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Das Bezirksgericht Lenzburg ist seit Januar 1940 im Bezirksgebäude am Metzgplatz 18 in Lenzburg untergebracht. Gemäss Beschluss der Stadt Lenzburg vom 21. August 2013 als Eigentümerin des Gebäudes steht das Gebäude dem Kanton nur noch für eine beschränkte Zeit zur Verfügung, wobei lediglich die nötigsten Unterhaltsarbeiten getätigt würden.
Das Gebäude ist sanierungsbedürftig und entspricht auch hinsichtlich der verfügbaren Räumlichkeiten und Flächen nicht mehr den heutigen Anforderungen an die Funktion und Sicherheit eines Bezirksgerichts. Es fehlt insbesondere der Handlungsspielraum, das 3-Zonen-Sicherheitskonzept (öffentliche Zone, Mischzone, Sicherheitszone) umzusetzen und die zusätzlich notwendigen Arbeitsplätze (infolge des Personalzuwachses) zu schaffen. Das Bezirksgericht Lenzburg ist in den vergangenen Jahren, insbesondere mit der Integration der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ins Familiengericht, personell verstärkt worden.
Trotz der Übernahme der Räumlichkeiten des ehemaligen Bezirksamts und des einstigen Bezirksgefängnisses konnte der benötigte Raumbedarf nicht oder nur teilweise abgedeckt werden. Zusätzliche Gerichtssäle, Sitzungszimmer und abgetrennte Warteräume können nicht realisiert werden. Dies führt zu Mängeln in den Bereichen Sicherheit und Diskretion. Die Verlegung an einen neuen Standort ist daher dringend angezeigt.
Die Justizleitung und die Regierung sprechen sich für das vorliegende Projekt und die Realisierung des neuen Standorts für das Bezirksgericht Lenzburg am Standort Malagarain aus. Unter Berücksichtigung der Landstellungspflicht soll ein Neubau auf der Baurechtsparzelle der Stadt Lenzburg realisiert werden. Für die Realisierung des Vorhabens ist ein Verpflichtungskredit für einen einmaligen Bruttoaufwand von Fr. 19'990’000.– erforderlich. Für dieses Vorhaben wird vorgängig, gestützt auf § 66 der Verfassung des Kantons Aargau, eine öffentliche Anhörung durchgeführt.
In Ergänzung zum Vorentwurf des genannten Bundesgesetzes, zu dem bereits von Dezember 2020 bis März 2021 ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt wurde, wird eine zusätzliche Gesetzesbestimmung in Form einer Übergangsbestimmung unterbreitet, die die Finanzierung der «Agenda Nationale Infrastrukturen und Basisdienste DVS» zum Gegenstand hat. Mit dieser Bestimmung soll sich der Bund bei Vorliegen der definierten Voraussetzungen verpflichten, eine ab 2024 auf vier Jahre befristete Anschubfinanzierung für Projekte der Agenda zu gewährleisten.
Am 27. September 2020 hat die Stimmbevölkerung des Kantons Zürich einer Änderung des Strassengesetzes zugestimmt. Diese sieht vor, dass die Gemeinden künftig Beiträge im Umfang von mindestens 20% der jährlichen Einlage in den Strassenfonds für den Unterhalt der Gemeindestrassen erhalten. Da die Gesetzesbestimmung nicht direkt anwendbar ist, hat die Volkswirtschaftsdirektion einen Verordnungsentwurf zur Umsetzung der neuen Bestimmung erarbeitet (RRB Nr. 914/2021).
Bereits heute fliessen 3% der jährlichen Einlage in den Strassenfonds über den geografisch-topografischen Sonderlastenausgleich an betroffene Gemeinden. Neu sollen mindestens weitere 17% der Einlagen in den Strassenfonds an die Gemeinden verteilt werden. Dies entspricht einem zusätzlichen Betrag von rund 72 Mio. Franken pro Jahr, wobei dieser Betrag jährlich im Rahmen des Budgets vom Kantonsrat festzulegen ist.
Das öffentliche Beschaffungswesen stellt einen wichtigen Bereich der Schweizer Volkswirtschaft dar. Es findet seine Grundlagen im bereits genannten WTO-Abkommen GPA sowie im bilateralen Abkommen mit der EU über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (Bilaterales Abkommen, SR 0.172.052.68). Das Übereinkommen wird von den Kantonen durch die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (aktuell IVöB 1994/2001; SRL Nr. 733a) umgesetzt.
