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Mit dem Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 2. Mai 2011 (SPFG) hat der Kanton Zürich die Grundlage für eine leistungsorientierte Spitalplanung und -finanzierung gelegt. Nachdem die Spitalplanung 2012 auf einen Planungs- und Prognosehorizont von rund zehn Jahren ausgelegt ist, steht nun das folgende Planungsintervall für die Zeit ab 2022 vor der Tür. lm Hinblick auf die neue Planungsperiode und Spitalliste 2022 werden deshalb Präzisierungen und Ergänzungen im Gesetzestext des SPFG in Betracht gezogen.
Dem Kanton soll neu die Möglichkeit eingeräumt werden, bei Bedarf durch gezielte Mengenvorgaben steuernd auf die stationäre Gesundheitsversorgung einzuwirken. An die Leistungserbringer sollen zusätzliche qualitative und kostenwirksame Anforderungen gestellt werden können. Unklare oder nicht eindeutige Bestimmungen sollen klarer gefasst, hinfällige Bestimmungen aufgehoben und teilweise überholte Bestimmungen bereinigt werden.
An seiner Sitzung vom 13. März 2019 hat der Regierungsrat die Revisionsvorlage zur Vernehmlassung freigegeben. Wir laden Sie ein, zu den in der beiliegenden Gesetzessynopse detailliert dargestellten und kommentierten Regelungen Stellung zu nehmen. Mit dieser Vernehmlassung soll eine ausgewogene, auf breite politische Diskussion abgestützte Aktualisierung des SPFG möglich werden.