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Die kantonalen Richtpläne werden in der Regel alle zehn Jahre gesamthaft überprüft und nötigenfalls angepasst. Der 2011 beschlossene und 2015 dem revidierten Raumplanungsgesetz angepasste Richtplan bewährt sich weiterhin, stimmt aber nicht mehr durchwegs mit neueren rechtlichen und planerische Anforderungen überein. Zudem sind Auflagen aus der 2017 erfolgten Genehmigung durch den Bund umzusetzen. Darum und im Interesse der Planungs- und Rechtssicherheit sind verschiedene Richtplankapitel zu aktualisieren.
Nachdem 2023 mit einem ersten Paket die Sachbereiche Mobilität sowie Energie angepasst wurden, werden mit dem vorliegenden zweiten Paket insbesondere die Sachbereiche Siedlung sowie Landschaft aktualisiert. Damit sind alle Kapitel des kantonalen Richtplans von 2011 soweit derzeit möglich auf dem neusten Stand der rechtlichen und planerischen Rahmenbedingungen.
Der Umsetzungsvorschlag des Regierungsrats zur Revision des Instrumentalunterrichts wurde unter engem Einbezug einer fachlichen Begleitgruppe mit Vertretungen der beteiligten Akteure erarbeitet, namentlich den Musikschul- und Personalfachverbänden sowie den Gemeinden. Er erfüllt im Wesentlichen die Forderungen der Motion.
In Zukunft soll der Kanton den Gemeinden einen Bildungsauftrag Instrumentalunterricht erteilen. Damit soll gewährleistet werden, dass alle Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vom Kindergarten bis zum vollendeten 22. Altersjahr Zugang zu einem Mindestangebot an Instrumentalunterricht einschliesslich Sologesang, Ensembleunterricht sowie Begabtenförderung erhalten. Der Kanton wird Kostenbeiträge an Musikschulen entrichten, die dieses Angebot für mindestens eine Gemeinde bereitstellen und bestimmte kantonale Vorgaben erfüllen. Der Kostenbeitrag beträgt 30 % an den Lohnaufwand für die Instrumentallehrpersonen und die Musikschulleitung einer Musikschule. Die vorgesehenen Vorgaben betreffen die Höhe der Unterrichtstarife für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, einen Kulturförderungsauftrag, die Einrichtung geeigneter Führungsinstrumente sowie einheitliche Anstellungsbedingungen für Musikschulleitungen und Instrumentallehrpersonen.
Der Umsetzungsvorschlag des Regierungsrats zur Revision des Instrumentalunterrichts wurde unter engem Einbezug einer fachlichen Begleitgruppe mit Vertretungen der beteiligten Akteure erarbeitet, namentlich den Musikschul- und Personalfachverbänden sowie den Gemeinden. Er erfüllt im Wesentlichen die Forderungen der Motion.
In Zukunft soll der Kanton den Gemeinden einen Bildungsauftrag Instrumentalunterricht erteilen. Damit soll gewährleistet werden, dass alle Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vom Kinder-garten bis zum vollendeten 22. Altersjahr Zugang zu einem Mindestangebot an Instrumentalunterricht einschliesslich Sologesang, Ensembleunterricht sowie Begabtenförderung erhalten. Der Kanton wird Kostenbeiträge an Musikschulen entrichten, die dieses Angebot für mindestens eine Gemeinde bereitstellen und bestimmte kantonale Vorgaben erfüllen. Der Kostenbeitrag beträgt 30 % an den Lohnaufwand für die Instrumentallehrpersonen und die Musikschulleitung einer Musikschule. Die vorgesehenen Vorgaben betreffen die Höhe der Unterrichtstarife für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, einen Kulturförderungsauftrag, die Einrichtung geeigneter Führungsinstrumente sowie einheitliche Anstellungsbedingungen für Musikschulleitungen und Instrumentallehrpersonen.
