Willst du per Email Benachrichtigungen zu diesen Themen bekommen?
Wähle die Themen aus, die dich interessieren. Die Benachrichtigungen sind gratis.
Der Kanton unterscheidet in seiner Alterspolitik zwischen „Basel 55+“ mit Informationen und Angeboten für aktive ältere Menschen (Zielgruppe 55+) und der Alterspflegepolitik mit Angeboten für pflegebedürftige Personen (Zielgruppe 80+). Zu beiden Bereichen existieren schon länger Leitlinien. Das Gesundheitsdepartement hat in Berichtsform eine Gesamtsicht erstellt, was der Kanton Basel-Stadt in der Alterspolitik unternimmt. Die Leitlinien wurden den aktuellen Gegebenheiten angepasst und umformuliert.
Der Kanton unterscheidet in seiner Alterspolitik zwischen „Basel 55+“ mit Informationen und Angeboten für aktive ältere Menschen (Zielgruppe 55+) und der Alterspflegepolitik mit Angeboten für pflegebedürftige Personen (Zielgruppe 80+). Zu beiden Bereichen existieren schon länger Leitlinien. Das Gesundheitsdepartement hat in Berichtsform eine Gesamtsicht erstellt, was der Kanton Basel-Stadt in der Alterspolitik unternimmt. Die Leitlinien wurden den aktuellen Gegebenheiten angepasst und umformuliert.
Der Regierungsrat beauftragte am 4. November 2015 die Baudirektion, in Zusammenarbeit mit der Volkswirtschaftsdirektion und unter Einbezug der Gemeinden sowie weiterer Akteure, eine «elektronische Plattform für Baugesuche» zu konzipieren und umzusetzen (RRB 1027/2015). Die Einführung dieser Plattform und die dadurch in Zukunft mögliche elektronische Einreichung von Baugesuchen bedingen entsprechende Anpassungen in der Bauverfahrensverordnung (BVV; LS 700.6).
Zur Deckung des strukturellen Defizits des Kantons Aargau und zur Wiedererlangung des politischen Handlungsspielraums, hat der Regierungsrat im Mai 2017 im Rahmen der Gesamtsicht Haushaltsanierung in allen Departementen langfristig wirkende Reformen beschlossen. Eine dieser Reformen ist das Vorhaben «finanzierbare Ergänzungsleistungen». Die vorliegend vorgeschlagene Anhebung des Vermögensverzehrs bei IV-Rentnerinnen und IV-Rentnern in Heimen und Spitälern von einem Fünfzehntel auf einen Fünftel ist Teil dieses Reformprojekts.
Zusätzlich zur Anhebung des Vermögensverzehrs wird eine Bestimmung vorgeschlagen, die es der SVA Aargau (Ergänzungsleistungen) erlaubt, direkt auf die benötigten Sozialversicherungs- und Steuerdaten der EL-Versicherten im Kanton Aargau zuzugreifen. Dieser Datenzugriff führt zu zeitlichen und qualitativen Verbesserungen in der Fallbearbeitung und liegt im Interesse nicht nur der SVA Aargau, sondern auch der Anspruchstellenden auf beziehungsweise der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen.
Das vorliegende Abkommen wurde am 25. Februar 2019 unterzeichnet und schützt die erworbenen FZA-Rechte von Schweizerinnen und Schweizern im Vereinigten Königreich und von britischen Staatsangehörigen in der Schweiz. Das Abkommen deckt die erworbenen Rechte im Bereich der Freizügigkeit (Anhang I FZA), der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Anhang II FZA) und der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang III FZA) ab.
Das Abkommen findet Anwendung sobald das FZA aufgrund des EU-Austritt des Vereinigten Königreichs zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich wegfällt. Für die Umsetzung des Abkommens wird die Anpassung von Gesetzestexten vorgeschlagen.
Sowohl bei der Militärgesetzgebung als auch bei der Wehrpflichtersatzabgabe besteht bis anhin keine kantonale rechtliche Grundlage in der Form eines Gesetzes oder einer kantonsrätlichen Verordnung. In der Militärgesetzgebung kennt der Kanton Solothurn regierungsrätliche Verordnungen und einen Regierungsratsbeschluss, welche sich alle direkt auf Bundesrecht abstützen.
Dasselbe gilt für die Wehrpflichtersatzabgabe, bei der die Verordnungskompetenz des Regierungsrates ebenfalls direkt aus dem Bundesrecht abgeleitet wurde. Diese direkte Ableitung einer Regelungskompetenz des Regierungsrates aus dem Bundesrecht war früher üblich, insbesondere wenn der Regelungsgegenstand vom Bundesrecht derart eng umschrieben ist wie im Militärbereich oder im Zusammenhang mit der Wehrpflichtersatzabgabe.
