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Die vorliegende Vernehmlassungsbotschaft umfasst hauptsächlich eine Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EG-USG; SRL Nr. 700) betreffend die belasteten Standorte, insbesondere die Ablösung der bis Ende 2026 befristeten Spezialregelung über die die Finanzierung von Ausfallkosten. Des Weiteren umfasst sie Änderungen der Umweltschutzverordnung (USV; SRL Nr. 701) sowie der kantonalen Gewässerschutzverordnung (KGSchV, SRL Nr. 703).
Die Regierung hat das über 45-jährige Gesundheitsgesetz überarbeitet und gibt es in die öffentliche Vernehmlassung. Das neue Gesetz stärkt die Gesundheitsvorsorge, führt die Regelungen der Langzeitpflege zusammen und schafft die Grundlage zur Förderung innovativer Versorgungsmodelle und Digital-Health-Ansätze. Zudem werden Patientenrechte umfassend verankert und das Bewilligungswesen neu strukturiert.
Unvereinbarkeitsvorschriften legen fest, wer in bestimmten Behörden und Gremien nicht Einsitz nehmen darf. Gründe für eine Unvereinbarkeit können in der Person (z. B. Ehe oder Verwandtschaft), in deren beruflicher Tätigkeit oder in einer bestimmten amtlichen Funktion liegen. Die geltenden Bestimmungen sind teilweise alt und nur übergangsweise in der Kantonsverfassung geregelt. Deshalb sollen sie nun auf Gesetzesstufe aktualisiert und erweitert werden. Zur Änderung vorgesehen sind 18 Gesetze in Form eines Mantelerlasses.
Aus ökologischen, baukulturellen, sozialen und finanziellen Gründen ist es oftmals besser, bestehende Bauten zu erweitern, statt diese durch Neubauten zu ersetzen. Der baulichen Weiterentwicklung von Bestandsbauten stehen jedoch zahlreiche Hürden und Risiken entgegen.
Mit einer rechtlichen Flexibilisierung und Vereinfachung sollen Einsparungen von grauer Energie, eine gute Siedlungsqualität und der Erhalt der Identität von Siedlungen stärker gewichtet werden. Gleichzeitig sollen gewisse Regulierungen gestrichen oder vereinfacht werden und damit diverse politische Vorstösse umgesetzt werden.
Als Störfälle werden ausserordentliche Ereignisse bezeichnet, bei welchen erhebliche Einwirkungen ausserhalb eines Betriebsareals, auf oder ausserhalb von Verkehrswegen oder ausserhalb von Rohrleitungen auftreten. Im Zentrum stehen dabei chemische Gefahren wie Explosionen, Brände, die Freisetzung von giftigen Gasen und der Eintrag von wassergefährdenden Stoffen in Gewässer. Es gibt allerdings auch Störfälle mit biologischem Gefahrenpotential.
Die Verordnung über den Schutz vor Störfällen des Bundes (Störfallverordnung [StFV]; SR 814.012) bezweckt den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen. Im Jahr 2013 ist die Störfallverordnung um einen neuen Art. 11a ergänzt worden, welcher die Koordination der Störfallvorsorge mit der Richt- und Nutzungsplanung vorschreibt. Im Jahr 2018 ist diese Koordinationspflicht auf alle raumwirksamen Tätigkeiten ausgedehnt worden.
Art. 11a Abs. 1 StFV lautet wie folgt: «Die Kantone berücksichtigen die Störfallvorsorge in der Richt- und Nutzungsplanung sowie bei ihren übrigen raumwirksamen Tätigkeiten.» Zu den «übrigen raumwirksamen Tätigkeiten» gehört gemäss Art. 1 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) insbesondere auch das Bauen. Die Kantone müssen also nicht nur eine Koordination von Richt- und Nutzungsplanung mit der Störfallvorsorge sicherstellen, sondern auch deren Berücksichtigung im Baubewilligungsverfahren.
Zur Umsetzung dieses Koordinationsauftrags fehlen im Kanton Zürich teilweise die gesetzlichen Grundlagen. Eine Überarbeitung der kantonalen Rechtsgrundlagen in diesem Bereich ist daher angezeigt. Unabhängig von der Revision der StFV erweist sich die kantonale Verordnung über den Vollzug der Störfallverordnung (VV StFV; LS 710.6) als veraltet, weshalb sie den heutigen Gegebenheiten anzupassen ist.
