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Das Gesetz über den öffentlichen Verkehr (ÖV-G; BGS 732.1) regelt die Rollen des Kantons als Besteller des Regionalen Personenverkehrs (RPV) in Zusammenarbeit mit den Bundesbehörden und den Einwohnergemeinden. Zudem regelt das ÖV-G das Verhältnis zwischen Kanton und den Schulträgern bei der Abgeltung von Schülertransportkosten.
Das ÖV-G vom 27. September 1992 bedarf einer Neufassung. Mehrere Bestimmungen sind aufgrund neuer und geänderter übergeordneter Rechtserlasse inzwischen entweder überholt, überflüssig oder widersprüchlich. Im Bereich des öffentlichen Verkehrs (ÖV) gibt es auf Bundesebene betreffend RPV und insbesondere betreffend die Eisenbahninfrastruktur einschliesslich deren Finanzierung neue Gesetzesgrundlagen, die zu berücksichtigen sind.
Die Revision des Eisenbahngesetzes (EBG; SR 742.101) im Jahr 1996 und die darauf basierenden Etappen der Bahnreform haben einerseits die vormals noch übliche Subventionierung (in Form von Defizitdeckung, Tariferleichterung und weitere Abgeltungen) durch ein neues Bestellsystem basierend auf Planrechnungen abgelöst. Andererseits gab es Änderungen bei den Investitionen. Im 20. Jahrhundert wurden grosse Investitionen der konzessionierten Transportunternehmen (KTU) oft durch Kapitalaufstockungen der Aktionäre finanziert. Bis nach der Jahrtausendwende hat die öffentliche Hand auch zinslose, rückzahlbare Darlehen für Betriebsmittel gewährt. Heute finanziert und steuert der Staat die Leistungen des öffentlichen Verkehrs nicht mehr über die Beteiligung am Aktienkapital, sondern über die vereinbarten Leistungsaufträge und Subventionen.
Im Jahr 2014 nahm das Schweizer Stimmvolk die Vorlage FABI über Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur an. Damit gingen weitere institutionelle Veränderungen einher. Der Bund finanziert seither die Bahninfrastruktur zu 100% über den Bahninfrastrukturfonds (BIF). Die Kantone beteiligen sich dabei mit jährlichen Beiträgen.
Vor diesem stark veränderten Hintergrund hat der Regierungsrat die Totalrevision des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr (ÖV-G) angestossen. Da sich der vorliegende Gesetzesentwurf in erster Linie auf Bundesrecht stützt und wo nötig ergänzt, kann er entsprechend schlank gehalten werden. Mit der Verwesentlichung des ÖV-G lassen sich auch die drei darauf basierenden Verordnungen bereinigen und zu einer einzigen Verordnung (Verordnung über den öffentlichen Verkehr) zusammenfassen.
Die Praxis bei der Organisation des öffentlichen Verkehrs wird aufgrund des neuen ÖV-Gesetzes kaum Änderungen erfahren. Neue Elemente beziehen sich insbesondere auf die Möglichkeit des Kantons, ÖV-Angebote für den Ausflugsverkehr zu bestellen oder Mehrkosten für alternative und ökologischere Antriebsformen zu tragen.