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Diese Revision ist in erster Linie eine Antwort auf Anfragen verschiedener bundesinterner und -externer Partner, die die öffentlich zugänglichen Daten des Medizinalberuferegisters systematisch (d.h. über die Schnittstelle/Web-Services) nutzen möchten. Diese Partner benötigen die Informationen des MedReg für den Vollzug ihrer Gesetze oder zur Erfüllung von Aufgaben, die einem öffentlichen Interesse dienen. Damit sie Zugang erhalten, muss die Verordnung entsprechend angepasst werden. Die Revision wird auch benutzt, um Gebühren für die erwähnte Nutzung der Schnittstelle zu erheben. Ferner dient sie der Anpassung von Verweisen und der entsprechenden Korrektur der Anhänge.
Die vorgesehene Teilrevision der Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 2012 (TZV; SR 916.310) bezweckt einerseits, dass die von den Rinderzuchtverbänden neu durchgeführten Gesundheitsleistungsprüfungen mit Tierzuchtförderbeiträgen unterstützt werden können. Die dazu benötigten Mittel werden bei den Ausgaben für die Milchleistungsprüfungen kompensiert. Anderseits sollen nebst den anerkannten Zuchtorganisationen neu auch andere Organisationen, welche einen erheblichen Beitrag zur Erhaltung von Schweizer Rassen leisten, Beiträge zur Mitfinanzierung von Projekten zur Erhaltung von Schweizer Rassen geltend machen können.
In Erfüllung der Motion Rutschmann 10.3780 «Änderung und Ergänzung des SchKG. Gewerbsmässige Gläubigervertretung» soll Artikel 27 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) angepasst werden, sodass der freie Zugang zum Markt gesamtschweizerisch für gewerbsmässige Gläubigervertretungen gewährleistet ist.
Im Rahmen der Umsetzung des revidierten Rechnungslegungsrechts sowie der Neuregelung nachrichtenloser Vermögenswerte im Bankengesetz wird auch die gesamte Bankenverordnung formell und redaktionell überarbeitet.
Die vorliegende Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) hat die Aktualisierung von Bestimmungen zur Bekämpfung einzelner Tierseuchen, die Aufnahme neuer Tierseuchen sowie die Anpassung der Bestimmungen zum Equidenpass an veränderte Bedürfnisse zum Gegenstand. Zudem sollen im Zusammenhang mit der Registrierung von Hunden nach Artikel 30 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) einzelne Änderungen erfolgen. Diesbezüglich sind zusätzlich Änderungen der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) sowie des Anhangs der Verordnung über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst vom 29. Oktober 2008 (ISVet-V; SR 916.408) erforderlich.
Mit dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) wurde vor einigen Jahren ein standardisiertes Systems von Tunnelkategorien eingeführt, um die Beförderung von Gefahrgut durch Tunnels zu beschränken. Nachdem die damals bereits Beschränkungen unterliegenden Tunnel provisorisch kategorisiert wurde, können die Tunnelbeschränkungen nun auf der Basis einer neu entwickelten Risikoermittlungsmethodik definitiv festgelegt werden (Anhang 2 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse). Die Beschränkungen müssen mit den in der Signalisationsverordnung (SSV) geregelten Signalen angezeigt werden. Zwecks einheitlicher Signalisation soll der Wortlaut der massgebenden Bestimmungen angepasst werden.
Im Grundlagenbericht Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem werden offene Fragen rund um die Ausgestaltung der Übergangsphase und die Einführung eines Lenkungssystems im Energiebereich diskutiert. Der Bericht präsentiert zwei Varianten, wie ein erster Schritt in Richtung Lenkungssystem bzw. ein eigentliches Lenkungssystem aussehen könnte. Mit einem Lenkungssystem würden sich die Energie- und Klimaziele zu niedrigeren volkswirtschaftlichen Kosten erreichen lassen als mit Förder- und Regulierungsmassnahmen.
Der Vollzug des Zivildienstes soll an die neuen Rechtsgrundlagen der Armee (laufende Revision des Militärgesetzes) angepasst werden. Gleichzeitig schafft der Bundesrat die Grundlagen zur Umsetzung der Motion 11.3362 (Ausbau der Ausbildung von Zivildienstleistenden). Mit weiteren Anpassungen soll weiterhin ein effizienter Vollzug gewährleistet werden. Mit der Aufnahme des Tätigkeitsbereichs «Schulwesen» sollen neue Einsatzmöglichkeiten für Zivis geschaffen werden.
Im Militärstrafprozessrecht verfügt die geschädigte Person heute über weniger Mitwirkungsrechte als im Strafprozessrecht nach der neuen eidgenössischen Strafprozessordnung. Insbesondere der nach dem Unfall an der Jungfrau im Jahr 2007 geführte Militärstrafprozess hat aufgezeigt, dass das geltende Recht in Bezug auf die Parteirechte der geschädigten Person den Ansprüchen an ein modernes Strafprozessrecht nicht vollständig zu genügen vermag. Die Kommission ist deshalb der Ansicht, dass entsprechender gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Sie schlägt vor, die Parteirechte der geschädigten Person im Militärstrafprozess jenen der eidgenössischen Strafprozessordnung anzupassen.
