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Die Vorlage ist Teil des vom Kantonsrat am 10. Dezember 2024 beschlossenen Massnahmenplans 2024. Mit der Vorlage wird die Massnahme «D_STK_03 Zustellung von Verfügungen mit A-Post Plus» umgesetzt. Diese sieht vor, dass Verfügungen anstatt per Einschreiben per A-Post Plus versendet werden.
Die schriftliche Zustellung von Verfügungen und Entscheiden durch Verwaltungsbehörden erfolgt im Kanton Solothurn in der Mehrzahl durch Einschreiben. Ein grosser Teil davon kann aufgrund von eidgenössischen Vorgaben nicht mit A-Post Plus versendet werden. Viele können jedoch durch A-Post Plus Sendungen ersetzt werden, wodurch der Kanton erhebliche Einsparungen realisieren kann. Die Umsetzung der Massnahme erfolgt durch Änderungen im Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 124.11) und im Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; BGS 614.11). Durch eine Weisung des Regierungsrates wird sichergestellt, dass beim Kanton Solothurn die möglichen Einsparungen realisiert werden.
Die Vorlage hat für den Kanton Solothurn jährliche Einsparungen von geschätzt rund Fr. 290‘000 zur Folge. Die potenziellen Einsparungen für die Gemeinden sind nicht bezifferbar. Diese erhalten im Zustellbereich ihre Autonomie zurück.
Gemäss § 20 des Sozialgesetzes sind die einzelnen sozialen Leistungsfelder in periodischen Abständen in einer Planung (Angebotsplanung) festzuhalten. Die Angebotsplanung umfasst eine Analyse des IST-Zustands und der in den vergangenen Jahren festgestellten Entwicklungen, einen darauf gestützten prognostizierten Bedarf sowie die politisch festgelegten Ziele und Prioritäten.
Der Kantonsrat beschliesst die Angebotsplanung und der Regierungsrat sorgt für deren Umsetzung. Die letzte Angebotsplanung für Leistungsangebote für Menschen mit Behinderungen galt für die Jahre 2021 bis und mit 2025 (SGB 0160/2021). Entsprechend wird eine neue Angebotsplanung benötigt. Die neue Angebotsplanung umfasst die Jahre 2026 bis und mit 2030.
Die Hochschule Luzern – Soziale Arbeit (HSLU) hat im Auftrag des Amts für Gesellschaft und Soziales (AGS) des Kantons Solothurn einen auf empirischen Daten basierenden Bericht für die Angebotsplanung erstellt. In diesem wissenschaftlichen Bericht wurden die statistischen Daten zu den Angeboten für erwachsene Menschen mit Behinderungen im Kanton Solothurn ausgewertet, unter Mitwirkung von Menschen mit Behinderungen und Fachpersonen aus dem Bereich Behinderung wichtige Einflussfaktoren für die Bedarfsentwicklung in den nächsten Jahren identifiziert, eine Prognose für den zukünftigen quantitativen Bedarf an Plätzen pro Angebot erstellt und Empfehlungen für die qualitative Weiterentwicklung der Angebote im Kanton Solothurn formuliert.
Auf der Basis des wissenschaftlichen Berichts der HSLU wurde die vorliegende Angebotsplanung erstellt, in der zugleich die Daten bis Mitte 2024 mit eingeflossen sind. In der Angebotsplanung wird nebst zentralen Erkenntnissen aus dem wissenschaftlichen Bericht die konkrete Planung des Kantons Solothurn bei Angeboten für erwachsene Menschen mit Behinderungen für die Periode 2026 bis 2030 inklusive Kostenfolgen dargelegt.
Der Regierungsrat hat am 23. Juni 2025 den Vernehmlassungsentwurf betreffend Änderung des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) und Änderung des Gebührentarifs (GT); Optimierungen im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts beraten und beschlossen und das Departement des Innern beauftragt, darüber ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
Der Regierungsrat hat am 29. April 2025 den Vernehmlassungsentwurf betreffend Änderung des Gesundheitsgesetzes (GesG); Selbstbestimmung am Lebensende in Pflegeheimen beraten und beschlossen und das Departement des Innern beauftragt, darüber ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
Die Ratsleitung hat in ihrer 22. Sitzung den Vernehmlassungsentwurf «Stellvertretung im Kantonsrat bei Mutterschaft» beraten und beschlossen. Die Vorlage geht auf einen parlamentarischen Vorstoss zurück (A 182/2022). Bei dieser Vorlage handelt es sich um eine Vorlage in ratseigener Angelegenheit. Aufgrund deren grosser Tragweite führt die Ratsleitung in Zusammenarbeit mit der Regierung ein öffentliches Vernehmlassungsverfahren durch.