Auslöser für die vorliegende Totalrevision der Interkantonalen Vereinbarung bildete die Revision des GPA, die im Jahr 2012 abgeschlossen wurde. Damit die Schweiz an den Neuerungen, die sich aus dem GPA 2012 ergeben, sowie an den neuen Märkten partizipieren kann, muss sowohl das nationale als auch das kantonale Recht angepasst werden.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau will die Kindergartenlehrpersonen im Lohnband künftig höher einreihen, da sich der tiefere Lohn im Vergleich zu anderen Lehrpersonen nicht mehr rechtfertigen lasse. Deshalb hat er einen Entwurf der Änderung der Verordnung über die Besoldung der Lehrpersonen in eine externe Vernehmlassung geschickt.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat den Entwurf des kantonalen Pandemieplans in eine externe Vernehmlassung geschickt. Der Pandemieplan Thurgau ist schweizweit der erste, der die Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) umsetzt, dass Pandemiepläne nicht nur auf Grippepandemien fokussieren sollen. Auch die detaillierte Risikomatrix hat Pioniercharakter.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat einen Entwurf für ein neues Gesetz über die Finanzierung von Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung in eine externe Vernehmlassung geschickt. Mit dem neuen Gesetz wird die bisherige komplexe Finanzierung von Behindertenheimen vereinfacht und auf die erforderliche gesetzliche Grundlage gestellt.
Im Legislaturplan 2017-2021 stellt die Reduzierung der Steuerlast natürlicher Personen und explizit auch von Familien einen politischen Schwerpunkt dar. Langfristig soll der Kanton Solothurn einen Platz im Mittelfeld der Schweizer Kantone einnehmen. Auch mehrere parlamentarische Vorstösse sowie jüngst die Volksinitiative «Jetz si mir draa. Für eine Senkung der Steuern für mittlere und tiefe Einkommen» haben das Thema der Steuersenkungen zum Inhalt. Die Volksinitiative wurde am 28. November 2019 in Form einer Anregung eingereicht.
Der Kantonsrat hat am 2. September 2020 der Volksinitiative zwar zugestimmt, verlangt jedoch die Ausarbeitung eines Gegenvorschlags. Der Gegenvorschlag soll zu einer spürbaren Entlastung der tiefen und mittleren Einkommen führen, ohne aber den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden übermässig zu belasten. Zudem sollen die Steuerabzüge überprüft und die Katasterschätzung revidiert werden. Der Auftrag des Kantonsrates wird in zwei Schritten umgesetzt. In einem ersten Schritt mit dem vorliegenden Gegenvorschlag und als zweiten Schritt in Form eines separaten Geschäftes mit der Revision der Katasterschätzung.
Wir schlagen eine signifikante Steuerentlastung der tiefen und mittleren Einkommen um 64 Mio. Franken (Kanton und Gemeinden) vor. Mit dem neuen Tarif sowie einer Erhöhung der Kinderabzüge auf 9'000 Franken wird eine Steuerbelastung erreicht, die noch tiefer ist als von der Initiative im ersten Schritt gefordert. Sie kommt auf eine maximale Belastung von leicht weniger als 20 Prozent über dem Schweizer Durchschnitt zu liegen. Der Kanton Solothurn zieht neu z.B. bei Familien mit Kindern mit der Steuerbelastung des Kantons Basel-Landschaft in etwa gleich.
Zudem wird der Pendlerabzug künftig gedeckelt. Allerdings mit 6'000 Franken nur moderat und doppelt so hoch wie beim Bund. Mit dieser Vorlage wird ein wichtiges Ziel erreicht: Nach der Umsetzung der Unternehmenssteuerreform STAF im 2020 werden nun auch die mittleren Einkommen und Familien bei den Steuern spürbar entlastet.
Der Bundesrat will den Schutz von Personen, die minderjährig verheiratet werden, weiter verbessern. Eine Evaluation hat ergeben, dass beim Eheungültigkeitsgrund der Minderjährigkeit gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Dieser wird nun umgesetzt.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat Verordnungsänderungen über die Rechtsstellung des Staatspersonals in eine externe Vernehmlassung gegeben. Dabei geht es unter anderem um die Regelungen des Vaterschaftsurlaubs, die Einführung von saisonalen Anstellungen oder das Case Management.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat eine Teilrevision der Besoldungsverordnung in eine externe Vernehmlassung geschickt. Das Hauptaugenmerk gilt einer neuen Bewertungssystematik für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Der Regierungsrat hat die Teilrevision aber auch genutzt, um weitere Bestimmungen aufgrund von Erfahrungen aus der Praxis anzupassen.
Die Vernehmlassungsvorlage sieht eine Revision der Verfassung des Kantons Schaffhausen vom 17. Juni 2002 sowie eine Änderung des Finanzhaushaltsgesetzes vom 20. Februar 2017 vor. Mit den vorgesehenen Änderungen sollen die demokratischen Rechte bei Grundstückgeschäften und bei strategischen Beteiligungen des Kantons gestärkt werden sowie die Finanzkompetenzen des Regierungsrats an die Kompetenzen vergleichbarer Kantone angepasst werden.
Diese Änderungen erlauben auch die Präzisierung von Begriffen. Nicht als erforderlich sieht der Regierungsrat dagegen einen grösseren Handlungsspielraum zur Bereitstellung von Bauland im Rahmen der Wirtschaftsförderung an. Dies ist vielmehr Aufgabe der Privaten, allenfalls der Gemeinden. Auch wenn mit den vorliegenden Entwürfen nicht alle Punkte der Motion wortgetreu erfüllt sein sollten, ist der Regierungsrat überzeugt, so eine gute Gesamtlösung vorschlagen zu können.
