Source
zg.ch

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Terminée
23. février 2024 - 3. juin 2024

Revision des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes vom 28. August 2003 (BGS 942.31)

Die GLP-Fraktion hat am 23. März 2023 die Motion betreffend «der Kanton Zug hat Platz für Selbstbedienungsgeschäfte» eingereicht. Der Kantonsrat hat die Motion am 4. Mai 2023 an den Regierungsrat zur Antragsstellung überwiesen. Am 14. Dezember 2023 hat der Kantonsrat die Motion auf Antrag des Regierungsrats erheblich erklärt.

Selbstbedienungsgeschäfte ohne Verkaufspersonal sind heute zumindest als Pilotprojekte eine Realität im Schweizer Detailhandel mit Lebensmitteln. Zu einer Kleinen Anfrage von Martin Zimmermann äusserte sich der Regierungsrat am 22. November 2022, dass bei der aktuellen Gesetzeslage auch Selbstbedienungsgeschäfte ohne Verkaufspersonal dem Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz unterstellt sind. Selbstbedienungsgeschäfte ohne Verkaufspersonal haben sich somit an die Ladenöffnungszeiten zu halten, da kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand auf sie zutrifft.

Mit der Ergänzung von § 3 Abs. 2 Bst. l des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes soll ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand geschaffen werden, welcher ermöglicht, dass Selbstbedienungsgeschäfte ohne Verkaufspersonal ausserhalb der Ladenöffnungszeiten offen sein dürfen. § 3 Abs. 2 Bst. l soll in der neuen Version wie folgt lauten: l) Warenverkaufsautomaten, Warenselbstbedienungsgeschäfte ohne Verkaufspersonal und Hofläden auf Bauernhöfen.