Source
www.ow.ch

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Terminée
15. décembre 2022 - 3. mars 2023

Revision des kantonalen Datenschutzrechts

Das Datenschutzrecht bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden. Datenschutz ist demnach Persönlichkeits- und Grundrechtsschutz bei der Datenbearbeitung. Die Regelungen des Datenschutzrechts sollen der Informationserfassung durch Staat und Private Grenzen setzen und dem Einzelnen in diesem Umfang das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geben. Dieses Recht, der Offenlegung der eigenen Persönlichkeit Grenzen zu setzen, dient dem Schutz der Privatsphäre, aber auch der unbeeinflussten Ausübung der Freiheitsrechte. Die enorme Entwicklung der Kommunikationstechnik führt dazu, dass die Schutzvorkehren häufiger und umfassender in der Gesetzgebung ihren Niederschlag finden. Eine wichtige Voraussetzung, dass der Datenschutz überhaupt wirksam werden kann, ist die Schaffung vermehrter Transparenz bei der Datenbearbeitung. Damit können Betroffene gezielt ihre Rechte wahrnehmen und es wird ein offenes, gesetzmässiges Verwaltungshandeln gefördert.

Das Datenschutzrecht geht dem Öffentlichkeitsprinzip vor. Währendem das Datenschutzrecht den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Privaten bezweckt, regelt das Öffentlichkeitsprinzip den Zugang Privater zu amtlichen Dokumenten. Mit dem Beitritt zu verschiedenen internationalen Vereinbarungen verpflichteten sich Bund und Kantone, einen europäischen Datenschutzstandard einzuführen. Der Kanton Obwalden tat dies mit dem Gesetz über den Datenschutz vom 25. Januar 2008 (kDSG; GDB 137.1), welches 1. November 2008 vollständig in Kraft trat.

Seither hat sich das europäische Datenschutzrecht weiterentwickelt. Es gilt nun diese Weiterentwicklungen nachzuvollziehen. Die europäischen Erlasse sind nicht unmittelbar anwendbar und bedürfen der Umsetzung ins eidgenössische und kantonale Recht. Der Kanton Obwalden pflegt im Datenschutzrecht das Prinzip der sogenannten Nettogesetzgebung, wodurch in Bezug auf das Grundsätzliche auf das Bundesrecht verwiesen wird. Da dieses bereits totalrevidiert und an die europäische Gesetzgebung angepasst wurde, entspricht das kantonale Recht im Wesentlichen bereits dem übergeordneten Recht. Trotzdem bedarf es punktueller Änderungen im kDSG.