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Das bestehende Konzept zur Unterstützung von Strukturverbesserungen hat sich bewährt. Grundlegende Änderungen drängen sich nicht auf. In einigen Punkten ist jedoch das Instrumentarium anzupassen, sei es als Folge parlamentarischer Vorstösse wie der Antwort des Bundesrates zur Motion Hess (Mo 10.3388) zur Pilzproduktion, oder neuer, für die Landwirtschaft interessanter Produktionsbereiche wie Spezialproduktionsbetriebe des Pflanzenbaus oder die Fischerei und Fischzucht, welche zielgerichtet gefördert werden sollen. Ausserdem werden einige Ausführungsbestimmungen aufgrund von Erfahrungen im Vollzug angepasst.
Artikel 8 des geltenden Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 ist gestützt auf die überwiesene Motion 07.3560 "Erhöhung der Energieeffizienz. Änderung von Artikel 8 des Energiegesetzes" der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie NR anzupassen. Der Bundesrat soll die Möglichkeit erhalten, Verbrauchsvorschriften direkt zu erlassen und so rasch auf Veränderungen der marktwirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen reagieren zu können.
Unbeschränkt steuerpflichtige Personen sollen künftig Einlagen auf ein Bausparkonto zum Zwecke des erstmaligen entgeltlichen Erwerbs von dauernd und ausschliesslich selbstbewohntem Wohneigentum in der Schweiz in der Höhe von jährlich maximal 10 000 Franken vom steuerbaren Einkommen abziehen können (Ehepaare das Doppelte). Die Laufzeit eines Bausparvertrags beträgt höchstens zehn Jahre. Bei einer zweckwidrigen Verwendung der Bauspareinlagen werden die darauf entfallenden Einkommenssteuern nacherhoben.
Die geltende Fahrtschreiberkarten-Verordnung wird an das neue, beschleunigte und vereinfachte Verfahren angepasst. Dafür wird es einerseits zentralisiert und werden zudem künftig Online-Bestellungen der Fahrtschreiberkarten möglich. Die Gebühren werden entsprechend gesenkt.
Der Vorentwurf der Kinderbetreuungsverordnung im Rahmen der Totalrevision der Pflegekinderverordnung (PAVO) strebt eine Professionalisierung der Fremdbetreuung von Kindern an. Die Anforderungen an die Voraussetzungen einer Bewilligung für Betreuungsangebote werden erhöht: Eine allgemeine Bewilligungs- und Aufsichtspflicht ist für die Betreuung von Kindern unter 18 Jahren in der Vollzeitbetreuung und von Kindern unter 16 Jahren in der entgeltlichen Tagesbetreuung vorgesehen. Der Vernehmlassungsentwurf stärkt auch die elterliche Eigenverantwortung im Bereich der freiwilligen Fremdbetreuung von Kindern, indem Betreuungspersonen (Tages- und Pflegeeltern), die den Eltern als Familienangehörige oder Freunde nahestehen, von der Bewilligungspflicht befreit sind, sofern die Eltern die Betreuung veranlasst haben. Betreuungsverhältnisse im Rahmen von Au-pair-Einsätzen, Schüleraustauschprogrammen oder ähnlichen Betreuungsformen, die freiwillig und mit Zustimmung der Eltern erfolgen, unterstehen ebenfalls nicht der KiBeV. Hingegen darf ein Kind auf behördliche Anordnung hin nur bei Personen oder Einrichtungen platziert werden, die über eine Bewilligung verfügen. Die Vorlage enthält neu auch Bestimmungen für Tageseltern- und Pflegeelterndienste und regelt behördliche Platzierungen im internationalen Bereich.
Die Besteuerung nach dem Aufwand ist ein wichtiges steuerpolitisches Instrument mit erheblicher volkswirtschaftlicher Bedeutung und langer Tradition. Der Bundesrat will dieses Institut verbessern, um dessen Akzeptanz zu stärken. Gezielte Anpassungen sollen sicherstellen, dass sowohl Standorts- als auch Gerechtigkeitsüberlegungen Rechnung getragen wird. Gleichzeitig soll die Rechtssicherheit erhöht und das Steuerrecht von Bund und Kantonen harmonisiert werden.
