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Das Befristete Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Mobilität von Dienstleistungserbringern regelt die kurzfristige Dienstleistungserbringung durch natürliche Personen und enthält Bestimmungen zur Anerkennung beruflicher Qualifikationen. Ziel ist, einen möglichst weitgehenden Zugang für Dienstleistungserbringer nach dem Wegfall des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich zu erhalten. Der Abschluss dieses Abkommens ist Teil der vom Bundesrat im Nachgang zur Volksabstimmung im Vereinigten Königreich über den Austritt aus der Europäischen Union («Brexit») verabschiedeten «Mind the Gap»-Strategie. Das Abkommen wurde am 14. Dezember 2020 unterzeichnet. Es ist auf zwei Jahre befristet. Die Vertragsparteien können eine Verlängerung beschliessen.
Das total revidierte Volksschulgesetz soll das kantonale Gesetz über Schule und Bildung (Schulgesetz) ablösen. Das Schulgesetz wurde ursprünglich als Rahmengesetz konzipiert, welches das ganze Bildungswesen umfasste. Beim Entwurf des Volksschulgesetzes handelt es sich vorwiegend um ein Organisationsgesetz mit einheitlichen Begrifflichkeiten. Damit lässt das Gesetz über die Volksschule genügend Raum für Entwicklungen in pädagogischer, wissenschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht.
So kommt der Entwurf dem Anliegen nach, zeitgemässe Grundlagen für eine zukunftsfähige Volksschule zu schaffen, ist gesellschaftlichen und bildungspolitischen Anforderungen und Rahmenbedingungen angepasst und verbessert die Anstellungsbedingungen der Lehrpersonen. Er orientiert sich am Schwerpunkt «Bildung und Arbeit» des Regierungsprogrammes 2020–2023.
Das Historische und das Natur-Museum Luzern sollen zum neuen «Luzerner Museum» werden. Für den Zusammenschluss der beiden kantonalen Museen ist eine Änderung des Kulturförderungsgesetzes erforderlich. Das Natur-Museum und das Historische Museum Luzern erfreuen sich bei den Besucherinnen und Besuchern grosser Beliebtheit. Die zwei Museen arbeiten bereits heute zusammen, bislang vorwiegend bei Veranstaltungen und in der Verwaltung, mit diesem Jahr aber auch in einer gemeinsamen Ausstellung.
Nun soll diese Kooperation konsequent weitergeführt werden, indem die beiden Museen ganz zu einem neuen verschmelzen. Die Themenbereiche von Natur, Umwelt, Geschichte und Gesellschaft treten nicht mehr grundsätzlich getrennt voneinander auf, sondern verbinden sich zu einem spannenden Gesamterlebnis. Mit seinem interdisziplinären und zeitgemässen Angebot will das neue Museum auch stärker in den aktiven und direkten Austausch mit dem Publikum treten.
Die Siedlungsentwicklung auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt folgt der Strategie der „Siedlungsentwicklung nach innen“. Mit der Verdichtung nach innen sollen ungenutzte bauliche Potentiale aktiviert und damit der Druck auf unbebautes Land reduziert werden. Ziel ist ein nachhaltiger Umgang mit der Ressource Boden.
Auch bei der 2020 abgeschlossenen basel-städtischen Zonenplanrevision wurde der Fokus auf die Verdichtung nach innen gerichtet. Die verschiedenen Wege zur inneren Verdichtung müssen gleichzeitig verfolgt werden. Sie ergänzen sich und können nur gemeinsam einen nachhaltigen Beitrag leisten. Mit der Revision des Bau- und Planungsgesetzes soll der Blockrand als vorherrschende Bebauungstypologie in der Kernstadt gestärkt und durch eine Vereinfachung der baurechtlichen Regeln die Erneuerung und Verdichtung im Inneren des Siedlungsgebiets gefördert werden.
Der Bundesrat hat am 1. April 2020 die Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Asyl) verabschiedet, die in einzelnen Punkten vom geltenden AsylG abweicht. Diese wurde aufgrund der epidemiologischen Situation bereits mehrfach verlängert und ist aktuell bis zum 30. Juni 2021 gültig. Zum heutigen Zeitpunkt ist weiterhin noch nicht absehbar, wie lange die Massnahmen des Bundesrates und des BAG zur Bekämpfung des Coronavirus aufrechterhalten werden müssen. Dies gilt auch für die getroffenen Massnahmen im Asylbereich. Aus diesem Grund soll die Covid-19-Verordnung Asyl bis zum 31. Dezember 2021 erneut verlängert werden.
Der Kanton Basel-Stadt weist eine hohe Anzahl schützenswerter Naturobjekte von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung auf. Diese wurden teilweise bereits im Jahr 1984 durch den Basler-Naturatlas erfasst und im Jahr 2011 durch das Kantonale Inventar der schützenswerten Naturobjekte (Naturinventar Basel-Stadt) sowie kommunale Inventare ergänzt und aktualisiert.
