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Die von der Schweiz zu übernehmenden Rechtsgrundlagen des EU-Migrations- und Asylpakts umfassen unter anderem die AMMR-Verordnung (EU) 2024/1351, die Eurodac-Verordnung (EU) 2024/1358 und der Überprüfungsverordnung (EU) 2024/1356. Die drei EU-Verordnungen enthalten neben den direkt anwendbaren Bestimmungen auch solche, welche unter anderem Anpassungen im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und im Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) bedingen. Zur Konkretisierung dieser Gesetzesänderungen sind Anpassungen in diversen Verordnungen des Schweizer Rechts vorzunehmen.
Aufgrund der Änderung des Transplantationsgesetzes vom 29. September 2023 muss das Verordnungsrecht umfassend angepasst werden. Die Anpassungen betreffen folgende Verordnungen: Transplantationsverordnung, Überkreuz-Lebendspende-Verordnung, Organzuteilungsverordnung, Xenotransplantationsverordnung, Transplantationsgebührenverordnung, Verordnung über klinische Versuche und Arzneimittelverordnung. Neu wird ein Vigilanzsystem im Bereich Transplantation eingeführt. Zudem bringt die Revision eine den datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechende Regulierung der Datenbanken im Bereich Transplantation sowie Optimierungen im Vollzug, insbesondere im Bewilligungswesen.
Die aktuellen Versorgungsprobleme mit wichtigen medizinischen Gütern sind breit und auf Stufe Bund existiert eine Zuständigkeits- und damit Handlungslücke. Mit dem direkten Gegenentwurf will der Bundesrat diese Lücke auf Verfassungsstufe schliessen und gleichzeitig die bestehenden Versorgungsstrukturen berücksichtigen. Mit der Ausweitung der Bundeskompetenz trägt er dem grundsätzlich berechtigten Hauptanliegen der Initiative Rechnung, setzt gleichzeitig aber den Fokus gezielt auf die Ursachen der Versorgungsprobleme.
Die Covid-19-Pandemie hat gezeigt, dass der Kanton Glarus eine Krise erfolgreich überstehen kann. Gleichwohl musste festgestellt werden, dass verschiedene Lücken bestehen: So sieht die Kantonsverfassung etwa nicht vor, dass eine Landsgemeinde nicht stattfinden könnte – was jedoch 2020 geschah.
Überdies kennen verschiedene unserer Behörden bislang keine besonderen Bestimmungen für Krisen. Ebenso fehlen Regelungen, wie mit einem Ausfall mehrerer Amtspersonen umzugehen wäre, wenn aufgrund einer Krise keine ordentlichen Ersatzwahlen möglich sind. Schliesslich weisen die in der Kantonsverfassung bestehenden Dringlichkeits- und Notrechtsklauseln verschiedene Unklarheiten auf und befriedigen aus rechtstaatlicher Sicht nicht vollumfänglich.
Die Vorlage möchte den Kanton Glarus für alle kommende Krisen neu aufstellen und den Behörden ein klares, leicht verständliches und flexibles Instrumentarium an die Hand geben, um den krisenbedingten Ungewissheiten unter Zeitdruck begegnen zu können.
Die Revision der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) soll die Umsetzung neuer USG-Bestimmungen unterstützen. Einerseits möchte der Bundesrat die neuen Anforderungen weiter konkretisieren. Andererseits möchte er Widersprüche in der LSV und zwischen USG und LSV beseitigen. Schliesslich fallen durch die Änderungen auf Gesetzesstufe die lärmschutzrechtlichen Anforderungen an die Erschliessung weg.
Mit unterschiedlichen Anpassungen auf Stufe Wettbewerbskommission und Bundesverwaltungsgericht soll die Kartellrechtsdurchsetzung verbessert und die Akzeptanz der Verfahren bei allen Beteiligten erhöht werden.
