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Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen bilden eine neue Kommunikationsinfrastruktur. Diese wird von wenigen international tätigen Unternehmen nach deren privat festgelegten und durchgesetzten Regeln betrieben. Mit dem neuen Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen sollen die Rechte der Nutzerinnen und Nutzer gestärkt werden. Zum Schutz der Meinungs- und Informationsfreiheit der Nutzerinnen und Nutzer wird von den Anbieterinnen sehr grosser Kommunikationsplattformen mehr Transparenz bei der Entfernung von Inhalten und der Sperrung von Konten verlangt, indem sie über solche Entscheidungen informieren und diese begründen müssen; zudem haben sie ein internes Beschwerdeverfahren bereitzustellen und bei Streitigkeiten an einer aussergerichtlichen Streitbeilegung mitzuwirken. Der Vorentwurf enthält zudem Transparenzvorgaben zur Kennzeichnung und Adressierung von Werbung sowie zum Einsatz von Empfehlungssystemen. Die regelmässige Berichterstattung sowie der Datenzugang für Verwaltung und Forschung ermöglichen, die gesellschaftlichen Auswirkungen der Tätigkeiten von sehr grossen Kommunikationsplattformen und sehr grossen Suchmaschinen besser abzuschätzen und zu beaufsichtigen.
Bis Mitte der 1990-er Jahre galt in der Schweiz weitgehend der Grundsatz der Nicht-Öffentlichkeit der Verwaltung. Das heisst, nur wer ein besonderes Interesse nachweisen kann, erhält Zugang zu amtlichen Dokumenten. Seither wurde beim Bund mit dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 (BGÖ; SR 152.3) sowie den Kantonen das Prinzip der Nicht-Öffentlichkeit durch das Prinzip der Öffentlichkeit der Verwaltung abgelöst. Der Kanton Nidwalden kennt bereits mit der Verfassung vom 10. Oktober 1965 die Öffentlichkeit der amtlichen Dokumente bezüglich der freien Meinungsbildung für die Wahrnehmung der demokratischen Rechte durch die Bürgerinnen und Bürger. Mit dieser Vorlage soll in Erfüllung der am 13. Februar 2019 vom Landrat gutgeheissenen Motion im Kanton Nidwalden das Prinzip der Öffentlichkeit der Verwaltung umfassend eingeführt werden.
Ziel der Änderung ist es, die gesetzliche Grundlage für die Umsetzung des Projektes SpiGes (Spitalstationäre Gesundheitsversorgung) zu schaffen. Dabei sollen die Leistungserbringer die Daten, die im spitalstationären Bereich zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) und dem Bundesstatistikgesetz (BStat) notwendig sind, entsprechend dem Prinzip der einmaligen Erhebung der Daten, an eine vom Bundesamt für Statistik (BFS) geführte Plattform übermitteln. Die angepassten Rechtsgrundlagen sollen eine spätere Integration ambulanter Daten zur Verarbeitung in die vom BFS betriebene Lösung ermöglichen.
Aus den Vernehmlassungseingaben des Vorentwurfs zur Revision des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) ergab sich, dass die Zuständigkeit für Informationszugangsgesuche in Akten der Beiständinnen und Beistände nach abgeschlossenen Verfahren streitig ist. In gewissen Fällen erachtet sich weder die KESB noch die Berufsbeistandschaft als dafür zuständig. Für die Betroffenen ist diese Situation äusserst unbefriedigend. Die Direktion der Justiz und des Innern möchte diese Streitfrage deshalb auf Gesetzesstufe regeln. Es drängt sich auf, dies im Rahmen der laufenden Revision des EG KESR zu tun. Da der Kanton die Gemeinden in Bereichen, die zu einer Beschränkung der Gemeindeautonomie führen können, rechtzeitig anhören muss (Art. 85 Abs. 3 KV), sind die Gemeinden vorliegend zwingend ins Gesetzgebungsverfahren einzubeziehen.
