Der Grosse Rat hat die Regierung in der Junisession 2022 beauftragt, die erforderlichen Rechtsgrundlagen zu schaffen, um den im Kanton Graubünden wohnhaften Personen mit Schweizer Bürgerrecht ab dem vollendeten 16. Lebensjahr in Kantons- und Gemeindeangelegenheiten das Stimm- und aktive Wahlrecht zu gewähren.
Mit der vorgeschlagenen Teilrevision der Kantonsverfassung soll dies ermöglicht werden. Gleichzeitig soll mit der vorgeschlagenen Teilrevision des Gesetzes über die politischen Rechte im Kanton Graubünden die erforderliche Rechtsgrundlage für das Stimm- und aktive Wahlrecht von Auslandschweizerinnen und -schweizern ab dem zurückgelegten 16. Lebensjahr in kantonalen Angelegenheiten geschaffen werden.
Die Regierung hat die Totalrevision des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr zur Vernehmlassung freigeben. Mit dieser Revision soll die Verkehrssteuer an die technologischen Neuerungen angepasst werden. Die Verkehrssteuer beruht bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor derzeit auf dem Hubraum. Der Hubraum nimmt wegen des technologischen Fortschritts laufend ab. Ausserdem steigt die Zahl der Fahrzeuge mit alternativen Antrieben, die von einer unbefristeten Steuerermässigung im Umfang von bis zu 80 Prozent profitieren. Aufgrund dieser Entwicklungen nehmen die Einnahmen aus der Verkehrssteuer laufend ab. Um weiterhin Einnahmen im heutigen Umfang generieren zu können, ist die Verkehrssteuer deshalb neu zu konzipieren.
Die Regierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Verkehrssteuer technologieneutral, ertragsneutral, ökologisch, vollzugstauglich und ertragsstabil auszugestalten. Nach der Beurteilung der Regierung lassen sich diese Zielsetzungen am besten erreichen, indem die Verkehrssteuer für Personenwagen nach dem «Gesamtgewicht» und der «Normleistung» bemessen wird. Halterinnen und Halter von besonders energieeffizienten Fahrzeugen sollen von befristeten Rabatten profitieren. Hiermit soll das bisherige Steuerermässigungssystem in angepasster Weise fortgeführt werden, um weiterhin Anreize für den Kauf besonders ökologischer Fahrzeuge setzen zu können. Die neuen Verkehrssteuern sollen ab ihrem Inkrafttreten für sämtliche Fahrzeuge gelten; es soll keine Übergangsfrist vorgesehen werden.
Die Bündner Regierung hat im Rahmen der Teilrevision des Gesetzes über Hochschulen und Forschung ihre Absicht bekundet, den für den Kanton Graubünden ebenfalls wichtigen Tertiärbereich der Höheren Berufsbildung gezielt auszubauen und zu fördern. Um dies zu erreichen, gilt es, für den entsprechenden materiellen und rechtlichen Spielraum zu sorgen. Namentlich mit Blick auf die besonderen räumlichen, wirtschaftlichen und demografischen Bedingungen des Kantons Graubünden sollen auf der Tertiärstufe die beiden Bereiche «Höhere Berufsbildung» und «Hochschulen» durch eigenständige Gesetze geregelt werden. Dadurch soll die grosse wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung der Höheren Berufsbildung für unseren Kanton zum Ausdruck gebracht werden und ist als Reaktion auf den vorliegenden Fachkräftebedarf in den diversen Berufsbranchen anzusehen.
Der Gesetzesentwurf schafft die Rahmenbedingungen, damit Institutionen der Höheren Berufsbildung in Kooperation mit der regionalen Wirtschaft flexible und zukunftsorientierte Bildungsangebote gestalten können. Zudem sollen Voraussetzungen für die Finanzierung und das Wachstum neuer Bildungsanbieter geschaffen werden. Das Gesetz sieht eine klare Abgrenzung zur beruflichen Grundbildung vor, um die Höhere Berufsbildung im Tertiärbereich als eigenständiger Bildungsbereich zu fördern.