Die Bevölkerung im Kanton Luzern wächst. Die Wirtschaft entwickelt sich insgesamt erfreulich. Entsprechend wird die Mobilität von Personen und der Transport von Gütern weiter zunehmen. Damit weiterhin eine gute Erreichbarkeit des Kantons Luzern als wichtiger Standortfaktor gewährleistet werden kann, sind die bestehenden Infrastrukturen so effizient wie möglich zu nutzen, gut zu unterhalten, zu erneuern und – wo erforderlich – auszubauen.
Die grössten Aufwendungen in der Mobilität sind die Bereitstellung der Strasseninfrastruktur, die sowohl dem motorisierten Individualverkehr und dem Güterverkehr wie auch dem strassengebundenen öffentlichen Verkehr, dem Veloverkehr und den Fussgängerinnen und Fussgänger dient, sowie die Leistungen im Rahmen des Angebots im öffentlichen Verkehr. Die Ausgaben für die Strasseninfrastruktur übersteigen heute die verfügbaren zweckgebundenen Einnahmen und werden künftig weiter steigen. Auch bei den Aufwendungen für den öffentlichen Verkehr, die bereits in der Vergangenheit mit erheblichen allgemeinen Staatsmitteln mitfinanziert werden mussten, ist mit weiter steigenden Ausgaben zu rechnen.
Um den steigenden Mittelbedarf langfristig zu sichern und mit Blick auf die schwankenden Entwicklungen auch stabilisieren zu können, ist aus Sicht des Regierungsrates eine Kombination aus einer Anpassung des Teilers zur Verwendung der zweckgebundenen Einnahmen aus den Verkehrssteuern und der LSVA einerseits und der Bereitstellung weiterer Beiträge aus den allgemeinen Staatsmitteln andererseits vorzusehen.
Mit der Ihnen unterbreiteten Vorlage soll jener Teil umgesetzt werden, der eine Anpassung des Verteilschlüssels zur zweckgebundenen Verwendung der Verkehrssteuern und der LSVA auf neu 90 statt 65 Prozent für die Aufwendungen bei der allen Verkehrsarten dienenden Strasseninfrastruktur und auf neu 10 statt 35 Prozent für die öV-Aufwendungen beinhaltet. Diese Reduktion des öV-Anteils an den zweckgebundenen Einnahmen wird vollumfänglich durch zusätzliche allgemeine Staatsmittel kompensiert, wie dies im aktuellen AFP 2026–2029 so bereits vorgesehen. Für die Anpassung des Verteilschlüssels sind Änderungen verschiedener Gesetzesbestimmungen erforderlich.
Der Regierungsrat hat am 16. September 2025 die Vernehmlassung zur Teilrevision des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug eröffnet. Die Teilrevision betrifft die erbrechtliche Aufsicht. Neu soll weitestgehend das Kantonsgericht anstelle der Gemeinderäte für die erbrechtliche Aufsicht zuständig sein.
Damit werden künftig Abgrenzungsfragen vermieden, die Gemeinden werden entlastet und der Rechtsweg für die Bevölkerung wird vereinfacht. Einzig die Aufsicht über die Erbschaftsbehörden wird neu direkt beim Regierungsrat liegen. Gegen Entscheide be-treffend die erbrechtliche Aufsicht ist neu das Obergericht als Beschwerdeinstanz vorgesehen.
Die Interkantonale Vereinbarung für schulische Angebote in Spitälern ist eine Finanzierungsvereinbarung zwischen den Kantonen. Sie hat zum Ziel, den Lastenausgleich zwischen den Vereinbarungskantonen bezüglich der Nutzung von schulischen Angeboten in Spitälern durch hospitalisierte Schülerinnen und Schüler zu regeln.
Aktuell können im Kanton Luzern Lernende der Volksschule im Falle einer Hospitalisierung unentgeltlich die Spitalschulangebote besuchen. Neu sollen im Zuge der Beitrittserklärung auch Spitalschulangebote im nachobligatorischen Schulbereich abgegolten werden.
