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Die Verordnung vom 20. November 2002 über die Sicherheit von einfachen Druckbehältern hat die Richtlinie 87/404/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Anglei-chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter (ersetzt durch die EG-Druckbehälterrichtlinie 2009/105/EG) übernommen um die Gleichwertigkeit der zwei Erlasse zu gewährleisten. Die Richtlinie von 2009 wurde an den neuen europäischen Rechtsrahmen angepasst und als Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt veröffentlicht. Die Änderungen betreffen hauptsächlich die Vereinheitlichung der Definitionen und der Pflichten der Wirtschaftsakteure, sowie der rechtlichen Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstellen. Um die Gleichwertigkeit des Schweizer Rechts mit dem Recht der EU, welche im Rahmen der bilateralen Verträge I mit dem „Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen“ vom 21. Juni 1999 (SR 0.946.526.81) festgehalten wurde, aufrechtzuerhalten, wird die Druckbehälterverordnung mit dem vorliegenden Entwurf angepasst.
Die Verordnung vom 20. November 2002 über die Sicherheit von Druckgeräten hat die Richtlinie 97/23/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte übernommen um die Gleichwertigkeit der zwei Erlasse zu gewährleisten. Die Richtlinie von 1997 wurde an den neuen europäischen Rechtsrahmen angepasst und als Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt veröffentlicht. Die Änderungen betreffen hauptsächlich die Vereinheitlichung der Definitionen und der Pflichten der Wirtschaftsakteure, sowie der rechtlichen Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstellen. Um die Gleichwertigkeit des Schweizer Rechts mit dem Recht der EU, welche im Rahmen der bilateralen Verträge I mit dem „Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen“ vom 21. Juni 1999 (SR 0.946.526.81) festgehalten wurde, aufrechtzuerhalten, wird die Druckgeräteverordnung mit dem vorliegenden Entwurf angepasst.
Die Hauptthemen der zweiten Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes sind die Verbesserung des Kulturlandschutzes, die frühzeitigere Abstimmung der Verkehrs- und Energieinfrastrukturen mit der Raumentwicklung und die Förderung der grenzüberschreitenden Raumplanung.
Die Verordnung vom 23. Juni 1999 über die Sicherheit von Aufzügen hat die Richtlinie 95/16/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge übernommen um die Gleichwertigkeit der zwei Erlasse zu gewährleisten. Die Richtlinie von 1995 wurde an den neuen europäischen Rechtsrahmen angepasst und als Richtlinie 2014/33/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge veröffentlicht. Die Änderungen betreffen hauptsächlich die Vereinheitlichung der Definitionen und der Pflichten der Wirtschaftsakteure, sowie der rechtlichen Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstellen. Um die Gleichwertigkeit des Schweizer Rechts mit dem Recht der EU, welche im Rahmen der bilateralen Verträge I mit dem „Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen“ vom 21. Juni 1999 (SR 0.946.526.81) festgehalten wurde, aufrechtzuerhalten, wird die Aufzugsverordnung mit dem vorliegenden Entwurf angepasst.
Gegenstand der Revision ist die Lenkungsform (Governance) des Stilllegungs- und Entsorgungsfonds. Insbesondere sollen die personelle Verflechtung zwischen Aufsichtsbehörde und Fonds-Organe aufgelöst, die Aufsicht über die Fonds verstärkt sowie weitere organisatorische Anpassungen vorgenommen werden. Neu soll das UVEK im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartment die Anlagerendite, Teuerungsrate und den Sicherheitszuschlag ändern können.
Der Bundesrat legt den Netzzuschlag stufenweise fest. Er berücksichtigt dabei die Wirtschaftlichkeit und das Potenzial der Technologien. Anpassungen sind - in Schritten von mindestens 0.05 Rp./kWh - nötig, wenn absehbar ist, dass der bisherige EnG-Zuschlag für die Finanzierung der Verwendungszwecke gemäss Art. 15b Abs. 1 EnG nicht mehr ausreicht. Der ungefähre Mittelbedarf für die KEV müssen nach den Kriterien gemäss Art. 3j Abs. 3 EnV berechnet werden.