Für die Vereinfachung der Anstellungs- und Lohnadministration der Instrumentallehrpersonen wird die Personalverantwortung für den Instrumentalunterricht (mit Ausnahme der Mittelschulen) vollständig bei den Gemeinden beziehungsweise Musikschulen angesiedelt. Der kantonale Bildungsauftrag und der kantonale Kostenbeitrag an die Musikschulen ersetzen dabei, wie von der Motion gefordert, das unentgeltliche Wahlfach Instrumentalunterricht der Volksschule.
Die aufgrund der geplanten Revision anfallenden Mehrkosten sollen von Kanton und Gemeinden gemeinsam getragen werden. Die Eltern würden um insgesamt 4,6 Millionen Franken entlastet. Die Schaffung von vergleichbaren Anstellungsbedingungen an allen Musikschulen verursacht Mehrkosten von 2,2 Millionen Franken. Insgesamt belaufen sich die Mehrkosten für den Kanton auf rund 4,1 Millionen Franken und für die Gemeinden auf 2,7 Millionen Franken.
Zusätzlich stellt der Regierungsrat im Rahmen der Anhörung zwei mögliche Zusatzoptionen zur Diskussion, namentlich die Einführung eines unentgeltlichen Grundjahrs Instrumentalunterricht sowie die Einführung einer Mindestgrösse für Musikschulen. Ein kostenloses Grundjahr für Kinder und Jugendliche in ihrem ersten Jahr an der Musikschule würde zusätzliche 1,4 Millionen Franken kosten. Beide Zusatzoptionen sind nicht Teil des offiziellen Umsetzungsvorschlags, würden die Ziele der Motion jedoch zusätzlich unterstützen. Die Rückmeldungen aus der Anhörung werden mitentschieden, ob diese Zusatzoptionen in die Revision aufgenommen werden.
Im Rahmen der Neuausrichtung der Denkmalpflege soll das heutige Hinweisinventar Bauten (HWI) in ein reduziertes Inventar der erhaltenswerten und geschützten Objekten (IDEGO) überführt werden. Gut 32'500 Bauobjekte wurden fachlich bearbeitet. Die Resultate werden bezirksweise einer öffentlichen Mitwirkung unterzogen. Heute beginnt das Verfahren im letzten Bezirk: Frauenfeld. Eigentümerinnen und Eigentümer, Gemeinden, Parteien sowie Verbände sind erneut eingeladen, Stellung zu nehmen.
Mit der geplanten Änderung des Gesundheitsgesetzes schafft der Kanton Aargau die gesetzliche Grundlage für Massnahmen zur Schadenminderung im Suchtbereich. Diese Ergänzung ermöglicht es, suchtkranken Menschen gezielter zu helfen, den öffentlichen Raum zu entlasten und den gesetzlichen Auftrag des Bundes umzusetzen. Die neue Regelung stärkt das bewährte Vier-Säulen-Modell der Schweizer Suchtpolitik.
Der Regierungsrat hat am 23. Juni 2025 den Vernehmlassungsentwurf betreffend Änderung des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) und Änderung des Gebührentarifs (GT); Optimierungen im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts beraten und beschlossen und das Departement des Innern beauftragt, darüber ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
Am 27. März 2023 reichten Nicola Yuste und Mitunterzeichnende die parlamentarische Initiative betreffend «Wahl- und Abstimmungswerbung auf öffentlichem Grund» ein. Sie wurde am 8. Januar 2024 im Kantonsrat behandelt und mit 95 Stimmen vorläufig unterstützt.
Im Rahmen der Neuausrichtung der Denkmalpflege soll das heutige Hinweisinventar Bauten (HWI) in ein reduziertes Inventar der erhaltenswerten und geschützten Objekten (IDEGO) überführt werden. Fast alle Politischen Gemeinden wurden inzwischen fachlich bearbeitet. Die Resultate werden bezirksweise einer öffentlichen Mitwirkung unterzogen. Heute beginnt das Verfahren im Bezirk Münchwilen. Eigentümerinnen und Eigentümer, Gemeinden, Parteien sowie Verbände sind eingeladen, Stellung zu nehmen.