Aufgrund der sich stetig verschlechternden finanziellen Lage der öffentlichen Bündner Spitäler ist es aus Sicht der Regierung notwendig, Massnahmen zu ergreifen, um die kurz- oder mittelfristig drohende Insolvenz der betroffenen Spitäler abzuwenden. Denn die dezentrale Gesundheitsversorgung der Bevölkerung, wie aber auch deren Zentrumsversorgung, ist angesichts dieser finanziellen Entwicklung der öffentlichen Bündner Spitäler bedroht. Mit der geplanten Anpassung des Gesetzes über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen (Krankenpflegegesetz, KPG; BR 506.000) soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, welche es der Regierung ermöglichen soll, den öffentlichen Spitälern Überbrückungsdarlehen zu gewähren, um ihnen dadurch wieder eine ausreichende Liquidität zu verschaffen.
Da die Aufnahme von Darlehen zur Sicherstellung der Liquidität auf dem Kapitalmarkt für die meisten öffentlichen Bündner Spitäler angesichts der fehlenden Kreditwürdigkeit praktisch ausgeschlossen oder mit sehr hohen Zinskosten (Risikoaufschlag) verbunden ist, soll es seitens des Kantons und der Gemeinden möglich sein, den öffentlichen Bündner Spitälern im finanziellen Notfall Überbrückungsdarlehen zu gewähren. Zu diesem Zweck sieht die Regierung die Schaffung eines Rahmenverpflichtungskredits in der Höhe von 100 Millionen Franken vor. Die möglichen Darlehen sollen helfen, finanzielle Notzeiten der betroffenen Spitäler zu überbrücken. Mittels Sanierungsmassnahmen sollen die Spitäler die nötige Rentabilität bzw. Eigenfinanzierungsquote wieder erreichen können. Durch die Möglichkeit der Darlehensgewährung soll zugleich die Erwartungshaltung des Kapitalmarkts bestärkt und ein möglicher Vertrauensverlust mit entsprechend negativen Auswirkungen auf Fremdkapitalaufnahmen verhindert werden.
Werden Darlehen gewährt, kommt dies primär den Trägergemeinden der betroffenen Spitäler zugute. Ohne Darlehen müssten die Gemeinden als Trägerinnen der öffentlichen Gesundheitsversorgung in Krisenlagen vollständig selbst für ihre Spitäler einstehen. Die Gemeinden sollen sich deshalb mit 50 Prozent an allfälligen Verlusten aus der Darlehensgewährung beteiligen. Dementsprechend sollen Darlehen nur unter Zustimmung der Mehrheit der Gemeinden der jeweiligen Gesundheitsversorgungsregion gewährt werden.
Die Darlehensnehmenden müssen der Regierung zudem einen Massnahmenplan vorlegen, der sicherzustellen hat, dass sich kurz- bis mittelfristig wieder ein positives Betriebsergebnis einstellt.
Aufgrund der schwierigen finanziellen Verhältnisse soll es den Gesundheitsversorgungsregionen überdies ermöglicht werden, ihre Spitäler bei Bedarf in ambulante Gesundheitszentren umzuwandeln. In diesem Zusammenhang wird eine Regelung eingeführt, welche Entscheide der Gesundheitsversorgungsregionen betreffend ihre Organisation vereinfachen soll. Massgebend soll jeweils ein Mehrheitsentscheid der Stimmberechtigten der entsprechenden Gemeinden sein.
Das Gesundheitsamt Graubünden hat gestützt auf das Regierungsprogramm 2021–2024 Massnahmen für die Entlastung und Entschädigung von betreuenden und pflegenden Angehörigen ausgearbeitet und in einem Aktionsplan publiziert. Im Zusammenhang mit der finanziellen Entlastung von Angehörigen sieht der Aktionsplan die kantonsweite Einführung von monatlichen Betreuungsbeiträgen vor. Dieser Betreuungsbeitrag soll monatlich 300 bis 600 Franken betragen. Die Regierung wird den Betrag, in Anlehnung an die Kantone Glarus und Waadt, voraussichtlich auf 500 Franken festlegen. Gestützt auf die Annahmen des Gesundheitsamts dürften sich die Ausgaben somit jährlich auf maximal 2.4 Mio. Franken belaufen.
Durch die Einführung dieser Beiträge können, im Sinne des gesundheitspolitischen Grundsatzes "ambulant vor stationär", Heimeinweisungen vermieden oder zumindest verzögert werden. Die Betreuungsbeiträge sollen die bestehenden sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche auf Bundesebene ergänzen.
