Quelle
www.notes.zh.ch

Die Publikation auf Demokratis ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die zuständige Behörde.

Abgeschlossen
7. Dezember 2018 - 1. Januar 2019

Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE), Beitrittsverfahren, Teilrevision

Die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 2002 regelt die Finanzierungsmodalitäten für den Aufenthalt von Personen mit speziellen Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in sozialen Einrichtungen ausserhalb ihres Wohnkantons. Die IVSE muss im Bereich A (Kinder-, Jugend- und Sonderschulheime) angepasst werden, da die heute gelebten Familienkonstellationen immer wieder dazu führen, dass Minderjährige ihren zivilrechtlichen Wohnsitz am Aufenthaltsort einer Einrichtung begründen. Somit wird der Standortkanton für die Übernahme der Kosten zuständig, was nicht dem Sinn der IVSE entspricht und zu vermehrten Rechtsstreitigkeiten zwischen den Kantonen führt.

Die verabschiedete Teilrevision der IVSE stellt nun klar, dass in der IVSE eine vom ZGB abweichende Sonderanknüpfung gilt, falls eine Person aufgrund ihres Aufenthaltes in einer Einrichtung des Bereiches A dort ihren zivilrechtlichen Wohnsitz begründet. In einem solchen Fall ist derjenige Kanton für die Garantie der Kostenübernahme zuständig, in welchem der letzte von den Eltern oder einem Elternteil abgeleitete zivilrechtliche Wohnsitz der betroffenen Person war. Damit kann die Standortbenachteiligung im Bereich A ohne Systemänderung eliminiert und die Rechtslage geklärt werden.