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Quelle
www.gr.ch

Die Publikation auf Demokratis ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die zuständige Behörde.

Abgeschlossen
21. August 2024 - 21. November 2024

Teilrevision des Gesetzes über den Zivilschutz

Teilrevision des Gesetzes über den Zivilschutz des Kantons Graubünden (Zivilschutzgesetz, ZSG; BR 640.100)

Auf den 1. Januar 2021 trat auf eidgenössischer Ebene das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (Bevölkerungsschutzgesetz, BZG; SR 520.1) in Kraft, was im Kanton Graubünden zu einem massiven Rückgang der Bestandeszahlen der Angehörigen des Zivilschutzes (AdZS) geführt hätte, wären in den letzten Jahren nicht entsprechende Gegenmassnahmen, wie zum Beispiel die Verlängerung der Schutzdienstpflicht, ergriffen worden.

Mit der aktuellen Teilrevision des Zivilschutzgesetzes stehen vor allem der Erhalt der Mannschafts- und Kaderbestände im Vordergrund. Mit einem Anreizsystem soll sichergestellt wer-den, dass auch künftig genügend Zivilschutzkader rekrutiert werden können.

Im Hauptfokus steht weiter auch die genügende Finanzierung des Baus von öffentlichen Schutzräumen in den Gemeinden mit einem Schutzplatzdefizit. Zur Finanzierung der öffentlichen Schutzräume wird neu auch in denjenigen Fällen, in denen zu Gunsten der Eigentümerschaft ein potentiell nutzbarer Schutzraum aufgehoben wird, eine Ersatzabgabe eingeführt. Überdies wird von der Abstufung der Schutzraumgrösse abgesehen und eine einheitliche Abgabe eingeführt.

Zudem werden, um den administrativen Aufwand im Zusammenhang mit Einsätzen zu Gunsten der Gemeinschaft (EzG) abzugelten, in Zukunft sämtliche Kosten von den Kostenverursachenden beziehungsweise den Gesuchstellenden (Veranstalterinnen und Veranstalter) getragen werden müssen.