Die Vorlage ist Teil des vom Kantonsrat am 10. Dezember 2024 beschlossenen Massnahmenplans 2024. Mit der Vorlage wird die Massnahme «D_STK_03 Zustellung von Verfügungen mit A-Post Plus» umgesetzt. Diese sieht vor, dass Verfügungen anstatt per Einschreiben per A-Post Plus versendet werden.
Die schriftliche Zustellung von Verfügungen und Entscheiden durch Verwaltungsbehörden erfolgt im Kanton Solothurn in der Mehrzahl durch Einschreiben. Ein grosser Teil davon kann aufgrund von eidgenössischen Vorgaben nicht mit A-Post Plus versendet werden. Viele können jedoch durch A-Post Plus Sendungen ersetzt werden, wodurch der Kanton erhebliche Einsparungen realisieren kann. Die Umsetzung der Massnahme erfolgt durch Änderungen im Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 124.11) und im Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; BGS 614.11). Durch eine Weisung des Regierungsrates wird sichergestellt, dass beim Kanton Solothurn die möglichen Einsparungen realisiert werden.
Die Vorlage hat für den Kanton Solothurn jährliche Einsparungen von geschätzt rund Fr. 290‘000 zur Folge. Die potenziellen Einsparungen für die Gemeinden sind nicht bezifferbar. Diese erhalten im Zustellbereich ihre Autonomie zurück.
Die kantonalen Richtpläne werden in der Regel alle zehn Jahre gesamthaft überprüft und nötigenfalls angepasst. Der 2011 beschlossene und 2015 dem revidierten Raumplanungsgesetz angepasste Richtplan bewährt sich weiterhin, stimmt aber nicht mehr durchwegs mit neueren rechtlichen und planerische Anforderungen überein. Zudem sind Auflagen aus der 2017 erfolgten Genehmigung durch den Bund umzusetzen. Darum und im Interesse der Planungs- und Rechtssicherheit sind verschiedene Richtplankapitel zu aktualisieren.
Nachdem 2023 mit einem ersten Paket die Sachbereiche Mobilität sowie Energie angepasst wurden, werden mit dem vorliegenden zweiten Paket insbesondere die Sachbereiche Siedlung sowie Landschaft aktualisiert. Damit sind alle Kapitel des kantonalen Richtplans von 2011 soweit derzeit möglich auf dem neusten Stand der rechtlichen und planerischen Rahmenbedingungen.
Das Kulturleitbild Kanton Basel-Stadt 2026–2031 legt die kulturpolitische Strategie des Regierungsrates fest. Es baut inhaltlich auf der vorangegangenen Periode 2020–2025 auf, setzt aber auch neue Schwerpunkte und bezieht aktuelle Entwicklungen im Kulturbereich mit ein. Das vorliegende Kulturleitbild formuliert erstmals Wirkungsziele, die in spartenübergreifenden Handlungsfeldern angelegt sind.
Der Kanton Luzern beabsichtigt, als neunter Kanton einen kantonalen Berufsbildungsfonds einzuführen. Damit sollen diejenigen Betriebe finanziell unterstützt werden, die Lernende ausbilden. Zudem werden aus dem Fonds Projekte und Innovationen in der beruflichen Grundbildung mitfinanziert.
Im Rahmen des Gegenvorschlags zur Volksinitiative «Maximal 10 % des Einkommens für die Krankenkassenprämien» (Prämien-Entlastungs-Initiative) wurden die bundesrechtlichen Vorgaben betreffend die durch die Kantone zu gewährende Prämienverbilligung per 1. Januar 2026 angepasst respektive im Sinne der wirkungsorientierten Subventionierung präzisiert.
Diese neuen bundesrechtlichen Vorgaben erfordern im Kanton Luzern eine Anpassung im Prämienverbilligungsgesetz. Im Zuge dieser Teilrevision des Gesetzes soll auch die im Rahmen verschiedener parlamentarischer Vorstösse und im Wirkungsbericht Existenzsicherung 2021 B 109 vom 29. März 2022 thematisierte Problematik der Ungleichbehandlung von Eltern aufgrund ihres Zivilstands behoben werden.