Heute wird diese Ansicht nicht mehr als zeitgemäss erachtet und entspricht auch nicht mehr dem Grundgedanken der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986 ). Mit der Teilrevision des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) vom 12. Juni 1959 ), welche am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist, muss die kantonale Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe angepasst werden. Auch im Bereich der Militärgesetzgebung hat sich Anpassungsbedarf gezeigt.
Mit dem EG MW soll neu eine den heutigen Anforderungen entsprechende Delegationsnorm geschaffen werden. Dabei werden die Regelungen der bestehenden kantonalen Verordnungen der Militärgesetzgebung und der Wehrpflichtersatzabgabe überprüft, ergänzt und auf die hierarchisch korrekte Stufe von Gesetz oder Verordnung gestellt. Die finanziellen Auswirkungen sind gering. Die Kosten können voraussichtlich mit dem Globalbudget des Amtes für Militär und Bevölkerungsschutz (AMB) gedeckt werden.
Die mit der Modernisierung des Handelsregisters verbundenen Änderungen im Obligationenrecht haben zur Folge, dass die geltende Handelsregisterverordnung angepasst werden muss. Zahlreiche Bestimmungen wurden von der Verordnung in das Gesetz überführt. Für Handelsregistergebühren gelten künftig uneingeschränkt das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip. Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass künftig im Bereich des Handelsregisters ausschliesslich die Grundsätze des Gebührenrechts gelten. Infolgedessen muss auch die Verordnung über die Gebühren im Handelsregister geändert werden.
Das Feuerwehrgesetz und das Gebäudeversicherungsgesetz werden teilweise revidiert. Die beiden bestehenden Fonds sollen entsprechend der heutigen Organisationsstruktur der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV) mit den Sparten Prävention beziehungsweise Feuerwehr neu strukturiert und entsprechend angepasst werden. Als eine der Finanzierungsquellen soll der gemäss dem Bundesrecht von den Privatversicherern erhobene "Löschfünfer" neu auf Gesetzesstufe geregelt werden. Gegenüber heute werden keine neuen, weitergehenden finanziellen Verpflichtungen geschaffen. Es handelt sich um eine rein organisationsinterne Anpassung.
Die Beschaffungsprozesse sollen unter Leitung der AGV optimiert und teilweise zentralisiert werden. Den Gemeinden steht es aber frei, die (kostenlosen) Dienstleistungen der AGV zu nutzen. Jedoch sollen sie finanzielle Nachteile in Kauf nehmen müssen, wenn sie subventionsrechtliche Vorgaben nicht einhalten und sich für Sonderlösungen entscheiden.
Mit der Revision im Beschaffungswesen werden weder Sparmassnahmen noch Neu- oder Umorganisationen des Feuerwehrwesens verfolgt. Im Vordergrund steht die administrative Entlastung der Gemeinden und die Einsparungen durch Mengeneffekte für die Gemeinden und die AGV.
Die Änderungen in den beiden Gesetzen weisen enge sachliche Zusammenhänge auf. Das GebVG regelt die Finanzierung und die Feuerwehrgesetzgebung enthält die entsprechenden materiellrechtlichen Bestimmungen. Daher werden die Revision des GebVG und des FwG in einer Vorlage vereinigt.
Im Vordergrund der Totalrevision des Bundesgesetzes steht die Stärkung der strategischen Handlungsoptionen im Bereich der Programme zur Förderung der internationalen Mobilität und von internationalen Kooperationen zwischen Institutionen im Bildungsbereich. Weiter sind formale und begriffliche Anpassungen im Gesetz erforderlich.
Die erste Vorlage betrifft die Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem SIS. Die zweite Vorlage betrifft eine Änderung des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA). Dieses Gesetz wird angepasst, um die Eingabe von Landesverweisungen im Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (ZEMIS) sicherzustellen und eine vollständige Statistik zur Rückkehr sowohl von Europäerinnen und Europäern als auch von Drittstaatsangehörigen zu gewährleisten.
Mit ETIAS wird, ähnlich dem sogenannten «Electronic System for travel authorisation» (ESTA) der USA, ein neues Reisegenehmigungssystem errichtet. Visumbefreite Drittstaatsangehörige, die für einen Kurzaufenthalt in den Schengen-Raum einreisen wollen, werden verpflichtet (mit wenigen Ausnahmen), vor Antritt ihrer Reise in den Schengen-Raum online eine gebührenpflichtige Reisegenehmigung zu beantragen. Sie kostet sieben Euro und ist drei Jahre gültig.
Aufgrund des Berichts des Bundesrates vom 23. Mai 2018 zur Pelzdeklarationspflicht soll die Deklaration «Echtpelz» eingeführt werden. Weiter sollen bestimmte Begriffe im Bereich der Gewinnungsart der Pelze präzisiert werden und es soll die Deklaration «Herkunft unbekannt» für die Herkunft der Pelze und Pelzprodukte ermöglicht werden.