Der Regierungsrat hat den Entwurf zu einem Gesetz über Aktenführung und Archivierung zur Vernehmlassung freigegeben. Hintergrund ist die vom Kantonsrat erheblich erklärte Motion «Neue, zeitgemässe Regelungen für die Archivierung». Der Gesetzesentwurf folgt im Wesentlichen den bereits heute in der Archivverordnung niedergelegten Grundsätzen. Weiter soll das neue Gesetz sowohl die Aktenführung als auch die Archivierung regeln, da damit der gesamte Lebenszyklus der Verwaltungsakten erfasst wird. Zudem nimmt das Gesetz neue Entwicklungen insbesondere im Bereich der elektronischen Akten auf, die immer mehr an Bedeutung gewinnen. Die Aktenführung und Archivierung wird durch das neue Gesetz einer zeitgemässen und zukunftstauglichen Regelung zugeführt.
Das Gesetz soll auch auf die Gemeinden Anwendung finden und damit die Tätigkeit der Gemeindearchive auf gesetzlicher Stufe festhalten. Das Gesetz beinhaltet allerdings keine neuen Pflichten, die den Gemeinden im Grundsatz nicht schon heute durch das Gemeindegesetz und die Gemeindearchivverordnung vorgegeben sind. Das Gesetz beinhaltet zudem ein Angebot an die Gemeinden, die digitale Langzeitarchivierung bei Bedarf durch das Staatsarchiv übernehmen zu lassen.
2006 führte der Kanton Uri für die Behörden und die Verwaltung des Kantons das Öffentlichkeitsprinzip ein. Seither regelt das Gesetz vom 26. November 2006 über das Öffentlichkeitsprinzip der kantonalen Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz; OeG) den Zugang Privater zu amtlichen Dokumenten des Kantons. Das Öffentlichkeitsgesetz macht detaillierte Vorgaben, ob und inwieweit im Einzelfall ein amtliches Dokument des Kantons zugänglich gemacht werden kann bzw. muss.
Mit der Gesetzesvorlage werden Änderungsvorschläge im Finanzmarktbereich in Bezug auf das Amtshilfeverfahren der FINMA, die internationale Zusammenarbeit bei Anerkennungs- und Prüfverfahren durch ausländische Behörden, die grenzüberschreitende Informationsübermittlung durch Beaufsichtigte, grenzüberschreitende Prüfungen sowie die grenzüberschreitende Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen vorgelegt. Zusätzlich zur Änderung der Bestimmungen des FINMAG wird vorgeschlagen, die Bestimmungen über die internationale Zusammenarbeit des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) sowie des Nationalbankgesetzes (NBG) entsprechend anzupassen.
Mit der Teilrevision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes und einer neuen Verordnung zum elektronischen Rechtsverkehr sollen die Rechtsgrundlagen für den elektronischen Rechtsverkehr geschaffen werden. Der Regierungsrat definiert auf Verordnungsstufe, für welche Verfahren der elektronische Rechtsverkehr gilt. ln diesen Verfahren wird der Rechtsverkehr über ein elektronisches Übermittlungssystem abgewickelt. Der Einstieg zum elektronischen Übermittlungssystem erfolgt über eine zentrale E-Government-Plattform, die sowohl für kantonale als auch für kommunale Verfahren zur Verfügung steht.
Mit dieser Vorlage sollen flexiblere Rahmenbedingungen für die Telearbeit geschaffen und soll den Entwicklungen der Arbeitswelt Rechnung getragen werden. Insbesondere sollen die Arbeitnehmenden bei der Festlegung ihrer Arbeitszeiten einen grösseren Gestaltungsspielraum erhalten.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat den Entwurf des revidierten Gesetzes über den Datenschutz in eine externe Vernehmlassung gegeben. Kern der Änderungen sind Anpassungen an übergeordnetes Recht. Kostenfolgen dürfte die Revision voraussichtlich keine nach sich ziehen.
Le 4 octobre 2024, le Conseil d'État a ouvert une consultation sur son avant-projet portant sur la création d'une plateforme sécurisée pour les lanceurs d'alerte. Les milieux consultés sont invités à faire part de leur position d'ici au 20 novembre 2024.
