiziables Recht ausgestaltet. Das Einsichtsrecht erfolgt grundsätzlich unentgeltlich. Jedoch sollen bei ausserordentlichem Aufwand kostendeckende Gebühren erhoben werden können. Eine Einsichtgabe kann verweigert werden, wenn sie mit einem offenkundig unverhältnismässig hohen Aufwand verbunden wäre.
Mit der vorliegenden Änderung am kantonalen Richtplan 2019 ist die Schaffung neuer Arbeitszonen in Zukunft aus einer regionalen Sicht zu planen und festzulegen. Sind Reserven innerhalb der Arbeitszone des jeweiligen Wirtschaftsraums vorhanden, sind diese zu nutzen, bevor eine Neueinzonung erfolgen kann.
Gleichzeitig werden im kantonalen Richtplan neu fünf Entwicklungsschwerpunkte für die Wirtschaft festgelegt. Diese liegen an gut erschlossenen Lagen im Sarneraatal und verfügen bereits über grössere ansässige Firmen. Die Entwicklung dieser Standorte soll weiter gefördert werden. Auch die Schaffung von Reserven ist dort unter bestimmten Bedingungen möglich. Neben diesen Entwicklungsschwerpunkten gibt es auch zahlreiche kommunale Arbeitszonen. Einzonungen können dort für das lokale Gewerbe – basierend auf einem konkreten Projekt – erfolgen.
Ziel der Arbeitszonenbewirtschaftung ist es, räumliche Schwerpunkte für die wirtschaftliche Entwicklung zu setzen und das Potential vorhandener Arbeitszonen in der Region zu nutzen, bevor neu eingezont wird. Damit können die Investitionen in Infrastrukturen an den gut geeigneten Standorten konzentriert und eine langfristig haushälterische Nutzung der Arbeitszonen sichergestellt werden.