Das Departement für Bau und Umwelt führt vom 12. Mai bis 6. September 2025 ein externes E-Vernehmlassungsverfahren zur Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und des Gesetzes über Strassen und Wege (StrWG; RB 725.1) durch. Mit der Teilrevision des KRP 2020/2021 hat der Kanton Thurgau eine Kompensationsregelung in den KRP aufgenommen, die den Anforderungen des SP FFF genügt.
Der Grosse Rat hat die neue Regelung im November 2022 genehmigt. Sie kommt seither im Kanton Thurgau zur Anwendung. Ausgelöst durch Erfahrungen im Vollzug wird die Kompensationsregelung mit der Teilrevision des KRP 2024/2025 angepasst und präzisiert. Damit verbunden sind Anpassungen und Ergänzungen des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) sowie des Gesetzes über Strassen und Wege (StrWG; RB 725.1).
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau macht die Teilrevision des Kantonalen Richtplans 2024/2025 öffentlich bekannt. Gleichzeitig gibt er eine Änderung des Planungs- und Baugesetzes (PBG) und des Gesetzes über Strassen und Wege (StrWG) in eine externe Vernehmlassung. Zwischen den Vorlagen besteht ein enger Sachzusammenhang.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die teilrevidierte Verordnung zum Waldgesetz in eine externe Vernehmlassung gegeben. Die Anpassung ist eine Folge der vom Grossen Rat verabschiedeten Teilrevision des Thurgauischen Waldgesetzes. Finanzielle Auswirkungen hat die Teilrevision nicht.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat den Entwurf für die Teilrevision der Verordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (TG ELV) in eine externe Vernehmlassung gegeben. Dabei geht es insbesondere darum, die Maximalvergütung für Kosten für Hilfe und Betreuung im Haushalt durch anerkannte ambulante Organisationen bei Ergänzungsleistungsbezügerinnen und Ergänzungsleistungsbezügern anzuheben.
Der Bundesrat hat im April 2024 seinen Bericht zur Bankenstabilität präsentiert und ein Massnahmenpaket vorgeschlagen. Mit der Vernehmlassungsvorlage sollen die Massnahmen auf Verordnungsstufe umgesetzt werden, insbesondere die gezielte Stärkung der Eigenmittelbasis.
Das Gesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz) schafft die Grundlagen für die Einführung der staatlichen elektronischen Identität (E-ID) in der Schweiz. Der Bund überprüft die Identität einer Person und stellt ihr eine E-ID aus. Die E-ID und andere elektronische Nachweise werden über eine vom Bund zur Verfügung gestellte staatliche Vertrauensinfrastruktur herausgegeben. Das E-ID-Gesetz regelt die Anforderungen an diese Infrastruktur, die sowohl öffentlichen als auch privaten Akteurinnen zur Verfügung stehen wird. Dem Bundesrat wird die Kompetenz delegiert, den im Gesetz vorgesehenen Rahmen in einer Verordnung zu präzisieren. Die Ausführungsbestimmungen zum E-ID-Gesetz werden Gegenstand einer Vernehmlassung sein und sollen insbesondere die Identifikations- und Ausstellungsverfahren, die Datenschutzmassnahmen sowie die verschiedenen technischen und organisatorischen Standards regeln, die für die E-ID, andere elektronische Nachweise und die Vertrauensinfrastruktur des Bundes gelten.
Die Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG; BGS 721.11) soll teilrevidiert werden. Anhand der Rückmeldungen der Gemeinden sowie eigener Erfahrungen mit den neuen Bebauungsplänen – bei denen das neue Recht bereits zur Anwendung gelangt – hat sich gezeigt, dass bei der neuen V PBG punktueller Änderungsbedarf besteht.
Darüber hinaus hat sich aufgrund des Diskurses betreffend die aktuell laufende Anpassung der Erläuterungen zur IVHB weiterer Regelungsbedarf ergeben (bspw. Änderungen beim massgebenden Terrain). Diese wenigen ausgewählten Anpassungen sind Gegenstand der vorliegenden Teilrevision der neuen V PBG.