Mit der Verordnung wird ein Kontrollverfahren zur Überprüfung der Rechtmässigkeit importierter Fischereierzeugnisse eingeführt. Erzeugnisse aus illegaler, nichtgemeldeter und unregulierter Fischerei sollen nicht auf den Schweizer Absatzmarkt gelangen. Die Verordnung trägt damit zu einer nachhaltigen Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen bei.
Im Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt (BSG) wird eine gesetzliche Grundlage für die risikoorientierte Prüfung von neuen oder umzubauenden Fahrgastschiffen im Rahmen des Zulassungsverfahrens, die beweissichere Atemalkoholprobe und die Verordnung über die militärische Schifffahrt geschaffen. Weiter werden die Diskrepanz zwischen BSG und Bundesgesetz über die Personenbeförderung beim Straftatbestand der unerlaubten Personenbeförderung aufgehoben und kleinere redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
Gegenstand der Vernehmlassung ist eine Bundesunterstützung zugunsten der Absolvierenden von eidgenössischen Prüfungen der höheren Berufsbildung ab dem Jahr 2017. Mit der Vorlage soll das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG) geändert werden. Durch ein subjektorientiertes Subventionierungsmodell für Vorbereitungskurse von eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen sollen die Absolvierenden direkt unterstützt und die Attraktivität der Prüfungen insgesamt erhöht werden.
Die Schweiz bekennt sich seit März 2009 zur Einhaltung der internationalen Standards in Steuerfragen. Am 15. Oktober 2013 hat sie das multilaterale Übereinkommen des Europarats und der OECD unterzeichnet. Sie bekräftigt das Engagement der Schweiz bei der weltweiten Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung im Hinblick auf die Wahrung der Integrität und der Reputation des Finanzplatzes Schweiz. Das multilaterale Übereinkommen bietet einen Rahmen für die steuerliche Zusammenarbeit zwischen den Staaten. Sein modulares System sieht vielfältige Formen der Zusammenarbeit im Steuerbereich, einschliesslich des Informationsaustauschs auf Anfrage und des spontanen Austauschs von Informationen, vor. Der automatische Informationsaustausch ist - als Option - ebenfalls im Übereinkommen vorgesehen. Dafür ist aber ausdrücklich eine Zusatzvereinbarung zwischen den beteiligten Staaten erforderlich.
Im Juli 2014 hat die OECD den globalen Standard für den automatischen Informationsaustausch im Steuerbereich (AIA) verabschiedet. Dieser sieht vor, dass Staaten untereinander auf automatischer Basis Informationen austauschen über Finanzkonten, die eine in einem bestimmten Staat steuerpflichtige Person bei einem Finanzinstitut in einem anderen Staat hält. Die Schweiz hat an der Erarbeitung des AIA-Standards aktiv mitgearbeitet. Die Vernehmlassungsvorlage enthält die staatsvertraglichen Grundlagen sowie ein Bundesgesetz mit konkretisierenden Umsetzungs- und Vollzugsbestimmungen.
Die TSV, die VTNP und die TSchV sollen in verschiedenen Punkten angepasst werden.
In der TSchV sollen die Vorschriften zum Aufenthalt von Tieren in Transportmitteln (Art. 165) sowie zur Dokumentation von Tiertransporten (Art. 152) angepasst werden.
Die Änderung der TSV hat die Umteilung von zwei Tierseuchen von den zu überwachenden zu den zu bekämpfenden Seuchen, die Aktualisierung diverser Bestimmungen aufgrund neuer Erkenntnisse sowie die Aufnahme von konkreten Vorgaben zur Leitung eines diagnostischen Labors und zum Verfahren für die Anerkennung der Laboratorien zum Gegenstand.
Bei der VTNP gehören der Status von Equiden, die Regelung betreffend Entsorgung von Fischabfällen im Herkunftsgewässer, die Einführung von Vorgaben zur Erhitzung von Milchprodukten vor der Verfütterung an Klauentiere, gewisse Neuerungen und Präzisierungen bezüglich der Verfütterung von tierischen Nebenprodukten und bezüglich Anlagen zur Verarbeitung von Nutz- und Heimtierfutter sowie eine Erweiterung der Ausnahmen für die Inlandentsorgungsgarantie zu den wichtigsten Änderungen.