Die Teilrevision bietet zudem die Gelegenheit für weitere punktuelle Gesetzesanpassungen hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen und Bemessung der Prämienverbilligung. So gilt es, die aktuelle Anforderung einer eingereichten Steuererklärung zu überprüfen. Des Weiteren sind die Bestimmungen betreffend die Anspruchsvoraussetzungen mit denjenigen des Sozialhilferechts in formeller Hinsicht zu harmonisieren. Gerne laden wir Sie ein, zum Entwurf bis am 19. Dezember 2025 Stellung zu nehmen.
Die Parlamentarische Initiative (PI) von Urs Glättli und Mitunterzeichnenden (KR-Nr. 41/2024) beabsichtigt die Einführung einer gesetzlichen Verpflichtung der Bezirksbehörden, d.h. Bezirksräte und Statthalterämter, ihre Entscheide und aufsichtsrechtlichen Anordnungen oder Empfehlungen zu veröffentlichen. Hierfür soll das Bezirksverwaltungsgesetz (LS 173.1) um die Bestimmung § 8 a ergänzt werden.
Die zuständige Kommission für Staat und Gemeinden (STGK) hat die PI vorberaten und stimmte am 4. Juli 2025 dem Erlassentwurf zu. Mit Schreiben vom 18. August 2025 ersuchte die STGK den Regierungsrat, zum vorläufigen Beratungsergebnis gemäss § 65 Abs. 3 des Kantonsratsgesetzes (LS 171.1) eine Vernehmlassung durchzuführen.
Das Gemeindegesetz verpflichtet den Regierungsrat in mehreren Bestimmungen, ergänzende Regelungen in einer Verordnung zu erlassen. Der Regierungsrat kam dieser Vorgabe nach und erliess im Jahr 2016 die Gemeindeverordnung. Die Gemeindeverordnung besteht aus einem Haupttext und zwei Anhängen. Im Haupttext werden Bestimmungen des Gemeindegesetzes konkretisiert. Die Anhänge enthalten noch weitergehende Konkretisierungen zum Thema Finanzhaushalt.
Die Gemeindeverordnung und ihre Anhänge sind vom Kantonsrat zu genehmigen. Dies betrifft nicht nur den erstmaligen Erlass, sondern auch jede Änderung der Verordnung und der Anhänge. Die Gemeindeverordnung wurde seit ihrem Inkrafttreten jährlich angepasst. Die Änderungen betrafen hauptsächlich die Anhänge der Verordnung. Es handelte sich hierbei um fachtechnische Anpassungen. Der Regierungsrat hat bei diesen Änderungen wenig Handlungsspielraum, weil er im Wesentlichen übergeordnete Fachentscheide oder Rechtsänderungen nachzuvollziehen hat.
Dieser Nachvollzug wird auch künftig erforderlich sein. Die Anhänge der Gemeindeverordnung werden weiterhin regelmässig vom Regierungsrat angepasst und jeweils vom Kantonsrat genehmigt werden müssen. Dieses Genehmigungsverfahren ist aufwändig. Da der Regierungsrat bei den Änderungen der Anhänge wenig Spielraum hat, schlägt der vorliegende Vernehmlassungsentwurf vor, die Anhänge der Gemeindeverordnung im Sinne der Verwaltungsökonomie von der Genehmigungspflicht auszunehmen. Änderungen am Haupttext der Verordnung würde der Kantonsrat weiterhin genehmigen.
Il Governo ha dato il via libera al progetto relativo a una nuova legge contro la violenza domestica. In questo modo intende garantire un approccio coordinato per la prevenzione e la lotta alla violenza domestica e di genere.
Attraverso una nuova legge si intende rafforzare la collaborazione interdisciplinare e promuovere un approccio coordinato per la prevenzione e la lotta alla violenza domestica e di genere. La legge si concentra sul rafforzamento delle misure di prevenzione e di sensibilizzazione, sulla garanzia e sul miglioramento delle offerte di protezione, di aiuto e di sostegno per le persone vittime di violenza nonché sull'agevolazione degli scambi tra i servizi coinvolti e le organizzazioni private. Il servizio di coordinamento violenza domestica è competente per il coordinamento e la promozione di una collaborazione interdisciplinare e professionale nel Cantone.
Un ulteriore punto centrale della legge è la garanzia di una base di dati uniforme, che contribuisca all'analisi degli sviluppi e all'attuazione di misure mirate. Non da ultimo, la legge è anche un chiaro segnale del fatto che nella nostra società non c'è spazio per la violenza e che essa viene prevenuta e combattuta in modo mirato.