Die Teilrevisionen des Raumplanungsgesetzes vom 15 Juni 2012 (angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2013) und vom 22. März 2013 müssen umgesetzt werden. Dies erfolgt einerseits in der Raumplanungsverordnung, andererseits in den Technische Richtlinien Bauzonen und in einer Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung. Thematisch stehen die Ausscheidung von Bauzonen, die Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone und die Errichtung von Solaranlagen im Zentrum.
In der Sommersession 2013 verabschiedete das Parlament die parlamentarische Initiative 12.400 „Freigabe der Investitionen in erneuerbare Energien ohne Bestrafung der Grossverbraucher“ der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrats (UREK-N). Die gesetzlichen Änderungen machen auch Anpassungen der EnV notwendig. Folgende Elemente sind von den geplanten Änderungen betroffen: Rückerstattung des Zuschlags, Einmalvergütungen für kleine Photovoltaik-Anlagen, Eigenverbrach.
Kroatien ist am 1. Juli 2013 der EU beigetreten. Da es sich beim FZA um ein sogenanntes «gemischtes» Abkommen handelt, erfolgt dessen Ausdehnung nicht automatisch. Vielmehr waren Verhandlungen notwendig. Das vorliegende Protokoll III ist das Resultat dieser Verhandlungen. Da die Genehmigung des Protokolls dem fakultativen Referendum unterliegt und Gesetzesanpassungen erforderlich macht, muss ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt werden.
Es bestehen Zweifel, ob die angestrebte Sicherstellung der mehrheitlich in ferner Zukunft anfallenden Stilllegungskosten sowie der Kosten für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle im Rahmen der geltenden Verordnung gewährleistet ist. Deshalb sollen die Beitragsberechnung und die Bandbreiten der Fondsbestände angepasst sowie die Beitragspflicht verlängert werden.
Der Bundesrat beantragt eine Erneuerung der Erhöhungskompetenz für die Steuer auf Zigaretten sowie deren Anhebung auf Feinschnitttabak. Gleichzeitig soll der Eidgenössischen Zollverwaltung (Zollverwaltung) eine etwas grössere Flexibilität bei der Organisation des Aufgabenvollzugs gewährt werden.
Die Vernehmlassungsvorlage betrifft die Übernahme und Umsetzung der neuen Dublin III- und Eurodac-Verordnung (Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands). Mit der neuen Dublin III-Verordnung soll das Dublin-System effizienter gestaltet und die Rechtsgarantien der Personen, die dem Dublin-Verfahren unterliegen, gestärkt werden. Die Hauptänderungen, welche die revidierte Eurodac-Verordnung mit sich bringt, betreffen unter anderem die Lieferung zusätzlicher Daten an das zentrale System. Zudem wird das aktuelle System der Blockierung der persönlichen Daten bei Gewährung von Schutz oder Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersetzt durch deren Markierung. Schliesslich werden zwecks Kontrolle der Fingerabdrücke bei einem Treffer im System Fingerabdruckspezialisten eingeführt. Die mit der Umsetzung dieser EU-Rechtsakte notwendigen Gesetzesänderungen sind im Ausländergesetz (AuG) und im Asylgesetz (AsylG) aufzunehmen.
Die Teilrevision ist notwendig, damit die Privatassekuranz auch in Zukunft auf dem Versicherungsmarkt ausreichende Kapazität für die von der Kernenergiehaftpflichtgesetzgebung geforderte Deckung bereitstellen kann.
Parallel zur vorliegenden Teilrevision läuft eine Totalrevision der Kernenergiehaftpflichtverordnung. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Inkrafttreten der totalrevidierten Kernenergiehaftpflichtgesetzgebung weiter verzögert (hängt vom Inkrafttreten internationaler Übereinkommen ab). Die vorliegenden Änderungen sollten aber baldmöglichst umgesetzt werden. Es wird daher eine kleine Teilrevision der KHV vorgezogen. Es ist vorgesehen, die vorliegende Verordnungsänderung im 1. Halbjahr 2014 zu verabschieden.
35 Städte und Agglomerationen sollen ab 2015 vom Bund rund 1,6 Milliarden Franken zur Verbesserung ihrer Verkehrsinfrastrukturen erhalten. Dieser Betrag entspricht dreissig bis vierzig Prozent der Kosten ausgewählter Massnahmen.
