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Mit dem neuen Bundesgesetz sollen die Hamas, Tarn- und Nachfolgegruppierungen sowie Organisationen und Gruppierungen, die im Auftrag oder im Namen der Hamas handeln, verboten werden. Damit können die Behörden des Bundes und der Kantone wirksam gegen diese Organisationen und ihre Unterstützung in der Schweiz vorgehen. Das Verbot schafft zudem Rechtssicherheit für die Finanzintermediäre und trägt dazu bei, einen Missbrauch des Schweizer Finanzsystems durch die Hamas und verwandte Organisationen zu verhindern. Zusätzlich erhält der Bundesrat mit dem neuen Gesetz die Kompetenz, mit der Hamas verwandte Organisationen und Gruppierungen, die eine besondere Nähe zur Hamas haben und mit ihr in Zielsetzung, Führung oder Mitteln übereinstimmen, zu verbieten. Das Bundesgesetz soll auf 5 Jahre befristet werden.
Das Parlament hat am 29. September 2023 im Rahmen des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien insbesondere das Energiegesetz und das Stromversorgungsgesetz geändert. In der Folge müssen u.a. die Energieverordnung, die Energieförderungsverordnung, die Stromversorgungsverordnung, die Winterreserveverordnung sowie die Verordnung über die Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereich der Elektrizitätswirtschaft angepasst werden. Die Revisionsvorlagen enthalten auch einzelne weitere anstehende Anpassungen der betroffenen Verordnungen Zu erwähnen sind insbesondere Bestimmungen zu einem Herkunftsnachweissystem für Brenn- und Treibstoffe.
Mit der vorliegenden Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 wird neu die Border Disease (BD) bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons in den Katalog der zu bekämpfenden Seuchen aufgenommen. Zugleich enthält die Verordnung neu Bestimmungen zur Bekämpfung der BD. Im Gegensatz dazu wird die Kryptosporidiose aus dem Katalog der zu überwachenden Seuchen gestrichen. Die Regelungen hinsichtlich der Bekämpfung des Virus der Bovinen Virus-Diarrhoe (BVD) werden ebenfalls angepasst. Schliesslich werden verschiedene Aktualisierungen aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie notwendige redaktionelle Präzisierungen vorgenommen.
Mit der Revision der Schweizerischen Zivilprozessordnung können die Gerichte in Zivilverfahren ab dem 1. Januar 2025 unter bestimmten Voraussetzungen mündliche Prozesshandlungen (insb. Verhandlungen) mittels Video- und ausnahmsweise mittels Telefonkonferenzen durchführen oder den am Verfahren beteiligten Personen die Teilnahme mittels solcher Mittel gestatten. In der neuen Verordnung regelt der Bundesrat die technischen Voraussetzungen und die Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit beim Einsatz dieser Mittel. So sollen die Gerichte und Verfahrensbeteiligten über die notwendige Infrastruktur verfügen und beim Einsatz gewisse Vorgaben einhalten. Durch ausreichende Schutzvorkehrungen und Information der Teilnehmenden soll gewährleistet werden, dass die Daten aller Beteiligten bei der Vorbereitung und Durchführung der Prozesshandlung sowie bei der Aufzeichnung von Ton und Bild hinreichend geschützt sind.
Mit der vorliegenden Revision soll die Standesinitiative 17.304 («Sicherere Strassen jetzt!») auf Verordnungsstufe umgesetzt werden.
Im Falle einer schweren Strommangellage in der Schweiz wird die Stromversorgung durch die Bewirtschaftungsmassnahmen Kontingentierung, Sofortkontingentierung und Netzabschaltungen eingeschränkt. Die Verbrauchsstätten, die der Aufrechterhaltung des Festnetzes und des Mobilfunks dienen, werden davon ausgenommen. Diese Verordnung legt fest, welche branchenspezifischen Massnahmen die Mobilfunkkonzessionärinnen im Falle einer Strommangellage im Mobilfunk durchführen.