Das kantonale Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt von 1948 wurde gelegentlich angepasst, ist aber insgesamt veraltet. Die Totalrevision soll das Gesetz an den bereits existierenden elektronischen Datenaustausch anpassen sowie sprachlich und inhaltlich modernisieren. Künftig ist zudem keine Hinterlegung eines Heimatscheines mehr vorgesehen.
An der Landsgemeinde vom 28. April 2024 wurde die neue Kantonsverfassung (nKV) deutlich angenommen. Bereits damals wurde angekündigt, dass die daraus folgenden Anpassungen an den kantonalen Gesetzen der Landsgemeinde 2027 vorgelegt werden. Im Zentrum stehen vier neue Gesetze.
Nach der Annahme der neuen Kantonsverfassung wurden die Gesetzesentwürfe weiter ausgearbeitet, verdichtet und intern abgestimmt. Zudem wurden die notwendigen Verordnungsanpassungen vorbereitet.
Da das Geschäft neben vier neuen Gesetzen auch eine vollständig neue Verordnung und 13 Verordnungsrevisionen umfasst, hat die Standeskommission beschlossen, die Vernehmlassung in zwei Teilen durchzuführen. Im ersten Teil wurde der Entwurf für das neue Staatsorganisationsgesetz (SOG) samt zugehörigen Verordnungsänderungen in die Vernehmlassung gegeben; die Frist endete am 15. September 2025.
Nun folgen die drei weiteren neuen Gesetze – das Bürgerrechtsgesetz (BRG), das Gesetz über die politischen Rechte (GPR) und das Gesetz über den Grossen Rat (GGR) – samt den Verordnungsänderungen in eine öffentliche Vernehmlassung.
Mit der Totalrevision des Maturitätsanerkennungsreglements (MAR) und der Maturitätsanerkennungsverordnung (MAV) sowie der Verabschiedung des neuen nationalen Rahmenlehrplans hat der Bund und die EDK die Grundlagen für eine schweizweite Weiterentwicklung der gymnasialen Maturität geschaffen. Die Umsetzung dieser Vorgaben bis spätestens Schuljahr 2029/2030 liegt in der Verantwortung der Kantone.
Im Kanton Zürich wurde die kantonale Umsetzung der neuen Bundesvorgaben im Rahmen des Projekts «WegZH» in einem partizipativen Prozess geprüft und vorbereitet. Aufbauend auf den Erkenntnissen aus dem Vorprojekt «vorwegZH» und aus einer umfangreichen Feedbackschlaufe mit Schulen und bildungsnahen Gremien wurden unter Einbezug des Schulfelds Vorschläge erarbeitet, die nun im Rahmen der Vernehmlassung zur Diskussion gestellt werden. Im Zentrum stehen dabei insbesondere das schulische Angebot, die Grundlagen-, Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer, die kantonale Rahmenstundentafel, die Streichung der Maturitätsprofile und weitere Elemente, die die Rahmenbestimmungen für den Schulbetrieb betreffen.
Nidwalden ist ein erfolgreicher und dynamischer Wirtschaftskanton. Zahlreiche innovative Unternehmen sind hier niedergelassen – nicht zuletzt wegen der attraktiven Rahmenbedingungen, die der Kanton bietet. Unsere Standortvorteile sind aber keine Selbstverständlichkeit. Internationale Entwicklungen im Steuerbereich – insbesondere die Einführung der OECD-Mindestbesteuerung – gefährden die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit unseres Kantons.
Vor diesem Hintergrund hat der Regierungsrat die Volkswirtschaftsdirektion und die Landwirtschafts- und Umweltdirektion damit beauftragt, gemeinsam mit Wirtschaftsvertretern die gesetzlichen Grundlagen für die beiden unten aufgeführten neuen Förderprogramme für Unternehmen zu schaffen. Dies mit dem Ziel, die wirtschaftliche Attraktivität Nidwaldens zu erhalten und gezielt zukunftsgerichtete Aktivitäten von Unternehmen zu unterstützen.