Die vorliegende Teilrevision bezweckt die Regelung der Modalitäten im Zusammenhang mit der Auszahlung der monatlichen Betreuungsbeiträge. Der Kanton schlägt vor, im Gesetz über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen insgesamt fünf neue Bestimmungen aufzunehmen. Die Gesetzesartikel regeln die Zuständigkeit und Beitragshöhe, die Beitragsvoraussetzungen, den Antrag und Entscheid, die Entstehung und Dauer des Anspruchs sowie die Mitwirkungspflicht, Meldepflicht und die Rückerstattung.
Die voraussichtliche Inkraftsetzung der Teilrevision ist auf den 1. Januar 2027 geplant. Dieser Zeitraum wird benötigt, um die technische Umsetzung der Änderungen zu realisieren.
Einer raschen und qualitativ hochstehenden Bewältigung von Katastrophen und Notlagen kommt im Kanton Graubünden als Gebirgskanton mit 150 Tälern und einer dezentralen Besiedelung eine besondere Bedeutung zu.
Bei der Bewältigung der Katastrophen und Notlagen der letzten Jahre (Bergsturz Bondo, Waldbrände Moesa, Covid-19 Pandemie, Brienzer Rutsch, Ukrainekonflikt, etc.) konnten wichtige Erfahrungen für die Gemeindeführungsstäbe und den kantonalen Führungsstab gesammelt werden, welche nun in diese Teilrevision des Bevölkerungsschutzgesetzes einfliessen sollen. Auch aus der Evaluation des Krisenmanagements des Kantons Graubünden in der Covid-19 Pandemie durch die ETH, fliessen verschiedene Massnahmenvorschläge in die Teilrevision ein.
So soll beispielsweise die Möglichkeit eines regionalen Führungsstabs neu explizit im BSG festgehalten werden. Dies zur Verdeutlichung einer möglichen interkommunalen Zusammenarbeit. Zudem soll die Führung des kantonalen Führungsstabs nicht mehr zwischen der Kantonspolizei und dem für den Bevölkerungsschutz zuständigen Amt hin und her wechseln, sondern durchgehend vom zuständigen Amt wahrgenommen werden. Die Kantonspolizei wird zwar auch künftig als erste Partnerin des Bevölkerungsschutzes auf einem Schadenplatz präsent sein, sie wird die Führung jedoch bloss stellvertretend bis zu deren Übernahme durch den KFS wahrnehmen.
Auf den 1. Januar 2021 trat auf eidgenössischer Ebene das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (Bevölkerungsschutzgesetz, BZG; SR 520.1) in Kraft, was im Kanton Graubünden zu einem massiven Rückgang der Bestandeszahlen der Angehörigen des Zivilschutzes (AdZS) geführt hätte, wären in den letzten Jahren nicht entsprechende Gegenmassnahmen, wie zum Beispiel die Verlängerung der Schutzdienstpflicht, ergriffen worden.
Mit der aktuellen Teilrevision des Zivilschutzgesetzes stehen vor allem der Erhalt der Mannschafts- und Kaderbestände im Vordergrund. Mit einem Anreizsystem soll sichergestellt werden, dass auch künftig genügend Zivilschutzkader rekrutiert werden können.
Im Hauptfokus steht weiter auch die genügende Finanzierung des Baus von öffentlichen Schutzräumen in den Gemeinden mit einem Schutzplatzdefizit. Zur Finanzierung der öffentlichen Schutzräume wird neu auch in denjenigen Fällen, in denen zu Gunsten der Eigentümerschaft ein potentiell nutzbarer Schutzraum aufgehoben wird, eine Ersatzabgabe eingeführt. Überdies wird von der Abstufung der Schutzraumgrösse abgesehen und eine einheitliche Abgabe eingeführt.
Zudem werden, um den administrativen Aufwand im Zusammenhang mit Einsätzen zu Gunsten der Gemeinschaft (EzG) abzugelten, in Zukunft sämtliche Kosten von den Kostenverursachenden beziehungsweise den Gesuchstellenden (Veranstalterinnen und Veranstalter) getragen werden müssen.
Die Regierung gibt die Teilrevision des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) zur Umsetzung des Auftrags Hohl betreffend Steuerentlastung von Familien und Fachkräften vom 3. September 2022 zur Stellungnahme frei.