Es soll eine Änderung des Bundesgesetzes über den Wald erlassen werden mit dem Ziel, in Gebieten mit einer Zunahme der Waldfläche Konflikte mit landwirtschaftlichen Vorrangflächen, ökologisch oder landschaftlich wertvollen Gebieten sowie dem Hochwasserschutz zu beseitigen; dies durch eine Flexibilisierung der Pflicht zum Rodungsersatz in den betroffenen Gebieten sowie durch die teilweise Aufhebung des dynamischen Waldbegriffs. Dabei soll die Gesamtwaldfläche nicht reduziert und am Rodungsverbot festgehalten werden.
Die aus dem Jahre 1963 stammende Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten bei Kaminfegerarbeiten sowie über damit zusammenhängende Schutzmassnahmen bei Hochkaminen und Feuerungsanlagen wird den heutigen Anforderungen der Sicherheit für die Arbeitnehmenden angepasst und dabei als neues Kapitel 8a "Wärmetechnische Anlagen und Hochkamine" in die BauAV eingebaut. Die vorliegende Revision der BauAV wird zum Anlass genommen, die Artikel 31-33, 35-36, 55 und 76 der BauAV dem heutigen Stand der Technik anzupassen.
Die bisherigen, in verschiedenen Rechtserlassen nur marginal vorhanden Regelungen zu Aussenlandungen werden in einer eigenen Verordnung zusammengefasst und den aktuellen Bedürfnissen angepasst.
Der Vorentwurf schlägt zum Zweck der Harmonisierung verschiedene Änderungen der Strafrahmen vor. Diese werden dabei nicht völlig neu geschaffen. Der Gesetzgeber hat mit dem Strafgesetzbuch ein differenziertes Instrumentarium zur Sanktionierung von Straftaten zur Verfügung zu stellen und dem richterlichen Ermessen dabei den nötigen Spielraum zu belassen. Zudem sollen verschiedene Strafbestimmungen aufgehoben werden, insbesondere wo ein aktuelles Strafbedürfnis fehlt.
Identifizierung und Überprüfung geeigneter Standortgebiete für die Lagerung von radioaktiven Abfällen aufgrund von sicherheitstechnischen und geologischen Kriterien sowie raumplanerische Festlegungen im Hinblick auf Etappe 2.
Der Verzugszins soll für den kaufmännischen Verkehr auf 10 % pro Jahr erhöht werden, um die Schuldner zu einer rascheren Begleichung ihrer Verpflichtungen zu motivieren
Der auf einer Motion aus dem Parlament beruhende Entwurf einer neuen Verfassungsbestimmung zählt zentrale und weitgehend anerkannte Grundsätze der Grundversorgung ausdrücklich auf. Die Bestimmung hätte kaum unmittelbare rechtliche Folgen. Sie würde jedoch in genereller Form Vorgaben und Handlungsaufträge für den Bund und die Kantone formulieren und hätte in diesem Sinn im Wesentlichen politische und symbolische Bedeutung.
Verordnung über die Betäubungsmittelkontrolle (Betäubungsmittelkontrollverordnung, BetmKV). Verordnung über die suchtbedingten Störungen (Betäubungsmittelsuchtverordnung, BetmSV). Verordnung des EDI über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien (Betäubungsmittelverzeichnisverordnung des EDI, BetmVV-EDI). Aufgrund der Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes vom 20. März 2008 sind die bestehenden Betäubungsmittelverordnungen anzupassen.
Im Zusammenhang mit den Gerätevorschriften, die per 1. Januar 2010 in Kraft traten, soll es eine weitere Übergangsfrist bis Ende 2011 für den Abverkauf von Geräten aus Warenlagern geben.
In Umweltzonen dürfen nur vergleichsweise emissionsarme Fahrzeuge verkehren. Mit der Einrichtung solcher Zonen soll die Belastung der Umwelt durch Emissionen aus dem Strassenverkehr reduziert werden. Eine Änderung der Signalisationsverordnung und die neue Verordnung über die Umweltzonenvignette verschaffen den Kantonen die dafür erforderlichen Instrumente.
Die NZV soll in verschiedenen Bereichen (Streckensperrungen, Prioritätenordnung, Berechnung des Deckungsbeitrags, Bietverfahren bei Bestellung derselben Trasse durch verschiedene Unternehmen u.a.) aktualisiert und präzisiert werden.
Die Kulturbotschaft regelt die Finanzierung aller kulturellen Aktivitäten des Bundes in der Periode 2012-2015 (BAK, Pro Helvetia, Schweizerisches Nationalmuseum und Schweizerische Nationalbibliothek [ohne EDA]).
