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Die Verordnung über die Schadenwehr regelt die Abwehr und die Behebung von Schadenereignissen durch Mineralölprodukte, durch biologische, chemische oder radioaktive Stoffe, Erzeugnisse und Gegenstände. Im Zusammenhang mit der Betriebsbewilligung für den Gotthard-Basistunnel (GBT) wird verlangt, für eine geeignete Einsatzorganisation zu sorgen. Zu diesem Zweck wurde das Interventionskonzept Nord erarbeitet und die Chemiewehr Uri teilprofessionalisiert. Seit dem 1. Januar 2015 sind die Chemiewehr Uri und die Strahlenwehr organisatorisch der Sicherheitsdirektion zugeordnet. Die umfassenden Um- und Neustrukturierungen sollen durch die Totalrevision der Schadenwehrverordnung abgebildet werden.
Im Gegensatz zu den meisten Kantonen kennt Uri kein Gemeindegesetz. Die Grundregeln für die Gemeinden sind in der Kantonsverfassung (KV; RB 1.1101) enthalten. Daneben kennt die Spezialgesetzgebung zahlreiche Bestimmungen über und für die Gemeinden. Trotzdem bestehen Lücken, die sich im Alltag bemerkbar machen. Das betrifft sowohl das Verhältnis des Kantons zu den Gemeinden als auch jenes unter den Gemeinden selbst. Schliesslich stossen die Gemeinden auf rechtliche Schwierigkeiten, wenn sie sich moderner Verwaltungsinstrumente bedienen wollen. Zur Hauptsache aber fehlen wirksame Mittel, die den Gemeinden erlauben, ihre Selbstständigkeit zu festigen und zu stärken.
Vor diesem Hintergrund hat der Regierungsrat das Kompetenzzentrum für public management der Universität Bern (kmp) beauftragt, unter dem Titel „Gemeindestruktur-Reform im Kanton Uri“ einen Bericht zu verfassen, der die derzeitige Situation der Urner Gemeinden analysiert und mögliche Handlungsoptionen aufzeigt. Das kmp hat seinen Bericht im Jahr 2010 abgeliefert. Das Hauptaugenmerk setzt der Bericht auf freiwillige Gemeindefusionen, um so die Funktionstüchtigkeit der Gemeinden und damit deren Stärke und Selbstständigkeit gegenüber dem Kanton zu erhöhen. Regierungsrat und Landrat haben die Idee aufgenommen und den Stimmberechtigten am 22. September 2013 ein Gesetz über die Gemeindefusionen vorgelegt. Das Volk hat diese Vorlage abgelehnt. Den Grundsatz aber, dass das Gesetz nähere Bestimmungen zu Gemeindefusionen festlegt, hat es mit der gleichzeitig vorgelegten Änderung der KV angenommen.
Am 18. Juni 2014 hat der Landrat die Motion Bilger erheblich erklärt, die im Kern ein Gemeindegesetz verlangt, das nicht nur die Fusionsfrage, sondern auch weitere sachdienliche Regelungen im Bereich der Organisation und des Finanzhaushalts der Gemeinden enthält. Der Regierungsrat teilt die Grundanliegen der Motion und die Ansicht, dass ein Gemeindegesetz nötig ist.
Gestützt darauf hat die Justizdirektion in enger Zusammenarbeit mit den Gemeinden ein Gemeindegesetz entworfen, das den geschilderten Anliegen entspricht. Gleichzeitig hat sie eine darauf abgestützte Anpassung der Kantonsverfassung erarbeitet. Ziel der Vorlage ist es, bestehende Lücken im geltenden Recht zu füllen, eine moderne Führung der Gemeinden zu ermöglichen und so insgesamt die Gemeindeautonomie zu stärken.
Die bestehende Pflegeheimplanung weist einen Planungshorizont bis Ende 2015 auf. Um den aktuellen Datengrundlagen (Bevölkerungsprognosen, Entwicklung der Pflegebedürftigkeit usw.) sowie den neuen Erkenntnissen und Entwicklungen gerecht zu werden, hat die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion (GSUD) im September 2014 das Schweizerische Gesundheitsobservatorium (OBSAN) beauftragt, die Pflegeheimplanung 2016+ zu erstellen. Das OBSAN führt die Berechnungen zum künftigen Bedarf an Pflegeplätzen in zahlreichen anderen Kantonen durch (u. a. in Zug, Nidwalden, Obwalden, Zürich usw.).
