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Grundsätzliches / Generelle Anmerkungen zu dieser Vorlage

Verordnung über das Initiativverfahren (VIV)

Vernehmlassungsentwurf / Version vom 16. September 2025

I.

Art. 4 Abs. 1 (geändert)

Antrag des Büros (Überschrift geändert)

1 Das Büro des Grossen Rates stellt dem Grossen Rat Antrag zur Gültigkeit der Initiative.

Art. 5 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (aufgehoben), Abs. 3 (aufgehoben)

Antrag der Standeskommission (Überschrift geändert)

1 Die Standeskommission stellt dem Grossen Rat Antrag zum Inhalt und zum Vorgehen.

2 Aufgehoben.

3 Aufgehoben.

Art. 6 Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (aufgehoben)

Vorgehen Grosser Rat (Überschrift geändert)

2 Ist eine Auftrennung einer Initiative, die sich auf mehrere nicht zusammenhängende Sachgebiete bezieht, oder eine Einschränkung auf einen gültigen oder durchführbaren Teil nicht möglich oder nicht im Sinne der Initiative, ist die Initiative als vollständig ungültig zu erklären.

3 Aufgehoben.

Art. 7

Aufgehoben.

Art. 8

Aufgehoben.

Art. 10a (neu)

Initiativen und Anträge in den Bezirken und Gemeinden

1 Kennen Bezirke und Gemeinden die Möglichkeit eigener Initiativen oder Anträge, welche den Stimmberechtigten vorzulegen sind, regeln sie das Verfahren für die Abwicklung und die Zuständigkeiten in ihren Reglementen.

2 Fehlen solche Regelungen oder weisen sie Lücken auf, wird das kantonale Recht sinngemäss angewandt.

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Dieser Beschluss tritt am ... in Kraft.