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Die Kantone sind gemäss Art. 44a des Umweltschutzgesetzes (USG) und Art. 31 der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) des Bundes verpflichtet, bei übermässigen Immissionen einen Massnahmenplan zu erarbeiten. Im Jahr 2020 wurde im Kanton Zürich bei fast allen Flächen mit empfindlichen Ökosystemen (Hoch- und Flachmoore, Trockenwiesen, Waldflächen) eine übermässige Stickstoffdeposition festgestellt. Die durch erhöhte Stickstoffeinträge verursachte Eutrophierung gilt als eine der Hauptursachen für den Rückgang der Biodiversität. Sie führt zu einem Rückgang der Artenvielfalt, verändert die Zusammensetzung der Lebensgemeinschaften und stört die Ökosystemfunktionen. Mit der Überweisung der Postulate «überhöhte Stickstoffeinträge reduzieren» (KR-Nr. 381/2019) und «Umweltbericht: Reduktion der Ammoniakemissionen» (KR-Nr. 7/2019) wird der Regierungsrat des Kantons Zürich beauftragt einen Massnahmenplan zu erlassen, um empfindliche Ökosysteme vor überhöhten Stickstoffeinträgen zu schützen.
Das Wahl- und Abstimmungsgesetz des Kantons Zug wird umfassend revidiert. Bei der Ausarbeitung der entsprechenden Vorlage wurden sowohl seit längerem bestehende als auch neue Revisionsanliegen berücksichtigt. Diese beinhalten unter anderem Regelungen hinsichtlich Wohnsitzerfordernisse, Anpassungen in Bezug auf den Heimatschein und Anpassungen zu den Ausstandsgründen für Mitglieder der Stimmbüros. Weitere Änderungen betreffen Ungültigkeitsgründe bei der brieflichen Stimmabgabe und die Auszählung der Wahlzettel durch die Gemeinden. Zudem wird eine gesetzliche Grundlage für barrierefreie Wahlunterlagen für Menschen mit Behinderungen geschaffen.
Der Regierungsrat hat eine Vorlage verabschiedet, die den Ausschluss von Menschen, die wegen dauerhafter Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden, von der Ausübung ihres Stimm- und Wahlrechtsrechts auf kantonaler und kommunaler Ebene abschafft. Er setzt damit einen politischen Vorstoss um. Nebst einer Änderung im Wahl- und Abstimmungsgesetz braucht es für die Umsetzung auch eine Änderung der Kantonsverfassung. Mit Anpassung der entsprechenden Rechtsgrundlagen erfüllt der Kanton Zug die völkerrechtlichen Verpflichtungen, die sich aus dem UNO-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 ergeben.
Bisher wird der Schriftverkehr in Zivil- und Strafverfahren vorwiegend in Papierform abgewickelt. Künftig soll es eine Plattform geben, über welche die Verfahrenshandlungen elektronisch vorgenommen werden können. Dadurch sollen die Zivil- und Strafverfahren weitgehend digitalisiert werden.
Der Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif), der seit 1974 in Kraft ist und seither punktuell angepasst wurde, soll teilrevidiert werden. Diverse Gebühren sollen abgeschafft werden.
Mit der Ergänzung von § 3 Abs. 2 Bst. l des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes soll ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand geschaffen werden, welcher ermöglicht, dass Selbstbedienungsgeschäfte ohne Verkaufspersonal ausserhalb der Ladenöffnungszeiten offen sein dürfen.
Durch frühere Bildungsratsbeschlüsse und generelle pädagogische Entwicklungen ergibt sich diverser Anpassungsbedarf im Reglement zum Schulgesetz. Die Änderungen werden im Rahmen einer Teil- und nicht Totalrevision umgesetzt, weil der Bereich der «Besonderen Förderung» aktuell von Änderungen ausgenommen ist. Dies ist damit begründet, dass 2024 und 2025 die generelle Überprüfung des «Konzepts Sonderpädagogik» und der «Richtlinien Besondere Förderung» ansteht.
Der Kanton Zürich hat sich die Ambition gesetzt, seinen Einwohnerinnen und Einwohnern sowie Unternehmen zu ermöglichen, ihre Rechte und Pflichten einfach, durchgängig und sicher auf dem elektronischen Weg wahrzunehmen (RRB Nr. 1362/2021). Digitale Basisdienste bilden hierbei wichtige Komponenten der digitalen Verwaltung. Ein digitaler Basisdienst besteht losgelöst von einer einzelnen Verwaltungsaufgabe und steht unbestimmt vielen öffentlichen Organen zur Verfügung. Damit wird es den privaten Nutzerinnen und Nutzern sowie den Unternehmen ermöglicht, noch einfacher mit öffentlichen Organen zu kommunizieren und auf ein elektronisches Leistungsangebot zugreifen zu können. Den öffentlichen Organen dienen digitale Basisdienste als gemeinsame Grundlage für das Erbringen von Leistungen. Zugleich tragen digitale Basisdienste zur digitalen Transformation der Verwaltung bei.
