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Aufgrund des im Kanton Solothurn per 1. Januar 2018 eingeführten «risikoorientierten Sanktionenvollzugs (ROS)» und des damit verbundenen Anliegens, die Schnittstellen zwischen allen in den Justizvollzug involvierten Behörden zu optimieren, besteht ein ausgewiesener Bedarf für eine Teilrevision des Gesetzes über den Justizvollzug (JUVG). Inhaltlicher Schwerpunkt der Vorlage sind:
1) Institutionalisierter, effizienter Informationsaustausch zwischen den Behörden des Justizvollzugs, den anderen – über vollzugsrelevante Informationen verfügenden – Behörden und den für einzelne Aufgaben des Justizvollzugs beigezogenen Dritten, – ausschliessliche Zuständigkeit der Amtsgerichte für die Rechtsfolgen nach sich ziehende Aufhebung von Massnahmen (d.h. stationäre therapeutische oder ambulante Massnahmen).
2) Anordnung vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft durch das Amt für Justizvollzug (AJUV).
3) Parteistellung des AJUV in Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts.
4) Vereinfachtes Melderecht des AJUV an die Kantonspolizei bzw. deren Bedrohungsmanagement in Bezug auf Wahrnehmungen betreffend potenzielle Gefährderinnen und Gefährder.
Die Vorlage ist wirtschaftlich und nachhaltig, da durch punktuelle organisationsrechtliche Anpassungen effizientere, ressourcenschonendere Verfahrensabläufe ermöglicht werden, und trägt zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger bei. Die Änderungen des JUVG sollen voraussichtlich per 1. Juli 2021 in Kraft treten.