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Es soll eine Änderung des Bundesgesetzes über den Wald erlassen werden, mit dem Ziel, die Errichtung von forstlichen Bauten und Anlagen im Wald, zu denen insbesondere gedeckte Energieholzlager zählen, zu regeln. Diese Bauten können bewilligt werden, sofern sie der lokalen Bewirtschaftung des Waldes dienen, für die Baute ein Bedarf ausgewiesen, der Standort im Wald zweckmässig und die Dimensionierung den örtlichen Verhältnissen angepasst ist. Schliesslich dürfen keine überwiegenden öffentlichen Interessen gegen die Einrichtung sprechen.
Die Änderung betrifft die Nachfolgeregelung der Abgabebefreiung bei Massnahmen zur Verminderung der Emissionen (Art. 9 VOCV) ab 1.1.2013. Daneben ist eine Reihe von kleineren Anpassungen vorgesehen, die der administrativen Vereinfachung und der Verankerung der Vollzugspraxis auf Verordnungsebene dienen. Ausserdem werden die Listen jener Stoffe und Produkte aktualisiert, die der Abgabe unterliegen (Positivlisten), u.a. soll der Stoff Styrol aus der Stoff-Positivliste gestrichen werden.
Die integrationsrechtlichen Bestimmungen des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 sowie einzelne Bestimmung im Zusammenhang mit der Zulassung, der Aufenthaltsbewilligung, der Niederlassungsbewilligung, dem Familiennachzug und der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an vorläufig aufgenommene Personen sowie verschiedene spezialgesetzliche Bestimmungen sind an den Integrationsplan des Bundes anzupassen. Dabei soll die Integration im Sinne des Grundsatzes von Fördern und Fordern verbindlicher gestaltet werden. Einige Bestimmungen sollen von der Verordnungsstufe auf die Gesetzesstufe angehoben werden.
Der Heimatkanton soll nichts mehr an die Sozialhilfeleistungen für seine Bürgerinnen und Bürger zahlen müssen, die in einem anderen Kanton Wohnsitz haben oder sich dort aufhalten, und von diesem unterstützt werden. Die Rückerstattungspflicht des Heimatkantons soll ersatzlos aufgehoben werden.
Die wesentlichsten Änderungen sind: Wiedereinführung von Reisegründen für vorläufig aufgenommene Personen, die reisen möchten; Ausstellung eines biometrischen «Passes für eine ausländische Person» für schriftenlose vorläufig Aufgenommene und Asylsuchende für eine bewilligte Reise; weitere Anpassungen aufgrund der Biometrievorgaben für Reisedokumente sowie Änderungen bei der Erhebung von Gebühren.
In Erfüllung von zwei Motionen werden Änderungen in zwei Bereichen vorgeschlagen. 1. Selbstständiger Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite durch den Bundesrat: die bestehenden Kategorien in Art. 7a Abs. 2 RVOG werden präzisiert und eine Liste von Negativkriterien wird in einem neuen Absatz aufgenommen. 2. Vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge: das Parlamentsgesetz wird in dem Sinn geändert, dass der Bundesrat auf die vorläufige Anwendung verzichtet, wenn sich die beiden zuständigen Kommissionen mit einem Mehr von zwei Dritteln der Mitglieder dagegen aussprechen.
Im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Bundesrechts erlässt nach revidiertem Recht der Bundesrat Bestimmungen über die Anlage und die Aufbewahrung des Vermögens (Art. 408 Abs. 3 revZGB).
Gemäss dem Vorentwurf zur Änderung des Raumplanungsgesetzes sollen Bauten und Anlagen eines bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbes, die der Haltung von Pferden dienen, als zonenkonform erklärt werden, wenn der Landwirtschaftsbetrieb über Weiden und eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage verfügt. Was die Nutzung der Pferde anbelangt, sollen diese Landwirtschaftsbetriebe in Zukunft einen befestigten Platz für die auf dem Betrieb gehaltenen Pferde errichten dürfen.