Seit der letzten Revision des Waldgesetzes hat sich gezeigt, dass gewisse Themenbereiche kaum (z. B. Freizeit und Erholung), ungenügend (z. B. Schutz vor Naturereignissen) oder wenig effizient (Förderungsmassnahmen) geregelt sind. Das übergeordnete Bundesgesetz über den Wald wurde per 1. Januar 2017 in diversen Bereichen revidiert und macht einen Nachvollzug der kantonalen Gesetzgebung insbesondere betreffend Waldschäden, Schadorganismen sowie Klimawandel notwendig. Der Wald ist einer der beliebtesten Räume der Bevölkerung für die Erholung und für Freizeitaktivitäten. Die zunehmenden Aktivitäten der Waldbesuchenden haben verschiedene, auch negative Auswirkungen und entsprechend nehmen die Konflikte zwischen den Waldbesuchenden zu. In diesem Bereich werden Präzisierungen zur Regelung der Zugänglichkeit sowie insbesondere eine Regelung zum Umgang mit dem Fahrradverkehr im Wald vorgeschlagen.
In den letzten Jahren hat sich die Informationstechnologie stark weiterentwickelt. Der Einsatz von Informationstechnologie ist oft mit umfangreichen Auslagerungen an Dritte verbunden. Vermehrt werden Informatikdienstleistungen über Cloud-Lösungen bezogen. Solche Auslagerungen sind mit Risiken und Herausforderungen verbunden. Gegenwärtig fehlen im Kanton Solothurn die erforderlichen Rechtsgrundlagen für besonders bedeutsame, umfangreiche oder risikobehaftete Auslagerungen von Informatikdienstleistungen. Mit dieser Vorlage wird die gesetzliche Grundlage geschaffen, welche die Voraussetzungen, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten bei der Auslagerung von Informatikdienstleistungen durch die kantonale Verwaltung regelt.
Der Kantonsrat hat den Auftrag von David Gerke (Grüne, Biberist) «Einführung eines Hegebeitrages zur Förderung der Solothurner Fischerei; Anpassung des kantonalen Fischereigesetzes» (A 0023/2022) am 14. September 2022 erheblich erklärt und beschlossen, es sei die rechtliche Grundlage für die Einführung eines Hegebeitrages für Bezüger von Angelfischereipatenten zu schaffen. Anstelle eines Hegebeitrages wird eine Hegeersatzabgabe eingeführt, damit die Rechtsnatur der Abgabe klar ersichtlich ist und sich dazu keine Auslegungsfragen stellen. Weiter wird die gesetzliche Grundlage geschaffen, um in Notsituationen in betroffenen Gewässern Schutzmassnahmen zugunsten der Wasserlebewesen wie zeitlich und örtlich beschränkte Fischerei- und Betretungsverbote erlassen zu können.
Das geltende Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) vom 8. März 2015 erklärt gastwirtschaftliche Tätigkeiten, den Handel mit alkoholhaltigen Getränken, die Durchführung von Kleinspielen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit Sexarbeit für bewilligungspflichtig. Behördliche Kontrollen sieht das WAG demgegenüber einzig für Sexbetriebe vor. Die Kontrolle der anderen bewilligungspflichtigen Betriebe ist lediglich in der Verordnung zum Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (VWAG) vom 22. September 2015 geregelt. Das Obergericht des Kantons Solothurn hat mit Urteil vom 21. April 2021 festgehalten, dass die Bestimmung auf Verordnungsstufe keine genügende gesetzliche Grundlage für die Kontrollbefugnis darstellt. Diese ist im WAG selbst zu regeln.
