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Die Luzerner Stimmberechtigten nahmen an der Urnenabstimmung vom 29. November 2020 den vom Kantonsrat verabschiedeten Gegenvorschlag zur Gesetzesinitiative «Luzerner Kulturlandschaft» an. Damit wurde das Planungs- und Baugesetz (PBG, SRL Nr. 735) um die §§ 39a bis 39d ergänzt. Die neuen Bestimmungen traten am 1. Januar 2021 in Kraft.
Sie bezwecken im Wesentlichen einen verstärkten Schutz von Kulturland im Allgemeinen und von Fruchtfolgeflächen (FFF) im Besonderen sowie die Verankerung von Qualitätsvorgaben für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone. Der Regierungsrat erlässt gemäss § 39c Abs. 7 PBG in der Planungs- und Bauverordnung Ausführungsvorschriften zu den FFF und gemäss § 39d Abs. 4 PBG solche zur Erhaltung und Aufwertung des Landschaftsraumes.
Im Jahr 2020 lancierte das BUWD zudem ein Projekt zur Klärung zahlreicher Fragen im Zusammenhang mit den FFF. In diesem Rahmen wurden auch die kantonsinternen Zuständigkeiten und Prozesse überprüft. Der Entwurf zur Änderung von § 3 PBV ist auf die Erkenntnisse aus diesem Projekt abgestimmt.
Schliesslich hat sich aufgrund des seit einiger Zeit laufenden Projekts «Digitaler Kanton» sowie aufgrund von Rückmeldungen unter anderem von Gemeinden und der Schätzungskommission zusätzlicher Anpassungsbedarf ergeben.