Die Verordnung beinhaltet die Umsetzung des mit dem Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen angenommenen Artikels 129 Absatz 1 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG). Sie richtet sich an die Arbeitgeber, welche ihren Mitarbeitenden echte und unechte Mitarbeiterbeteiligungen einräumen. Die MBV bietet sowohl für die Arbeitgeber wie auch für die Arbeitnehmer den Vorteil, dass die bisher schon vorhandenen Pflichten konkretisiert und in einem übersichtlich gegliederten Verordnungstext aufgeführt sind.
Teilrevision der Tabakverordnung: Die geplante Änderung soll einen Beitrag zur Brandverhütung in der Schweiz leisten. Ziel ist es, die Anzahl Toter und Verletzter von durch Zigaretten ausgelösten Bränden zu reduzieren.
Teilrevision der Verordnung über kosmetische Mittel: Wir beabsichtigen, diese Verordnung an das europäische Recht und an den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik anzupassen. Zudem sind kleinere Korrekturen vorgesehen.
Totalrevision des schweizerischen Spielzeugrechts: Die Aufrechterhaltung des Bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und der EU über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA) setzt voraus, dass beide Vertragsparteien materiell gleichwertige Bestimmungen haben. Die Schweiz plant die Umsetzung der neuen europäischen Spielzeug-Richtlinie.
Der Bericht skizziert Leitlinien und Massnahmen für den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz für die Zeit nach 2015. Der Berichtsentwurf wurde in enger Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen erarbeitet.
Die risikogerechte Entschädigung für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte wird von 1.71% für das Tarifjahr 2012 auf 1.64% für das Tarifjahr 2013 gesenkt. Diese Anpassung erfolgt im Einvernehmen mit der ElCom, welche gemäss Art. 13 Abs. 3 Bst. b StromVV zwingend zu konsultieren ist. Die Preisüberwachung ist mit der Berechnung und dem Vorgehen des BFE ebenfalls einverstanden.
Das Projekt regelt die privaten Sicherheitsdienstleistungen, die von der Schweiz aus im Ausland erbracht werden. Sein Zweck ist der Schutz gewisser Interessen und Grundsätze unseres Landes (Sicherheit, Aussenpolitik, Neutralität und Respektierung des Völkerrechts). Es ist vorgesehen, gewisse Aktivitäten von Gesetzes wegen zu verbieten, («Söldnertum»). In weiteren Fällen soll die zuständige Behörde Verbote aussprechen können. Um die erforderliche Kontrolle ausüben zu können, sollen die Unternehmen verpflichtet werden, ihre Aktivitäten der zuständigen Behörde zu melden. Das Projekt regelt auch den Beizug privater Sicherheitsunternehmen durch eine Bundesbehörde zwecks Wahrnehmung von Schutzaufgaben im Ausland.
Das Parlament hat am 17. Juni 2011 das totalrevidierte Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz; SpoFöG, SR 415.0) verabschiedet. Gestützt auf diese neue gesetzlichen Grundlage sind auch die bestehenden Ausführungserlasse im Bereich Sport in ihrer Gesamtheit anzupassen.
Die Motionen Jositsch 08.3806 und Janiak 08.3930 beauftragen den Bundesrat, bei Wirtschaftsdelikten die Verjährungsfristen im Strafrecht zu verlängern. Einerseits existiert keine präzise Definition für den Begriff «Wirtschaftsdelikt», andererseits sollen sich die Verjährungsfristen bei allen Delikten nach dem gleichen Kriterium, d.h. nach der objektiven Schwere der Tat entsprechend der gesetzlich angedrohten Höchststrafe, richten. Deshalb wird im Vorentwurf vorgeschlagen, nicht eine spezielle Verjährungsfrist für Wirtschaftsdelikte einzuführen, sondern die Verjährungsfrist für Vergehen je nach Tatschwere zu erhöhen.
Der Bundesrat hat am 17. August 2011 das Eidgenössische Finanzdepartement beauftragt, ihm eine strengere Regelung für die Risikogewichtung bei der Belehnung von Wohnliegenschaften unter Berücksichtigung der Tragbarkeit und des Belehnungsgrads vorzulegen.
Der Bundesrat hat am 17. August 2011 das Eidgenössische Finanzdepartement beauftragt, die Einführung eines antizyklisch wirkenden Kapitalpuffers zur Bekämpfung des zyklischen Aufbaus von systemischen Risiken zu prüfen und einen Vorschlag für dessen rechtliche Umsetzung zu unterbreiten.