Die Revision kommt dieser Vorgabe nach: Neu soll die Betretung- und Kontrollbefugnis auch für alle nach WAG bewilligungspflichtigen Betriebe und Anlässe (Gastwirtschafts- und Beherbergungsbetriebe, gastwirtschaftliche Gelegenheitsanlässe, Handel mit alkoholhaltigen Getränken, Durchführung von Kleinspielen) auf formell-gesetzlicher Grundlage geregelt werden.
Das Gesetz über den Ausgleich raumplanungsbedingter Vor- und Nachteile vom 31. Januar 2018 (Planungsausgleichsgesetz, PAG; BGS 711.18) wird einer Teilrevision unterzogen. Nebst der Frage der Aufzonung wirft die Umsetzung des PAG in der Praxis auch in anderen Bereichen eine Vielzahl von Fragen auf. Ein Teil der damit einhergehenden Unklarheiten ist bereits im Bundesrecht angelegt, ein Teil ist aber auch auf das PAG selbst zurückzuführen. Mit der Revision soll den Einwohnergemeinden ermöglicht werden, Abgaben auf Aufzonungen erheben zu können. Zudem sollen Vollzugsdefizite des aktuellen Gesetzes behoben werden.
Das Gesetz über die Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge und Fahrräder vom 23. Juli 1961 (BGS 614.61), das Gesetz über die Schiffssteuer vom 28. September 1980 (BGS 614.81) und die Verordnung über Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Schiffe vom 1. Oktober 1962 (BGS 614.62) müssen aufgrund von zwei parlamentarischen Aufträgen revidiert werden. Erstens soll die Motorfahrzeugsteuer unter Berücksichtigung ökologischer Kriterien festgelegt werden. Zweitens soll die Steuerbefreiung für Elektro- und Solarfahrzeuge abgeschafft werden.
Mit der geplanten Änderung des Sozialgesetzes (SG) soll die familienergänzende Kinderbetreuung durch die Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots und die Gewährung von staatlichen Beiträgen gefördert werden. Die Vorlage ist nicht ausschliesslich familienpolitisch ausgerichtet, sondern es werden wichtige Anliegen der Wirtschaft und der Gesellschaft berücksichtigt.
Derzeit ist die Schaffung und finanzielle Unterstützung entsprechender Angebote für die Einwohnergemeinden freiwillig, wobei bereits in verschiedenen Einwohnergemeinden solche Angebote und Finanzierungslösungen existieren. Einerseits wird durch die vorgeschlagene Neuregelung die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung erleichtert.
Dies trägt massgeblich zu einer Erhöhung der Erwerbsbeteiligung, einer vermehrten Inangriffnahme von Ausbildungen, der Entschärfung des Fachkräftemangels und der Steigerung der Standortattraktivität des Kantons bei. Andererseits wird die Chancengleichheit der Kinder durch deren verstärkte Integration und Sozialisierung verbessert.
Es ist vorgesehen, eine kantonsweite, subjektbezogene Subventionierung der familienergänzenden Kinderbetreuung einzuführen. Erziehungsberechtigte mit Kindern mit Wohnsitz im Kanton Solothurn sollen bis zu einem von der jeweiligen Einwohnergemeinde zu wählenden massgebenden Einkommen von 120'000, 130'000, 140'000, 150'000 oder 160'000 Franken ) entsprechend ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen abgestufte Beiträge erhalten.
Die Vorlage bezweckt in erster Linie, geändertes Bundesrecht, d. h. Vorgaben des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 19901 (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) im kantonalen Steuerrecht umzusetzen. Denn wird eine Änderung am Steuerharmonisierungsgesetz vorgenommen, hat dies zwangsläufig auch eine Anpassung der kantonalen Steuergesetze zur Folge.
So wird die im Bundesrecht neu geregelte Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen in das kantonale Recht übertragen, ferner eine Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen. Zudem wird die gesetzliche Grundlage geschaffen, dass die Arbeitslosenkassen ihre Leistungsabrechnungen direkt dem Kantonalen Steueramt übermitteln dürfen
Das Steuergericht ist in einem kürzlich ergangenen Urteil zum Schluss gelangt, dass die Kontrollzeichengebühr das Äquivalenzprinzip verletze. Folglich können die Kosten für die kantonalen Leistungen im Bereich Hunde (Tierschutz, Tiergesundheit, öffentliche Sicherheit) grösstenteils nicht mehr über Gebühren aufgefangen werden.
