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Der Kantonsrat führte mit Beschluss vom 29. August 2007 (RG 085/2007) eine Defizit- und Steuererhöhungsbremse ein. Die Einführung der Defizitbremse erfolgte im Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (§ 23bis WoV-G; BGS 115.1). Die damaligen Ziele der Defizitbremse, die Erhaltung des politischen Handlungsspielraumes, keine Überwälzung von Kosten auf spätere Generationen und wenn möglich eine Finanzierung der politisch gewünschten staatlichen Leistungen im Rahmen der Steuerbezugshöhe, haben auch heute noch ihre Gültigkeit.
Die heutige Definition der Defizitbremse nach § 23bis WoV-G benötigt nach gut 12 Jahren eine Konkretisierung. So stellte die Kantonale Finanzkontrolle zusammen mit dem Finanzdepartement fest, dass in Bezug auf die Höhe des für die Defizitbremse massgebenden Kapitals keine eindeutige gesetzliche Grundlage besteht. Nach der Einführung von HRM2 und mit der Abschaffung der Spezialfinanzierungen Strassenbaufonds und Entsorgungs-, Altlasten- und Abwasserfonds, hat sich im WoV-Gesetz eine Lücke ergeben. Es fehlen Präzisierungen zu den Rücklagen und den zweckgebundenen Mitteln im Eigenkapital. Des Weiteren ist festzuhalten, welche Verpflichtungen als Folge der Ausfinanzierung der Pensionskasse Kanton Solothurn (PKSO) nicht angerechnet werden.