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Mit der aktuellen Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) vom 20. Juni 1986 ) beteiligt sich der Bund zukünftig finanziell an der Verhütung und Vergütung von Biberschäden an Infrastrukturen. Eine finanzielle Beteiligung des Bundes setzt jedoch eine Beteiligung des Kantons voraus. Um die notwendigen Grundlagen auf kantonaler Ebene zu schaffen, ist eine Änderung des Jagdgesetzes (JaG) vom 9. November 2016 ) notwendig.
Die Teilrevision des JSG sieht ausserdem eine Erweiterung von Artikel 12 «Verhütung von Wildschaden» vor, wonach die Kantone bei geschützten oder jagdbaren Tieren nicht nur Massnahmen anordnen können, wenn Wildtiere erheblichen Schaden anrichten, sondern auch, wenn sie eine Gefährdung von Menschen darstellen. Der entsprechende Paragraph des JaG wird durch die neue Bestimmung ergänzt.
Weiter sind vom Bund zusätzliche Finanzhilfen an die Kosten für Massnahmen zur Arten- und Lebensraumförderung vorgesehen. Um diese Finanzhilfen geltend machen zu können, muss im JaG eine Grundlage für die Festlegung entsprechender Massnahmen geschaffen werden.