Der direkte Gegenentwurf nimmt das Anliegen der Ernährungssicherheit auf, anerkennt den Beitrag der inländischen Produktion und bettet diesen in ein umfassendes und kohärentes Gesamtkonzept ein. Dazu gehören neben der nachhaltigen Inlandproduktion auch die Bedeutung der Produktionsgrundlagen (insbesondere des Kulturlands), der Wettbewerbsfähigkeit der Wertschöpfungskette, der Lebensmittelimporte und des ressourcenschonenden Konsums für die Ernährungssicherheit.
Im Jahr 2012 wurden die Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF), welche die international anerkannten Standards zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorimusfinanzierung bilden, teilrevidiert. In der Folge wurde am 12. Dezember 2014 das entsprechend revidierte Geldwäschereigesetz (GwG) von den Eidgenössischen Räten verabschiedet. Der vorliegende Entwurf der GwV-FINMA trägt dem revidierten GwG Rechnung und konkretisiert dessen Bestimmungen. Ferner berücksichtigt er die angepassten Empfehlungen der FATF, die vom bisherigen gesetzlichen Rahmen bereits abgedeckt wurden. Daneben fliessen gewonnene Erkenntnisse aus der Aufsichtspraxis der FINMA und neuere Entwicklungen seitens des Marktes mit in die überarbeitete Verordnung ein.
Mit dem Volksbeschluss zur FABI-Vorlage vom 9. Februar 2014 ging auch eine Erhöhung der Trassenpreise um 100 Mio. CHF per 2017 einher. Der Umsetzungsvorschlag enthält ein neues Element: an Stelle des gewichtsbezogenen Preises für den Fahrbahn-Unterhalt tritt der neue Basispreis Verschleiss, der Fahrzeug- und Streckeneigenschaften berücksichtigt. Daneben gibt es kleinere Änderungen auf Verordnungsstufe (NZV und NZV-BAV).
Der mit «Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen» überschriebene Artikel 293 des Strafgesetzbuches (StGB) lautet heute wie folgt: «Wer, ohne dazu berechtigt zu sein, aus Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen einer Behörde, die durch Gesetz oder durch Beschluss der Behörde im Rahmen ihrer Befugnis als geheim erklärt worden sind, etwas an die Öffentlichkeit bringt, wird mit Busse bestraft.» Die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen möchte diese Bestimmung, welche dem Schutz des Meinungsbildungsprozesses der Behörden dient, beibehalten, sie aber mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Einklang bringen, indem den Gerichtsbehörden ermöglicht wird, das Geheimhaltungsinteresse und die Interessen, welche eine Information der Öffentlichkeit gebieten, gegeneinander abzuwägen. Die Minderheit der Kommission beantragt wie der Urheber der parlamentarischen Initiative 11.489, Artikel 293 StGB ersatzlos aufzuheben.
Das bestehende System der direkten Entschädigung des Personals der eidgenössischen Schätzungskommissionen (ESchK) aus dem Gebührenertrag der Enteigner wird an die heutigen Bedürfnisse angepasst. Die Präsidentinnen und Präsidenten der ESchK tragen derzeit das Kostenrisiko, weshalb eine gewisse Abhängigkeit gegenüber den Enteignern besteht. Dies soll mittels einer Entkoppelung der Gebührenerhebung und der Entschädigung der ESchK aufgehoben werden. Die Kassenfunktion wird der Bund übernehmen, wodurch die ESchK ihre Arbeit unabhängig von den Enteignern ausführen können.
Am 21. März 2014 hat das schweizerische Parlament der Änderung des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) zur Finanzierung eines zielorientierten Ausbaus von Abwasserreinigungsanlagen (ARA) zum Schutz der Trinkwasserressourcen und der Pflanzen und Tiere zugestimmt.
Die GSchG-Änderung bedingt eine Anpassung der GSchV zur Regelung der Spezialfinanzierung (Erhebung der Abgabe, Gewährung der Abgeltungen), der Kriterien für den zielorientierten Ausbau der ARA sowie der Grundlagen für die einheitliche Beurteilung der Wasserqualität in Bezug auf die zu eliminierenden organischen Spurenstoffe aufgrund der neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse.