Mit der aktuellen Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) vom 20. Juni 1986 ) beteiligt sich der Bund zukünftig finanziell an der Verhütung und Vergütung von Biberschäden an Infrastrukturen. Eine finanzielle Beteiligung des Bundes setzt jedoch eine Beteiligung des Kantons voraus. Um die notwendigen Grundlagen auf kantonaler Ebene zu schaffen, ist eine Änderung des Jagdgesetzes (JaG) vom 9. November 2016 ) notwendig.
Die Teilrevision des JSG sieht ausserdem eine Erweiterung von Artikel 12 «Verhütung von Wildschaden» vor, wonach die Kantone bei geschützten oder jagdbaren Tieren nicht nur Massnahmen anordnen können, wenn Wildtiere erheblichen Schaden anrichten, sondern auch, wenn sie eine Gefährdung von Menschen darstellen. Der entsprechende Paragraph des JaG wird durch die neue Bestimmung ergänzt.
Weiter sind vom Bund zusätzliche Finanzhilfen an die Kosten für Massnahmen zur Arten- und Lebensraumförderung vorgesehen. Um diese Finanzhilfen geltend machen zu können, muss im JaG eine Grundlage für die Festlegung entsprechender Massnahmen geschaffen werden.
Eine massvolle Anpassung der Katasterwerte wurde bereits im Massnahmenplan 2014 aufgenommen, die Totalrevision der Katasterschätzung ist seither im Integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP) abgebildet. Am 2. September 2020 hat der Kantonsrat zudem die Totalrevision der Katasterschätzung als Teil des Gegenvorschlages zur Volksinitiative «Jetzt si mir draa. Für eine Senkung der Steuern für mittlere und tiefe Einkommen» verlangt.
In einer separaten Vorlage wurde per 1. Januar 2023 bereits eine signifikante tarifliche Entlastung über 64 Mio. Franken (Kanton und Gemeinden) sowie eine Anpassung bei den Abzügen vorgenommen. Mit der hier vorliegenden Revision der Katasterschätzung setzen wir nun den restlichen Auftrag des Kantonsrates um. Überdies hat das Stimmvolk die «Zwillingsinitiative 1 – Hände weg vom Katasterwert!», welche ein rund zehnjähriges Moratorium bei einer Totalrevision der Katasterschätzung verlangt hatte, an der Volksabstimmung vom 18. Juni 2023 mit 59% der Stimmen abgelehnt.
Die neue Katasterschätzung erfolgt künftig nach einem zeitgemässen System, wie es der Kanton Luzern jüngst eingeführt hat und das im Kanton Zürich bereits seit Jahren erprobt ist. Hierzu hat das Immobilienberatungsunternehmen Wüest Partner AG alle Gemeinden des Kantons Solothurn in mehrere Landwertzonen pro Gemeinde eingeteilt. So kann parzellenscharf der Landpreis pro Quadratmeter für jedes Grundstück ermittelt werden. Bei überbauten Grundstücken wird zudem der Zeitwert des Gebäudeversicherungswertes der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) hinzugerechnet. Aus der Kombination von Landwert und Gebäudezeitwert wird der Katasterwert auf einfache und nachvollziehbare Weise berechnet.
Durch die Revision der Katasterschätzung wird eine gerechte und dennoch moderate Besteuerung gewährleistet, die im Gegensatz zu heute nachvollziehbar und verständlich ist. Gleichwohl wollen wir die Personen mit Grundeigentum nicht über Gebühr belasten, was insbesondere durch die folgenden Punkte sichergestellt wird.