Gemäss den Massnahmen 19 und 51 des Berichts der Interdepartementalen Arbeitsgruppe IDA NOMEX wurde das EDI/BAG beauftragt, die heutige Regelung der Abgabe von Iodtabletten im Ereignisfall ausserhalb der vorbereiteten Alarmierungszonen in Bezug auf ihre Notwendigkeit, Umsetzbarkeit und der zur Verfügung stehenden Zeitverhältnisse zu prüfen und die notwendigen Änderungen der rechtlichen Grundlagen vorzunehmen. In Gebieten in Zone 3, wo der Kanton nicht in der Lage ist die Iodtabletten innerhalb der geforderten Zeit zu verteilen, sollen die Iodtabletten einmalig an die Bevölkerung abgegeben werden. Bei den teilweise noch während der Anhörung geführten Diskussionen um die Referenzszenarien hat es sich nun gezeigt, dass sich eine vorsorgliche Verteilung der Jodtabletten bis zu einem Umkreis von 50 km um die schweizerischen Kernkraftwerke begründen lässt. Dabei wurden auch extreme Szenarien und unterschiedliche meteorologische Bedingungen in Betracht gezogen. Eine Vorverteilung in der ganzen Schweiz wäre jedoch nicht verhältnismässig. Daraus lässt sich ableiten, dass die Betreiber der schweizerischen Kernkraftwerke, gestützt auf das Verursacherprinzip im Strahlenschutzgesetz und Kernenergiegesetz, für die Beschaffung und Verteilung der Jodtabletten bis zu einem Abstand von 50 km vollumfänglich aufkommen müssen; ausserhalb jedoch nicht. Das stellt eine aus Sicht des ENSI, des BAG und der Armeeapotheke verhältnismässige Lösung dar.
Beim Bundesgesetz sowie der Verordnung über Zweitwohnungen handelt es sich um die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zum Verfassungsartikel über Zweitwohnungen (Art. 75b BV). Die Erlasse werden die geltende Verordnung über Zweitwohnungen vom 22. August 2012 ablösen.
Im Frühsommer 2010 fand in Kampala, Uganda, eine Konferenz zur Prüfung etwaiger Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs statt. Diese Überprüfungskonferenz verabschiedete zwei Änderungen im Konsens: die Aufnahme des Verbrechens der Aggression in das Statut und die Erweiterung des bestehenden Tatbestands des Kriegsverbrechens. Das Ziel der Vorlage ist, die Ratifikation der Änderungen des Römer Statuts durch die Schweiz zu ermöglichen.
Mit der Revision soll die Anzahl der in Art. 89a Abs. 6 ZGB aufgeführten Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), die auf patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen anwendbar sind, reduziert werden.
Die Vernehmlassungsvorlage enthält die notwendigen Verordnungsanpassungen zur Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012 (Erlass 1). Sie umfasst insbesondere die Vorschläge des Bundesrates zur finanziellen Beteiligung des Bundes an den Bau- und Betriebskosten kantonaler Administrativhaftanstalten, die Ausführungsbestimmungen zu den neuen Abläufen im Asylverfahren und einzelne Änderungen im Zusammenhang mit der Ausrichtung der Bundesbeiträge im Asylbereich und im Bereich der Integrationsförderung.
Der Bundesrat hat dem Parlament den Armeebericht 2010 am 1. Oktober 2010 unterbreitet. Darin wurden ein Leistungsprofil, ein Grundmodell sowie der entsprechende Finanzbedarf für die Armee abgeleitet. Nach der parlamentarischen Behandlung des Berichts und den resultierenden Vorgaben und Eckwerten für die Umsetzung soll dem Parlament die Botschaft zur Änderung der Rechtsgrundlagen vorgelegt werden.
Mit der Teilrevision der Waffenverordnung (SR 514.541) soll das in Artikel 12 Absatz 1 genannte (Waffen-)Verbot für Angehörige bestimmter Staaten (sog. „Länderliste“) an die aktuellen Entwicklungen angepasst werden. Gleichzeitig soll in Artikel 18 Absatz 4 der Waffenverordnung neu geregelt werden, dass auch eine Kopie des Strafregisterauszugs, welcher allenfalls von der eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil übertragenden Person einzuholen war, dem kantonalen Waffenbüro einzureichen ist. Artikel 12 Absatz 2 der Waffenverordnung erfährt zudem eine Anpassung an den Wortlaut der übergeordneten gesetzlichen Regelung von Artikel 7 Absatz 2 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (SR 514.54).
Der Gesetzesvorentwurf sieht eine verstärkte Unterstützung der Kantone durch den Bund für die Sanierung von belasteten Standorten vor. Dazu soll die Frist, die für die Gewährung von Bundesbeiträgen an die Kantone zur Sanierung von belasteten Standorten massgebend ist, um fünf Jahre verlängert werden. Unter gewissen Voraussetzungen kann der Bund den Kantonen für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von Standorten, auf welche zwischen dem 1. Februar 1996 und 31. Januar 2001 Abfälle gelangt sind, neu eine Abgeltung von 30 Prozent der Kosten gewähren. Für Standorte, bei denen die ursprünglich festgelegte Frist vom 1. Februar 1996 respektiert wurde, können nach wie vor 40 Prozent der Kosten durch den Bund abgegolten werden.