Die SVA Aargau macht zu Unrecht bezogene Prämienverbilligungen geltend und fordert sie im Rahmen des elektronischen Datenaustausches über den Krankenversicherer zurück. Dieses Vorgehen entspricht einer langjährigen Praxis und wird auch in den anderen Kantonen so umgesetzt.
Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens hat das Gericht moniert, dass im Kanton Aargau eine gesetzliche Grundlage fehlt, die explizit vorsieht, dass die zu Unrecht bezogenen Prämienverbilligungen vom Krankenversicherer an die SVA Aargau zurückzuerstatten sind. Mit der vom Regierungsrat vorgeschlagenen Anpassung von § 37 Abs. 1 KVGG soll diese Gesetzesgrundlage nun geschaffen werden.
§ 4 Abs. 3 KVGG hält fest, dass der Grosse Rat im letzten Quartal zwei Kalenderjahre vor Ausrichtung der Prämienverbilligung durch Dekret die Höhe des Kantonsbeitrags beschliesst. Weil das ordentliche Prämienverbilligungsverfahren vollautomatisiert abläuft, kann das Antragsverfahren auch innerhalb eines kürzeren Zeitrahmens erfolgen.
Insofern ist die Einhaltung der Frist von § 4 Abs. 3 KVGG nicht mehr wesentlich für die gehörige Ausrichtung der Prämienverbilligung. Im Gegenteil: Je später der Kantonsbeitrag festgelegt wird, umso genauer kann er hergeleitet werden. Der Regierungsrat schlägt daher vor, weiterhin an der Praxis der letzten Jahre festzuhalten (Beschlussfassung im zweiten Quartal des Antragsjahrs) und § 4 Abs. 3 KVGG entsprechend anzupassen.
Die neuen ETIAS-Änderungsverordnungen enthalten Folgeänderungen, die sich aus der Verabschiedung der drei revidierten EU-Verordnungen zum Schengener-Informationssystem SIS und den Interoperabilitätsverordnungen ergeben. Neu werden u.a. die Zugriffsrechte der nationalen ETIAS-Stellen auf die in anderen EU-Informationssystemen (EES, VIS, SIS) gespeicherten Daten geregelt. Neben diesen Zugriffsrechten und der Zugriffsrechte der nationalen ETIAS-Stelle auf die nationalen Informationssysteme (ORBIS, VOSTRA, RIPOL, N-SIS, Nationaler Polizeiindex) besteht weiterer Umsetzungsbedarf. Dieser betrifft die Erweiterung des Anwendungsbereichs von ETIAS und die Schaffung eines nationalen ETIAS-Systems (N-ETIAS). Ferner soll das ETIAS-Beschwerdeverfahren mittels einer Plattform technisch vereinfacht und aufgrund der Anpassung von Verfahrensbestimmungen beschleunigt werden.
Die Verordnung VIZBM wird im Anschluss an die Verabschiedung des neuen Bundesgesetzes 25. September 2020 über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung vom (BIZMB, AS 2020 7841) totalrevidiert.
Veranstaltungen im Wald und in weiteren Lebensräumen von Pflanzen und wildlebenden Tieren sind nach der Waldgesetzgebung oft melde- oder bewilligungspflichtig. Nachdem die aktuelle Verordnung seit mehr als 20 Jahren gilt, soll das Meldeverfahren künftig gegenüber dem Bewilligungsverfahren gestärkt werden.
Die Vorlage beinhaltet die Einführung eines anreizorientierten Finanzierungssystems für Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen, welches den Fokus auf die Berufsbildung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen richtet und sich dabei nach den Wirkungszielen der Integrationsagenda Schweiz ausrichtet. Damit soll eine rasche und nachhaltige Integration der Betroffenen in der Schweiz erreicht und die Sozialhilfeabhängigkeit von Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen reduziert werden. Hierzu sind Anpassungen in der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen notwendig. Im Zuge der Umsetzung des Bürger-, Ausländer- und Integrationsrechts hat sich gezeigt, dass die Anforderungen an Sprachtests nicht ausreichen, um das Integrationskriterium der Sprachkompetenzen zu erfüllen. Insbesondere fehlt in den Sprachnachweisen ein expliziter Bezug zum Handeln im beruflichen und gesellschaftlichen Alltag in der Schweiz. Damit die Prüfung der Sprachkenntnisse auf die restlichen Integrationskriterien abgestimmt erfolgen kann, sind die Anforderungen an die Sprachnachweise zu präzisieren. Hierzu sind Anpassungen in der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) und in der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht (BüV) notwendig.
Aufgrund der Totalrevision des Datenschutzgesetzes (DSG) muss auch die Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) angepasst werden.