Der Regierungsrat hat die Bildungsdirektion ermächtigt, eine Vernehmlassung zur Verordnung über die Ausbildungsbeiträge durchzuführen. Die Verordnung ist Teil der Stipendienreform, welche das Stipendienwesen einfacher und transparenter gestalten und mehr Studierenden Zugang zu Ausbildungsbeiträgen gewähren soll.
Mit der Vorlage zur Änderung des Gesetzes über Fuss- und Wanderwege sollen in Uri für die Bikewege neu wie bisher für die Wanderwege die Zuständigkeiten für Unterhalt, Signalisation und Neuanlage sowie deren Finanzierung geregelt werden. Gestützt darauf soll der Regierungsrat auf Basis des bereits bestehenden Bikeroutenkonzepts einen kantonalen Plan für Bikewege erlassen.
Das Hauptbikewegnetz soll auf dem bestehenden gemäss den Richtlinien von SchweizMobil signalisierten offiziellen Mountainbike-Routennetz basieren. Dieses umfasst in Uri zurzeit eine Länge von 374 km. 87.25 % von diesen bereits signalisierten Bikerouten verlaufen auf dem Wanderwegnetz gemäss dem kantonalen Wanderwegplan. Lediglich 12.75 % der Bikerouten befinden sich auf Kantons-, Gemeinde- und Korporationsstrassen ausserhalb des offiziellen Wanderwegnetzes.
Seit dem 1. Januar 2018 werden das neue Kulturförderungsgesetz (sGS 275.1; abgekürzt KFG) und das neue Kulturerbegesetz (sGS 277.1; abgekürzt KEG) angewendet. Sowohl das KFG wie auch das KEG sehen vor, dass die Regierung ergänzendes Recht auf Verordnungsstufe erlässt. Zu regeln sind insbesondere die Zuständigkeiten und Verfahren für die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen. Daneben sind für den Vollzug beider Erlasse weitere Verordnungsbestimmungen nötig.
Mit der Einführung des Bundesgesetzes über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBG) wird vorgeschlagen, den konsequenten Schritt zur vollständigen elektronischen Beurkundung zu vollziehen. Nach einer den Bedürfnissen der Praxis entsprechenden Übergangsfrist, soll künftig das Original der öffentlichen Urkunde elektronisch entstehen. Mit der Einführung des EÖBG drängen sich auch gewisse Anpassungen in der Grundbuchverordnung auf. Grundbuchämter sollen insbesondere künftig verpflichtet sein, elektronische Anmeldungen entgegen zu nehmen.
Die Verordnung sieht vor, dass der Bund auf Gesuch hin Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen finanziell unterstützen kann. Darunter fallen neben Massnahmen der Ausbildung und der Sensibilisierung namentlich auch passive Schutzmassnahmen baulicher und technischer Art vor Ort, wie beispielsweise Mauern, Zäune oder Überwachungskameras.
Mit ihrem Vorentwurf schlägt die Kommission vor, das Asylgesetz so zu ändern, dass Personen mit dem Status der Schutzbedürftigkeit (S-Status) ihre Familien nach den gleichen Regeln nachziehen können wie vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (F Status). Auch Schutzbedürftige sollen nach der Gewährung ihres Status bis zur Zusammenführung der Familie eine Frist von drei Jahren abwarten. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung soll den Bundesbehörden die Möglichkeit eröffnen, Kriegsvertriebenen ohne Aussicht auf eine sofortige Heimkehr vorübergehenden Schutz zu gewähren, ohne dass das schweizerische Asylsystem mit zahlreichen individuellen Verfahren belastet wird.
Seit rund fünfzehn Jahren können Stimmberechtigte in verschiedenen Kantonen im Rahmen eines Versuchsbetriebs elektronisch wählen und abstimmen. Für den Bund erlaubt Artikel 8a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR, SR 161.1) solche Versuche. Der vorliegende Revisionsentwurf soll die Versuchsphase beenden und die elektronische Stimmabgabe als ordentlichen Stimmkanal gesetzlich verankern. Dabei sollen die wichtigsten Anforderungen im Gesetz geregelt werden, d.h. namentlich die Verifizierbarkeit der Stimmabgabe und der Ergebnisermittlung, die Öffentlichkeit von Informationen zum verwendeten System und dessen Betrieb, die Barrierefreiheit sowie die Pflicht der Kantone, für den Einsatz des elektronischen Stimmkanals über eine Bewilligung des Bundes zu verfügen. Die Vorlage soll den Kantonen zudem ermöglichen, Stimmberechtigten, die sich für die elektronische Stimmabgabe angemeldet haben, Stimmunterlagen elektronisch zur Verfügung zu stellen. Ferner enthält sie Änderungen in Bezug auf die vorzeitige Stimmabgabe und den Einsatz technischer Hilfsmittel bei der Ergebnisermittlung. Die Kantone bleiben auch mit der Überführung in den ordentlichen Betrieb frei zu entscheiden, ob sie die elektronische Stimmabgabe einführen wollen oder nicht.