Grundidee des Förderprogramms "Forschung und Entwicklung" (Zuständigkeit liegt bei der Volkswirtschaftsdirektion) ist, dass Unternehmen, welche im Kanton Nidwalden ansässig sind und über eine Forschungs- und Entwicklungsabteilung verfügen, aufwandseitig finanziell mit Beiträgen unterstützt werden können. Dies im Sinne einer aufwandseitigen Innovationsförderung. Als Grundlage für die Berechnung der Beiträge dienen die Lohnkosten der Unternehmen von Mitarbeitenden, welche in der Forschung und Entwicklung tätig sind.
Das Förderprogramm "ökologische Nachhaltigkeitsmassnahmen" (Zuständigkeit liegt bei der Landwirtschafts- und Umweltdirektion) unterstützt Unternehmen unterschiedlicher Branchen und Strukturen durch gezielte Anreize bei der Umsetzung wirksamer ökologischer Massnahmen. Ziel ist es, einen substanziellen Beitrag zur ökologischen Dimension der Nachhaltigkeit zu leisten und die Firmen auf zukünftige Herausforderungen vorzubereiten. Die Förderung fokussiert sich auf vier Handlungsbereiche, die direkt oder indirekt zur Reduktion der Umweltbelastung beitragen.
Damit diese gezielte Förderung möglich wird, sind Anpassungen am kantonalen Wirtschaftsförderungsgesetz (NG 811.1) sowie eine neue Wirtschaftsförderungsverordnung (NG 811.11) erforderlich. Gerne unterbreiten wir Ihnen hiermit den Gesetzesentwurf samt erläuterndem Bericht zur Stellungnahme.
Die beabsichtigte Änderung der Schulsubventions-Verordnung sieht vor, die Praxis der Auszahlungen, die seit der Einführung der Jahreswochenstunden-Pauschale angewendet wird, in der Verordnung präzise und verständlich zu verankern. Die Formulierungen wurden im Austausch mitverantwortlichen der Zuger Musikschulen erarbeitet. Ferner wird festgehalten, dass die periodische Prüfung der Anzahl Schülerinnen und Schüler sowie der Anzahl Jahreswochenstunden der Direktion für Bildung und Kultur obliegt.
Gemäss § 20 des Sozialgesetzes sind die einzelnen sozialen Leistungsfelder in periodischen Abständen in einer Planung (Angebotsplanung) festzuhalten. Die Angebotsplanung umfasst eine Analyse des IST-Zustands und der in den vergangenen Jahren festgestellten Entwicklungen, einen darauf gestützten prognostizierten Bedarf sowie die politisch festgelegten Ziele und Prioritäten.
Der Kantonsrat beschliesst die Angebotsplanung und der Regierungsrat sorgt für deren Umsetzung. Die letzte Angebotsplanung für Leistungsangebote für Menschen mit Behinderungen galt für die Jahre 2021 bis und mit 2025 (SGB 0160/2021). Entsprechend wird eine neue Angebotsplanung benötigt. Die neue Angebotsplanung umfasst die Jahre 2026 bis und mit 2030.
Die Hochschule Luzern – Soziale Arbeit (HSLU) hat im Auftrag des Amts für Gesellschaft und Soziales (AGS) des Kantons Solothurn einen auf empirischen Daten basierenden Bericht für die Angebotsplanung erstellt. In diesem wissenschaftlichen Bericht wurden die statistischen Daten zu den Angeboten für erwachsene Menschen mit Behinderungen im Kanton Solothurn ausgewertet, unter Mitwirkung von Menschen mit Behinderungen und Fachpersonen aus dem Bereich Behinderung wichtige Einflussfaktoren für die Bedarfsentwicklung in den nächsten Jahren identifiziert, eine Prognose für den zukünftigen quantitativen Bedarf an Plätzen pro Angebot erstellt und Empfehlungen für die qualitative Weiterentwicklung der Angebote im Kanton Solothurn formuliert.
Auf der Basis des wissenschaftlichen Berichts der HSLU wurde die vorliegende Angebotsplanung erstellt, in der zugleich die Daten bis Mitte 2024 mit eingeflossen sind. In der Angebotsplanung wird nebst zentralen Erkenntnissen aus dem wissenschaftlichen Bericht die konkrete Planung des Kantons Solothurn bei Angeboten für erwachsene Menschen mit Behinderungen für die Periode 2026 bis 2030 inklusive Kostenfolgen dargelegt.