Mit dem IX. Nachtrag zum Gesetz über Referendum und Initiative wird die mit geändertem Wortlaut gutgeheissene Motion 42.18.14 «Einführung von E-Collecting im Kanton St.Gallen» umgesetzt. Die Motion lädt die Regierung ein, einen Entwurf vorzulegen, der die gesetzlichen Grundlagen für Pilotversuche betreffend die elektronische Unterzeichnung von Referenden und Initiativen auf kantonaler Ebene schafft. Mit dem vorliegenden Entwurf werden auch die gesetzlichen Grundlagen für eine staatliche elektronische Authentifizierungslösung und ein stehendes Stimmregister geschaffen, die für E-Collecting erforderlich sind.
Das Parlament muss die relevanten Partnerstaaten genehmigen, mit denen die Schweiz den automatischen Informationsaustausch über Kryptowerte nach dem globalen Standard ab 2026 einführen und 2027 erstmals Daten austauschen soll.
Mit der vorliegenden Revisionsvorlage soll die schweizerische Fahrzeugzulassung modernisiert und digitalisiert sowie die Kompatibilität mit der europäischen Fahrzeugzulassung sichergestellt werden (Angleichung an die EU-Verordnung 2018/858). Gleichzeitig sollen die Motionen Darbellay (13.3818 «Vereinfachte Zulassung von Motorfahrzeugen und mehr Verkehrssicherheit») und Reimann (16.3846 «Bürokratieabbau dank der Abschaffung der Kontrollmarke zur Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen») erfüllt werden.
Die Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion (VWBD) hat über ihr Wohnungsamt (WA) und ihr Amt für Statistik (StatA) einen Vorentwurf zur Änderung des Gesetzes über die kantonale Statistik ausgearbeitet, um den Wohnungs- und Immobilienmonitor definitiv einzuführen.
Das kantonale Bezugssystem ist eine Austauschplattform, die den Organen der Gemeinwesen des Kantons Freiburg Referenzdaten über Personen, Organisationen und Nomenklaturen zur Verfügung stellt. Sie ermöglicht es, Informationen aus den wichtigsten Registern mit Personendaten und Daten von Organisationen von Bund, Kanton und Gemeinden zentral zu sammeln und eine den aktuellen Standards entsprechende Datenqualität unter Wahrung des Datenschutzes zu gewährleisten. Das kantonale Bezugssystem ist mit einer zentralen Governance ausgestattet und unterstützt die Digitalisierung von Prozessen aus einer bereichsübergreifenden Perspektive. Gemäss den geltenden Vorschriften sind die gesetzlichen Grundlagen für die Entwicklung des kantonalen Bezugssystems in der Verordnung des Staatsrats vom 24. Juni 2019 enthalten. Sie müssen in einem vom Grossen Rat verabschiedeten Gesetz formalisiert werden, um den Betrieb der Plattform dauerhaft zu sichern.
Der Regierungsrat hat das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement (BUWD) ermächtigt, zum Entwurf einer Rechtsgrundlage zu objekt.lu ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Das Portal objekt.lu ist ein kantonales E-Government-Projekt. Das Projekt verfolgt das Ziel, den Datenaustausch unter den beteiligten Fachbereichen zu regeln und zu vereinfachen sowie die wichtigsten Informationen über objektbezogene Daten zentral an einem Ort verfügbar zu machen. Dazu werden das neue Gesetz über die Datendrehscheibe und das Informationssystem Objektwesen (OWG) und die neue Verordnung zum Gesetz über die Datendrehscheibe und das Informationssystem Objektwesen (OWV) geschaffen.
Mit der Teilrevision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, LS 175.2) vom 30. Oktober 2023 (ABI 2023-11-10) und dem geplanten Neuerlass der Verordnung über elektronische Verfahrenshandlungen im Verwaltungsverfahren (VeVV) soll die Grundlage für den rechtsgültigen elektronischen Geschäftsverkehr mit den öffentlichen Organen im Kanton Zürich geschaffen werden. Das Rechtsetzungsprojekt ist Teil des Impulsprogramms, welches der Regierungsrat für die Umsetzung der Strategie Digitale Verwaltung 2018-2023 (RRB Nr. 390/2018) genehmigt hat.