Um sich als attraktiven Kanton für Familien zu positionieren, sieht die Vernehmlassungsvorlage eine Erhöhung der Kinderabzüge vor. Zur wirksamen steuerlichen Entlastung von Erwerbstätigen sollen die Einkommenssteuern mittels einer Erhöhung der Freigrenze beim Einkommenssteuersatz gesenkt werden. Von diesen beiden Massnahmen im kantonalen Steuergesetz – Erhöhung Kinderabzüge und Freigrenze – sind die Kantons- und die Gemeindesteuern betroffen. In Kombination mit der vom Grossen Rat für das Steuerjahr 2024 beschlossenen Senkung des kantonalen Steuerfusses für die natürlichen Personen soll die Erhöhung der Freigrenze beim Einkommenssteuersatz die steuerliche Belastung von Erwerbstätigen spürbar mildern.
Im Dezember 2023 hat der Grosse Rat den Auftrag Schneider betreffend Anpassung der realen Progression überwiesen. Damit hat er die Regierung beauftragt, einen künftigen Ausgleich der sogenannten realen (warmen) Progression im Rahmen der Umsetzung des Auftrags Hohl zu prüfen. Der inflationsbedingte Anstieg der Nominallöhne, welcher aufgrund der progressiven Steuertarife zu einer höheren Besteuerung führt, die sogenannte kalte Progression, wird bei den Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern ausgeglichen. Der aus der Erhöhung der Kaufkraft resultierende Anteil, die reale (warme) Progression, wird hingegen auf keiner staatlichen Ebene per Gesetz automatisch kompensiert. Eine Prüfung dieses Phänomens hat klar gezeigt, dass für den Kanton Graubünden und für die Bündner Gemeinden keine Veranlassung zur Einführung eines gesetzlichen Ausgleichs dieser realen Progression besteht. Die Wirkung der realen Progression wurde mittels Steuergesetzrevisionen und Steuerfusssenkungen auf Ebene Kanton und Gemeinden immer wieder ausgeglichen und zeitweise sogar überkompensiert.
Die Regierung hat zwei Teilrevisionen des Polizeigesetzes des Kantons Graubünden zur Vernehmlassung freigegeben. Mit den betreffenden Änderungen soll das Polizeirecht aktualisiert werden, damit die Kantonspolizei weiterhin effektiv und effizient gegen kriminelle Handlungen vorgehen und diese im besten Fall verhindern kann. Die betreffenden Änderungen beziehen sich auf unterschiedliche Bereiche der polizeilichen Tätigkeit. Deshalb hat die Regierung entschieden, diese in zwei Vorlagen aufzuteilen. Hiermit soll sichergestellt werden, dass der Grosse Rat und bei einem allfälligen Referendum die Bündner Stimmbevölkerung ihren Willen frei und unverfälscht zum Ausdruck bringen können.
Einer raschen und qualitativ hochstehenden Rettung kommt im Kanton Graubünden als Gebirgskanton mit 150 Tälern und einer dezentralen Besiedelung eine besondere Bedeutung zu.
Ziel des vorliegenden Gesetzgebungsprojekts ist es, Rahmenbedingungen zu schaffen, dass jeder in Gefahr befindenden, kranken oder verunfallten Person möglichst rasch und optimal Hilfe geleistet werden kann.
Zu diesem Zweck wird die den öffentlichen Spitälern obliegende Aufgabe der Bereitstellung eines leistungsfähigen strassengebundenen Rettungsdiensts in ihrer Gesundheitsversorgungsregion präzisiert. Die Regierung soll ihnen Vorgaben hinsichtlich der Organisation ihres Rettungsdiensts machen können, wenn dies zur Gewährleistung eines leistungsfähigen Rettungsdiensts erforderlich ist. Neu geregelt wird auch der Einbezug der freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte in den Notfalldienst.
Während die für das Rettungswesen massgebenden Bestimmungen heute auf verschiedene Erlasse verteilt sind, soll das Rettungswesen im Kanton künftig umfassend in einem eigenständigen Gesetz geregelt werden.
Das Kantonale Datenschutzgesetz (KDSG; BR 171.100) wurde auf den 1. Mai 2002 in Kraft gesetzt. In den über zwanzig Jahren seither wurde es nur punktuell angepasst. In derselben Zeitspanne wurden jedoch grosse technologische Fortschritte erzielt. Die sinkenden Preise für Speicherplatz sowie die wachsende Verfügbarkeit immer schnellerer Internetanschlüsse eröffnen in viel umfangreicherem Ausmass als früher die Möglichkeit, Daten über das Netz zu empfangen und zu versenden sowie zu speichern. Zudem gewinnt die grenzüberschreitende Dimension von Datenbearbeitungen an Bedeutung.