Im Weiteren wird die Revision genutzt, um verschiedene weitere Anpassungen zu vollziehen.
Das geltende Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas vom 24. März 2006 ist zu erneuern. Das Gesetz ist am 1.Juni 2007 in Kraft getreten und die Gültigkeitsdauer ist auf 10 Jahre begrenzt. Nach Ablauf dieser Frist soll das Bundesgesetz bis am 31. Dezember 2024 verlängert werden.
Die heute geltende Verrechnungssteuer beruht auf dem Schuldnerprinzip und erfasst ausschliesslich Erträge aus inländischen Quellen. Steuerpflichtig ist der inländische Schuldner. Die Sicherungsfunktion der Verrechnungssteuer zu Gunsten der direkten Steuern im Inland wird damit jedoch nur teilweise erfüllt, weil auch Erträge aus ausländischen Quellen der Einkommens- und Vermögenssteuer unterliegen, die aber von der Verrechnungssteuer nicht erfasst werden. Gleichzeitig ergeben sich aus der bisherigen Konzeption volkswirtschaftliche Nachteile. Mit einem Systemwechsel bei der Verrechnungssteuer kann diesen Nachteilen wirksam begegnet werden. Neu soll die Verrechnungssteuer von der schweizerischen Zahlstelle (i.d.R. eine Bank) erhoben werden, die die betreffenden Erträge ihrem Kunden gutschreibt.
Mit der Revision soll der in Artikel 1 VKKG vom Bundesrat festgesetzte Höchstzins für Kredite, die in den Anwendungsbereich des Konsumkreditgesetzes fallen, auf das aktuelle Zinsniveau herabgesetzt werden.
Gestützt auf die von den eidgenössischen Räten verabschiedeten Bundesgesetze am 20. Juni 2013 im Rahmen der Vorlage zur Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr» und des direkten Gegenentwurfs (FABI) und die vom Volk am 9. Februar 2014 bestätigten Erlasse, erfolgt eine Totalrevision der Verordnung über die Konzessionierung und Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur (KFEV; SR 742.120) - neu Verordnung über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur (KPFV).
Desweiteren erfolgt in diesem Rahmen eine Anpassung der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV; 745.16), welche zum Beispiel neu die angepassten Artikel der Verordnung über die Anteile der Kantone an den Abgeltungen und Finanzhilfen im Regionalverkehr (KAV; 742.101.2) enthält. Dies ermöglicht dementsprechend eine Aufhebung der genannten KAV.
Tierarzneimittelverordnung: Ziel des ersten Massnahmenpakets der zweiten Etappe der Teilrevision TAMV ist es, den Einsatz von Tierarzneimitteln transparenter und professioneller zu gestalten. Die fachgerechte Verschreibung, Abgabe sowie Anwendung von Tierarzneimitteln soll damit verbessert werden. Es werden unter anderem Massnahmen zur Minimierung von Antibiotikaresistenzen aufgenommen.
Arzneimittel-Werbeverordnung: Der Bundesrat setzt die Anliegen der Motion Eder 13.3393 «Swissmedic-Zulassung eines Arzneimittels als erlaubtes Werbeelement» um. Die Zulassungsinhaberinnen sollen neu mit dem Zulassungsstatus (schriftlich wie auch bildlich) werben dürfen.
Kernthema der gesetzlichen Anpassungen, die von den eidg. Räten am 26. September 2014 verabschiedet wurden (BBl 2014 7325, 2014 7337), war die Angleichung der schweizerischen Bestimmungen an diejenigen der EU. Die vorliegenden Anpassungen in der Verordnung über die Zulassung als Strassentransportunternehmen im Personen- und Güterverkehr (STUV, SR 744.103) und der Verordnung über die Personenbeförderung (VPB, SR 745.11) enthalten die Ausführungsbestimmungen dazu.
Die eidgenössische Jagdverordnung (JSV; SR 922.01) soll bezüglich dem Umgang mit dem Wolf den heutigen Bedürfnissen angepasst werden.