Die Bundesverfassung sowie die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung beauftragen den Kanton, die besonders wertvollen Naturobjekte, insbesondere jene von nationaler und regionaler Bedeutung, nachhaltig zu schützen. Aus diesem Grund soll auf Antrag der kantonalen Natur- und Landschaftsschutzkommission und gestützt auf die kantonale Naturschutzgesetzgebung das Naturobjekt Autal, Riehen, durch Regierungsratsbeschluss unter Schutz gestellt werden.
Von der geplanten Gesetzesrevision (SR 411.3) ist ein Grossteil der Bestimmungen betroffen. Es handelt sich deshalb um eine Totalrevision. Mit der Vorlage wird die Höhe des Bundesbeitrags auf die Interessen des Bundes an der Aufgabenerfüllung abgestimmt. Sie verfolgt das Ziel der Einführung eines Kreditvorbehalts, die Ausgestaltung des Bundesbeitrags als Maximalbetrag sowie die Klärung der Definition der anrechenbaren Betriebskosten.
Neu basiert das SIS auf drei Verordnungen, die den Betrieb und die Nutzung des Systems in jeweils unterschiedlichen Bereichen regeln: die Verordnung (EU) 2018/1862 «SIS Polizei», die Verordnung (EU) 2018/1861 «SIS Grenze» und die Verordnung (EU) 2018/1860 «SIS Rückkehr». Zur Umsetzung dieser Erlasse, deren Inkraftsetzung für Ende 2021 vorgesehen ist sowie zur Konkretisierung der Gesetzesänderungen im BGIAA sind Anpassungen in mehreren Verordnungen des Schweizer Rechts vorzunehmen.
Übergeordnetes Ziel des Agglomerationsprogramms der 4. Generation besteht darin, dass die mit dem AP 3G begonnenen Arbeiten konsequent weitergeführt und vertieft werden. Mit dem AP 3G wurden verschiedene wichtige und grosse Massnahmen in Angriff genommen, darunter die WOV, der Kantonsbahnhof oder die Umsetzung der prioritären Massnahmen des Veloverkehrskonzepts. Der Fokus der Agglomeration in den nächsten Jahren besteht darin, diese Massnahmen konsequent weiterzuverfolgen und umzusetzen.
Vom 16. März bis 26. April 2020 hat der Bundesrat zur Bewältigung der ersten Welle der Coronavirus-Pandemie ein Behandlungsverbot für medizinisch nicht dringliche Untersuchungen, Behandlungen und Therapien verhängt. Zur Bewältigung der zweiten Welle hat das Departement Gesundheit und Soziales am 26. Oktober 2020 diverse Vorgaben für die Spitäler zur Sicherstellung der Versorgung und zur Bewältigung des Patientenaufkommens erlassen.
Die Akutspitäler mit Intensivstationen dürfen seither nur so viele Operationssäle für medizinisch nicht dringend angezeigte Eingriffe betreiben, dass sie innerhalb von 48 Stunden zusätzliche Kapazitäten zur Versorgung von intensivpflichtigen COVID-19-Patienten zur Verfügung haben. Aufgrund dieser Vorgaben von Bund und Kanton entstanden den Spitälern Ertragsausfälle.
Des Weiteren führten die Behandlungen von COVID-19-Patienten zu Zusatzkosten bei den Spitälern. Neben dem hohen Personalaufwand, den aufwändigen Schutz- und Hygienemassnahmen fallen erhebliche indirekte Kosten an. Die Spitäler müssen sich laufend an die sich verändernde Situation anpassen, mit entsprechenden Auswirkungen auf Raumnutzung, Prozesse und Personalplanung.
Dem Regierungsrat ist es ein Anliegen, dass die Spitäler für die angeordneten Ertragsausfälle und die Zusatzkosten während der Pandemie angemessen entschädigt werden. Der Bund hat solche Entschädigungen bisher verwehrt.
Bei der Entschädigung der Ertragsausfälle und Zusatzkosten im Rahmen der Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie handelt es sich um eine neue Ausgabe im Sinne von § 30 Abs. 2 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 5. Juni 2012. Die Anhörung dauert vom 12. März bis zum 16. April 2021. Mit der Botschaft an den Grossen Rat ist im Juni 2021 zu rechnen. Ein allfälliger Beschluss des Grossen Rats unterliegt dem fakultativen Referendum.
Mit Beschluss vom 16. September 2011 hat der Bundesrat den Bericht über die Übertragung der Aufgaben der Militärjustiz an die zivilen (nachfolgend «Bericht») gutgeheissen. Das VBS wurde beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem EJPD die notwendige Anpassung der Rechtsgrundlagen vorzubereiten, um die im Bericht genannte Option 2 (Übertragung einzelner Aufgaben der Militärjustiz an die zivilen Justizbehörden) umzusetzen. Die in die Vernehmlassung geschickten Unterlagen sehen grundsätzlich die vollständige Umsetzung der Option 2 gemäss Bericht vor.
Der Regierungsrat startet die Vernehmlassung zur Revision der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen. Die Revision will unter anderem, dass die Submissionsverordnungen der einzelnen Kantone vereinheitlicht werden.
