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Die Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen wird um einen Artikel 8a betreffend die generelle Zustimmung zur wiederholten kurzzeitigen Untermiete ergänzt. Neben der Möglichkeit der generellen Zustimmung wird auch das Gesuch der Mieterschaft geregelt und der gesetzliche Verweigerungsgrund der wesentlichen Nachteile für die Vermieterschaft konkretisiert.
Der dritte Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen umfasst die Jahre 2016-2019. Er zeigt auf, dass die Ziele des Finanzausgleichs in den letzten Jahren weitgehend erreicht wurden. Insbesondere bei der Art und Weise wie die Dotation des Ressourcenausgleichs festgelegt wird und bezüglich des Mindestausstattungsziels zeigt sich aber Handlungsbedarf. Aus diesem Grund schlägt der Bundesrat eine Anpassung des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) vor.
Der «Wirksamkeitsbericht 2016-2019 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen» kann seit 1. Mai auch in einer Druckversion bezogen werden: finanzausgleich@efv.admin.ch.
Für öffentliche Veranstaltungen auf öffentlichem Grund und für öffentliche Veranstaltungen auf privatem Grund mit mehr als 500 Personen ist die Verwendung von Mehrweggeschirr Pflicht. Die Motion von Oskar Herzig-Jonasch und Ernst Mutschler bzw. der der Regierung dazu überwiesene Anzug verlangt, die Herbstmesse von der Mehrweggeschirrpflicht auszunehmen sowie die Möglichkeit, weitere Ausnahmen von der Mehrweggeschirrpflicht zu gewähren, wenn geeignete Massnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Abfall getroffen werden.
Das baselstädtische Gastgewerbe war früher vom Wirtschaftsgesetz reglementiert. Es gab Bedürfnisklauseln und Polizeistunden. Seit 2005 kennen wir das Gastgewerbegesetz. Obwohl noch relativ jung, befriedigt es in der heutigen Praxis nicht mehr vollständig. Gewisse Voraussetzungen für die Führung eines Gastgewerbebetriebes erweisen sich als Stolpersteine für eine lebendige Gastroszene. Es besteht also Veränderungsbedarf, damit die Gastroszene in Basel attraktiv bleibt.
Seit rund einem Jahr sind zwei paritätisch zusammengesetzte Arbeitsgruppen daran, eine technische Lösung - Aufgabenteilung/Überarbeitung des Finanz- und Lastenausgleichs - zur Umsetzung der parlamentarischen Empfehlung zum Wirkungsbericht 2016 zu erarbeiten.
Der nun vorliegende Vernehmlassungsbericht der beiden Arbeitsgruppen mit den Beilagen und der Globalbilanz wurde am 20. März 2018 durch den Regierungsrat zur Vernehmlassung bei den Gemeinden freigegeben.
Der Bericht «Anpassung und Überarbeitung des Finanz- und Lastenausgleichs» dient zur Beantwortung der parlamentarischen Empfehlung zur Anpassung und Überarbeitung des kantonalen Finanz- und Lastenausgleichs vom 14. Dezember 2017.
Darin verlangte der Landrat, dass die Gemeinden besser und angemessener in den Entscheidungsprozess miteinbezogen werden. Insbesondere sollen auch die Anregungen und Verbesserungen der Gemeinden mit der gebotenen Sorgfalt überprüft werden.
Nach der Annahme des neuen Geldspielgesetzes durch die Bundesversammlung am 29. September 2017 müssen die Verordnungen total revidiert werden. In die Vernehmlassung geschickt werden drei Texte: eine Verordnung des Bundesrates über Geldspiele, eine Verordnung des EJPD über Spielbanken und eine Verordnung des EJPD über Geldwäscherei.
Das Bundesgesetz und die Verordnung über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung regeln das Zugangsrecht zu den Abstammungsdaten für Personen, die aufgrund einer Samenspende geboren wurden. Die erste Generation von Betroffenen erreicht demnächst die Volljährigkeit und hat damit ein absolutes Recht auf Erhalt der Angaben. Ziel der Vorlage ist eine Vereinfachung des Vorgehens, indem die Mitteilung der Abstammungsdaten in Zukunft schriftlich erfolgt und die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht mehr persönlich auf dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen erscheinen muss.
Die Vorlage enthält einerseits die Umsetzung auf Stufe Verordnung der neu im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) verankerten «Bundeslösung Infostar», die von der Vereinigten Bundesversammlung am 15. Dezember 2017 angenommen wurde und am 1. Januar 2019 in Kraft treten soll. Damit gehen insbesondere Betrieb und Entwicklung der zentralen elektronischen Datenbank des Zivilstandswesens in die alleinige Verantwortung des Bundes über, was eine Anpassung der ZStV erfordert. Anderseits wird die im Bericht des Bundesrats «Verbesserung der zivilstandsamtlichen Behandlung Fehlgeborener» vom 3. März 2017 anvisierte zivilstandsamtliche Behandlung Tot- und Fehlgeborener geregelt. Damit wird eine Lücke geschlossen, da gemäss dem aktuellen Verordnungstext tot geborene Kinder nur beurkundet werden, wenn sie mindestens 500 Gramm wiegen oder 22 Gestationswochen alt sind. Eltern von leichteren und jüngeren tot geborenen Kindern ist eine Beurkundung heute verwehrt. Das kann sich negativ auf die Trauerbewältigung auswirken. Der Bundesrat schlägt deshalb vor, dass alle Eltern von tot geborenen Kindern die Möglichkeit haben, eine Beurkundung zu veranlassen und Zivilstandsdokumente zu beziehen.