Die Arbeiten wurden durch eine breit abgestützte kantonale Begleitgruppe begleitet. Darin sind Gemeinden, Pflegeheime, Kantonsspital Uri, Spitex Uri, Pro Senectute Uri und der Entlastungsdienst SRK Uri vertreten. So konnte sichergestellt werden, dass die Ergebnisse den realen Gegebenheiten entsprechen und die grundsätzlichen Aussagen Akzeptanz finden. In einem Schlussbericht wurden die statistischen Grundlagen zur Pflegeheimplanung 2016 bis 2035 zusammengefasst.
Der Regierungsrat hat die GSUD ermächtigt, die erarbeiteten Grundsätze der künftigen kantonalen Pflegeheimplanung bei den für die stationäre Langzeitpflege zuständigen Urner Einwohnergemeinden sowie bei Curaviva Uri (Verband der Urner Pflegeheime), in eine Vernehmlassung zu geben. Als Grundsätze der künftigen kantonalen Pflegeheimplanung hat der Regierungsrat den prognostizierten Bedarf an Pflegeheimplätzen bis ins Jahr 2035, die Handhabung von Investitionsbeiträge des Kantons pro neu geschaffenem Pflegeheimplatz sowie das Vorgehen zur Anpassung der Pflegeheimliste des Kantons ab 2020 beschlossen. Zudem wird festgelegt, dass "Ferienbetten" künftig ausschliesslich als Entlastungsangebot für pflegende Angehörige gelten und dass diese somit nicht Bestandteil der Pflegeheimplanung sind.
Im Kanton Uri besteht seit 1971 ein kantonales Gesetz über die Rindviehversicherung. Der Regierungsrat will das Rindviehversicherungsgesetz und damit das Versicherungsobligatorium aufheben. Er hat den Aufhebungserlass zum Gesetz über die Rindviehversicherung und den Bericht für das Vernehmlassungsverfahren freigegeben.
Mit der Aufhebung des Rindviehversicherungsgesetzes per 31. Dezember 2016 soll auch die Veterinärverordnung revidiert werden. Einerseits sind Änderungen vorgesehen, die mit der Aufhebung des Gesetzes über die Rindviehversicherung verbunden sind. Andererseits werden in der Revision der Veterinärverordnung verschiedene Änderungsanliegen des Veterinäramtes der Urkantone (VdU) aufgenommen.
Die Kantone haben in den vergangenen Jahren gezeigt, dass sie gewillt sind, ihren verfassungsrechtlichen Auftrag im Gebäudebereich durch ein hohes Mass an harmonisierten energierechtlichen Vorschriften zu erfüllen. Die Konferenz der Kantonalen Energiedirektoren (EnDK) hat im Jahr 1992 erstmals eine Musterverordnung im Energiebereich erarbeitet. Diese wurde im Jahr 2000 von den „Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich" (MuKEn)abgelöst, die erstmals im Jahr 2008 revidiert wurde.
Bei der MuKEn handelt es sich um ein Gesamtpaket von energierechtlichen Vorschriften im Gebäudebereich, die mittlerweile den von allen Kantonen mitgetragenen „gemeinsamen Nenner" und somit die gemeinsame Basis für künftige Rechtserlasse bildet. Die MuKEn garantiert ein hohes Mass an Harmonisierung der energierechtlichen Vorschriften im Gebäudebereich und ist eine deutliche Vereinfachung in der Planung und im Bewilligungsverfahren von Hochbauten, was insbesondere den Fachleuten, die in mehreren Kantonen tätig sind, sehr entgegen kommt. Dies verdeutlichen auch die gemeinsamen Vollzugshilfen und Nachweisformulare, die mit kleinen Abweichungen in nahezu allen Kantonen zur Anwendung kommen.