Das Steuergericht ist in einem kürzlich ergangenen Urteil zum Schluss gelangt, dass die Kontrollzeichengebühr das Äquivalenzprinzip verletze. Folglich können die Kosten für die kantonalen Leistungen im Bereich Hunde (Tierschutz, Tiergesundheit, öffentliche Sicherheit) grösstenteils nicht mehr über Gebühren aufgefangen werden.
Die Revision setzt die Motion 14.4122 Caroni «Für ein modernes Verwaltungsstrafrecht» um, die der Bundesrat beauftragt, das VStrR anzupassen, damit es den wichtigen rechtlichen Entwicklungen seit seinem Inkrafttreten im Jahr 1975 Rechnung trägt.
Mit einem Planungsbericht legt die Luzerner Regierung dar, wie der Kanton Luzern künftig mit Tempo 30 auf verkehrsorientierten Strassen innerorts umgehen will. Der Planungsbericht zeigt die derzeit gültigen rechtlichen Grundlagen und die Wirkungen von Tempo 30 auf. Ausserdem beinhaltet er die vorgesehenen Entscheidungskriterien für neu zu beurteilende Tempo-30-Abschnitte.
Das heute faktisch bestehende Bettelverbot im Kanton Luzern soll der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte angepasst werden. Gewisse Einschränkungen des Bettelns im öffentlichen Raum seien zulässig, jedoch sei es unverhältnismässig, jegliche Form des Bettelns unter Strafe zu stellen. Im Übertretungsstrafgesetz soll deshalb mit einer neuen Strafnorm ein partielles Bettelverbot erlassen werden. Der Gesetzesentwurf verbietet das Betteln im öffentlichen Raum oder an allgemein zugänglichen Orten, wenn dabei die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung gestört wird.
Das Kantonale Datenschutzgesetz (KDSG; BR 171.100) wurde auf den 1. Mai 2002 in Kraft gesetzt. In den über zwanzig Jahren seither wurde es nur punktuell angepasst. In derselben Zeitspanne wurden jedoch grosse technologische Fortschritte erzielt. Die sinkenden Preise für Speicherplatz sowie die wachsende Verfügbarkeit immer schnellerer Internetanschlüsse eröffnen in viel umfangreicherem Ausmass als früher die Möglichkeit, Daten über das Netz zu empfangen und zu versenden sowie zu speichern. Zudem gewinnt die grenzüberschreitende Dimension von Datenbearbeitungen an Bedeutung.
Aus diesen Gründen wurden in den letzten Jahren auf europäischer Ebene diverse Datenschutzerlasse erlassen bzw. revidiert. Diese Erlasse sind auch für Bund und Kantone verbindlich und müssen im kantonalen Recht umgesetzt werden, damit die kantonalen Datenschutzbestimmungen auch künftig dem europäischen Standard genügen. Insbesondere für die Polizeiarbeit wird dadurch der Zugriff auf das Schengener Informationssystem (SIS) weiterhin sichergestellt.
Das KDSG ist daher umfassend zu revidieren. Die Revision soll sich dabei auf diejenigen Punkte beschränken, welche zur Umsetzung der völkerrechtlichen Vorgaben zwingend notwendig sind. Die dem Gesetz unterstellten öffentlichen Organe müssen einige neue Instrumente und Verpflichtungen befolgen, welche in erster Linie der Stärkung der Rechte der betroffenen Personen dienen, über welche Daten bearbeitet werden. Im Weiteren fordert das übergeordnete Recht eine Stärkung der Datenschutzaufsicht, welche im Kanton Graubünden durch die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten wahrgenommen wird. Einerseits wird die Unabhängigkeit dieser Stelle zu stärken sein. Anderseits erhält sie mit der Gesetzesrevision neue Aufgaben und Befugnisse.
Das kantonale Polizeigesetz wurde im Jahr 2014 totalrevidiert. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zeigte sich im Rahmen der Polizeiarbeit, dass insbesondere in drei Bereichen ein Änderungsbedarf besteht, um effektiv oder effizienter gegen kriminelle Handlungen vorgehen zu können oder diese im besten Fall sogar vorgängig verhindern zu können. Bei diesen Bereichen handelt es sich um: 1. Die Einführung eines kantonalen Bedrohungsmanagements (Prävention). 2. Die Verbesserung des Datenaustauschs in der polizeilichen Polizeiarbeit. 3. Die Einführung einer automatisierten Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung.
Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates plant die Umsetzung der Standesinitiative des Kantons St. Gallen 19.300 «Keine Verjährungsfristen für Schwerstverbrecher» in einem Vorentwurf. Mit der beantragten Neuregelung soll der Mord im Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz in den Katalog der unverjährbaren Straftaten aufgenommen werden.
Anpassung von Verordnungen des Umweltrechts, namentlich die Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfall-Verordnung, VVEA; SR 814.600) und die Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO; SR 814.076).
Die Gesetzesänderung zielt darauf ab, die Leistungen der EO zu vereinheitlichen, indem die unterschiedliche Behandlung bei der Gewährung von Nebenleistungen, welche derzeit nur an dienstleistende Personen ausbezahlt werden, beseitigt wird. Ausserdem soll den Bedürfnissen von Neugeborenen besser Rechnung getragen werden, wenn die Mutter kurz nach ihrer Geburt für längere Zeit im Krankenhaus verweilen muss. Ferner soll das Bedürfnis von gesundheitlich beeinträchtigten Kindern, ihre Eltern während eines Spitalaufenthalts bei sich zu haben, besser berücksichtigt werden.
Das Schaffhausen Polizeigesetz stammt vom 1. Februar 2000 und trat am 1. Januar 2001 in Kraft. In den letzten rund 20 Jahren haben sich einerseits das Aufgabengebiet und die Arbeitsweise der Schaffhauser Polizei verändert, andererseits stellen die Rechtsprechung und die Lehre erhöhte Ansprüche an die gesetzliche Grundlage. Insbesondere in Bezug auf den Datenschutz ist eine erhöhte Sensibilität feststellbar. Aber auch Themen wie Wegweisungen, Videoüberwachungen etc. müssen detaillierter geregelt werden. Das Polizeigesetz regelt das polizeiliche Handeln ausserhalb eines Strafverfahrens. Im Rahmen eines Strafverfahrens richten sich die Aufgaben und Befugnisse nach der Strafprozessordnung.
Das Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 2016 soll teilrevidiert werden. Unter Beibehaltung der Grundkonstruktion des LVG werden Gesetzesbestimmungen angepasst, um die Widerstandsfähigkeit der wirtschaftlichen Landesversorgung, insbesondere in Bezug auf Versorgungskrisen zu stärken.
Die Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung bezweckt eine weitere Annäherung an das EU-Recht. In der EU genehmigte Wirkstoffe gelten künftig in der Schweiz automatisch als genehmigt bzw. in der EU zurückgezogene Wirkstoffe gelten auch in der Schweiz automatisch als zurückgezogen. Ausnahmen davon bleiben möglich. Weiter werden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel neu befristet sein. Sodann kann die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die in einem EU-Mitgliedstaat zugelassen sind, unter gewissen Voraussetzungen vereinfacht erfolgen. Schliesslich wird die Verordnung zwecks Erhöhung der Verständlichkeit und Eliminierung von Doppelspurigkeiten komplett überarbeitet und neu strukturiert. Mit der Revision der Gebührenverordnung BLV werden die Gebühren für die Tätigkeiten der Zulassungsstelle für Pflanzenschutzmittel erhöht, womit eine Verbesserung des Kostendeckungsgrades bezweckt wird.
Der Bundesrat hat das EDI im Sommer 2020 mit der Revision des Epidemiengesetzes beauftragt. Die Änderungen fokussieren auf die Aufarbeitung der Covid-19-Epidemie, auf grosse gesundheitliche Herausforderungen der Zukunft, u.a. die Antibiotikaresistenzproblematik, sowie auf Optimierungen, die der Vollzug des geltenden Gesetzes aufgezeigt hat. Insgesamt soll das revidierte EpG Bund und Kantonen noch besser als bisher ermöglichen, in enger Zusammenarbeit die Gesundheit der Schweizer Bevölkerung vor zukünftigen Bedrohungen durch übertragbare Krankheiten zu schützen und die dafür notwendigen Vorsorgemassnahmen rechtzeitig zu ergreifen.