Der vorliegende Vernehmlassungsentwurf legt den Fokus auf die fossilfreie Wärmeerzeugung in Gebäuden – dies in Übereinstimmung mit der Strategie gemäss dem vom Kantonsrat zustimmend zur Kenntnis genommenen Planungsbericht Klima und Energie und den ergänzenden politischen Aufträgen des Kantonsrates. Die in diesem Zusammenhang vorgeschlagenen Gesetzesänderungen stützen sich auf das neue Teilmodul F «Wärmeerzeuger» der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn), welches von der Konferenz Kantonaler Energiedirektorinnen und -direktoren im August 2024 als vorgezogenes Modul im Hinblick auf die neue Ausgabe 2025 der MuKEn verabschiedet wurde.
Weitere Anpassungen werden insbesondere in Bezug auf die Ziele und Grundsätze, die kantonale und kommunale Energieplanung, die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand, die Förderung und die Datenerhebung vorgeschlagen. Der Fokus liegt dabei auf Themen, die zur Umsetzung bereit sind und bei denen kein Abstimmungsbedarf mit noch nicht vorliegenden übergeordneten Vorgaben (z. B. weitere Module der MuKEn Ausgabe 2025, die erst im Entwurf vorliegen) besteht.
Das heute geltende Gesundheitsgesetz (GesG) trat am 1. Juli 2008 in Kraft und hat sich während seiner rund zwanzigjährigen Geltungsdauer grundsätzlich bewährt. In verschiedener Hinsicht besteht jedoch Überarbeitungsbedarf, weshalb das geltende GesG einer Totalrevision unterzogen wird. Die geplanten Neuerungen schliessen bestehende Lücken und passen das kantonale Recht an das Bundesrecht an. Gleichzeitig berücksichtigen sie aktuelle Entwicklungen im Gesundheitswesen und tragen zu dessen Modernisierung bei.
Der Regierungsrat hat die Baudirektion ermächtigt, die Teilrevision des Gesetzes über die Gewässer (GewG; BGS 731.1) in die Vernehmlassung zu schicken. Gemeinden, Parteien und alle übrigen interessierten Kreise sind eingeladen, bis zum 31. Oktober 2025 zu den neuen rechtlichen Grundlagen Stellung zu nehmen.
Der Regierungsrat hat die Gesundheitsdirektion beauftragt, eine Vernehmlassung zu einer Revision der Zulassungsverordnung durchzuführen. Mit der Änderung soll in der Hauptsache eine neue Bestimmung für Praxisnachfolgen geschaffen werden, die auch dann anwendbar ist, wenn die betreffende Höchstzahl überschritten ist. Ebenso sollen im spitalambulanten Bereich ausserordentliche Zulassungen dort möglich werden, wo eine Verlagerung hin zu ambulanten Angeboten behördlich vorgeschrieben ist.
Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Das System zur Ermittlung und Auszahlung der Individuellen Prämienverbilligung (IPV) wurde im Kanton Thurgau seit der Einführung im Jahr 1997 verschiedentlich angepasst. Die Bemessungsgrundlagen zur IPV-Berechtigung für Erwachsenen sind seit 2006 und diejenigen für Kinder seit 2020 nicht mehr angepasst worden. Dies hat zur Folge, dass der Kreis der Bezugsberechtigten seit einigen Jahren stagniert. Die Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgabe, dass allen Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen eine IPV gewährt werden soll, ist durch die starre Bemessungsgrundlage langfristig nicht sichergestellt. Zudem stellen die Krankenkassenprämien zunehmend für viele Personen eine starke Belastung dar.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die teilrevidierte Verordnung zum Waldgesetz in eine externe Vernehmlassung gegeben. Die Anpassung ist eine Folge der vom Grossen Rat verabschiedeten Teilrevision des Thurgauischen Waldgesetzes. Finanzielle Auswirkungen hat die Teilrevision nicht.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat den Entwurf für die Teilrevision der Verordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (TG ELV) in eine externe Vernehmlassung gegeben. Dabei geht es insbesondere darum, die Maximalvergütung für Kosten für Hilfe und Betreuung im Haushalt durch anerkannte ambulante Organisationen bei Ergänzungsleistungsbezügerinnen und Ergänzungsleistungsbezügern anzuheben.