Das Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen vom 28. September 2006 (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG; BGS 131.1) wurde einer umfassenden Teilrevision unterzogen, um die gesetzlichen Grundlagen für Wahlen und Abstimmungen an aktuelle Anforderungen anzupassen und die Barrierefreiheit zu stärken.
Aufgrund der Änderungen im WAG ist eine Anpassung der Wahl- und Abstimmungsverordnung (WAV) erforderlich, um die neuen gesetzlichen Vorgaben zu konkretisieren und umzusetzen. Insbesondere wird in der WAV der neue § 9a WAG durch die Einführung des neuen § 29a WAV präzisiert, der die Pflichten des Kantons und der Einwohnergemeinden bei der Ausgestaltung der Wahl- und Abstimmungsunterlagen ausführt.
In den vergangenen Jahren hat die Bundesversammlung verschiedene Gesetzesänderungen beschlossen, die im kantonalen Recht umgesetzt werden müssen. Im Vordergrund steht dabei die Umsetzung des indirekten Gegenvorschlags zur Prämien-Entlastungs-Initiative. Dieser verpflichtet die Kantone, mehr Geld für die Prämienverbilligung einzusetzen, um einkommensschwache Haushalte zu entlasten. Laut den Berechnungen des Bundes muss der Kanton Glarus künftig mehr als 8 Millionen Franken zusätzlich an Prämienverbilligungen auszahlen.
Dafür muss das Prämienverbilligungssystem grundlegend angepasst werden. Um die bestmögliche sozialpolitische Wirkung zu erzielen und finanzielle Berechenbarkeit zu gewährleisten, wird die Steuerung der Prämienverbilligung künftig über die vom Landrat mit dem Budget bereitgestellten Mittel erfolgen. Die Ermittlung der Anspruchsberechtigung wird zudem anstatt auf Antrag hin neu automatisch, «von Amtes wegen», berechnet. Versicherte mit tiefen und mittleren Einkommen gelangen damit ohne das Ausfüllen eines Gesuchs und gemäss ihrem rechtmässigen Anspruch zu ihrer Prämienverbilligung. Die Umsetzung des Gegenvorschlags wird dazu führen, dass künftig deutlich mehr Personen eine Prämienverbilligung erhalten als heute. Die durchschnittliche Prämienverbilligung für die einzelne Person wird jedoch tiefer ausfallen
Das Niederlassungsabkommen zwischen der Schweiz und Iran sieht im Personen-, Familien- und Erbrecht die Anwendung des Heimatrechts vor. Dies führt regelmässig zu Problemen. Deshalb soll für iranische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz in Zukunft in diesen Rechtsbereichen grundsätzlich Schweizer Recht gelten.
Der Bundesrat hat das EFD (SIF) im April 2024 beauftragt, gemäss des Massnahmenpakets des Berichts zur Bankenstabilität bis Ende Februar 2025 eine Vernehmlassungsvorlage vorzulegen, um die Massnahmen auf Verordnungsstufe umzusetzen. Die Massnahmen umfassen insbesondere die gezielte Stärkung der Eigenmittelbasis.
Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates hat am 31. Januar 2025 beschlossen, der Volksinitiative «Für eine Einschränkung von Feuerwerk» einen indirekten Gegenentwurf gegenüberzustellen. Die Kommission will insbesondere Feuerwerkskörper verbieten, die ausschliesslich Knall erzeugen, und die Ausweispflicht auf besonders lärmerzeugende Feuerwerkskörper ausweiten. Die Minderheit unterstützt eine restriktivere Variante: Sie will das Abbrennen lärmerzeugender Feuerwerkskörper auch an privaten Anlässen verbieten, die Ausweispflicht weiter ausdehnen und für professionelle Feuerwerke an öffentlichen Anlässen eine Bewilligungspflicht einführen.