Der Bund hat mit einem Modell-NAV Empfehlungen für die 24-Stunden-Betreuung in Privathaushalten erlassen. Die Volkswirtschaftsdirektion hat deshalb den bestehenden kantonalen Normalarbeitsvertrag Privathaushalt entsprechend ergänzt mit neuen Bestimmungen zu Präsenz- und Arbeitszeiten und weiteren Ansprüchen der Arbeitnehmenden wie die Übernahme der Anreisekosten, die Ausstattung des Zimmers und das Führen der Arbeitszeitdokumentation.
Im Zuge von «Finanzen 2019» sind die Privatschulen nicht mehr gebunden, im Bereich der externen Evaluation verpflichtend mit der Abteilung Externe Schulevaluation zusammenzuarbeiten. Bezüglich der Sonderschulen ist diese Zusammenarbeit ausgeschlossen. Diese Anpassungen werden nun in der Schulverordnung festgehalten. Weiter wird im Schulgesetz die Durchführung von kantonalen Leistungstests geregelt. Die Funktion, Organisation und Verwendung der Ergebnisse sowie die Festlegung, wer welche Ergebnisse erhält, werden hingegen in der Schulverordnung festgehalten. Zudem wird beabsichtigt, dass neu auch Berufsbildnerinnen und -bildner sowie mündige Schülerinnen und Schüler sowie mündige Lernende zur Anmeldung beim Schulpsychologischen Dienst berechtigt sind. Schliesslich werden grammatikalische Anpassungen vorgenommen und geschlechtergerechte Begrifflichkeiten verwendet.
Der Regierungsrat hat die Gesundheitsdirektion ermächtigt, den Entwurf der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (V EG FAP) in die Vernehmlassung zu geben. Die Leistungserbringer und deren Verbände, der Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner SBK, sowie die Gemeinden und alle weiteren Interessierten sind eingeladen, zur Vorlage Stellung zu nehmen.
Sitzungen von Gemeindebehörden fanden bisher unter physischer Anwesenheit ihrer Mitglieder vor Ort statt. Vermehrt kommt die Frage auf, ob und wie Gemeindebehörden in Zukunft Sitzungen auch virtuell und mithilfe von elektronischen Kommunikationsmitteln durchführen können. Bisher haben nur wenige Gemeinden eine Regelung zu virtuellen Behördensitzungen getroffen. Es ist ungeklärt, ob solche Bestimmungen zulässig sind. Dem Gemeindegesetz lässt sich einzig entnehmen, dass die Behördenmitglieder zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet sind und dass eine Behörde beschlussfähig ist, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. In welcher Form die Mitglieder teilnehmen müssen und was unter «anwesend» zu verstehen ist, ist nicht geregelt. Auch die Rechtsprechung hat bisher nicht entschieden, ob Beschlüsse gültig sind, die mithilfe von elektronischen Kommunikationsmitteln gefasst worden sind. Schliesslich kamen Rechtsgutachten zu ähnlichen Fragestellungen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Es besteht somit Rechtsunsicherheit, ob virtuelle Behördenbeschlüsse gültig sind. Es wäre möglich, dass solche Beschlüsse angefochten und für ungültig erklärt werden. Die Arbeitsgruppe «Digitale Transformation» der Plattform «Gemeinden 2030» pflegt einen Austausch zwischen Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinden und des Kantons über die Zukunft der Gemeinden. Sie hat sich mit dem Thema befasst und bei der Direktion der Justiz und des Innern angeregt, mit einer klaren rechtlichen Grundlage die nötige Verbindlichkeit und Rechtssicherheit für digitale Behördenbeschlüsse zu schaffen. Weiter sollen die Gemeinden entsprechend der Entwicklung der digitalen Transformation verpflichtet werden, den Behörden virtuelle Sitzungsformen zur Verfügung zu stellen. Diese Anliegen werden mit der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage aufgenommen.
Am 11. Mai 2015 hat der Kantonsrat das Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister erlassen (MERG; LS 142.1). Es regelt unter anderem die Führung der Einwohnerregister durch die Gemeinden sowie den Betrieb der kantonalen Einwohnerdatenplattform (KEP), die eine Kopie einwohnerbezogener Identifikatoren und Merkmale der kommunalen Einwohnerregister führt.