Der Kanton Luzern beabsichtigt, als neunter Kanton einen kantonalen Berufsbildungsfonds einzuführen. Damit sollen diejenigen Betriebe finanziell unterstützt werden, die Lernende ausbilden. Zudem werden aus dem Fonds Projekte und Innovationen in der beruflichen Grundbildung mitfinanziert.
In den vergangenen Jahren hat die Bundesversammlung verschiedene Gesetzesänderungen beschlossen, die im kantonalen Recht umgesetzt werden müssen. Im Vordergrund steht dabei die Umsetzung des indirekten Gegenvorschlags zur Prämien-Entlastungs-Initiative. Dieser verpflichtet die Kantone, mehr Geld für die Prämienverbilligung einzusetzen, um einkommensschwache Haushalte zu entlasten. Laut den Berechnungen des Bundes muss der Kanton Glarus künftig mehr als 8 Millionen Franken zusätzlich an Prämienverbilligungen auszahlen.
Dafür muss das Prämienverbilligungssystem grundlegend angepasst werden. Um die bestmögliche sozialpolitische Wirkung zu erzielen und finanzielle Berechenbarkeit zu gewährleisten, wird die Steuerung der Prämienverbilligung künftig über die vom Landrat mit dem Budget bereitgestellten Mittel erfolgen. Die Ermittlung der Anspruchsberechtigung wird zudem anstatt auf Antrag hin neu automatisch, «von Amtes wegen», berechnet. Versicherte mit tiefen und mittleren Einkommen gelangen damit ohne das Ausfüllen eines Gesuchs und gemäss ihrem rechtmässigen Anspruch zu ihrer Prämienverbilligung. Die Umsetzung des Gegenvorschlags wird dazu führen, dass künftig deutlich mehr Personen eine Prämienverbilligung erhalten als heute. Die durchschnittliche Prämienverbilligung für die einzelne Person wird jedoch tiefer ausfallen
Das Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen vom 28. September 2006 (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG; BGS 131.1) wurde einer umfassenden Teilrevision unterzogen, um die gesetzlichen Grundlagen für Wahlen und Abstimmungen an aktuelle Anforderungen anzupassen und die Barrierefreiheit zu stärken. Aufgrund der Änderungen im WAG ist eine Anpassung der Wahl- und Abstimmungsverordnung (WAV) erforderlich, um die neuen gesetzlichen Vorgaben zu konkretisieren und umzusetzen. Insbesondere wird in der WAV der neue § 9a WAG durch die Einführung des neuen § 29a WAV präzisiert, der die Pflichten des Kantons und der Einwohnergemeinden bei der Ausgestaltung der Wahl- und Abstimmungsunterlagen ausführt. Der Regierungsrat hat die Direktion des Innern ermächtigt, den Entwurf betreffend Teilrevision der Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz in die Vernehmlassung zu schicken.
Der Regierungsrat hat die Baudirektion ermächtigt, die Teilrevision der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG; BGS 721.111) in die Vernehmlassung zu schicken. Gemeinden, Parteien und alle übrigen interessierten Kreise sind eingeladen, bis zum 30. September 2025 zu den neuen rechtlichen Grundlagen Stellung zu nehmen.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat das Mountainbike-Konzept sowie die Änderung des Waldgesetzes in eine externe Vernehmlassung gegeben. Damit soll für die Mountainbikerinnen und Mountainbiker sukzessive ein attraktives Angebot geschaffen werden, das aber die Bedürfnisse aller Interessengruppen berücksichtigt.