Die Europäische Union möchte den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der verschiedenen Mitgliedstaaten und Schengen-assoziierten Staaten stärken. Die Richtlinie (EU) 2023/977 zielt darauf ab, den bestehenden Rechtsrahmen zu modernisieren und den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden innerhalb des Schengen-Raums zu vereinheitlichen und zu stärken. Sie legt die Grundsätze und Bedingungen für den Informationsaustausch sowie die verschiedenen Fristen für die Beantwortung von Ersuchen fest, die von einem anderen Schengen-Staat gestellt werden. Außerdem werden die Aufgaben des SPOC (Single Point Of Contact = einzige Anlaufstelle), seine Fähigkeiten, seine Organisation sowie seine Zusammensetzung festgelegt. Die Frage des Datenschutzes ist ein wichtiger Bestandteil der Richtlinie (EU) 2023/977. Die Richtlinie (EU) 2023/977 enthält Bestimmungen, die im nationalen Recht konkretisiert werden müssen. Die rechtlichen Grundlagen müssen im Schengen-Informationsaustauschgesetz (SIaG) verankert werden.
Der dringende Anpassungsbedarf der Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV; SR 742.122) ergibt sich einerseits aus der Änderung von drei Rechtsgrundlagen und andererseits aus den erheblichen Nachteilen, die sich ohne eine Reform ergeben würden. Als erste Rechtsgrundlage wurde die neu geschaffene Zuständigkeit von RailCom und der Trassenvergabestelle im Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) angepasst. Zweitens wurde die fachliche Eignung in der neuen Ausgestaltung der Sicherheitsbescheinigung im Eisenbahngesetz (EBG; SR 742.101) und in der Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV; SR 742.141.2) definiert. Drittens ergibt sich der Bedarf aus der Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) 2015/10. Ohne Revision besteht weiterhin eine offene Pendenz der Schweiz gegenüber der EU im Bereich der Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) 2015/10. Die Arbeiten zur Aktualisierung der Bestimmungen über die Netznutzungsplanung und die Trassenvergabe haben zudem gezeigt, dass ein inhaltlicher Zusammenhang mit der Erstellung des Fahrplans besteht. Dementsprechend wurde die Fahrplanverordnung (FPV; SR 745.13) einer Revision unterzogen, die zu einer Totalrevision führte.
Die Revision hat insbesondere zum Ziel, Anpassungen der Tierschutzverordnung vorzunehmen, die der Bundesrat in Antworten auf verschiedene parlamentarische Vorstösse in Aussicht gestellt hat. Inhaltlich betrifft dies das Schwanzkürzen bei Lämmern, Vorgaben zum Umgang mit Equiden sowie Anforderungen an die Zucht und Haltung von Versuchstieren. Weiter wird die Regelung zur Homogenisierung von Embryonen beim Hausgeflügel angepasst. In Anlehnung an das EU-Recht soll ausserdem die 15-Wochen-Regel für die Einfuhr von Hunden eingeführt werden. Damit soll das Tierwohl gezielt und wirksam verbessert werden. Zudem sollen die fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildungen (FBA) verbessert sowie diverse Präzisierungen und Klärungen vorgenommen werden.
Aufgrund der sich verändernden Bedrohungslage mit neuen Bedrohungsformen, der allgemeinen gesellschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Transformation und den Auswirkungen der COVID-Pandemie sowie der Energiekrise müssen sich Armee und Militärverwaltung anpassen und weiterentwickeln. Dazu müssen das Militärgesetz, die Armeeorganisation, die Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und weitere Erlasse angepasst werden.
Mit dieser Revision soll zum einen eine Versicherungspflicht für inhaftierte Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz eingeführt werden. Zum anderen sollen die Kantone die Möglichkeit erhalten, sämtliche Inhaftierte in einem Rahmenvertrag zu versichern.