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Die Kantone sind durch Verfassungs- und Völkerrecht verpflichtet, zur tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann tätig zu sein. Zudem hat das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass der Kanton Zug vorzusehen hat, von wem, wie und mit welchen Mitteln der Gleichstellungsauftrag umgesetzt werden soll (BGE 137 I 305).
Die tatsächliche Gleichstellung der Geschlechter ist in vielen Bereichen nicht verwirklicht. So bestehen z.B. weiterhin Unterschiede im Lohn- und Bildungsbereich. Die Vereinbarkeit von Beruf und Familienleben ist für Mütter und Väter nicht hinreichend gewährleistet. Es besteht deshalb nach wie vor Handlungsbedarf.
Der Regierungsrat hat sich entsprechend für die Schaffung eines Gesetzes im formellen Sinne ausgesprochen und einen Erlassentwurf für ein Gesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG-ZG) an seiner Sitzung vom 3. März 2015 in 1. Lesung verabschiedet.
Mit dem Gleichstellungsgesetz sollen die wesentlichen Grundsätze für die Erfüllung des Gleichstellungsauftrags verankert werden. Es beinhaltet Bestimmungen darüber, wie die Gleichstellung von Frau und Mann gefördert und verwirklicht wird wie auch Bestimmungen über die Zuständigkeiten im Kanton Zug.