Die Änderung des Bankengesetzes (Too big to fail) vom 30. September 2011 ist durch Sonderbestimmungen für systemrelevante Banken in der Bankenverordnung und der Eigenmittelverordnung umzusetzen.
Die in der Eigenmittelverordnung geregelte Ausstattung der Banken mit Eigenmitteln wird revidiert und der internationale Standard Basel III übernommen.
Gegenstand des Vernehmlassungsverfahrens ist eine Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit. Mit der Vorlage sollen das Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (SR 823.20) sowie das Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (SR 221.215.311) angepasst werden. Die Änderungen enthalten Massnahmen zur Bekämpfung der Scheinselbständigkeit ausländischer Dienstleistungserbringer, zur Sanktionierung von Arbeitgebern, welche Arbeitnehmende in der Schweiz beschäftigen und gegen zwingende Mindestlöhne in Normalarbeitsverträgen verstossen sowie zur Sanktionierung von Arbeitgebern, welche erleichtert allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge nicht einhalten.
Die Strafprozessordnung schreibt vor, dass Einvernahmeprotokolle der einvernommenen Person vorgelesen oder zum Lesen vorgelegt werden, bevor die einvernommen Person das Protokoll unterzeichnet. Besonders bei Einvernahmen in einer fremden Sprache kann diese Regelung zu einem erheblichen zeitlichen Aufwand führen, weil das Protokoll nicht nur vorgelesen, sondern auch rückübersetzt werden muss. Nach Auffassung der Kommission soll im Interesse eines raschen Verfahrensablaufs in jenen Fällen auf das Verlesen des Protokolls verzichtet werden können, in denen die Einvernahme aufgezeichnet wird. Die Kommission schlägt deshalb die dargelegten Änderungen der Strafprozessordnung vor.
Das Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier regelt die Anforderungen für eine sichere Bearbeitung von Daten im elektronischen Patientendossier. Diese umfassen sowohl die technischen (z. B. Normen sowie Infrastrukturkomponenten) wie auch die organisatorischen Rahmenbedingungen (z. B. Identifikation der Patienten und der Gesundheitsfachpersonen oder Definition der Zugangsrechte). Das neue Gesetz bezieht sich nicht auf die Weiterleitung der Patientendaten an die Krankenversicherungen.
Der vorliegende Entwurf der Strategie Biodiversität Schweiz ist das Ergebnis der Umsetzung des parlamentarischen Auftrags aus der Legislaturplanung 2007-2011 und des Bundesratsbeschlusses vom 01.07.2009, welcher die Erarbeitung einer schweizerischen Strategie Biodiversität verlangt. Der Entwurf enthält zehn strategische Ziele, an denen sich die nationalen Akteure in den kommenden Jahren bis 2020 zu orientieren haben, um die Biodiversität zu erhalten und zu fördern.
Der grösste Teil der Waren in den Geschäften sind heute vorverpackt (Fertigpackungen). Die Deklarationsverordnung und die dazugehörende Verordnung über technische Vorschriften regeln, wie bei Fertigpackungen die Menge des Inhalts gemessen und angegeben werden müssen. Sie regeln ebenfalls wie Waren im Offenverkauf abzumessen sind. Die Verordnungen von 1998 müssen vollständig revidiert werden, um neue technische Möglichkeiten zu berücksichtigen (z. B. Waagen mit Tarafunktion). Weiter sind auch Anpassungen an Entwicklungen im internationalen Recht erforderlich. Zudem soll der Name der Verordnungen geändert werden, um Verwechslungen zu vermeiden.
Die geltende Safeguardsverordnung vom 18. August 2004 setzt das Safeguardsabkommen (SR 0.515.031) sowie das Zusatzprotokoll (SR 0.515.031.1) nicht vollständig um. Die Totalrevision ist nötig, damit die Schweiz ihren Verpflichtungen gegenüber der IAEO vollumfänglich nachkommen kann. Zudem sollen die Aufsicht über Kernmaterialien und sie beinhaltende Erzeugnisse bei einer Stelle konzentriert und Verwaltungsabläufe vereinfacht werden.