Totalrevision des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr
Artikel 46 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Glarus (KV) verpflichtet den Kanton und die
Gemeinden, den öffentlichen Verkehr (öV) zu fördern. Die Umsetzung des verfassungsmässigen Auftrags wird in der kantonalen öV-Gesetzgebung ausgeführt. Bislang war dies das
Gesetz über den öffentlichen Verkehr vom 5. Mai 1996 (nachfolgend: öV-Gesetz). Vorliegend soll mit der Totalrevision des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr (nachfolgend:
öVG) diese Grundlage neu konzipiert und an die insbesondere auf eidgenössischer Ebene
veränderten Rahmenbedingungen angepasst werden.