Mit der Änderung des Informationssicherheitsgesetzes (SR 128) vom 29. September 2023 hat das Parlament die Einführung einer Meldepflicht für Cyberangriffe bei kritischen Infrastrukturen beschlossen. Mit der CSV legt der Bundesrat nun die Ausführungsbestimmungen zu dieser Gesetzesänderung vor. Die Verordnung regelt die Nationale Cyberstrategie und deren Steuerungsausschuss, die Aufgaben des Bundesamtes für Cybersicherheit (BACS), den Informationsaustausch des BACS mit Behörden und Organisationen zum Schutz vor Cybervorfällen und Cyberbedrohungen sowie die Meldepflicht für Cyberangriffe.
In den letzten Jahren hat sich die Informationstechnologie stark weiterentwickelt. Der Einsatz von Informationstechnologie ist oft mit umfangreichen Auslagerungen an Dritte verbunden. Vermehrt werden Informatikdienstleistungen über Cloud-Lösungen bezogen. Solche Auslagerungen sind mit Risiken und Herausforderungen verbunden. Gegenwärtig fehlen im Kanton Solothurn die erforderlichen Rechtsgrundlagen für besonders bedeutsame, umfangreiche oder risikobehaftete Auslagerungen von Informatikdienstleistungen. Mit dieser Vorlage wird die gesetzliche Grundlage geschaffen, welche die Voraussetzungen, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten bei der Auslagerung von Informatikdienstleistungen durch die kantonale Verwaltung regelt.
Als Reaktion auf die deutlich wachsende Gefahr von Cyberangriffen und anderen Bedrohungen will der Regierungsrat die Informationssicherheit gesetzlich normieren. Das neue Informationssicherheitsgesetz stärkt den Schutz von sensiblen Daten im Aargau und schafft die rechtlichen Grundlagen für einen bisher unzureichend geregelten Bereich.
Bei der neuen Verordnung handelt es sich um die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 17 des Bundesgesetzes über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG), welches am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist. Mit Artikel 17 EMBAG und der vorliegenden Verordnung werden die Rechtsgrundlagen geschaffen um Digitalisierungsprojekte von hohem öffentlichem Interesse mittels einer einmaligen Anschubfinanzierung zu fördern. Die Verordnung regelt die Voraussetzungen unter denen eine solche Finanzhilfe erteilt werden kann, das Verfahren und die Auszahlung der Finanzhilfe sowie die Berichterstattung und Kontrolle.
Aus Gründen der Effizienz soll der Kanton Schwyz sein Amtsblatt künftig nur noch in elektronischer Form und mit einer gut ausgestatteten Suchfunktionalität zur Verfügung stellen. Eine Ausgabe in gedruckter Form ist nicht mehr zeitgemäss. Kantone, welche die Druckversion nicht eingestellt haben, tun dies unter anderem deshalb, weil die Amtspublikationen Teil eines Druckerzeugnisses sind, welches andere Informationen und Anzeigen umfasst. Dies trifft auf den Kanton Schwyz nicht zu, weshalb nur ein ausschliesslich digital erscheinendes Amtsblatt zukunftsgerichtet ist.
Bisher wird der Schriftverkehr in Zivil- und Strafverfahren vorwiegend in Papierform abgewickelt. Künftig soll es eine Plattform geben, über welche die Verfahrenshandlungen elektronisch vorgenommen werden können. Dadurch sollen die Zivil- und Strafverfahren weitgehend digitalisiert werden.
Das Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG; SR 816.1) ist 2017 in Kraft getreten. Mit einer Revision des EPDG in zwei Schritten will der Bundesrat die Kompetenz- und Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen sowie die Finanzierung nachhaltig verbessern. Da die umfassende EPDG-Revision mehrere Jahre in Anspruch nimmt und frühestens 2027 zu erwarten ist, wird in einer vorgezogenen Teilrevision die Übergangsfinanzierung geregelt. Die Teilrevision soll bis Ende 2024 umgesetzt werden. Um den Verpflichtungen aus Bundesrecht nachkommen zu können und die Einführung des EPD im Kanton Uri zu fördern, muss eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Die Inkraftsetzung der neuen Verordnung ist auf den 1. Januar 2025 geplant.