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Ein wesentlicher Teil der Anschlussgesetzgebung zum revidierten Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz; RB 10.1111) ist die Revision der Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; RB 10.1115). Die Revision hat zum Zweck, die aktuell gültige Verordnung formal und materiell auf das revidierte Bildungsgesetz abzustimmen. Die veraltete Schulverordnung soll als Volksschulverordnung wieder eine zeitgemässe Fassung erhalten. Ziel ist es, das erfolgreiche Urner System der Volksschule massvoll weiterzuentwickeln.
Umfassende materielle Eingriffe in das System der Volksschule beinhaltet die Verordnungsrevision nicht. Zu den wesentlichen materiellen Änderungen zählen: die Gliederung der Volksschule in Zyklen gemäss Lehrplan 21; die Möglichkeit der gemeinsamen Führung von Kindergarten und Primarstufe; mehr Gestaltungsfreiheit bei den Oberstufenmodellen; die Senkung der maximal zulässigen Abteilungsgrössen; die Verschiebung einzelner Kompetenzen vom Schulrat an die Schulleitung sowie die Ermächtigung des Schulrats, einzelne operative Führungskompetenzen an die Schulleitung übertragen zu können; Erläuterungen zu Schulweg und Schülertransport; Vorgaben für die Gewährung von Langzeiturlaub; Erläuterungen zu den Schuldiensten; Anstellung der Lehrpersonen in Pensen; punktuelle Vertretung der Lehrpersonen an Schulratssitzungen; Anstellungsbedingungen des weiteren Personals.
Während die Wirkungen der revidierten Verordnung in organisatorischer und personeller Hinsicht für Kanton und Gemeinden in einem sehr moderaten Rahmen bleiben dürften, sind punktuell substanzielle finanzielle Wirkungen möglich. Diese ergeben sich vorab aus der Senkung der maximal zulässigen Abteilungsgrössen.