Die Integrationsförderung hat sich im Kanton Solothurn in den letzten Jahren entscheidend weiterentwickelt. Namentlich hat das Integrationsmodell start.integration dazu geführt, dass die Integrationsförderung verstärkt in den Einwohnergemeinden erfolgt. Der Grundgedanke dahinter ist, dass die Integration dort erfolgen soll, wo die Ausländerinnen und Ausländer leben. Den Einwohnergemeinden ist es damit möglich, die Integrationsförderung an die lokalen Bedürfnisse anzupassen. Sie sollen neu zugezogene Ausländerinnen und Ausländer mit integrationsfördernden Informationen bedienen und jene Personen, die über einen Integrationsbedarf verfügen, frühzeitig erkennen. Ende 2022 haben 98 von 107 Einwohnergemeinden des Kantons Solothurn das Integrationsmodell start.integration umgesetzt. Diese Entwicklungen sollen neu im Sozialgesetz (SG) abgebildet werden. Des Weiteren sind die Entwicklungen in Bezug auf diskriminierungsrechtliche oder religionsrechtliche Fragen gesetzlich zu regeln. Schliesslich werden dem Kantonsrat im Rahmen der vorliegenden Revision des SG die notwendigen Gesetzesänderungen zur Aufhebung der Gemeindearbeitsämter und der Case- Management-Stelle (CM-Stelle) unterbreitet. Auch diesbezüglich handelt es sich um eine Nachführung, zumal sowohl die CM-Stelle als auch die Gemeindearbeitsämter ihren Betrieb bereits vor geraumer Zeit eingestellt haben.
Das Solothurner Energiegesetz vom 3. März 19911) ist bereits seit über 32 Jahren in Kraft. Es hat zwar zwischenzeitlich vereinzelte Anpassungen erfahren, doch drängt sich aufgrund veränderter rechtlicher, technischer und gesellschaftlicher Rahmenbedingungen eine Totalrevision auf.
In der Volksabstimmung vom 28. November 2021 wurde die Volksinitiative «Für eine starke Pflege» (Pflegeinitiative) von der Schweizer Stimmbevölkerung angenommen. Das Bundesparlament hat am 16. Dezember 2022 daraufhin das auf acht Jahre befristete Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und drei zugehörige Bundesbeschlüsse verabschiedet. Mit diesem Bundesgesetz soll die erste Etappe der Pflegeinitiative umgesetzt werden (sog. «Ausbildungsoffensive»).
Das Gebäudeversicherungsgesetz vom 24. September 1972 hat sich grundsätzlich bewährt. Dies gilt insbesondere für die tragenden Elemente des Gesetzes, die obligatorische Feuer- und Elementarschadenversicherung im Monopol für alle Gebäude auf dem Kantonsgebiet, die Rechtsform der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) als eine öffentlich-rechtliche, juristisch selbstständige Anstalt des kantonalen Rechts sowie das System des Sicherns und Versicherns, wonach die SGV im Bereich der Prävention und des Feuerwehrwesens hoheitliche Aufgaben wahrnimmt und mit gezielten Beitragsleistungen auf eine Senkung von Schadensquote und Schadenskosten hinwirkt.
In den rund 50 Jahren seit Inkrafttreten des Gebäudeversicherungsgesetzes haben sich indessen in allen Regelungsbereichen (Gebäudeversicherung, Brandverhütung, Feuerwehrwesen, Elementarschadenhilfe) diverse Entwicklungen ergeben, denen das Gesetz nicht mehr hinreichend Rechnung trägt und die eine Totalrevision unumgänglich erscheinen lassen.
Mit der Teilrevision des Wirtschafts- und Arbeitsgesetzes (WAG) vom 8. März 20151, welche am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist, wurden unter anderem notwendige Anpassungen infolge des neuen Bundesgesetzes über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) vom 29. September 20172 vorgenommen. Ebenfalls mussten, aufgrund der Pensionierung des ehemaligen Eichmeisters und der Rücknahme der hoheitlichen Aufgaben im Bereich des Mess- beziehungsweise Eichwesens in die direkte staatliche Zuständigkeit des Kantons, Änderungen der Anstellungsbedingungen des Eichmeisters oder der Eichmeisterin festgesetzt werden. Durch die geänderten Gesetzes- bestimmungen müssen die entsprechenden Gebühren beziehungsweise Auslagenentschädigungen, welche der Kanton Solothurn in diesen beiden Bereichen in Rechnung stellen kann, im Gebührentarif verankert werden. Zudem stellt die Finanzkontrolle den Antrag auf Aufhebung von § 15 Absatz 2 Gebührentarif (GT)3). Die Finanzkontrolle möchte zu Gesuchen um Erlass von Gebühren, Zinsen und Auslagenersatz nach § 15 Absatz 1 GT (Rechnungsbetrag bis 1'500 Franken) keine Zustimmung mehr erteilen müssen. Mit dieser Teilrevision sollen Anpassungen im Gebührentarif aufgenommen, beziehungsweise ergänzt oder gestrichen werden. Es handelt sich um: 1. Aufschlüsselung der Gebühren für Kleinspiele gemäss dem Geldspielgesetz; 2. Verankerung der Auslagenentschädigungen gemäss Artikel 6 der Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (Eichgebührenverordnung, EichGebV) vom 23. November 20054); 3. Streichung des § 15 Absatz 2 Gebührentarif.