Die Firma Merz Baustoff AG baut im Gebiet «Niderhard» nordwestlich von Birmenstorf Kies ab. Die Rohstoffreserven reichen in diesem Gebiet inklusive der anstehenden Erweiterung «Niderhard Nord» bei gleichbleibender Abbauintensität noch für weitere rund vier Jahre. Somit kann die regionale Kiesversorgung mit der aktuell beantragten Festlegung des Gebiets «Niderhard Nord» als Materialabbauzone im Kulturlandplan der Gemeinde Birmenstorf voraussichtlich bis ca. 2021 gesichert werden.
Nun möchte die Firma Merz Baustoff AG darüber hinaus in dieser Region Kies abbauen und die mittelfristige Versorgung von Wandkies sicherstellen. Da das im Richtplan als Zwischenergebnis eingetragene Gebiet «Niderhard Mitte» teilweise überbaut und die Abbauhöhe zu gering ist, kommt es für einen weiteren Materialabbau im Gebiet «Niderhard» nicht in Frage. Deshalb wird angestrebt, den regionalen Bedarf der nächsten 15 bis 20 Jahre mit der Erschliessung des Gebiets «Grosszelg» zu decken.
Gleichzeitig würde ein regionales Auffüllvolumen für unverschmutzten Aushub geschaffen und zur Entlastung eines mittelfristig erwarteten Verwertungsengpasses dienen. Um einen möglichst nahtlosen Übergang vom aktuellen Abbaugebiet «Niderhard» ins Gebiet «Grosszelg» zu erreichen, soll zur Vermeidung einer Versorgungslücke das neu zu erschliessende Gebiet dem Materialabbau ab 2021 zur Verfügung stehen.
Die heutige Justizaufsicht ist gesetzlich nur rudimentär geregelt. Dies hat in der Vergangenheit verschiedentlich zu Diskussionen geführt. Die Standeskommission hat daher eine Vorlage für eine Neuregelung der Justizaufsicht ausgearbeitet. Darin eingeschlossen ist auch die Aufsicht über die Staatsanwaltschaft. Die Neuregelung richtet sich inhaltlich im Wesentlichen nach der heutigen Grundregelung. Der Aufsichtsbereich und die Aufsichtsinstrumente werden aber konkretisiert.
Die einzige grössere Änderung betrifft die Aufsicht der Staats- und Jugendanwaltschaft. Zur Unterstützung der Standeskommission in der fachlichen Beurteilung der Arbeit dieser Dienststellen im Bereich der justizähnlichen Funktion soll eine Fachkommission eingesetzt werden. Diese wird im Auftrag der Standeskommission gewisse Fachabklärungen durchführen. Die Aufsicht selber, also insbesondere auch die Anordnung von Massnahmen, obliegt indessen weiterhin der Standeskommission.
Für die Neufassung der Justizaufsicht sind Anpassungen am Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), am Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung sowie am Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung erforderlich.
Nach der Annahme der Energiestrategie 2050 sind die Kantone in der Pflicht, ihren Beitrag zur Steigerung der Effizienz im Energiebereich und zur Förderung der erneuerbaren Energien zu leisten. Im Vordergrund steht die Energieeffizienz von Gebäuden. Bei der Erfüllung dieser Aufgabe gehen die Kantone schon seit längerer Zeit so vor, dass sie ihre energierechtlichen Vorschriften aufeinander abstimmen. Ein wesentlicher Bestandteil dieses einheitlichen Vorgehens war die Erarbeitung von Mustervorschriften der Kantone, deren letzte 2014 verabschiedet wurden.
Mit der Revision des Energiegesetzes und der dazugehörigen Verordnung geht es darum, diese Mustervorschriften in die kantonale Energiegesetzgebung zu überführen. Aus dem in den Mustervorschriften enthaltenen Sortiment an Modulen setzen die Kantone in ihrem Recht jene um, die zu ihren wirtschaftlichen, siedlungsstrukturellen und klimatischen Eigenheiten passen. Die Regeln der Mustervorschriften wirken nicht unmittelbar. Sie werden erst mit der Übernahme in die kantonalen Energiegesetzgebungen wirksam. Die Revision des Energiegesetzes zieht auch eine Revision der Energieverordnung nach sich.
