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Die Schweizerische Post stellt «A-Post Plus»-Sendungen auch am Samstag nachverfolgbar zu, was Nachteile für die Empfängerin oder den Empfänger haben kann. Der Gesetzgeber löste das Problem in der Zivilprozessordnung mit einer neuen Regel: Fristsetzende Mitteilungen, die an Wochenenden oder Feiertagen zugestellt werden, gelten erst am nächsten Werktag als erfolgt (Art. 142 Abs. 1bis).
Mit dem Entwurf für ein Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen soll die für die Zivilprozessordnung gefundene Lösung auf alle anderen Bundeserlasse übertragen werden, die Regeln zur Fristenberechnung enthalten. Im Rahmen der Vernehmlassung zum Bundesgesetz haben sich die Vernehmlassungsteilnehmenden innerhalb des Kantons dafür ausgesprochen, das kantonale Verwaltungsrechtspflegegesetz (LS 175.2) um eine mit Art. 142 Abs. 1bis der geänderten Zivilprozessordnung vergleichbaren Bestimmung zu ergänzen. Eine solche haben wir im beiliegenden Vorentwurf für eine Änderung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes ausgearbeitet und erläutert.
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