Aus diesen Gründen wurden in den letzten Jahren auf europäischer Ebene diverse Datenschutzerlasse erlassen bzw. revidiert. Diese Erlasse sind auch für Bund und Kantone verbindlich und müssen im kantonalen Recht umgesetzt werden, damit die kantonalen Datenschutzbestimmungen auch künftig dem europäischen Standard genügen. Insbesondere für die Polizeiarbeit wird dadurch der Zugriff auf das Schengener Informationssystem (SIS) weiterhin sichergestellt.
Das KDSG ist daher umfassend zu revidieren. Die Revision soll sich dabei auf diejenigen Punkte beschränken, welche zur Umsetzung der völkerrechtlichen Vorgaben zwingend notwendig sind. Die dem Gesetz unterstellten öffentlichen Organe müssen einige neue Instrumente und Verpflichtungen befolgen, welche in erster Linie der Stärkung der Rechte der betroffenen Personen dienen, über welche Daten bearbeitet werden. Im Weiteren fordert das übergeordnete Recht eine Stärkung der Datenschutzaufsicht, welche im Kanton Graubünden durch die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten wahrgenommen wird. Einerseits wird die Unabhängigkeit dieser Stelle zu stärken sein. Anderseits erhält sie mit der Gesetzesrevision neue Aufgaben und Befugnisse.
Hauptpunkt der Revision bildet die Neuregelung des Beschwerdewegs bei den Grossratswahlen. Beschwerden wegen Verletzung des Stimmrechts und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Grossratswahlen sollen künftig direkt beim Verwaltungsgericht resp. Obergericht als einziger kantonalen Instanz erhoben werden können. Daneben werden noch zwei formelle Bereinigungen vorgenommen.
Mit der Teilrevision des Gesetzes über die politischen Rechte sollen die erforderlichen Rechtsgrundlagen für die handschriftliche Stimmabgabe an der Urne mittels Wahlzettel zum Ankreuzen für die Majorzwahlen der Regierung, der Regionalgerichte und der Ständeräte geschaffen werden.
Das Gesetz bildet seit dem 1. August 2014 die Grundlage zur Weiterentwicklung der Ausbildung auf Hochschulstufe sowie der Forschung im Kanton. Die Teilrevision ermöglicht dem Kanton, die Rahmenbedingungen an die heutigen und künftigen Bedürfnisse auszurichten, die Standortattraktivität des Kantons zu fördern und den Bildungs- und Forschungsplatz Graubünden weiterhin national und international adäquat zu positionieren. Die Gesetzesrevision soll dabei jedoch nicht kurzfristige Trends oder Modeerscheinungen abbilden. Vielmehr gilt es den Institutionen des Hochschul- und Forschungsbereichs den notwendigen Raum zu geben, um die heute unverzichtbare Agilität im Hinblick auf ihre nationale und internationale Wettbewerbsfähigkeit zu fördern. Damit soll eine nachhaltige Stärkung des Hochschul- und Forschungsstandorts im Kanton Graubünden bewirkt werden.
Am 19. Juni 2020 hat das Eidgenössische Parlament eine Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) verabschiedet. Die Änderung regelt die Zulassung von Leistungserbringern zur ambulanten Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). Die Kantone sind neu für ein formelles Zulassungsverfahren der ambulanten Leistungserbringer (Art. 36 KVG) sowie für die Aufsicht über die zugelassenen Leistungserbringer (Art. 38 KVG) zuständig. Des Weiteren wird die Beschränkung der im ambulanten Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte durch die Kantone neu geregelt (Art. 55a KVG).
Mit der vorliegenden Teilrevision des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG; BR 542.100) wird die Zuständigkeit für die Zulassung der Leistungserbringer zur ambulanten Tätigkeit zulasten des OKP sowie für die Aufsicht der zugelassenen Leistungserbringer dem Gesundheitsamt übertragen. Des Weiteren soll die Regierung für die Beschränkung der Anzahl der im ambulanten Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte zuständig sein. Die Grundsätze, nach denen die Festlegung von Höchstzahlen für die im ambulanten Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte zu erfolgen hat, werden ebenfalls im Gesetz geregelt.