Die Fachgruppe Dolmetscherwesen hat die Dolmetscherverordnung einer Totalrevision unterzogen und eine Vernehmlassungsvorlage ausgearbeitet. Eine Revision haben die Themenbereiche Organisation/Struktur, Aufnahme- und Löschungsverfahren, Entschädigungen und interkantonale Zusammenarbeit erfahren. Hierbei wurden die neuere Gesetzgebung und die bisherige Rechtsprechung mitberücksichtigt.
Es besteht seitens der kantonalen Behörden seit längerem die Absicht, die bereits ältere, aus dem Jahre 1991 stammende, und jeweils nur punktuell angepasste Jagdverordnung einer Totalrevision zu unterziehen. Einerseits machte geändertes Bundesrecht eine Anpassung der kantonalen Jagdgesetzgebung notwendig, andererseits sollten gestützt auf zahlreiche Meldungen und Anregungen aus dem Kreise der Jägerschaft wünschenswerte Anliegen aus der Praxis umgesetzt werden.
Mit der vorliegenden Änderung soll die Bezugsdauer der Mutterschaftsentschädigung über die EO für jene Mütter verlängert werden, deren Kind unmittelbar nach der Geburt während mehr als drei Wochen im Spital bleiben muss.
Das schweizerische Medizinprodukterecht soll aufgrund der neuen EU-Regulierung (Verordnungen zu Medizinprodukten und In-vitro Diagnostika), welche im Mai 2017 in Kraft getreten sind, angepasst werden. Auf Gesetzesstufe müssen das Heilmittelgesetz (HMG) und das Humanforschungsgesetz (HFG) angepasst werden. Die Vorlage enthält zudem punktuelle Anpassungen des Bundesgesetzes über technische Handelshemmnisse (THG) mit dem Ziel, gewisse Aspekte im Zusammenhang mit der Angleichung an das EU-Recht horizontal, also auch für andere Produktebereiche, zu regeln.
Die kantonale Geoinformationsgesetzgebung setzt das Bundesgesetz über Geoinformation um und bildet die Grundlage für das Geoinformationssystem des Kantons Zug. Nun wird das kantonale Gesetz teilrevidiert. Im Zentrum dieser Teilrevision steht der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB). Er liefert online eine umfassende und aktuelle Übersicht über Grundeigentumsbeschränkungen und muss gemäss Bundesrecht bis am 1. Januar 2020 in sämtlichen Kantonen in Betrieb sein.
Die Vorlage setzt die Motion 14.4008 (Anpassung der Zivilprozessordnung) sowie weitere parlamentarische Vorstösse um und enthält die Gesetzesänderungen, welche aufgrund der Prüfung der Praxistauglichkeit erforderlich sind. Namentlich sollen das Prozesskostenrecht angepasst und so der Zugang zum Gericht erleichtert werden. Daneben sollen die Verfahrenskoordination vereinfacht werden, das Schlichtungsverfahren gestärkt und weitere Aspekte und Unklarheiten gesetzlich geklärt oder präzisiert werden. Gleichzeitig soll die kollektive Rechtsdurchsetzung durch die Neuregelung der Verbandsklage und die Schaffung eines Gruppenvergleichsverfahrens in Zukunft die Durchsetzung von Massenschäden erleichtern und damit eine Rechtsschutzlücke geschlossen werden.
Die Vernehmlassungsunterlage beschränkt sich im Wesentlichen auf die in einer Umfrage vom Frühjahr 2017 ermittelten Anpassungsvorschläge. Die Vorschläge wurden von einer Begleitgruppe priorisiert und bearbeitet. Die Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen sind ebenfalls in einer Beilage zusammengestellt, und in einer weiteren Beilage werden aus Transparenzgründen auch die nicht weiterverfolgten Änderungsvorschläge aufgelistet.
Die im Zusammenhang mit dem neuen Lohnsystem (NeLo) erforderlichen Anpassungen wurden bereits im Rahmen des III. Nachtrags zur Personalverordnung umgesetzt. Die in der Zwischenzeit von einer interdepartementalen Arbeitsgruppe vorgeschlagenen Verordnungsanpassungen zur Flexibilisierung des Personalrechts der Gesundheitsinstitutionen werden in einem eigenständigen V. Nachtrag zur Personalverordnung erfolgen.
Wegen der von der Arbeitsgruppe vorgeschlagenen umfassenden Geltung der neuen Bestimmungen für sämtliche selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und des dadurch erweiterten Adressatenkreises wird derzeit ein Vorvernehmlassungsverfahren durchgeführt. Es ist vorgesehen, das eigentliche Vernehmlassungsverfahren hierzu in der ersten Juni-Hälfte zu eröffnen.
Der Regierungsrat hat sich zum Ziel gesetzt, dass Strassenparkplätze in Zukunft eine Auslastung von 90 bis 95% aufweisen sollen. Heute liegt die Auslastung vor allem in den dichten Wohnquartieren abends teilweise über 100%. Dank der tieferen Auslastung soll insbesondere der Parksuchverkehr reduziert werden. Um das Ziel zu erreichen, möchte der Regierungsrat sowohl private Quartierparkings wirksamer fördern als auch die Parkgebühren im Strassenraum angemessen erhöhen.