Die geplanten Änderungen betreffen vorwiegend technische und organisatorische Vorschriften beispielsweise zu den bei stillen Wahlen geltenden Fristen, den Urnenöffnungszeiten, zum Zeitpunkt des Auszählungsbeginns und zum Zählen der Stimmen. Zudem soll eine neue Möglichkeit geschaffen werden, um die Stimmberechtigten besser zu informieren: Personen, die sich für ein zu besetzendes Amt interessieren, sollen ihre Kandidatur freiwillig bei der Gemeinde- oder Standeskanzlei melden können, damit diese veröffentlicht wird.
Am 12. April 2017 hatte der Landrat das kantonale Mehrwertabgabegesetz verabschiedet und dabei beschlossen, dass bei Einzonungen keine Mehrwertabgabe erhoben wird, wenn die einzuzonende Bodenfläche kleiner als 50 m2 ist.
In der Folge hatte das Bundesamt für Raumentwicklung den Kanton Nidwalden mit Schreiben vom 10. April 2019 aufgefordert, durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass Einzonungswerte von mindestens Fr. 100'000.- in jedem Fall der Mehrwertabgabe unterstellt werden. Zudem sei das Bundesamt spätestens bei Genehmigung der Nutzungsplanung zu informieren, wenn einzonungsbedingte Mehrwerte über Fr. 50'000.- vorliegen könnten. Der Kanton Nidwalden hatte deshalb in der Praxis für die Freigrenze fortan eine doppelte Prüfung vorgenommen (max. 50 m2 und max. Fr. 50'000.- Mehrwert).
Diese Freigrenze von Fr. 50'000.- wurde vom Bundesgericht u.a. im Kanton Basel-Landschaft als bundesrechtswidrig erklärt (BGer 1C_245/2019), nachdem eine Freigrenze von Fr. 100'000.- im Kanton Tessin bereits früher als bundesrechtswidrig erklärt worden war (BGE 143 II 568). Dagegen hat das Bundesgericht eine Freigrenze von Fr. 30'000.- als rechtmässig taxiert. Demzufolge ist auch das Vorgehen im Kanton Nidwalden nicht mehr zulässig und das kantonale Mehrwertabgabegesetz anzupassen. Im Rahmen dieser Teilrevision sollen überdies weitere Änderungen untergeordneter Art in Zusammenhang mit der Fälligkeit der Abgabe vorgenommen werden. Unklarheiten bzw. unpraktikable Lösungen können so beseitigt werden.
Der Regierungsrat schlägt vor, die Mehrwertabgabe weiterhin ausschliesslich bei Neueinzonungen abzuschöpfen. Auf eine kantonale Mehrwertabgaberegelung bei Um- und Aufzonungen wird verzichtet, diese nutzungsplanerische Massnahme soll die Siedlungsentwicklung nach innen fördern.
Der Regierungsrat des Kantons Aargau setzt mit der Revision des Personalgesetzes ein zentrales Vorhaben der HR-Strategie 2020–2026 um. Ziel der Revision ist es, die personalrechtlichen Rahmenbedingungen weiterzuentwickeln und an die Anforderungen der heutigen Arbeitswelt anzupassen. Gleichzeitig setzt die Revision zwei politische Vorstösse um. Zum einen werden die rechtlichen Grundlagen geschaffen, um berechtigtes Whistleblowing besser zu schützen. Zum anderen wird ein Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnissen auf kommunaler Ebene ins Personalgesetz aufgenommen.
Die vorgesehenen Anpassungen sorgen für klare und faire Regelungen, stärken die Gleichbehandlung und berücksichtigen gleichermassen die Interessen von Arbeitnehmenden und Arbeitgeber. So werden unter anderem die Anstellungsverhältnisse von befristet und unbefristet Beschäftigten einander angeglichen, Regelungen bei Stundenlohnverträgen präzisiert und der Schutz bei der Meldung von Missständen (Whistleblowing) verbessert. Weiter wird die Rechtsgrundlage für die Lohnfortzahlung im Krankheits- oder Unfallfall flexibilisiert und die Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Altersgrenze wird neu auf Stufe Personalgesetz verankert.