Im Rahmen einer Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes vom 3. Dezember 1978 (PBG; BGS 711.1) sowie der Kantonalen Bauverordnung vom 3. Juli 1978 (KBV; BGS 711.61) sollen einerseits erheblich erklärte parlamentarische Vorstösse umgesetzt, andererseits kleinere redaktionelle Anpassungen vorgenommen werden. In diesem Rahmen soll unter anderem die Baubewilligungsfreiheit gewisser Bauten und baulichen Anlagen normiert werden.
Darüber hinaus soll die Errichtung innenliegender Luft/Wasser-Wärmepumpen einem Meldeverfahren unterstellt werden. Schliesslich soll die bereits bestehende Rechtsgrundlage (Delegationsnorm) für das elektronische Baugesuchsverfahren im Hinblick auf die konkrete Umsetzung den technischen Anforderungen angepasst werden.
Mit der Vorlage wird der erheblich erklärte Auftrag Angela Kummer (SP, Grenchen) «Teilzeitpensen bei Amtsgerichtspräsidien ermöglichen» (KRB Nr. A 0056/2019 vom 1. September 2020) umgesetzt. Die Vorlage beruht auf den Empfehlungen der vom Regierungsrat eingesetzten Arbeitsgruppe, welchen er sich anschliesst. Im Übrigen war die Arbeitsgruppe vom Regierungsrat beauftragt, die Einführung der Möglichkeit amteiübergreifender Einsätze durch ordentliche Amtsgerichtspräsidien sowie den jeweiligen gesetzgeberischen Handlungsbedarf bezüglich (End-) Archivierung von Gerichtsakten und bezüglich Amtsperiode der Behörden zu prüfen:
Nachdem dies bei den Oberrichterinnen und Oberrichtern bereits möglich ist, sollen neu auch die Amtsgerichtspräsidien im Teilzeitpensum ausgeübt werden können. Damit wird namentlich angestrebt, dass auch befähigte Personen, welche in der aktuellen Lebensphase (z.B.familienbedingt) keine berufliche Vollzeittätigkeit ausüben wollen, für das Amt gewonnen werden können. Die Volkswahl soll beibehalten werden. Im Rahmen der Ausschreibung zur Wahl wird jeweils der Beschäftigungsgrad der zu besetzenden Stelle anzugeben sein. Kleinpensen mit den damit verbundenen Nachteilen sind aber zu vermeiden, weshalb ein Mindestpensum von 60 Stellenprozenten im Gesetz über die Gerichtsorganisation verankert werden soll. Gleichzeitig soll § 91bis Absatz 2 GO dahingehend präzisiert werden, dass die Ausübung von anderen hauptamtlichen Erwerbstätigkeiten durch Teilzeitrichterinnen und –richter grundsätzlich ausgeschlossen wird, um die richterliche Unabhängigkeit zu stärken.
Auf die Einführung einer amteiübergreifenden, ordentlichen Stellvertretung bei den Amtsgerichtspräsidien soll verzichtet werden. Eine solche erscheint angesichts der, gemäss Verfassung des Kantons Solothurn, amteiweise organisierten Amtsgerichte mit Volkswahl als systemfremd. Sie ist auch nicht nötig, nachdem die Haftrichter und Haftrichterinnen als Statthalter der Amtsgerichtspräsidien zur Verfügung stehen sowie bei Bedarf ausserordentliche Amtsgerichtspräsidien befristet eingesetzt werden können.
