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Missbräuche im Rahmen des Bezugs von Sozialhilfeleistungen stellen seit längerer Zeit ein gesellschaftspolitisch umstrittenes Thema dar. Bei der Verhinderung von unrechtmässigem Sozialhilfebezug steht das Vertrauen in das System der Sozialhilfe im Vordergrund. Durch einzelne Vorfälle und die medial verstärkte Debatte werden das ganze Leistungsfeld und vor allem die Integrität aller Bezügerinnen und Bezüger in Frage gestellt. Eine konsequente Missbrauchsbekämpfung ist daher nötig, um das Funktionieren der Rechtsordnung, das Ansehen der Sozialhilfe und die Solidarität mit denjenigen Personen, die dringend auf Hilfe angewiesen sind, zu schützen.
Die vorliegende Änderung des Sozialgesetzes (SG) schafft die Grundlagen für die Verrechnung von Rückerstattungsforderungen aufgrund unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen mit laufenden Sozialhilfeleistungen. Zudem wird eine gesetzliche Grundlage für ein Vertrauensarztsystem geschaffen.
Gleichzeitig wurde der ganze Bereich der Rückerstattungsverfahren (aufgrund von rechtmässigem und unrechtmässigem Sozialhilfebezug) überarbeitet mit dem Ziel, die bestehenden Bestimmungen übersichtlicher darzustellen, die Thematik klar und vollständig zu regeln, den Vollzug mit neuen Instrumenten zu vereinfachen und eine zweckmässige Aufgabenentflechtung vorzunehmen.
Die damit zusammenhängenden Änderungen beziehen sich entsprechend auf den Abschluss von einvernehmlichen Rückerstattungsvereinbarungen und die neue Zuständigkeit der Gemeinden bzw. Sozialregionen im Bereich der Rückerstattung von kommunal getragenen Sozialhilfeleistungen. Die Rückerstattungsverfahren auf dem Gebiet der Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien (FamEL), welche weiterhin in der Kompetenz des Kantons liegen, werden weitgehend analog zu denjenigen im Bereich der Sozialhilfe geregelt.
Mit den genannten Optimierungen werden die Rückerstattungsverfahren künftig erleichtert, indem die Dossier führenden Gemeinden bzw. Sozialregionen zuständig sind, eine zeitnahe Vollstreckung möglich ist, die Akzeptanz zunimmt und die Einbringlichkeit der Forderungen erhöht wird. Daneben verfügen die Sozialregionen künftig mit der Möglichkeit, eine (vertrauens-)ärztliche Untersuchung anzuordnen, über ein zusätzliches, zweckdienliches Mittel zur fundierten Sachverhaltsabklärung. Die Änderungen des SG sollen voraussichtlich per 1. Januar 2020 in Kraft treten.