35 Milliarden Franken: für diese Summe vergeben in der Schweiz jedes Jahr Kantone und Gemeinden Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen. Geregelt wird dies durch das öffentliche Beschaffungsrecht. Seine Grundlagen findet es im WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (Gouvernement Procurement Agreement, kurz GPA) und im bilateralen Abkommen mit der EU über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens. Diese Staatsverträge werden auf kantonaler Ebene durch die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) und auf Bundesebene durch das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen und die dazu gehörende Verordnung umgesetzt.
Das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen hat die revidierte IVöB am 15. November 2019 verabschiedet. Die einzelnen Kantone bestimmen individuell, wann sie der revidierten IVöB beitreten wollen. Das Bundesparlament hat das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen am 21. Juni 2019 genehmigt, sodass es am 1. Januar 2021 in Kraft treten konnte.
Nun schickt auch der Urner Regierungsrat die Revision des IVöB in die Vernehmlassung, die bis am 9. April 2021 dauert. Ein Hauptziel der Revision ist es, die zersplitterten Beschaffungserlasse von Bund und Kantonen – unter Beibehaltung der föderalen Kompetenzaufteilung – so weit wie möglich zu harmonisieren. Ferner soll auch unter den Erlassen der einzelnen Kantone eine Harmonisierung angestrebt werden. Aus diesem Grund wurden neu die Ausführungsbestimmungen in die IVöB integriert.
Das umfassende Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Indonesien (CEPA) hält fest, dass nur nachhaltiges Palmöl von den Palmölkonzessionen der Schweiz profitieren kann. Die Verordnung setzt die entsprechende Bestimmung des CEPA um.
Das revidierte WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen wurde am 30. März 2012 formell verabschiedet (GPA 2012) und trat am 6. April 2014 in Kraft, nachdem das erforderliche Quorum der unterzeichnenden Mitgliedstaaten erreicht wurde. Mit der Revision des Übereinkommens von 1994 (GPA 1994), dem die Schweiz mit Wirkung ab 1. Januar 1996 beigetreten ist, wird der Geltungsbereich erweitert, der Konventionstext vereinfacht und modernisiert sowie der Einsatz elektronischer Mittel geregelt. Sämtliche Vertragsstaaten sind verpflichtet, die Änderung des GPA im nationalen Recht umzusetzen.
Der Bundesrat hat am 2. Dezember 2020 die Annahmeurkunde für das revidierte WTO-Abkommen hinterlegt. Das GPA 2012 tritt für die Schweiz am 1. Januar 2021 in Kraft.
Für die Schweiz liegt die Bedeutung der Revision unter anderem in der Stärkung des Wettbewerbs, der Klärung von Unterstellungsfragen, der Flexibilisierung des Beschaffungsvorgangs und der Anpassung an die künftigen Herausforderungen, z.B. bei der elektronischen Vergabe. Zudem wird der Marktzugang von Schweizer Unternehmen in den GPA-Mitgliedstaaten verbessert.
Die geltende kantonale Zivilschutzgesetzgebung stammt aus der Gründungszeit des Zivilschutzes und ist revisionsbedürftig. Für die meisten Aufgaben und Tätigkeiten des heutigen Zivilschutzes sind die bestehenden Rechtsgrundlagen des Kantons Basel-Stadt nicht mehr zeitgemäss und bilden die Realität nicht ab. Ausserdem gilt es, die aktuell auf Bundesebene abgeschlossene Totalrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes im Kanton umzusetzen; das totalrevidierte Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz wird mitsamt den dazugehörigen Verordnungen per 1. Januar 2021 in Kraft treten.
Auch in Bezug auf den Kulturgüterschutz besteht Handlungsbedarf, da seit der Totalrevision des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen (KGSG, SR 520.3) neue Aufgaben bestehen, für deren Vollzug es bislang an einer kantonalrechtlichen Regelung fehlt. Somit gilt es erstmals überhaupt, den Kulturgüterschutz im Kanton Basel-Stadt in einem eigenen Gesetz zu regeln. Dabei bietet es sich an, den Kulturgüterschutz zusammen mit dem Zivilschutz zu regeln, da der Kulturgüterschutz auch Aufgabe des Zivilschutzes ist.
Der Regierungsrat beantragt, die Frist für Stimmrechtsbeschwerden einheitlich auf drei Tage festzusetzen. Damit nimmt er ein Anliegen des Büros des Kantonsrats auf. Dieses verlangte in einer Motion, dass für die Einreichung von Stimmrechtsbeschwerden nach einem zweiten Wahlgang von Ständeratsmitgliedern die Frist von zehn auf drei Tage verkürzt wird.
Mit der auch aus Sicht des Regierungsrates sinnvollen Änderung gelten sowohl auf kantonaler, gemeindlicher wie auch eidgenössischer Ebene dieselben Fristen für Stimmrechtsbeschwerden. Des Weiteren wird das Verfahren der Bereinigung der Wahlvorschläge auf eine Woche verkürzt. Ausserdem werden mehrere Paragrafen im Wahl- und Abstimmungsgesetz präzisiert.