Unterschiedliche sprachliche Fähigkeiten bedeuten unterschiedliche Startbedingungen, insbesondere im Kindergartenalter. Kinder, die mit dem Erwerb der Unterrichtssprache beschäftigt sind, verpassen einen grossen Teil der anderen Lerninhalte. Die Sprachkenntnisse von Kindern sind folglich entscheidend für den Schulerfolg. Zudem reduzieren sich durch die frühe Förderung die Folgekosten, die beispielsweise für besondere Bildungsmassnahmen anfallen könnten.
Um die Chancengleichheit aller Kinder zu verbessern, sollen die Sprachkompetenzen von Kindern mit einem Förderbedarf durch eine vorschulische Sprachförderung spezifisch aufgebaut und gestärkt werden.
Die vorliegende Änderung verankert die frühe Sprachförderung als weiteren Teilbereich der frühen Förderung im Sozialgesetz (SG). Vorgesehen ist ein Angebotsobligatorium ohne Besuchsobligatorium. Demnach sollen die Einwohnergemeinden zum einen verpflichtet werden, nach Massgabe einer standardisierten Sprachstanderhebung den sprachlichen Förderbedarf der Kinder abzuklären.
Zum anderen haben sie künftig dafür besorgt zu sein, ein freiwilliges Angebot der frühen Sprachförderung sicherzustellen. Die Förderung soll dabei möglichst im Rahmen von bestehenden Angeboten der frühen Förderung (Spielgruppen) oder der familienergänzenden Kinderbetreuung erfolgen.
Mit der frühen Sprachförderung werden die Bundesvorgaben im Zusammenhang mit der Integrationsagenda Schweiz (IAS) erfüllt. Die betreffenden Änderungen sollen voraussichtlich per 1. Januar 2024 in Kraft treten.
Die interkantonale bzw. interbehördliche Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität (Vereinbarung) wurde, gestützt auf das Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz vom 20. Januar 1995 (PKNW; BGS 511.541), erarbeitet und von der Konkordatsbehörde am 14. Juli 2019 genehmigt.
Die Konkordatsbehörde hat die am PKNW beteiligten Kantone (AG, BE, BL, BS und SO) mit Schreiben vom 25. Juni 2019 eingeladen, den nötigen Gesetzgebungsprozess einzuleiten. In der Zwischenzeit wurde die Vereinbarung vom Gesetzgeber aller Konkordatskantone beschlossen. Auch weitere Kantone sowie geeignete Bundesstellen können der Vereinbarung beitreten.
Die Vereinbarung schafft die Rechtsgrundlage für die Teilnahme des Kantons Solothurn am kantonsübergreifenden Betrieb bestimmter Datenbanken im Bereich der Bekämpfung der seriellen Kriminalität. Der Legislaturplan 2021 – 2025 (SGB 0206/2021) nennt als Indikator zur Erhöhung der objektiven Sicherheit durch eine wirksame Weiterentwicklung der Kriminalitätsbekämpfung ausdrücklich den Beitritt des Kantons Solothurn zur betreffenden Vereinbarung (Ziff. B.3.3.1, S. 24).
Dem Vereinbarungszweck entsprechend erlauben diese Datenbanken, die Lage der seriellen Kriminalität über die Kantonsgrenzen hinaus darzustellen und die nötigen Massnahmen zu ergreifen. Die angemessene Nutzung geeigneter Analysesysteme leistet einen wesentlichen Beitrag zur verbesserten Bekämpfung von Seriendelikten. Die geltenden Gesetzgebungs- und Finanzbefugnisse sowie der Datenschutz und die Datensicherheit bleiben vollumfänglich gewahrt.
Mobile Tätergruppierungen bewegen sich über die Kantonsgrenzen hinweg in eigentlichen Kriminalitätsräumen. Dies trifft insbesondere auf Straftaten mit einem ausgeprägt seriellen Charakter zu, beispielsweise auf die Einbruchskriminalität. Die wirksame Bekämpfung von Seriendelikten umfasst die Verhinderung weiterer Straftaten sowie die Aufklärung bereits begangener Delikte. Beide Ziele können nur dann erreicht werden, wenn die Polizei rasch über die nötigen Daten verfügt, um eine Serie als solche zu erkennen und sie einer Tätergruppierung zuzuordnen. Erforderlich sind vollständige Informationen, insbesondere auch Daten ausserkantonaler Polizeikorps.