Die nun vorliegende Revision der „MuKEn 2014" wurde von der Plenarversammlung der EnDK am 9. Januar 2015 zuhanden der Kantone verabschiedet. Es geht nun darum, diese Mustervorschriften in die kantonale Energiegesetzgebung zu überführen und sie auch im Wissen und in Respektierung der kantonalen Eigenheiten, in einer möglichst weitgehenden Harmonisierung umzusetzen. Aus diesem Grund empfiehlt die EnDK den Kantonen, die Vorgaben der MuKEn 2014 beim Erlass kantonaler energierechtlicher Bestimmungen bestmöglichst zu übernehmen.
Amtszwang bedeutet die Verpflichtung, ein Amt zu übernehmen und auszuüben. Diese Pflicht, ein politisches Amt zu übernehmen, dient letztlich dem Funktionieren der Demokratie. Damit gehört der Amtszwang wie die Stimmpflicht zu den Bürgerpflichten. Das Gesetz über den Amtszwang (RB 2.2221) stammt aus dem Jahr 1890. Es kennt einen umfassenden Amtszwang, der sämtliche Behörden betrifft, die vom Volk, von der Gemeindeversammlung oder der Korporationsbürgergemeinde gewählt werden.
In der Praxis bestehen kaum Schwierigkeiten, kantonale Ämter zu besetzen. Eine Umfrage zeigt, dass auch die Gemeinden und Korporationen bisher ihre Ämter besetzen konnten. Auch wenn gegen den Amtszwang gewisse Bedenken erhoben werden, wird ihm jedoch bei der Besetzung der Ämter eine gewisse positive Wirkung zugesprochen. Neben Uri kennen auch andere Kantone den Amtszwang nach wie vor (so etwa Zürich, Wallis und Nidwalden).
Es ist klar, dass sich die Verhältnisse seit 1890 geändert haben, als die Landsgemeinde das Gesetz über den Amtszwang erlassen hat. So enthält das 125 Jahre alte Gesetz verschiedene Bestimmungen, die nicht mehr zeitgemäss sind. Auch sind die Ablehnungsgründe sehr restriktiv formuliert. Schliesslich zeigt sich, dass das geltende Gesetz Lücken enthält, etwa hinsichtlich das Entlassungsverfahrens aus einem Amt, für welches das Volk Wahlkörper ist.
Der Amtszwang soll grundsätzlich aufrecht erhalten werden. Das geltende Gesetz soll jedoch aufgehoben und in einem neuen zeitgemässen Rechtserlass die Modalitäten des Amtszwangs neu geregelt werden.
Der Geltungsbereich des neuen Gesetzes umfasst nach wie vor die Kantons-, Gemeinde- und Korporationsebene. So gilt das Gesetz für den Landrat und alle vom Volk gewählten Behörden des Kantons (Regierungsrat, Obergericht, Landgericht Uri und Ursern). Auch findet es Anwendung auf die verfassungsmässigen Behörden der Gemeinden (Gemeinderat, Schulrat, Sozialrat) und die von der Einwohnergemeindeversammlung aufgrund besonderer Vorschriften zu wählenden Behörden (z. B. Baukommission, Wasserversorgungskommission). Zudem gilt das Gesetz für die Behörden, welche die Volksversammlung der Korporationen zu wählen hat.
Der Gesetzesentwurf mindert die Last des Amtszwangs insofern, als er die Amtspflicht auf zwei Amtsdauern innerhalb derselben Behörde auf ein zumutbares und verhältnismässiges Mass eingrenzt. Zudem formuliert er die Ablehnungsgründe neu.
Die Verordnung über den Strassenverkehr (RB 50.1311) wurde am 14. Februar 1990 in Kraft gesetzt. Die Verordnung über den Strassenverkehr regelt die Zuständigkeiten und den Vollzug im Bereich des Strassenverkehrsrechts. Sie setzt zudem im Rahmen des Bundesrechts ergänzendes Recht. In der Zwischenzeit haben sich jedoch die Rahmenbedingungen, an denen sich die geltende Verordnung über den Strassenverkehr orientiert, teilweise geändert. Insbesondere mit der Inkraftsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) per 1. Januar 2008 führte eine neue Aufgabenteilung zwischen dem Bund und den Kantonen im Bereich der Nationalstrasse zu Änderungen in der Zuständigkeit an derselben. Auch gilt es nun, weitere Änderungen im Strassenverkehrsrecht aufzufangen.