Die Änderung der Tierseuchenverordnung ist eine Folge von Veränderungen der Seuchenlage, Neubeurteilungen der Risikosituation und neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen. Die Anpassungen betreffen insbesondere die Pferdepest, die Caprine Arthritis Enzephalitis, die niedrigpathogene Geflügelpest sowie die infektiöse Laryngotracheitis der Hühner. Ausserdem werden die Stellen bezeichnet, welche die Anerkennung zur Ausstellung von Equidenpässen erlangen können. Die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten ist Bestandteil der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU. In der EU werden ab dem 4. März 2011 neue Bestimmungen gelten. Zur Erhaltung der Äquivalenz bedarf die Verordnung vom 23. Juni 2004 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) einiger Anpassungen. Die wichtigsten Änderungen betreffen: - den Geltungsbereich der VTNP, der auf tierische Nebenprodukte auf der Basis von Milch und Eiern sowie auf solche aus der Imkerei erweitert wird; - den Zeitpunkt, ab dem verarbeitete tierische Nebenprodukte nicht mehr den tierseuchenpolizeilichen Vorschriften unterstehen (Endpunkt); - die Umsetzung des in der EU seit mehreren Jahren geltenden Verbotes der Verfütterung von Speiseresten (die mit der EU vereinbarte Übergangsfrist läuft Mitte 2011 ab).
Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für den Einsatz der Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr, deren Aus- und Weiterbildung, Ausrüstung, Bewaffnung und Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden sowie die Aufsicht durch das Bundesamt für Verkehr (BAV).
Der Bundesrat will mit der Revision des Kartellgesetzes - unter anderem gestützt auf die Evaluation des KG - materielle und institutionelle Verbesserungen umsetzen. Erstes Kernelement der Vorlage ist eine Aufwertung der Institutionen zwecks Stärkung der Rechtsstaatlichkeit. Die Reform sieht die Schaffung einer unabhängigen Wettbewerbsbehörde vor, welche die Untersuchungen führt und Antrag stellt. Ihr Antrag geht an ein neu zu schaffendes, erstinstanzliches Bundeswettbewerbsgericht. Zweitens werden in der Teilrevision materielle Verbesserungen vorgeschlagen, die das Wettbewerbsprinzip im volkswirtschaftlichen Interesse weiter stärken sollen.
Das Alkoholgesetz aus dem Jahr 1932 gehört zu den ältesten Bundesgesetzen. Es wird trotz mehrerer Teilrevisionen den heutigen wirtschaftlichen und gesellschaftspolitischen Realitäten nicht mehr gerecht. Das geltende Alkoholgesetz soll durch ein Spirituosensteuergesetz und ein neues Alkoholgesetz ersetzt werden. Mit einem Spirituosensteuergesetz und dem Verzicht auf drei Bundesmonopole legt der Bundesrat den Grundstein für eine Liberalisierung des Ethanolmarktes sowie eine Vereinfachung des Steuer- und des Kontrollsystems. Der Entwurf für ein Alkoholgesetz unterstellt den Handel für alle alkoholischen Getränke weitgehend einheitlichen Bestimmungen, welche den Jugendschutz verfolgen. Das schafft die Voraussetzung für eine kohärente Alkoholpolitik.
Aufgrund der KVG-Änderung vom 21. Dezember 2007 (Ziff. II/1) muss die Gültigkeitsdauer der VORA um ein Jahr verlängert werden. Ausserdem sind einige Punkte der Verordnung zu präzisieren.
Die geltenden Bestimmungen über die Kapitalanlagen der Krankenversicherer (Art. 80 KVV) sollen aktualisiert werden. Insbesondere sollen die Anlagegrundsätze, die zulässigen Anlagen und deren Begrenzungen eingehender geregelt werden. Ausserdem wird vorgeschlagen, den Beitrag an die Kosten bei Spitalaufenthalten von 10 auf 15 Franken pro Tag anzuheben (Art. 104 KVV).
Das Hauptanliegen des Vorentwurfs ist es, die Geldstrafe zurückzudrängen und deren Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe sowie die Möglichkeit des bedingten Vollzugs von Geldstrafen abzuschaffen. Im Jugendstrafrecht soll die Altersobergrenze für den Vollzug von Massnahmen von 22 auf 25 Jahre erhöht werden.