Seit dem Inkrafttreten des MERG im Jahr 2016 hat die Praxis gezeigt, dass in mehreren Bereichen Anpassungsbedarf besteht. Gegenstand der vorliegenden Teilrevision sind im Wesentlichen Anpassungen zur weiteren Harmonisierung der Einwohnerregister und Verbesserung der Datenqualität. Namentlich sollen die geplanten Änderungen dazu beitragen, dass die Einwohnerdienste die verschiedenen Meldeverhältnisse fachlich korrekt und einheitlich erfassen. Die Teilrevision dient damit auch der Stärkung der einheitlichen Registerführung im Kanton, die mit Blick auf die kantonale Datenstrategie zunehmend an Bedeutung gewinnt. In diesem Zusammenhang soll auch der Kreis der Datenbeziehenden massvoll auf interkommunale Organisationen erweitert werden.
Das kantonale Verordnungsrecht zur Gewässerverwaltung, zum Wasserbau, zum Gewässerschutz, zur Gewässernutzung und zur öffentlichen Wasserversorgung ist derzeit auf fünf verschiedene Erlasse aufgeteilt. Das neue Wassergesetz (WsG) vom 12. Dezember 2022 bietet die Möglichkeit, das Verordnungsrecht im Wasserbereich in einer einzigen Verordnung zu konzentrieren und dabei gleichzeitig zu aktualisieren. Ein entsprechender Verordnungsentwurf (E-WsV) liegt nun vor.
Die elektronische Kommunikation hat sich im gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben etabliert. Auch im informellen Kontakt zwischen Privatpersonen und Behörden herrscht die elektronische Kommunikation vor. Diese Realität jedoch steht bislang in einem markanten Gegensatz zum Bereich des formellen Verwaltungshandelns.
Der Kantonsrat hat am 30. Oktober 2023 mit der beschlossenen Änderung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, dass im Verwaltungsverfahren mit den öffentlichen Organen im Kanton Zürich rechtsverbindlich und medienbruchfrei elektronisch verkehrt werden kann.
In der Verordnung über elektronische Verfahrenshandlungen sollen technische und organisatorische Einzelheiten geregelt werden, die für die Einführung des elektronischen Geschäftsverkehrs im Verwaltungsverfahren unablässig sind. Im Vernehmlassungsentwurf werden insbesondere Kanäle für elektronische Verfahrenshandlungen sowie das Verzeichnis mit elektronischen Adressen der öffentlichen Organe, die Verwendung von Dateiformaten und elektronischen Signaturen sowie die Trägerwandlung geregelt. Im letzten Abschnitt wird der Webzugang («Zürikonto») der Staatskanzlei zu ausgewählten elektronischen Behördenleistungen des Kantons eingeführt.
Mit Beschluss Nr. 321/2017 veranlasste der Regierungsrat eine grundsätzliche Überprüfung des Instruments Verkehrsbaulinie. Gestützt auf die Ergebnisse der Grundsatzabklärung erarbeitete die Volkswirtschaftsdirektion unter Einbezug der Baudirektion eine Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes im Bereich der Baulinien sowie der Nutzung des Strassen- und Wegabstandes. Der aktuelle Vorentwurf sieht keine grundlegenden Änderungen betreffend die gesetzlich normierte Wirkung der Baulinien vor. Bestehende Baulinien sollen beibehalten werden können. Die Vorlage umfasst insbesondere eine differenzierte Regelung der vorspringenden Gebäudeteile im Baulinienbereich sowie bei kleineren Strassen- und Wegabständen, eine Vereinfachung der Anpassung von Baulinien in Quartierplänen in Fällen von untergeordneter Bedeutung sowie eine Sonderregelung für Ausnahmen vom Bauverbot im Strassen- und Wegabstand.
Mit der Anhörung und öffentlichen Auflage des vorliegenden Entwurfs zur Teilrevision 2022 des kantonalen Richtplans erfolgt gleichzeitig die Vernehmlassung der PBG-Revisionen «Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen (Weiler)» und «Fruchtfolgeflächen (FFF)». Die Gesetzesrevisionen hängen inhaltlich mit der Teilrevision des kantonalen Richtplans zusammen und sind darauf abgestimmt.
Die zeitlich koordinierte öffentliche Auflage und Vernehmlassung aller Vorlagen ermöglicht es den Teilnehmenden, koordinierte und inhaltlich abgestimmte Rückmeldungen zu den jeweiligen Vorlagen zu geben und damit den Bearbeitungsaufwand zu reduzieren. Die Baudirektion nutzt ausserdem die Gelegenheit, Ihnen die ausgearbeitete Vorlage zu zwei vom Kantonsrat überwiesenen Motionen betreffend kürzere Fristen im Baubewilligungsverfahren zur Vernehmlassung zu unterbreiten.