Im Rahmen der ersten Vernehmlassung wird das neu erarbeitete Mountainbike-Konzept Thurgau (MTBK) der Öffentlichkeit vorgestellt. Ein Bestandteil des MTBK bildet eine neue Strafbestimmung, die im kantonalen Waldgesetz verankert ist und Verstösse gegen das Fahrverbot abseits von Waldstrassen und befestigten Waldwegen sanktioniert.
Lehrpersonen im Kanton Basel-Stadt werden auf Basis von Unterrichtslektionen angestellt. Für zusätzliche Lektionen, etwa bei Stellvertretungen oder der Übernahme eines höheren Pensums, entstehen Guthaben auf sogenannten Jahres- und Einzellektionenkonten. Das heutige System bietet kaum Möglichkeiten, diese Guthaben gezielt abzubauen. Es fehlen Steuerungsmöglichkeiten und die derzeit geltende Verordnung führt zu falschen Anreizen.
Die Revision verfolgt drei Ziele:
1) Abbau der bestehenden Guthaben innerhalb einer Übergangsfrist von fünf Jahren
2) Verhinderung von neuen zu hohen Guthaben
3) Angleichung der Regelungen für die Lehrpersonen an die für andere Kantonsmitarbeitende geltenden Bestimmungen
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat das Mountainbike-Konzept sowie die Änderung des Waldgesetzes in eine externe Vernehmlassung gegeben. Damit soll für die Mountainbikerinnen und Mountainbiker sukzessive ein attraktives Angebot geschaffen werden, das aber die Bedürfnisse aller Interessengruppen berücksichtigt.
L’objectif de cette adaptation mineure, de compétence gouvernementale, est de permettre l’intégration de modifications dans le Plan directeur cantonal (PDCn) en vigueur qui ne peuvent attendre la révision complète du PDCn dont les travaux sont en cours. Elle vise également à inscrire et à justifier plusieurs projets d’importance cantonale en « coordination réglée » en application de la loi fédérale sur l’aménagement du territoire.
Die Verordnung (EU) 2024/1717 zur Revision des Schengener Grenzkodex (SGK) ergänzt das bestehende Verfahren für die vorübergehende Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen. Zur Umsetzung dieser EU-Verordnung ist eine Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) und des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) nötig. Weiter wurde eine von der Schengen-Weiterentwicklung unabhängige Anpassung des AIG vorgeschlagen, mit welcher einige redaktionelle Anpassungen bezüglich des Begriffs «Grenze» vorgenommen. Gewisse dieser Bestimmungen des AIG müssen auf Verordnungsstufe noch konkretisiert werden. Daher sind die Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV), die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE), die Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL) und die Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung) anzupassen.
Artikel 329e Obligationenrecht (OR) sieht einen unbezahlten Urlaub von einer Arbeitswoche für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zum vollendeten 30 Altersjahr vor, und sich im Rahmen der ausserschulischen Jugendarbeit engagieren. Der Bundesrat wurde vom Parlament mit den beiden Motionen 23.3734 und 23.3735 beauftragt, die Dauer dieses Urlaubs auf zwei Wochen zu erhöhen. Mit dieser Vorlage wird dieser Auftrag umgesetzt.
Die Parlamentarische Initiative (PI) von Livia Knüsel (KR-Nr. 234/2024) und Mitunterzeichnenden verlangt Änderungen des Lehrpersonalgesetzes (LPG, LS 412.31) mit dem Ziel, dass Lehrpersonen ohne Lehrdiplom im Kanton Zürich bis zu drei Jahre (statt nur ein Jahr) an derselben Schule arbeiten dürfen — unter der Bedingung, dass sie eine verpflichtende Weiterbildung absolvieren.
Die PI wurde vom Kantonsrat im September 2024 vorläufig unterstützt. Ende Februar 2025 hat die Kommission für Bildung und Kultur (KBIK) ihre Vorberatung abgeschlossen und am 7. Mai 2025 den Regierungsrat darum ersucht, zum Erlassentwurf eine Vernehmlassung durchzuführen (§ 65 Abs. 3 Kantonsratsgesetz, LS 171.1) und ihr das Ergebnis zukommen zu lassen.