Im Rahmen der ersten Vernehmlassung wird das neu erarbeitete Mountainbike-Konzept Thurgau (MTBK) der Öffentlichkeit vorgestellt. Ein Bestandteil des MTBK bildet eine neue Strafbestimmung, die im kantonalen Waldgesetz verankert ist und Verstösse gegen das Fahrverbot abseits von Waldstrassen und befestigten Waldwegen sanktioniert.
Lehrpersonen im Kanton Basel-Stadt werden auf Basis von Unterrichtslektionen angestellt. Für zusätzliche Lektionen, etwa bei Stellvertretungen oder der Übernahme eines höheren Pensums, entstehen Guthaben auf sogenannten Jahres- und Einzellektionenkonten. Das heutige System bietet kaum Möglichkeiten, diese Guthaben gezielt abzubauen. Es fehlen Steuerungsmöglichkeiten und die derzeit geltende Verordnung führt zu falschen Anreizen.
Die Revision verfolgt drei Ziele:
1) Abbau der bestehenden Guthaben innerhalb einer Übergangsfrist von fünf Jahren
2) Verhinderung von neuen zu hohen Guthaben
3) Angleichung der Regelungen für die Lehrpersonen an die für andere Kantonsmitarbeitende geltenden Bestimmungen
Die Parlamentarische Initiative (PI) von Livia Knüsel (KR-Nr. 234/2024) und Mitunterzeichnenden verlangt Änderungen des Lehrpersonalgesetzes (LPG, LS 412.31) mit dem Ziel, dass Lehrpersonen ohne Lehrdiplom im Kanton Zürich bis zu drei Jahre (statt nur ein Jahr) an derselben Schule arbeiten dürfen — unter der Bedingung, dass sie eine verpflichtende Weiterbildung absolvieren. Die PI wurde vom Kantonsrat im September 2024 vorläufig unterstützt. Ende Februar 2025 hat die Kommission für Bildung und Kultur (KBIK) ihre Vorberatung abgeschlossen und am 7. Mai 2025 den Regierungsrat darum ersucht, zum Erlassentwurf eine Vernehmlassung durchzuführen (§ 65 Abs. 3 Kantonsratsgesetz, LS 171.1) und ihr das Ergebnis zukommen zu lassen.
Am 20. Januar 2014 reichten Kantonsrat Andreas Hasler und Mitunterzeichnende die Parlamentarische Initiative «Bundesrechtswidrige Bestimmung im Strassengesetz» (KR Nr. 11/2014, sog. «PI Hasler») ein. Hintergrund der Initiative bildete das Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2001.00178 vom 16. November 2001. Das Gericht stellte darin zusammengefasst fest, dass die Bestimmung betreffend Genehmigung von kommunalen Strassenprojekten im kantonalen Strassengesetz (StrG; LS 722.1) nicht dem Raumplanungsgesetz des Bundes (RPG, SR 700) entspricht. Die PI forderte deshalb eine Änderung von § 15 des Strassengesetzes.
Am 12. April 2021 beschloss der Kantonsrat einstimmig, dieser Änderung zuzustimmen. Sie sah vor, dass Projekte für Gemeindestrassen neu immer vom Kanton genehmigt und auf Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Angemessenheit überprüft werden (ABl 2021-04-16). Gegen diesen Kantonsratsbeschluss reichten die Städte Zürich und Winterthur Beschwerde beim Bundesgericht ein mit der Begründung, die Gemeinden seien zu Unrecht nicht zur geplanten Rechtsänderung angehört worden. Im November 2022 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob die beschlossene Änderung von § 15 StrG auf, und wies den Kantonsrat an, die notwendige Gesetzesrevision unter Berücksichtigung des Mitwirkungsrechts der Gemeinden durchzuführen (Urteile des Bundesgerichts 1C_477/2021 und 1C_479/2021 vom 3. November 2022).
In der Folge überwies der Kantonsrat dem Regierungsrat am 26. Februar 2024 eine Motion seiner Kommission für Energie, Verkehr und Umwelt (KEVU) mit dem Auftrag, eine neue Vorlage für eine Änderung des Strassengesetzes vorzuschlagen (KR-Nr. 366/2023), um dieses mit dem Bundesrecht in Übereinstimmung zu bringen. Ziel sei, die kantonale Genehmigung für kommunale Strassenprojekte nicht über das bundesrechtlich gebotene Minimum hinaus auszudehnen. Betreffend Prüfungsumfang seien zwei Varianten vorzuschlagen: Eine, die den Prüfungsumfang auf die Rechtmässigkeit beschränke, und eine, die einen umfassenden Prüfungsumfang (Rechtmässigkeit, Verhältnismässigkeit und Angemessenheit) vorsehe.
In occasione della seduta del 21 dicembre 2016, lo scrivente Consiglio di Stato ha deciso di costituire un gruppo di lavoro con il compito di presentare un rapporto sull'organizzazione e collaborazione tra Polizia cantonale e Polizie comunali.
Il gruppo di lavoro, coordinato dal Dipartimento delle istituzioni è composto da rappresentanti della Polizia cantonale e comunale, deII'Associazione Polizie Comunali Ticinesi, e da rappresentanti dei Comuni, ha approfondito e sviluppato un progetto di legge che tenesse conto di tutte le criticità emerse nel corso degli anni e che, allo stesso tempo, fosse efficace e pragmatico.
Ritenuto che le ipotizzate modifiche potranno avere un effetto importante sui vari attori coinvolti, con la presente siamo perciò a sottoporvi in procedura di consultazione il rapporto Polizia ticinese affinchè possiate esprimere le vostre osservazioni. Per aiutare nella lettura del documento è stato anche preparato un video riassuntivo che sarà disponibile sul sito cantonale assieme al materiale della consultazione.
La stessa permetterà infatti all'Esecutivo cantonale di allestire la propria presa di posizione tenendo conto, in modo particolare, delle osservazioni provenienti da coloro che saranno maggiormente coinvolti o impattati da questi cambiamenti.
Primär soll die landwirtschaftliche Beratung auf eine langfristig gesicherte Grundlage gestellt werden. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Bund beabsichtigt mit der nächsten Agrarpolitik (AP30+), basierend auf dem Zukunftsbild 2050 einen ganzheitlichen Ernährungssystemansatz zu verfolgen. Dieser umfasst alle Akteurinnen und Akteure der Wertschöpfungskette; von den Landwirtinnen und Landwirten über die Verarbeitung und den Detailhandel bis hin zu den Konsumentinnen und Konsumenten. Zusätzlich soll nebst der Qualitätsförderung auch die Kennzeichnung und der Schutz von Bezeichnungen einheimischer Qualitätsprodukte unterstützt werden können. Mit der Ermöglichung von Pachtland- und Landnutzungsgenossenschaften sollen zudem neue Kooperationsformen zur Verfügung gestellt werden. Dies soll die Zuteilung einzelner Parzellen im Interesse einer standortgerechten Bewirtschaftung verbessern. Ferner sollen Sömmerungsbetriebe im Kanton Glarus nicht mehr als landwirtschaftliche Gewerbe gelten. Dies bedeutet in erster Linie, dass kein höchstzulässiger Pachtzinszuschlag für Sömmerungsbetriebe mehr bestimmt werden muss. Schliesslich steht der Kanton vor der Herausforderung, dass die Anzahl direktzahlungsberechtigter Betriebe stark rückläufig ist.